VwGH vom 12.12.2012, 2012/18/0156

VwGH vom 12.12.2012, 2012/18/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Prof. Dr. JH, Rechtsanwalt in W, E, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom , Zl. E1/31305/2010 II, betreffend Eintragung eines Berufstitels in einen österreichischen Reisepass, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, den ihm vom Bundespräsidenten verliehenen Berufstitel "Professor" in seinen Reisepass (nachträglich) einzutragen, gemäß § 6 Abs. 2 Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV) ab.

Begründend stellte die belangte Behörde unter Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid darauf ab, der Beschwerdeführer verfüge über einen gewöhnlichen Reisepass, der ihm am von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ausgestellt worden und noch bis gültig sei.

Am habe der Bundespräsident dem Beschwerdeführer den Berufstitel "Professor" verliehen.

Mit Eingabe vom habe der Beschwerdeführer beantragt, den ihm verliehenen Berufstitel "Professor" in seinen Reisepass einzutragen.

Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Passgesetz (PassG) seien Reisepässe als gewöhnliche Reisepässe nach dem Muster der Anlage A der Passverordnung (PassV) auszustellen. Aus der Anlage A zur PassV sei ersichtlich, dass nur Spalten für die Führung des Familiennamens und des Vornamens, nicht jedoch für die Eintragung eines Titels aufscheinen. Daraus ergebe sich, dass nach dem PassG ein Titel nur dann eingetragen werden könne, wenn die Behörde durch ein anderes Gesetz verpflichtet werde, einen Titel oder einen akademischen Grad dem Namen voran- oder nachzustellen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich etwa durch die Bestimmungen des "Universitäts-Studiengesetzes hinsichtlich der darin geregelten akademischen Grade". Durch die "Entscheidung des Bundespräsidenten vom , BGBl. Nr. 320" werde aber eine solche Verpflichtung für die Behörde nicht angeordnet. Gemäß § 6 Abs. 2 PassG-DV seien Amts-, Berufs- und Ehrentitel in gewöhnliche Reisepässe nicht einzutragen.

Im Übrigen habe auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , "Zl. 2008156/76" (richtig: Zl. 2856/76) bereits festgehalten, dass der durch den Bundespräsidenten verliehene Berufstitel "Professor" nicht Bestandteil des Namens im Sinn des PassG und daher nicht in den Reisepass einzutragen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1050/11-10, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall, in dem der Beschwerdeführer über einen noch bis gültigen Reisepass verfügt, durch die angefochtene Entscheidung zum einen weder die Ausstellung eines Reisepass verweigert noch derselbe entzogen wird, und zum anderen der Beschwerdeführer auch nicht an der Ausübung seines ihm unionsrechtlich zustehenden Freizügigkeitsrechts gehindert wird. Ein die Richtlinie 2004/38/EG berührender Fall liegt sohin durch die Weigerung der Behörde, einen Berufstitel in den Reisepass einzutragen, hier nicht vor.

§ 6 Abs. 2 PassG-DV (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. II Nr. 79/2009) samt Überschrift lautet:

"Akademische Grade, Standesbezeichnungen,

Amts-, Berufs-, Ehrentitel und Künstlernamen

§ 6. ...

(2) Amts-, Berufs- und Ehrentitel werden in gewöhnlichen Reisepässen nicht eingetragen; hinsichtlich der Dienst- und Diplomatenpässe gilt dies nur für die Seite 2. Die Eintragung von Künstlernamen in Reisepässen ist unzulässig."

Der Beschwerdeführer vertritt in den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeausführungen eine besondere Interpretation dieser Bestimmung, mit dem Ergebnis, dass entgegen dem Wortlaut die Behörde verpflichtet wäre, den ihm verliehenen Berufstitel in seinen gewöhnlichen Reisepass einzutragen. Die diesbezüglichen Ausführungen sind allerdings vor dem Hintergrund seines an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Vorbringens zur Gesetzwidrigkeit des § 6 Abs. 2 erster Satz PassG-DV zu sehen.

Im Hinblick darauf, dass der Verfassungsgerichtshof im angeführten, den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom ausgeführt hat, die mit einem gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. b B-VG vom Bundespräsidenten verliehenen Berufstitel ausgezeichnete Person habe gemäß Art. III der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend Berufstitel, BGBl. II Nr. 261/2002, nur einen Anspruch darauf, den verliehenen Titel zu führen und mit diesem in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden, aber ein Recht des Titelträgers auf Eintragung seines Berufstitels in den Reisepass werde dadurch nicht normiert, bestehen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in § 6 Abs. 2 PassG-DV enthaltenen Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof hat aber damit auch schon deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei einem Reisepass um keine amtliche Verlautbarung im Sinn der genannten Entschließung handelt. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im genannten Erkenntnis vom vertreten. Die Beschwerde gibt keinen Anlass, davon abzurücken. Es gibt sohin - nach dem Gesagten insbesondere auch nicht aus systematischen Überlegungen - keinen Grund, vom klaren Wortlaut des § 6 Abs. 2 erster Satz PassG-DV, wonach Berufstitel in einem gewöhnlichen Reisepass nicht einzutragen sind, abweichen zu müssen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am