VwGH vom 22.03.2006, 2005/13/0120
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der Dr. KH in W, vertreten durch Mag. Maria-Elisabeth Steinwandtner, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin in 1130 Wien, St. Veit-Gasse 50, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1437-W/04, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, einer im Angestelltenverhältnis tätigen Rechtsanwältin, die zur Ausübung ihres Berufes nach Ablegung des II. Staatsexamens zunächst in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt war und nach dreijähriger Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte auch in Österreich berechtigt ist, im Instanzenzug (für das Jahr 2000 in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides zum Nachteil der Beschwerdeführerin) den begehrten Abzug der mit dem in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Doktoratsstudium verbundenen Aufwendungen (Reisespesen sowie Tages- und Nächtigungsgelder) mit der Begründung, die für den Streitzeitraum (2000 und 2001) geltende Gesetzeslage erlaube die Berücksichtigung dieser Aufwendungen nicht und es sei das Doktoratsstudium für die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin auch nicht notwendig gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Z. 10 letzter Satz EStG 1988 in seiner für die Streitjahre 2000 und 2001 geltenden Fassung (zur Rechtsentwicklung siehe die Darstellung in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 10, Rz 1 und 3, sowie bei Doralt, EStG9, § 16 Tz 203/1 und 203/5) stellen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten dar.
Die Aufhebung der Wortfolge "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 8/04 u.a., hilft dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht, weil sie gar nicht behauptet, Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG (zu diesem Begriff siehe etwa das hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0184) gewesen zu sein. Das Schicksal ihrer Beschwerde ist damit schon entschieden. Einer Prüfung der von der Beschwerdeführerin betonten Erforderlichkeit des Doktoratsstudiums für ihr berufliches Fortkommen bedurfte es nicht. Dem begehrten Abzug der mit dem Doktoratsstudium in den Streitjahren verbundenen Aufwendungen stand im Beschwerdefall nämlich nicht (bloß), wie die Beschwerdeführerin vorträgt, eine von ihr kritisierte "rein typisierende Betrachtungsweise" des Sachverhaltes durch die belangte Behörde entgegen, sondern der für die betroffenen Jahre unangreifbar gewordene Gesetzesbefehl, der eine Qualifikation von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium als Werbungskosten ausschloss. Dass ihr Doktoratsstudium als ordentliches Universitätsstudium im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen war, stellt die Beschwerdeführerin zutreffend nicht in Abrede.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof, weil die Rechtsfrage besonders einfach war, in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Wien, am