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VwGH vom 22.05.2013, 2012/18/0084

VwGH vom 22.05.2013, 2012/18/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 18/1/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-FRG/60/14826/2011-4, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer ukrainischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom , mit welchem unter anderem gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden war, als verspätet zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der erstinstanzliche Bescheid sei laut Zustellnachweis am in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin übernommen worden. Die dagegen erhobene Berufung sei am eingebracht worden. Der Beschwerdeführerin sei die offensichtliche Verspätung der Einbringung der Berufung unter Anschluss einer Postauskunft betreffend die Aufgabe des Schriftstückes am vorgehalten und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Davon habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Rechtsmittelfrist habe mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am zu laufen begonnen und daher am geendet. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass die Berufung erst am , und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben worden sei. Die Berufung sei somit als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde macht geltend, rechtzeitig der belangten Behörde eine Äußerung zum Verspätungsvorhalt übermittelt zu haben, in der die Beschwerdeführerin die Wahrung der Berufungsfrist dargelegt habe. Diese Bekanntgabe habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen.

Dieses Beschwerdevorbringen zeigt einen relevanten Verfahrensmangel auf.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, binnen zwei Wochen zu den Bedenken der Einhaltung der Berufungsfrist Stellung zu nehmen, am zugestellt. Die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme endete daher am , also jenem Tag, an dem die Beschwerdeführerin ihre Äußerung zur Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelfrist zur Post gab. Auch wenn dieser Schriftsatz erst am bei der belangten Behörde einlangte, wäre er von dieser zu beachten gewesen, weil gemäß § 33 Abs. 3 AVG die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet werden und somit der Tag der Postaufgabe maßgeblich war. Die belangte Behörde hätte die rechtzeitig erstattete Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0212, mwN). Zur Relevanz des Verfahrensfehlers wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2011/23/0269, vom ersten Rechtsgang verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
AAAAE-76350