VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0011

VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0011

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/09/0033

2008/09/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden der J A P in S, vertreten durch Wagner Rechtsanwälte GmbH in 4780 Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich 1.) vom , Zl. VwSen-300796/22/Ste/AB (protokolliert zur hg. Zl. 2008/09/0011), 2.) vom , Zl. VwSen- 300799/4/Ste/AB (protokolliert zur hg. Zl. 2008/09/0027) und

3.) vom , Zl. VwSen-300798/4/Ste/AB (protokolliert zur hg. Zl. 2008/09/0033), alle betreffend Bestrafungen nach dem Oberösterreichischen Polizeistrafgesetz (weitere Partei: Oö. Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesenen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes S vom wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als persönlich haftende Geschäftsführerin der Firma P. KG mit näher bezeichnetem Sitz dafür verantwortlich zu sein, dass in der Nacht vom 5. auf in einem näher bezeichneten Nachtlokal die Räumlichkeiten dieses Nachtlokales zum Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt worden seien, da dort von F.G. Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung eines Entgeltes in der Höhe von 200,-- Euro angebahnt worden sei. Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 2 Abs. 3 lit. e Oö. Polizeistrafgesetz (PolStG) LGBl. Nr. 36/1979 idF LGBl. Nr. 90/2001 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 PolStG in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates von S. vom in Verbindung mit § 10 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 lit. b PolStG verletzt, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 lit. b PolStG eine Strafe in Höhe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) über sie verhängt wurde.

2. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes S vom wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als persönlich haftende Gesellschafterin und somit nach außen vertretungsbefugte Person der Firma P. KG mit näher bezeichnetem Sitz dafür verantwortlich zu sein, dass am in einem näher bezeichneten Nachtlokal dessen Räumlichkeiten zum Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt worden sei, da dort von J.K. Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung eines Entgeltes angebahnt und vollzogen worden sei. Sie habe dadurch § 2 Abs. 3 lit. e Oö. PolStG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 PolStG in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates von S. vom in Verbindung mit § 10 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 lit. b PolStG verletzt, weshalb gemäß letzterer Bestimmung eine Strafe in der Höhe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) über sie verhängt wurde.

3. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes S vom wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als persönlich haftende Gesellschafterin und somit nach außen vertretungsbefugte Person der Firma P. KG in S. dafür verantwortlich zu sein, dass in der Nacht vom 30. auf den gegen Mitternacht in einem näher bezeichneten Nachtlokal dessen Räumlichkeiten zum Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt worden sei, da dort von E.D. Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung eines Entgeltes in der Höhe von 220,-- Euro (inklusive ein Getränk) angebahnt und vollzogen worden sei. Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 2 Abs. 3 lit. e Oö. PolStG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 PolStG in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates von S. vom in Verbindung mit § 10 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 lit. b PolStG verletzt, weshalb über sie gemäß der zuletzt genannten Bestimmung eine Strafe in der Höhe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diese Straferkenntnisse erhob die Beschwerdeführerin jeweils fristgerecht Berufungen, in welchen sie das Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes bestritt, insbesondere aber vorbrachte, der Spruch der Straferkenntnisse sei im Sinne des § 44a Z. 1 VStG unzureichend konkret gefasst, da insbesondere nicht festgestellt worden sei, durch welche konkreten Verhaltensweisen die Damen die Prostitution angebahnt hätten. Auch sei die rechtliche Subsumtion unrichtig, zumal richtigerweise die Strafbestimmung des § 2 Abs. 3 lit. c Oö. PolStG in Verbindung mit § 9 VStG heranzuziehen gewesen wäre, diese Vorschriften aber weder in der ersten Verfolgungsverhandlung der Erstbehörde, nämlich der Strafverfügung noch der Aufforderung zur Rechtfertigung angeführt worden seien. Aus dem Spruch der Straferkenntnisse der Erstbehörde sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Räumlichkeiten der von ihr geführten Bar zum Zwecke der Anbahnung oder Durchführung des Geschlechtsverkehrs "zu Erwerbszwecken" zur Verfügung gestellt habe, es seien zur Gewerbsmäßigkeit auch keinerlei Feststellungen getroffen worden. Andererseits sei eine Ergänzung des der Beschwerdeführerin gemachten Vorwurfes infolge der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

Mit den insoweit wortgleichen angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde diesen Berufungen mit der Maßgabe keine Folge, dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten habe (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Sie haben es als persönlich haftende Geschäftsführerin und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. KG ..., zu verantworten, dass Räume des Nachtlokals 'BB-Bar-Exklusive' ... (nähere Angabe der Tatzeiten), für Zwecke der Anbahnung der Prostitution zur Verfügung gestellt wurden, da dort von Frau ... die Prostitution gegen Bezahlung von 200,-- Euro zum Zweck der Erzielung eines Erwerbs angebahnt wurde."

Die Beschwerdeführerin habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 9 VStG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 lit. c Oö. Polizeistrafgesetz LGBl. Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005 (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde der jeweilige Kostenbeitrag der Beschwerdeführerin mit 400,-- Euro bestimmt (Spruchpunkt II.).

In allen Bescheiden stellt die belangte Behörde zunächst fest, die Beschwerdeführerin sei als persönlich haftende Geschäftsführerin der P. KG für den Ablauf der Geschäfte in der "BB-Bar-Exklusive" mit näher bezeichnetem Sitz verantwortlich.

Im erstangefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde zusätzlich die Feststellung, in der Nacht vom 5. auf habe sich Frau F. G. die sich dort mehrmals im Monat aufhalte und tanze und sich so eine Einkommensquelle verschaffe, in den Räumen des bezeichneten Nachtclubs zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs Herrn E. angeboten, mit ihm eine Entgeltvereinbarung für dessen Vornahme getroffen und sich mit ihm verabredet, in den Räumen des Nachtclubs in ein gesondertes Zimmer zu gehen, um sich dort zu einem Geschlechtsverkehr gegen Entgelt von 200,-- Euro zur Verfügung zu stellen. Dies sei in Anwesenheit mehrerer Personen erfolgt und allgemein erkennbar gewesen. Herr E. habe die an der Bar konsumierten Getränke ausgetrunken und bar bezahlt. Den mit Frau F. G. vereinbarten Preis zur Vornahme sexueller Handlungen habe er mittels Kreditkarte bei der Beschwerdeführerin bezahlt, die der Frage der Gegenleistung nicht weiter nachgegangen sei, insbesondere nicht nachgefragt habe, welche Getränke denn Herr E. konsumiert hätte oder warum er nunmehr mit Kreditkarte und nicht bar bezahle. Sie habe auch nicht kontrolliert, ob Herr E. tatsächlich etwas konsumiert oder serviert bekommen habe oder zumindest hinterfragt, warum Herr E. vorweg gleich für zwei Flaschen Sekt hätte zahlen sollen. Frau F: G. und Herr E. seien in einem Zimmer im Dachbodengeschoss angetroffen worden, in dem sich ein großes Bett befunden habe. Im Übrigen seien weitere Zimmer im ersten Obergeschoss mit französischen Betten, auf dem Nachtkästchen eine Küchenrolle, jedoch ohne Kleiderschrank eingerichtet gewesen. Ein Geschlechtsverkehr zwischen Frau F. G. und Herrn E. habe nicht stattgefunden. Ohne Störung durch die polizeiliche Kontrolle wäre es aber zu einem Geschlechtsverkehr zwischen Frau F. G. und Herrn E. gekommen.

Im zweitangefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde die Feststellungen, in der Nacht vom habe sich Frau J.K., die in der besagten Bar als selbständige Tänzerin und Kellnerin arbeite und sich so eine Einkommensquelle verschaffe, in den Räumen des besagten Nachtclubs zur Ausübung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs Herrn Z. angeboten. Der Geschlechtsverkehr sei anschließend wie verabredet vollzogen worden. Das Entgelt zur Vornahme sexueller Handlungen habe Herr. Z. bereits vor Beginn der vereinbarten Handlungen bei der Beschwerdeführerin mittels Bankomat bezahlt. Die vereinbarte sexuelle Interaktion sei bei Einschreiten der Polizeibeamten im Rahmen einer Rotlichtkontrolle beendet worden. Den Polizeibeamten sei bei dieser Kontrolle das Aufsperren der versperrten Zimmertür von der Beschwerdeführerin vorerst verweigert worden; erst nach einigen Minuten sei die Zimmertür schließlich von innen von Frau J.K. geöffnet worden. Diese habe sich zusammen mit Herrn Z. in diesem Zimmer befunden, beide seien angekleidet gewesen und hätten nasse Haare gehabt. Das angrenzende Badezimmer (die Badezimmertür sei offen gestanden) sei mit einem mit Wasser gefüllten Whirlpool, der offensichtlich unmittelbar vor der Polizeikontrolle benutzt worden sei, eingerichtet, es hätten zwei feuchte Handtücher auf dem Sessel gelegen.

Im drittangefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, in der Nacht vom 30. auf den habe sich Frau E.D., die in der besagten Bar als Animierdame arbeite und sich so eine Einkommensquelle verschaffe, in den Räumen dieses Etablissements zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs Herrn S. angeboten und mit ihm eine Entgeltvereinbarung (konkret: "Geschlechtsverkehr und Aufenthalt im Whirlpool zum Preis von 220,-- Euro sowie ein Getränk für die Dame") getroffen. Der Geschlechtsverkehr sei anschließend wie verabredet vollzogen worden. Den mit Frau E.D. vereinbarten Preis zur Vornahme sexueller Handlungen habe Herr S. bereits vor Beginn der vereinbarten Handlungen bei der Bardame, der Beschwerdeführerin, bezahlt. Die vereinbarte sexuelle Interaktion sei kurz vor der Polizeikontrolle durch die Bordellstreife des LKA-OÖ, EB-10, beendet worden. Den Polizeibeamten sei bei dieser Polizeikontrolle die Zimmertür erst nach mehrmaliger Aufforderung geöffnet worden. Frau E.D. sei dabei nur leicht bekleidet gewesen, Herr S. habe lediglich eine Unterhose getragen und sei im Begriff gewesen, sich anzuziehen. Das Zimmer sei mit einem großen Bett und einem Whirlpool, der offensichtlich unmittelbar vor der Polizeikontrolle benutzt worden sei, eingerichtet gewesen.

Nach Zitierung der von ihr in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in allen drei angefochtenen Bescheiden wortgleich aus, unter "Anbahnung" der Prostitution sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedes erkennbare Sich-Anbieten zur Ausübung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs oder die Bereitschaft zur sexuellen Interaktion in der Absicht zu verstehen, sich hiedurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasse auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setze voraus, dass das jeweilige Verhalten, nämlich die Bereitschaft zur sexuellen Interaktion gegen Entgelt oder die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringe; es müsse allgemein und nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden.

In den vorliegenden Fällen stehe außer Zweifel, dass die fraglichen Räumlichkeiten als Bar in Form eines Gastgewerbes geführt würden. Wie sich aus dem Sachverhalt ergebe, seien im Gebäude Zimmer so eingerichtet, wie es typisch für Zwecke der Ausübung der Prostitution sei. Die Beschwerdeführerin stelle als Verfügungsberechtigte diese Räumlichkeiten zur Verfügung.

Durch die im Lokal vorgenommene Vereinbarung eines Entgeltes für die Vornahme sexueller Handlungen und die Verabredung, zur Durchführung eines Geschlechtsverkehrs in ein gesondertes Zimmer zu gehen, sowie dem tatsächlichen Vollzug des Geschlechtsverkehrs in einem entsprechend eingerichteten Zimmer (im erstangefochtenen Bescheid nur der tatsächliche Aufenthalt in einem entsprechend eingerichteten Zimmer), im Zusammenhang mit dem von den Damen zugestandenen Umstand, dass sie mehrmals im Monat dort tanze (erstangefochtener Bescheid) bzw. in der Bar als Tänzerin arbeite (zweitangefochtener Bescheid) bzw. in dieser Bar als Animierdame arbeite (drittangefochtener Bescheid) sei der Tatbestand der Anbahnung der Prostitution jedenfalls erfüllt, da nicht glaubhaft sei, dass es beim bloßen Tanzen bzw. Animieren geblieben sei. Fest stehe jedenfalls, dass ein entgeltlicher Geschlechtsverkehr einerseits vereinbart und damit angebahnt, andererseits auch tatsächlich vollzogen und daher ausgeübt worden sei (zweit- und drittangefochtener Bescheid) bzw. es ohne die Polizeikontrolle zweifellos zu einem solchen gekommen wäre (erstangefochtener Bescheid). Von wem die Initiative dazu ausgegangen sei, spiele keine Rolle. Im Übrigen sei auch die Erwerbsabsicht aus den Umständen des konkreten Falles durch Vereinbarung eines Entgeltes klar ersichtlich und ergebe sich insbesondere aus den Zeugenaussagen der "Kunden". Im Übrigen stelle auch das Kassieren des Prostituiertenlohnes durch die Beschwerdeführerin selbst schon den Tatbestand der Anbahnung dar.

Auf den Verfolgungsverjährungseinwand der Beschwerdeführerin antwortete die belangte Behörde, in den Aufforderungen zur Rechtfertigung vom (erstangefochtener Bescheid) bzw. vom (zweitangefochtener Bescheid) bzw. vom (drittangefochtener Bescheid) seien alle Elemente genau genannt, insbesondere auch etwa das Kassieren bzw. die Höhe des vereinbarten Prostituiertenlohnes. Mit dem Einwand der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung räume die Beschwerdeführerin zumindest auch indirekt ein, dass eine solche Übertretung stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin sei als Geschäftsführerin zweifellos in der Lage, die Art und Weise zu bestimmen, wie die Bar geführt werde. Sie habe auch dafür zu sorgen und sei im Sinne des § 9 VStG auch dafür verantwortlich, dass dieses Lokal nicht zur Anbahnung der Prostitution verwendet werde. Tatsächlich sei es aber zu solchen Zwecken verwendet worden, was nicht gegen den Willen der Betreiberin hätte geschehen können. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die Räumlichkeiten des fraglichen Lokals zur Anbahnung dienen könnten und habe damit das objektive Tatbild der Zur-Verfügung-Stellung von Räumlichkeiten zum Zwecke der Anbahnung der Prostitution in einem Gebäude, in dem ein Gastgewerbe ausgeübt werde, erfüllt.

Da im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse durch die Wortfolge "als persönlich haftende Geschäftsführerin der Firma P. KG" eindeutig zum Ausdruck komme, dass die Beschwerdeführerin die Tat nicht in eigener Verantwortung, sondern vielmehr als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich Verantwortlichen vorgeworfen worden sei, sei es unproblematisch, wenn der Beschwerdeführerin erstmals im Berufungsbescheid zur Last gelegt werde, die Übertretung in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche nach § 9 VStG begangen zu haben. Verjährung liege nicht vor.

Unter Verweis auf § 5 Abs. 1 VStG führte die belangte Behörde sodann zur subjektiven Tatseite aus, die Beschwerdeführerin habe als Betriebsinhaberin einerseits über die Anforderungen und den Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch im Detail informiert zu sein und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere weil es im Lokal bereits zu mehreren Vorfällen gekommen und jedenfalls eine einschlägige rechtskräftige Bestrafung bereits aktenkundig sei. Sie habe auch nicht darlegen können, warum ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nicht möglich gewesen sein solle. Sie habe offenbar zumindest in Kauf genommen, dass in ihrem Lokal Prostitution angebahnt und ausgeübt werde.

Im Übrigen legte die belangte Behörde die Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des jeweils angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete Gegenschriften, in welchen sie die jeweils kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung infolge ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges erwogen:

§ 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom über polizeirechtliche Angelegenheiten (Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG, LGBl. Nr. 36/1979 in der Fassung LGBl. Nr. 30/1995) lautete auszugsweise (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"(1) Wer beabsichtigt, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) ein Gebäude, eine Wohnung oder einzelne Räumlichkeiten zu nutzen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen, hat dies, soweit es nicht nach Abs. 3 lit. c verboten ist, der Gemeinde mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Verwendung zu diesem Zweck innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse zu befürchten ist, daß dadurch die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes verletzt werden.

...

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht,


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a)
...;
b)
...;
c)
wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird , eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwagen oder andere Bauten auf Rädern oder Wasserfahrzeuge und dgl. für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn und solange die Prostitution in Gebäuden ausgeübt oder angebahnt wird, die ausschließlich von Personen bewohnt oder benützt werden, die die Prostitution ausüben."
In allen Beschwerden macht die Beschwerdeführerin gleichlautend geltend, zu Unrecht habe die belangte Behörde die bereits eingetretene Verfolgungsverjährung nicht beachtet, da weder in den Aufforderungen zur Rechtfertigung noch in den Straferkenntnissen der Verwaltungsbehörden die Tatumschreibung der Ausübung der Prostitution konkret umschrieben worden sei. Es fehle jeder Hinweis darauf, dass die angetroffenen Damen die Prostitution "zu Erwerbszwecken" ausgeübt hätten. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin weder in den Aufforderungen zur Rechtfertigung noch in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen die Übertretungen als Verantwortliche im Sinne des § 9 VStG angelastet worden seien, seien die Tathandlungen auch der falschen Verwaltungsvorschrift unterstellt worden, sodass auch gegen § 44a Z. 3 VStG verstoßen worden sei. Im Übrigen bekämpft die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig und beruft sich auf den Grundsatz des "in dubio pro reo".
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines verurteilenden

Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten,

das heißt alle für die rechtliche Qualifikation bestimmenden

Tatbestandsmerkmale. Dazu gehört auch die konkrete

Tatumschreibung. Die belangte Behörde gab in den Sprüchen ihrer

Erkenntnisse den Gesetzestext insoweit wieder, als sie in der

Tatumschreibung auch die Wortfolge "... zur Verfügung gestellt

wurden, da dort von Frau... die Prostitution gegen Bezahlung von


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200,-- Euro zum Zweck der Erzielung eines Erwerbs angebahnt wurde" aufgenommen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, sich bei der Umschreibung der Tat (abgesehen von der Angabe der Tatzeit und des Tatortes) auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil dieses essenzielle Erfordernis durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, § 44a, zu E 9 und 10 referierte hg. Rechtsprechung).
Zutreffend weist die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden zwar darauf hin, dass nach der von der belangten Behörde zur Bestrafung der Beschwerdeführerin herangezogenen Vorschrift des § 2 Abs. 1 und 3 Oö. PolStG der Begriff der "Prostitution" vom oberösterreichischen Gesetzgeber mit "Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken" definiert worden ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob konkret sexuelle Handlungen vollzogen wurden, sondern nur darauf, ob diese Personen in der Absicht, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, derartige Handlungen dulden oder vornehmen und das Kriterium "zu Erwerbszwecken" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum inhaltsgleichen Kriterium der "Gewerbsmäßigkeit" die Absicht der sich Anbietenden erfordert, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine - wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige - Einkommensquelle zu schaffen. Die Beschwerdeführerin beachtet in ihrer Argumentation jedoch nicht, dass bereits eine einmalige entgeltliche Zurverfügungstellung des eigenen Körpers zur sexuellen Befriedigung Dritter bei Hinzutreten weiterer einschlägiger Umstände als "gewerbsmäßig" angesehen werden kann und daher dem Prostitutionsbegriff zu subsumieren ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/10/0175, mwN). In Anbetracht der von den Behörden festgestellten näheren Umstände der Betretungen, insbesondere die Ausstattung der Räumlichkeiten des Lokals und die Tatsache, dass nicht nur eine, sondern drei Ausländerinnen zu unterschiedlichen Zeiten bei der Durchführung entgeltlichen Geschlechtsverkehrs bzw. dessen unmittelbarer Vorbereitung betreten wurden, dass diese sich wiederholt in den besagten Räumlichkeiten aufhielten und keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen sind, dass dies ein bloß singuläres Ereignis darstellte, besteht gegen die in sich logische Schlussfolgerung der belangten Behörde keine Bedenken, dass in dem in Rede stehenden Nachtlokal Räume für die Anbahnung der Prostitution zur Verfügung gestellt wurden. Angesichts der konkreten Tatumstände bedurfte es für das Fehlen einer Erwerbsabsicht besonders gelagerter Umstände, die im gegenständlichen Fall aber nicht ersichtlich sind (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt schon das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/10/0014). Vor dem Hintergrund der umfassenden Begründungen der angefochtenen Bescheide erweist sich jedenfalls die spruchgemäße Umschreibung der vorgeworfenen Taten als ausreichend deutlich. Insbesondere war auch kein Rechtsschutzdefizit in Bezug auf die Tatbildmäßigkeit der Anbahnung zur Prostitution zu erkennen, zumal die Beschwerdeführer ausreichend in die Lage versetzt worden war, ihre Rechtsposition zu verteidigen.
Zu Unrecht beruft sich aber die Beschwerdeführerin ferner auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG. Zwar ist die nach § 32 Abs. 2 VStG erforderliche Verfolgungshandlung nur dann im Sinne einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird, es kommt aber in diesem Stadium des Verfahrens auf eine (zutreffende) rechtliche Qualifikation des Verhaltens im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung (noch) nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, aaO, unter § 32 VStG, E 107 ff, wieder gegebene hg. Rechtsprechung). Daher ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes auch nicht rechtswidrig, wenn die Behörde das Verhalten des Beschuldigten im Straferkenntnis einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. die Berufungsbehörde eine andere rechtliche Qualifikation dieses Tatgeschehens vornimmt als noch die erste Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten handelt, also Identität der Tat vorliegt. In diesem Sinne ist es auch ohne Belang, ob die Beschwerdeführerin die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortliche Beauftragte zu verantworten hat, weil diese Fragen nicht Tatbestandselement der ihr zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ohne Einfluss ist; es ist daher nicht rechtswidrig, und es liegt auch keine Verjährung vor, wenn der Beschwerdeführerin erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche nach § 9 VStG begangen zu haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/02/0090, mwN).
Bei dieser Sach- und Rechtslage war es entbehrlich, auf die weiteren Beschwerdeausführungen - in denen eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird - einzugehen. Schon aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass der Beweiswürdigung der belangten Behörde - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - nicht entgegen getreten werden kann. Es darf allerdings noch angemerkt werden, dass der Grundsatz des "in dubio pro reo" erst anzuwenden ist, wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung , Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben; dieser Grundsatz enthält jedoch keine Einschränkung der freien Beweiswürdigung.
Der Ausspruch über die Kostenersätze gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am