VwGH vom 13.09.2006, 2005/13/0104
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel, LL.M., über die Beschwerde des Mag. RL in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/4359- W/02, betreffend Einkommensteuer 1997 bis 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit lt. Beilage zu den Steuererklärungen 1997 bis 2000 geltend gemachte " Werbungskostenpauschale für Journalisten iHv 7,5% der Bemessungsgrundlage" deswegen nicht berücksichtigt, weil der Arbeitgeber des Beschwerdeführers nicht als Zeitungsunternehmung im Sinne des § 1 Abs. 1 Journalistengesetz und auch nicht als Medienunternehmen nach § 1 Z 6 Mediengesetz einzuordnen sei (auch wenn der Beschwerdeführer "als Redakteur eine journalistische Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausübt, kann das Journalistenpauschale nicht zuerkannt werden, weil der Arbeitgeber kein Zeitungs- oder Medienunternehmen ist.").
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde lehnte dieser mit Beschluss vom , B 1266/04-3, ab, wobei der Verfassungsgerichtshof zur Frage, ob der Beschwerdeführer für Zwecke des Einkommensteuerrechts als "Journalist" anzusehen sei, auch auf das - mittlerweile ergangene - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/13/0089, hinwies. Über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom , B 1266/04-5, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In dem auch im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes erwähnten hg. Erkenntnis vom , 2004/13/0089, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass es bei der Einstufung einer Person als Journalist im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 32/1993 auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit, nicht aber auf den Dienstgeber ankommt. Aus den dort angeführten Entscheidungsgründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist auch der hier in Beschwerde gezogene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, wobei von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am