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VwGH vom 29.09.2010, 2005/13/0103

VwGH vom 29.09.2010, 2005/13/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der Gesellschaft für B Steuerberatungs- und WirtschaftsprüfungsgmbH in Wien, vertreten durch Mag. Erich Stachl, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 99, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zlen. RV/0259-W/2002, RV/0260- W/02, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 sowie Kapitalertragsteuer 1992 bis 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Beschwerdeverfahren betrifft ein Geschäft zwischen einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdevertreter im Streitzeitraum war, und der Harper Consultants AG, einer Aktiengesellschaft in der Schweiz (vgl. ähnlich schon die hg. Erkenntnisse vom , 2006/13/0005 und 0015, und die dort erwähnten weiteren Fälle). Im vorliegenden Fall geht es um einen Betrag von S 70.000,--, den die Harper Consultants AG der Beschwerdeführerin mit Rechnung vom für Beratungsleistungen in Rechnung stellte.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum bis abzuführende Kapitalertragsteuer fest. Mit Sammelbescheid vom nahm es die Verfahren hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 wieder auf und setzte diese Steuern neu fest. Diese Bescheide gründeten sich auf einen Betriebsprüfungsbericht, dem zufolge die in Rechnung gestellten Beratungsleistungen nur vorgetäuscht gewesen seien und eine verdeckte Ausschüttung an den nunmehrigen Beschwerdevertreter vorliege.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Auch die belangte Behörde ging davon aus, dass der Gewinn der Beschwerdeführerin ohne betrieblichen Grund um den strittigen Betrag vermindert worden sei und eine verdeckte Ausschüttung vorliege. Im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer führte sie aus, es bedürfe keiner genauen Feststellung, ob die verdeckte Ausschüttung ausschließlich dem nunmehrigen Beschwerdevertreter (oder einer nahe stehenden Person) zuzuordnen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die belangte Behörde hat übereinstimmend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Aktenlage festgestellt, mit der strittigen Rechnung für "Beratungsleistungen im Kalendermonat Juli 1992" im Zusammenhang mit Plänen der Beschwerdeführerin, nach Ungarn zu expandieren, seien der Beschwerdeführerin "10 Tagsätze Budapest" zu je S 7.000,-- in Rechnung gestellt worden. Die belangte Behörde hat weiters - auf Seite 14 des angefochtenen Bescheides - dargelegt, dass der vorgelegte Bericht über die Beratungsleistungen angesichts der Art der darin enthaltenen Informationen einen zehntägigen Aufenthalt in Ungarn zwecks Beschaffung dieser Informationen unwahrscheinlich erscheinen lasse und es sich um Informationen handle, für die "niemand" den in Rechnung gestellten Betrag aufgewendet hätte. Diese Ausführungen der belangten Behörde sind das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung, die der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen schlüssig sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2005/15/0148. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid.

Die Beschwerde enthält lange Ausführungen über behauptete Verfahrensmängel, zeigt aber nicht konkret auf, wie sich deren Vermeidung in dem erwähnten zentralen Punkt der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätte. Den Ausführungen der belangten Behörde über die Banalität der Berichtsinhalte vermag die Beschwerde nichts Zielführendes entgegen zu setzen, und auch die Hinweise auf nicht im Einzelnen dokumentierte Gesprächsinhalte und auf Unterlagen über spätere Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Ungarn sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Bezug auf die behauptete Beratung zu erschüttern. Auf Einzelheiten im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Harper Consultants AG insgesamt kommt es unter diesen Umständen im vorliegenden Fall nicht an. Ausgehend von der nicht denkgesetzwidrigen Annahme der belangten Behörde, die Rechnung beziehe sich auf nicht wirklich erbrachte Leistungen, hält aber auch die darauf aufbauende Annahme, es liege stattdessen eine verdeckte Ausschüttung vor, der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand.

Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Wiederaufnahme der Abgabenverfahren richtet, ist ihr zu erwidern, dass deren Begründung den Anforderungen in der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt und die Beschwerde nichts aufzeigt, was in dieser Hinsicht auf eine Verletzung der Beschwerdeführerin in subjektiven Rechten hindeuten würde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am