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VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0004

VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des GK in S, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 56/14-DOK/07, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1958 geborene Beschwerdeführer stand als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war im Bereich der Staatsanwaltschaft Salzburg als Bezirksanwalt tätig. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zum hatte der Beschwerdeführer am Montag beim Bezirksgericht A, am Dienstag beim Bezirksgericht B, am Mittwoch beim Bezirksgericht C, am Donnerstag beim Bezirksgericht D und am Freitag beim Bezirksgericht E seinen Dienst als Bezirksanwalt zu verrichten.

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Salzburg vom wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt und verurteilt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"(der Beschwerdeführer) ist schuldig,

er hat im Zeitraum bis in A, C, D und B als Bezirksanwalt, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in der Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen dadurch wissentlich missbraucht, dass er in nachgenannten Fällen Strafanzeigen nicht bzw. nicht zeitgerecht bearbeitete und keine gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgungshandlung vornahm oder eine solche bei Gericht beantragte bzw. verspätet beantragte, wodurch Verfolgungsverjährung eingetreten ist:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
25 BAZ 596/01k (Strafsache gegen K. ),
2.
25 BAZ 625/01z (Strafsache gegen G. ),
3.
26 BAZ 67/01y (Strafsache gegen T. ),
4.
26 BAZ 84/01y (Strafsache gegen T .),
5.
26 BAZ 85/01w (Strafsache gegen R. ),
6.
26 BAZ 254/01y (Strafsache gegen S. ),
7.
26 BAZ 302/01g (Strafsache gegen A. ),
8.
26 BAZ 419/01p (Strafsache gegen O. ),
9.
26 BAZ 420/01k (Strafsache gegen F. ),
10.
30 BAZ 605/01w (Strafsache gegen P. ),
11.
30 BAZ 830/01h (Strafsache gegen N. ),
12.
30 BAZ 836/01s (Strafsache gegen M. ),
13.
30 BAZ 26/02z (Strafsache gegen W. ),
14.
30 BAZ 185/02g (Strafsache gegen S. ),
15.
30 BAZ 181/02v (Strafsache gegen C.) ,
16.
30 BAZ 67/01b (Strafsache gegen J.) ,
17.
30 BAZ 896/01i (Strafsache gegen A. ),
18.
31 BAZ 188/01d (Strafsache gegen S. ),
19.
31 BAZ 793/01z (Strafsache gegen M. ),
20.
30 BAZ 917/01b (Strafsache gegen E. ),
21.
30 BAZ 927/01y (Strafsache gegen R. ),
22.
30 BAZ 954/01v (Strafsache gegen K. ).
(Der Beschwerdeführer) hat hiedurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür, unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, nach § 302 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer
von 9 Monaten
sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen."
In der Begründung führte das Landesgericht Salzburg aus, der Beschwerdeführer habe im inkriminierten Zeitraum ( bis ) seinen Dienst bei den Bezirksgerichten A, C, D und B versehen. Er habe auf Grund seiner Ausbildung zum Bezirksanwalt und der Ernennung auf diesen Dienstposten darüber Bescheid gewusst, dass er diese Tätigkeit als Beamter in Form von Amtsgeschäften im Namen des Bundes, konkret in Vollziehung des staatlichen Anspruchs auf Strafverfolgung (§ 34 StPO) vorgenommen habe. Er sei aber dieser Aufgabe seit längerer Zeit nur äußerst mangelhaft nachgekommen, insbesondere hätten Verzögerungen bei der Aktenbearbeitung immer wieder Anlass zu Beschwerden gegeben. Dies habe dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1996 nach einem persönlichen Gespräch am vom Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Salzburg eine schriftliche Ermahnung erteilt worden sei und er angewiesen worden sei, den gesamten Aktenrückstand bei allen von ihm betreuten Bezirksgerichten unverzüglich aufzuarbeiten und darüber, bei Fristsetzung, schriftlich unter Vorlage aller von ihm zu führenden Register zu berichten. Im Falle abermaliger verschuldeter Arbeitsrückstände habe er mit verstärkten Kontrollen und einer Änderung seiner Diensteinteilung einschließlich der damit verbundenen Änderung bzw. Schmälerung seiner Reisegebühren zu rechnen. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer mit seiner unzulänglichen Arbeitsweise fortgefahren, diese sei durch eine auffällige, teils sehr schwerwiegende Verzögerung der Aktenbearbeitung geprägt gewesen. Auf Grund von Beschwerden sei es neuerlich am zu einem Gespräch zwischen dem Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg und dem Beschwerdeführer gekommen, bei welchem der Beschwerdeführer nachdrücklich auf die Verjährungsproblematik hingewiesen worden sei. Eine am 17. Juli und am durchgeführte Bestandsaufnahme bei den dem Angeklagten als Bezirksanwalt zugewiesenen Gerichten (C, A, D und B) habe zu Tage gebracht, dass der Beschwerdeführer weiterhin in großem Umfang seinen Aufgaben nicht nachkomme, insgesamt hätten sich bei den vier Gerichten 1.570 Anzeigen gefunden, die der Beschwerdeführer registermäßig nicht erfasst und nicht bearbeitet habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer stößeweise Eingaben zu den betreffend die von ihm zu bearbeitenden Strafakten unerledigt liegen gelassen. In einzelnen im Urteil näher dargelegten Fällen sei durch die völlige Untätigkeit bzw. weit verspätete Tätigkeit des Beschwerdeführers Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Umfang des Schuldspruches vollinhaltlich geständig bekannt und "schließlich auch die subjektive Tatseite ein(ge)räumt".
Der Beschwerdeführer sei sich der Sachlage nach bewusst gewesen, dass er als Beamter in Vollziehung der Gesetze durch seine bewusste Nichterfüllung die ihm zum Zwecke der Strafverfolgung übertragenen Aufgaben missbraucht habe. Dabei sei es ihm auch klar gewesen und er habe es billigend in Kauf genommen, dass durch diese Untätigkeit - insbesondere in Anbetracht der Fülle der von ihm nicht bearbeiteten Anzeigen (insgesamt rund 1.570 Fälle) - zumindest bei einigen davon Strafverfolgungsverjährung eintreten werde, wodurch er gezielt den Staat in seinem konkreten Recht auf Strafverfolgung geschädigt habe. Bei der Strafzumessung habe das Gericht als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die geständige Verantwortung sowie die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit durch eine ausgeprägte anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung, ein mittelgradiges depressives Syndrom und eine psychosoziale Belastungssituation (psychiatrisches Gutachten) und als erschwerend die Tatwiederholungen gewertet. Die verhängte Freiheitsstrafe sei unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen worden, weil die Annahme gerechtfertigt erscheine, dass die bloße Androhung des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe genügen werde, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und keine generalpräventiven Bedenken dagegen stünden.
Nach Erstattung von Disziplinaranzeige samt Ergänzungsanzeigen, Erlassung von Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz wie folgt für schuldig erkannt:
"(Der Beschwerdeführer) ist schuldig, er hat im Zeitraum von Anfang 2000 bis als Bezirksanwalt bei den Bezirksgerichten E, C, D, B und S
A.
1.
im Zeitraum vom bis in folgenden Fällen Strafanzeigen nicht bzw. nicht zeitgerecht bearbeitet und keine gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgungshandlung vorgenommen oder eine solche bei Gericht beantragt bzw. verspätet beantragt, wodurch Verfolgungsverjährung eingetreten ist:
25 BAZ 596/01k, 25 BAZ 625/01z, 26 BAZ 67/01y, 26 BAZ 84/01y, 26 BAZ 85/01w, 26 BAZ 254/01y, 26 BAZ 302/01g, 26 BAZ 419/01p, 26 BAZ 420/01k, 30 BAZ 605/01w, 30 BAZ 830/01h, 30 BAZ 836/01s, 30 BAZ 26/02z, 30 BAZ 185/02g, 30 BAZ 181/02v, 30 BAZ 67/01b, 30 BAZ 896/01i, 30 BAZ 917/01b, 30 BAZ 927/01y, 30 BAZ 954/01v, 31 BAZ 188/01d, 31 BAZ 793/01z;
2.
im Zeitraum von Juli 2000 bis folgende beim Bezirksgericht B geführte Strafsachen mit erheblichen Verzögerungen bearbeitet:
1 U 17/00z, 1 U 27/00w, 1 U 32/01g und 1 U 48/01k;
3.
folgende Strafverfahren nicht oder mit erheblichen Verzögerungen bearbeitet:
a) Bezirksgericht A:
25 BAZ 612/01p, 25 BAZ 630/01k, 25 BAZ 692/01b, 25 BAZ 12/02d, 25 BAZ 21/02b, 25 BAZ 22/02z, 25 BAZ 25/02s, 25 BAZ 29/02d, 25 BAZ 69/02m, 25 BAZ 72/02b, 25 BAZ 74/02x, 25 BAZ 116/02y, 25 BAZ 132/02a, 25 BAZ 158/02z, 25 BAZ 196/02p, 25 BAZ 198/02g, 25 BAZ 200/02a;
b) Bezirksgericht C:
26 BAZ 190/01m, 26 BAZ 210/01b, 26 BAZ 209/01f, 26 BAZ 356/01y, 26 BAZ 261/01b, 26 BAZ 282/01s, 26 BAZ 283/01p, 26 BAZ 286/01d, 26 BAZ 329/01b, 26 BAZ 360/01m, 26 BAZ 365/01x;
c) Bezirksgericht D:
30 BAZ 381/02f, 30 BAZ 385/02v, 30 BAZ 384/02x, 30 BAZ 390/02d, 30 BAZ 405/02k, 30 BAZ 79/02v, 30 BAZ 55/02i, 30 BAZ 407/02d, 30 BAZ 406/02g, 30 BAZ 408/02a, 30 BAZ 430/01k, 30 BAZ 439/01h, 30 BAZ 440/01f, 30 BAZ 441/01b, 30 BAZ 444/01v, 30 BAZ 457/01f, 30 BAZ 750/01v, 30 BAZ 751/01s, 30 BAZ 753/01k, 30 BAZ 754/01g, 30 BAZ 779/01h, 30 BAZ 783/01x, 30 BAZ 831/01f, 30 BAZ 832/01b, 30 BAZ 851/01x, 30 BAZ 887/01s, 30 BAZ 892/01a, 30 BAZ 895/01t, 30 BAZ 897/01m, 30 BAZ 901/01z, 30 BAZ 906/01k, 30 BAZ 908/01d, 30 BAZ 913/01i, 30 BAZ 919/01x, 30 BAZ 921/01s, 30 BAZ 969/01z, 30 BAZ 972/01s, 30 BAZ 986/01z;
d) Bezirksgericht B
31 BAZ 36/02b, 31 BAZ 39/02v, 31 BAZ 563/01a, 31 BAZ 790/01h, 31 BAZ 839/00p, 31 BAZ 660/01s, 31 BAZ 774/01f, 31 BAZ 792/01b;
e) Bezirksgericht S:
27 U 416/01z, 17 BAZ 1758/02k - 17 BAZ 1849/02t, 17 BAZ 1869/02h - 17 BAZ 1956/02b, 17 BAZ 2132/02k - 17 BAZ 2189/02t, 17 BAZ 1992/02x - 17 BAZ 2111/02x, 17 BAZ 2197/02v - 17 BAZ 2234/02k;
B.
zumindest in folgenden Fällen Weisungen missachtet:
1. Im Akt 26 BAZ 151/00z (= 1 U 8/00d des Bezirksgerichtes C) den vom zuständigen Weisungsstaatsanwalt am mit der Weisung 'ergänzende Erhebungen' erteilten Auftrag, solche Ermittlungen zu beantragen,
2. im Akt 26 BAZ 416/01x die von StA Dr. DA. erteilte Weisung, einen Antrag auf Bestrafung zu stellen,
3. im Akt 31 BAZ 53/02b die am durch StA Mag. KR. erteilte Weisung auf Stellung eines Strafantrages wegen § 27 SMG,
4. die im Verfahren 17 BAZ 1552/02s am durch StA Dr. FÜ. erteilte Weisung auf Stellung eines Strafantrages.
(Der Beschwerdeführer) hat hiedurch
zu A.:
gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen, und nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und
zu B.:
gegen seine Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG 1979, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen,
verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen.
Über (den Beschwerdeführer) wird hiefür gemäß §§ 126 Abs. 2
iVm § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung
verhängt.
Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat (der Beschwerdeführer) Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 300,-- zu tragen."
In der Begründung führte die Disziplinarkommission zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren als "Problemfall" gegolten habe, und zwar wegen seiner Rückstände, der qualitativen Mängel seiner Arbeit und seines Verhaltens. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in Behandlung und habe seine Arbeitssituation seit etwa Dezember 2001 als krisenhaft empfunden, mit dem Gefühl, das Arbeitspensum teilweise nicht mehr bewältigen zu können. Einem im Strafverfahren eingeholten gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachten zufolge verfüge der Beschwerdeführer über eine überdurchschnittliche intellektuelle Ausstattung. Konzentration, Gedächtnis und Aufmerksamkeit seien weitgehend ungestört. Er habe eine perfektionistische Persönlichkeit und schiebe oft Dinge, um deren Erledigung er gebeten werde, bis zur letzten Minute auf und habe oft Entscheidungsschwierigkeiten, weil er sich nicht festlegen könne, was er zuerst oder wie er es tun solle. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei auch erhöht selbstbezogen im Sinne des Narzissmus, gleichzeitig bestünden gewisse Tendenzen, im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu stehen. In dem vom Sachverständigen beurteilten Tatzeitraum vom bis zum habe der Beschwerdeführer an einem mittelgradigen depressiven Syndrom gelitten. Im Zusammenwirken von Zwanghaftigkeit und depressiver Entscheidungsschwäche sei das Dispositionsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen, jedoch nicht aufgehoben gewesen.
Der Beschwerdeführer habe es trotz Kenntnis der Situation der von ihm betreuten Referate unterlassen, mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg bzw. dem Leiter der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Salzburg unmittelbar Kontakt wegen Maßnahmen zur Entlastung aufzunehmen, dies wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen. Er habe es versäumt, seine Arbeitsweise rechtzeitig auf den Arbeitsdruck einzustellen, dem er - allerdings nicht in signifikant höherem Ausmaß als andere Bezirksanwälte - ausgesetzt gewesen sei. Er habe es unterlassen, zeitgerecht geeignete Maßnahmen zur Herbeiführung einer fühlbaren Entlastung zu ergreifen.
Der Beschwerdeführer habe sich damit verantwortet, wirklich versucht zu haben, nach bestem Gewissen seine Arbeit zu erledigen. Den Umstand, dass er nicht früher ernsthaft darum bemüht gewesen sei, eine Entlastung zu erwirken, habe er damit erklärt, dass er - im Nachhinein betrachtet - offenbar nicht den Makel habe in Kauf nehmen wollen, mit seiner Arbeit nicht zurecht zu kommen.
Der Beschwerdeführer habe sich etwa gegenüber einer Richterin des Bezirksgerichtes S auf ihren Hinweis, dass es so nicht weitergehen könne und er ja auch 20 Jahre Routine als Bezirksanwalt habe, geantwortet, dass er ja nach S versetzt worden sei und dass seine Krankheit an erster Stelle stehe und dann erst die Arbeit. Der Beschwerdeführer habe die Tendenz gezeigt, ihn belastende Fakten zu negieren oder doch nach Möglichkeit abzuschwächen. Unklar und in sich widersprüchlich seien auch die Angaben des Beschwerdeführers, ab wann er sich subjektiv krank gefühlt habe. Es sei einerseits noch in der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. W vom ausgeführt, dass sich eine depressive Reaktion beim Beschwerdeführer mit Ende 2001 entwickelt habe. Dies habe auch der Beschwerdeführer selbst den Ärzten der Landesklinik für Psychiatrie I der Landeskliniken Salzburg gegenüber angegeben. Anderseits habe er in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz angegeben, sich bereits seit seiner ersten Scheidung im Jahr 1995 subjektiv krank zu fühlen und irgendwie ausgepowert und "down" gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe somit trotz der katastrophalen Züge annehmenden Entwicklung während eines langen Zeitraums weder geeignete Maßnahmen zur Verbesserung bzw. zweckmäßigen Änderung seiner Arbeitsweise in Angriff genommen noch sich ernsthaft für eine fühlbare Entlastung eingesetzt.
Bei der Strafbemessung hätten sich als mildernd das Teilgeständnis des Beschwerdeführers, seine verminderte Zurechnungsfähigkeit und seine disziplinäre Unbescholtenheit erwiesen. Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zusammenhang rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden sei, könne deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weil die Verurteilung lediglich einen kleinen Teil der inkriminierten Fakten erfasse und im Übrigen auch im Umfang der Verurteilung jedenfalls ein disziplinärer Überhang vorliege. Als erschwerend fielen demgegenüber die Vielzahl der Fakten und der lange Deliktszeitraum ins Gewicht, ferner das Ausmaß der Schädigung des Ansehens der Justiz in der Öffentlichkeit und der Umstand, dass in einer Vielzahl von Fällen durch die festgestellte Dienstpflichtverletzung Rechte Dritter, vor allem der durch die Straftaten geschädigten Personen, aber auch das Recht des Staates auf ordnungsgemäße und effiziente Strafverfolgung, massiv beeinträchtigt worden seien.
Zur Strafbemessung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Dienstgeber auf Grund des Ausmaßes der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Dienstpflichtverletzung eine Weiterverwendung nicht zumutbar sei. Auch ein jahrelang tolerantes Verhalten der Dienstbehörde könne die Zulässigkeit einer Entlassung nicht ausschließen. Dem Beschwerdeführer sei die beharrliche und weisungswidrige Unterlassung der zügigen Erfassung und Bearbeitung einer enormen Anzahl von Anzeigen, beruhend auf einer zumindest gleichgültigen Einstellung gegenüber seinen Dienstpflichten vorzuwerfen, ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Beamter hätte zeitgerecht geeignete Maßnahmen ergriffen, um die geschilderte Entstehung dieser massiven Rückstände hintanzuhalten.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er im gegenständlichen Tatzeitraum psychisch erkrankt gewesen sei, dies sei auch einem neuropsychiatrischen Gutachten vom , in welchem bestätigt werde, dass er im Zeitraum vom bis zum an einer anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung, einem mittelschweren depressiven Syndrom sowie einer psychosozialen Belastungssituation, wodurch seine Dispositionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei, gelitten habe. Der medizinische Sachverständige habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer perfektionistisch sei und oft Entscheidungsschwierigkeiten habe, weil er sich nicht festlegen könne, welche Aufgaben er zuerst oder wie er diese tun solle. Er sei jemand, der viel Wert auf Details, Ordnung und Organisation lege, und habe oft Schwierigkeiten, Arbeiten zu Ende zu bringen, weil er zu viel Zeit damit verbringe, alles absolut korrekt zu machen; er bestehe manchmal hartnäckig, dass andere die Dinge genau nach seinen Vorstellungen machten, oft tue er Dinge selber, weil er wisse, dass niemand anderer sie ganz korrekt machen könne. Wenn die Disziplinarkommission dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe es unterlassen, trotz Kenntnis der Situation der von ihm betreuten Referate Maßnahmen zu seiner Entlastung aufzunehmen und auch Kontakt zu seinem Vorgesetzten aufzunehmen, so sei dies dem Beschwerdeführer auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht möglich gewesen. Er habe sich nämlich in einem "Teufelskreis" befunden. Er arbeite bis zu 15 Stunden täglich. Auf Grund seiner Erkrankung sei es ihm nicht möglich gewesen, sein Problem konkret anzusprechen; er habe dies einfach nicht wahrhaben wollen, sei jedoch krank gewesen und dies sei ihm selbst nicht bewusst gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom an die Staatsanwaltschaft Salzburg einen erhöhten Aktenanfall angesprochen. Die erheblichen Rückstände des Beschwerdeführers habe sohin auch die Staatsanwaltschaft Salzburg mitzuverantworten, die gemäß § 41 Staatsanwaltschaftsgesetz-Durchführungsverordnung über den Beschwerdeführer ein Aufsichtsrecht besessen habe.
Der Beschwerdeführer habe stets ordnungs- und pflichtgemäß seine Akten zu 100 % bearbeitet und er habe im Schnitt bis zu zehn Stunden täglich gearbeitet. Er habe auch nicht fehlerhaft und nachlässig gearbeitet, sondern es sei ihm auf Grund der Vielzahl der Akten und seines krankhaften Perfektionismus nicht möglich gewesen, das tägliche Arbeitspensum zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe sich keinesfalls beharrlich geweigert, die Akten zu bearbeiten, sondern er habe den Aktenanfall einfach nicht bewältigen können. Es sei nicht ausreichend gewürdigt worden, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage gewesen sei, um eine Entlastung anzusuchen und die Staatsanwaltschaft konkret zu warnen.
Die Disziplinarstrafe der Entlassung sei keinesfalls gerechtfertigt. Die Behörde erster Instanz habe im Wesentlichen verkannt, dass es gemäß § 34 Abs. 1 Z. 11 StGB ein Milderungsgrund sei und die Schwere der Dienstpflichtverletzung ganz wesentlich herabgemindert werde, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt aus:
"Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und I.) der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen
disziplinären Vorwürfen, er habe
A.) folgende Strafverfahren des BG S nicht oder mit erheblichen Verzögerungen bearbeitet
27 U426/01z, 17 BAZ 1758/02k-17 BAZ 1849/02t, 17 BAZ 1869/02h- 17 BAZ 1956/02b, 17 BAZ 2132/02k-17 BAZ 2189/02t, 17 BAZ 1992/02x- 17 BAZ 2111/02x, 17 BAZ 2197/02v-17 BAZ 2234/02;
(Faktengruppe A.3.e) des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses)
B.) zumindest in folgenden Fällen Weisungen missachtet:
1.) im Akt 26 BAZ 416/01x die von StA Dr. D erteilte Weisung, einen Antrag auf Bestrafung zu stellen und
2.) die im Verfahren 17 BAZ 1552/02s am durch StA Dr. F erteilte Weisung auf Stellung eines Strafantrages (Faktengruppe B 2. und 4. des erstinstanzlichen Bescheides)
und hiedurch zu
A.) Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979 und zu
B.) Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs 1 BDG 1979 im Sinne des § 91 leg.cit. begangen zu haben in analoger
freigesprochen.
II.) Im Übrigen wird die Berufung des Disziplinarbeschuldigten abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid einschließlich der Kostenentscheidung bestätigt.
In Ansehung des verbleibenden Schuldspruchs wird über (den Beschwerdeführer) gemäß §§ 126 Abs. 2 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der Entlassung
verhängt.
Rechtsgrundlagen :
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51, idF BGBl. I 10/2004 (in der Folge kurz: AVG)"
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsverfahrens aus, es treffe zu, dass die Behörde erster Instanz die Staatsanwältin Dr. D nicht zeugenschaftlich einvernommen habe, dieser Verfahrensmangel führe zur Aufhebung eines Teils des Bescheides der Behörde erster Instanz.
Die belangte Behörde führte u.a. wie folgt aus:
"Am erstattete der Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg gemäß § 109 Abs. 1 BDG eine (erste) Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten an den Präsidenten des OLG Linz, der weitere folgen sollten. Auf Grund dieser Anzeige verfiel (der Beschwerdeführer) in eine schwere, suizidale Depression, die ihn arbeitsunfähig machte. Er begab sich am in die psychiatrische Ambulanz der C.D.Klinik, wo ihm eine ambulante Psychotherapie anempfohlen und mit einer medikamentösen Depressionsbehandlung begonnen wurde. Seither unterzieht sich der Beschuldigte einer ambulant durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung, wobei unterstützend Antidepressiva in wechselnden Dosierungen verordnet werden."
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhten auf den Ausführungen der beiden psychiatrischen Sachverständigen im Gutachten vom samt Ergänzungsgutachten vom in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter im Strafverfahren. Der Beschwerdeführer habe anlässlich dieser Vernehmung angegeben, er habe sich am nach Besprechungen mit den Staatsanwälten Dr. Gi. und Mag. Schü., in deren Anschluss er Selbstmordgedanken gehegt habe, aus eigenem Antrieb in die psychiatrische Ambulanz eines Krankenhauses zur Behandlung begeben. Dies finde seine Bestätigung in einem Arztbrief der bezeichneten Klinik vom . Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. Be. führe in seinem Ergänzungsgutachten vom zusammengefasst dargestellt aus, zu dem Zeitpunkt, an dem das berufliche "Versagen" des Beschwerdeführers rechtsgegenständlich geworden sei (womit zweifelsfrei die am erstattete Disziplinaranzeige gemeint sei), habe sich als Reaktion auf diese schwere psychosoziale Belastung eine schwere suizidale Depression eingestellt. Kennzeichen einer derartigen "Mayor Depression" sei aber eine sehr weitgehende Handlungsunfähigkeit, dergestalt, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit in keiner Weise mehr ausüben habe können. Diese Ausführungen des Sachverständigen fänden ihre Bestätigung in mehreren, an den Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg gerichteten Schreiben der Richterin des Bezirksgerichts S, Dr. Gu., in denen auf die katastrophale Situation des Beschwerdeführers hingewiesen werde. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang insbesondere ein Schreiben vom , in welchem die genannte Richterin betone, der Beschwerdeführer sei ihrer Meinung nach dienstunfähig und müsse dringend durch einen Sachverständigen begutachtet werden. Ausgehend von diesen Feststellungen habe ein Freispruch des Beschwerdeführers zu den Fakten A.3.e.) und B.2. und 4. zu erfolgen.
Sodann führt die belangte Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides wie folgt aus:
"Soweit in der Berufung vorgebracht wird, die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz habe es unterlassen, ein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten für den Zeitraum Juli 2000 bis Ende Dezember 2000 einzuholen, ist dem zu entgegnen, dass sich dem gesamten Akt keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass an der psychischen Situation des Beschuldigten im obgenannten Zeitraum eine Änderung gegenüber jenem, der vom Gutachter im Strafverfahren behandelt wurde, eingetreten wäre. Überdies wäre eine Gutachtensergänzung auch deshalb nicht indiziert gewesen, weil die Zeitspanne Juli 2000 bis Ende Dezember 2000 überhaupt nur in einem einzigen Faktum (A.2. in Ansehung des Verfahrens 1 U 27/00w des BG B) von Bedeutung ist. Nach dem Spruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses im Zusammenhalt mit der hiezu ergangenen Begründung wurde FOI Dienstpflichtvergehen schuldig erkannt, weil er den bezeichneten Akt in der Zeit vom bis zum und dann wieder in der Zeit vom bis zum und schließlich in der Zeit vom 8. April bis zum nicht bearbeitete. Selbst eine unwesentliche Verkürzung dieses Deliktszeitraumes hätte daher eine Änderung der Entscheidung nicht bewirken können.
Wenn in der Berufung ausgeführt wird, der Disziplinarbeschuldigte sei auf Grund seiner vom Gutachter festgestellten Wesenszüge, nämlich einem Hang zum Perfektionismus, gar nicht in der Lage gewesen, seine Dienstvorgesetzten zu kontaktieren um ihn entlastende Maßnahmen einzumahnen, so übergeht die Rechtsmittelschrift die klaren Aussagen der im Strafverfahren beigezogenen Experten, welche die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigte im Zeitraum vom bis zum als gegeben erachteten, wobei allerdings die Dispositionsfähigkeit auf Grund der festgestellten ausgeprägten zwanghaften Persönlichkeitsstörung, eines mittelgradigen depressiven Syndroms und der psychosozialen Belastungssituation zwar erheblich beeinträchtigt, keineswegs aber gänzlich aufgehoben war. Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat daher in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, um geeignete Entlastungsmaßnahmen einzukommen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Wenn der Rechtsmittelwerber weiter ausführt, die Staatsanwaltschaft hätte von sich aus geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um seine Arbeitssituation zu verbessern, so ist dem entgegenzuhalten, dass es der Dienstbehörde gar nicht möglich gewesen wäre, das volle Ausmaß seiner Rückstände in der Aktenbearbeitung etwa im Rahmen einer Registerabfrage festzustellen, weil - wie aus den Disziplinaranzeigen und der Begründung des Strafurteiles ersichtlich - es der Beschuldigte über einen langen Zeitraum überhaupt unterlassen hat, insgesamt etwa 1500 eingelangte Anzeigen registermäßig zu erfassen.
Zum Vorwurf, die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz habe es unterlassen, sich mit den einzelnen Akten und den darin getroffenen Verfügungen auseinander zu setzen, weil (der Beschwerdeführer) im Verfahren 26 BAZ 282/01 s des BG C begangener Dienstpflichtverletzungen durch säumige Bearbeitung in der Zeit vom bis zum schuldig erkannt worden sei, so handelt es sich hiebei um einen schlichten Schreibfehler, zumal sich bereits aus der vom Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg am an die Oberstaatsanwaltschaft Linz übermittelten Aufstellung säumig bearbeiteter Akten ergibt, dass die erste Bearbeitung durch den Disziplinarbeschuldigten im bezeichneten Akt am erfolgte (S 413 des Disziplinaraktes).
Wenn der Berufungswerber weiter vermeint, aus der von ihm in der Rechtsmittelschrift selbst eingestandenen, um Wochen und Monate verzögerten Bearbeitung einer Vielzahl von Akten, könnten Dienstpflichtverletzungen nicht abgeleitet werden, so muss auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, nach der eine fehlerhafte und nachlässige Arbeitsweise eines Beamten als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren ist, wenn eine Vielzahl von Mängeln erwiesen ist, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgehen (Schwabl-Chilf, Disziplinarrecht2 § 43 BDG 1979, E.2, Kucsko-Stadlmayer Das Disziplinarrecht der Beamten Seite 112 und die dort zitierten Entscheidungen). Es ist sohin das Verhalten des Beschuldigten in seiner Gesamtheit zu betrachten. Gegenständlich ist dem Disziplinarbeschuldigten jedenfalls eine beharrliche Unterlassung einer zügigen Aktenbearbeitung in einer Vielzahl von Fällen über einen langen Zeitraum vorzuwerfen, sodass die von der Judikatur geforderte 'Schwelle der disziplinären Erheblichkeit' fallbezogen jedenfalls massivst überschritten ist, worauf bereits die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz in der Begründung des angefochtenen Bescheides (S 27) zutreffend hingewiesen hat.
Wenn der Rechtsmittelwerber schließlich vermeint, eine um Monate verzögerte Aktenbearbeitung sei im Justizbereich üblich und sei diese daher nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben in Frage zu stellen, so kann auf die zutreffenden Ausführungen zu § 43 Abs 2 BDG 1979 in der Begründung des angefochtenen Bescheides (S 27) verwiesen werden, die von der angerufenen Berufungsbehörde vollinhaltlich geteilt werden.
Schließlich versagt auch der Einwand, die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz habe es unterlassen, Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu den Fakten A 2 und 3 zu treffen. Der Rechtsmittelwerber übergeht dabei die Ausführungen der Disziplinarkommission erster Instanz in der Begründung der angefochtenen Entscheidung (S 26 vorletzter Absatz), die sich bei verständiger Lesart auf alle vom Erkenntnis umfassten Fakten bezieht. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz davon ausgegangen ist, dass der Disziplinarbeschuldigte bei allen im Rechtsmittelverfahren noch relevanten Fakten zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, womit der Begründungspflicht des § 60 AVG entsprochen wurde.
Zum Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, die Nichtbefolgung von Weisungen vorgesetzter Staatsanwälte in den Verfahren 26 BAZ 151/00z des BG C und 31 BAZ 53/02b des BG B könne nicht als schuldhafte Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs 1 BDG 1979 angesehen werden, weil eine Frist zur Befolgung der Weisung nicht gesetzt worden sei und (der Beschwerdeführer) in den genannten Verfahren 'noch nicht dazu gekommen sei, den Weisungen nachzukommen' ist Folgendes auszuführen:
Im Verfahren 26 BAZ 151/00z des BG C befolgte der Disziplinarbeschuldigte eine ihm am erteilte Weisung, ergänzende Erhebungen eines Sachverhaltes vorzunehmen, bis zum nicht. Der Disziplinarbeschuldigte befand sich in diesem Zeitraum vom 8.Juli bis zum 19.Juli auf Urlaub. Es standen ihm daher fünf Wochentage zur Befolgung dieser Weisung zur Verfügung. Sind Weisungen nicht befristet oder ergibt sich aus ihrer Natur keine Befristung, so sind sie ehest möglich zu befolgen, was sich bereits aus der in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierten Unterstützungspflicht ableiten lässt (Kucsko-Stadlmayer S 160). Der Disziplinarbeschuldigte hatte ausgehend vom festgestellten Sachverhalt jedenfalls ausreichend Zeit und Gelegenheit, dieser mit nur geringem zeitlichen Aufwand verbundenen Weisung gerade vor Antritt eines längeren Urlaubs nachzukommen und war ihm dies auch zuzumuten, woran der schlichte Hinweis, er sei einfach noch nicht dazugekommen, dem dienstlichen Auftrag zu entsprechen, nichts zu ändern vermag.
Gleiches gilt für das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten im Verfahren 31 BAZ des BG B. In diesem Verfahren leistete er einer am ergangenen Weisung seiner vorgesetzten Staatsanwältin, einen (wenig arbeitsintensiven) Bestrafungsantrag nach dem Suchtmittelgesetz einzubringen, bis zum keine Folge. Unter Berücksichtigung der oben festgestellten Urlaubszeiten standen dem Disziplinarbeschuldigten zur Befolgung der Weisung sogar dreizehn Arbeitstage zur Verfügung.
Auf Grund des erfolgten Teilfreispruches war die Strafe neu festzusetzen.
Dabei wurden die bereits im erstinstanzlichen Erkenntnis der Strafbemessung zu Grunde liegenden Erwägungen als unbedenklich übernommen. Als weiterer Milderungsgrund kommt lediglich die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB iVm § 93 Abs 1 BDG 1979) hinzu, jedoch vermag dies, ebenso wie die Tatsache des in diesem Erkenntnis erfolgten Teilfreispruches nichts am Strafausspruch zu ändern. Anzahl und Schwere der vom Disziplinarbeschuldigten über einen langen Zeitraum begangenen Dienstpflichtverletzungen, die dem Kernbereich der ihm obliegenden Aufgaben zuzurechnen sind und die Schwere der Schuld bedingen auch unter Berücksichtigung dieses weiteren Milderungsgrundes, dem ohnedies nur geringe Bedeutung zukommt, die Untragbarkeit eines weiteren Verbleibens des Beschuldigten im öffentlichen Dienst. Auf die weiterreichenden und überzeugenden Ausführungen im bekämpften Bescheid (S 28,29) kann verwiesen werden.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass selbst der Berufungswerber der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz darin Recht gibt, dass er nicht mehr als Bezirksanwalt tätig sein sollte. Dem damit vorgetragenen Argument seiner möglichen Verwendung in einem anderen Justizbereich ist jedoch zu erwidern, dass § 92 BDG 1979 eine Versetzung als Disziplinarstrafe nicht vorsieht und die Disziplinarbehörden im Rahmen der ihnen zukommenden Zuständigkeit nicht befugt sind, derartige Maßnahmen in einem Disziplinarverfahren auszusprechen ( Zahl 2001/09/0208)."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 43 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002 (BDG 1979), lauten:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

...

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

...

§ 91. (in der Stammfassung) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

...

§ 92. (in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995)

(1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben

Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen

unter Ausschluss der Kinderzulage,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

...

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

...

§ 125a. (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der

Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages

Abstand genommen werden, wenn

1. die Berufung zurückzuweisen ist,

2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen

ist,

3. ausschließlich über eine Berufung gegen die

Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,

4. sich die Berufung ausschließlich gegen die

Strafbemessung richtet oder

5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung

mit der Berufung geklärt erscheint.

(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen."

§ 4 des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986, idF BGBl. I Nr. 112, lautet:

Staatsanwaltschaftliche Organe bei den Bezirksgerichten

§ 4. (1) Der Staatsanwaltschaft am Sitz des in Strafsachen tätigen Landesgerichts obliegt auch die Vertretung der Anklage vor den Bezirksgerichten im Sprengel dieses Landesgerichts. Diese Aufgabe kann auch von Bezirksanwälten ausgeübt werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen. Gleiches gilt im Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, für die das Bezirksgericht im Hauptverfahren zuständig wäre, für Anträge (§ 101 Abs. 2 StPO), Anordnungen (§ 102 StPO), Ermittlungen (§ 103 Abs. 2 StPO) und im

10. bis 12. Hauptstück der StPO geregelte Verfahrenshandlungen.

(2) Bezirksanwälte sind Beamte des Fachdienstes oder in gleichartiger Verwendung stehende Vertragsbedienstete.

(3) Ist der Bezirksanwalt verhindert, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen, so kann der Leiter der Staatsanwaltschaft auch eine andere geeignete Person, die in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich im Planstellenbereich der Justizbehörden in den Ländern steht oder die Gerichtspraxis absolviert, mit deren Zustimmung zum Anklagevertreter bestellen.

(4) Die Staatsanwälte und die Bezirksanwälte sind berechtigt, zur Durchführung ihrer dienstlichen Verrichtungen bei den Bezirksgerichten deren Geschäftsstellen in Anspruch zu nehmen.

Einzelne Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986, lauten:

"Sonderbestimmungen für staatsanwaltschaftliche Organe bei den Bezirksgerichten Aufgaben und Befugnisse des Bezirksanwaltes

§ 41. (1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung abzuwarten.

(2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen, übertragen. Der Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person, Erklärungen zur Untersuchungshaft, die Ausführung von Rechtsmitteln und die Anwendung des § 17 Suchtgiftgesetz sind jedoch nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen. Behandlung der Anzeigen

§ 42. (1) Bei der Behandlung von Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.

(2) Ist der Bezirksanwalt der Ansicht, dass der angezeigte Sachverhalt einen in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallenden, von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Tatbestand verwirklicht, so hat er die Anzeige sofort dem Staatsanwalt vorzulegen.

(3) Soweit nicht eine Verfügung nach § 41 Abs. 2 getroffen wurde, hat der Bezirksanwalt vor allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung einzuholen. Er hat dabei die StPOForm. StA 3 oder 4 zu verwenden und Erledigungsvorschläge zu erstatten. Diese Vorschläge sind, soweit es nicht nach den Umständen des Falles offensichtlich entbehrlich ist, kurz zu begründen; stattdessen kann ein Erledigungsentwurf angeschlossen werden.

(4) Die Durchführung von Vorerhebungen kann der Bezirksanwalt ohne Einschaltung des Staatsanwaltes nur bei dem Bezirksgericht, bei dem er tätig ist, und bei den Sicherheitsdienststellen im Sprengel der Staatsanwaltschaft beantragen.

...

Ausweise der Bezirksanwälte

§ 45. (1) Die Bezirksanwälte haben einen Ausweis nach StPOForm. StA 20 zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen ist.

(2) In den Ausweis sind unter fortlaufenden, alljährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen:

1. alle Straffälle wegen der den Bezirksgerichten zur

Aburteilung zugewiesenen, von Amts wegen zu verfolgenden

strafbaren Handlungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Strafantrag

gestellt oder die Anzeige zurückgelegt wird;

2. Straffälle über Privatanklagen, wenn der

Bezirksanwalt die Vertretung des Privatanklägers übernommen hat (§ 46 Abs. 4 StPO).

(3) Bei der Führung des Ausweises sind die Bestimmungen über die Führung des Registers St (§ 19) mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch Anzeigen gegen unbekannte Täter einzutragen sind.

(4) Die Ausweise sind am Ende jeden Monats zu unterfertigen und dem Staatsanwalt vorzulegen.

...

Untersuchung der Amtsführung

§ 47. Je nach Erfordernis, zumindest aber einmal jährlich, hat der Leiter der Staatsanwaltschaft oder sein Erster Stellvertreter die Amtsführung des Bezirksanwaltes zu untersuchen."

Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen nicht, dass er in dem aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlichen Umfang Arbeitsergebnisse nicht erbracht hat. Er hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde seine Krankheit nicht ausreichend berücksichtigt und bei der Strafbemessung verkannt habe, dass er im Zeitraum vom bis zum an einer anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung, einem mittelschweren depressiven Syndrom sowie einer psychosozialen Belastungssituation gelitten habe und hiedurch seine Dispositionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dieser Umstand habe gemäß § 34 Abs. 1 StGB einen wesentlichen Milderungsgrund dargestellt, der allein schon gegen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung spricht. Auch habe die belangte Behörde das erhebliche Mitverschulden der Staatsanwaltschaft an den eingetretenen Verzögerungen unberücksichtigt gelassen. Die Staatsanwaltschaft habe gemäß § 41 des Staatsanwaltschaftsgesetz-Durchführungsverordnung über die Bezirksanwälte ein Aufsichtsrecht und hätte von diesem Gebrauch machen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich auf Grund seines Krankheitsbildes in einem Teufelskreis befunden, in welchem er stets bemüht gewesen sei, die Akten ordentlich und korrekt zu bearbeiten. Aus diesem Grunde habe er teilweise täglich bis zu 15 Stunden gearbeitet. Auf Grund seiner Erkrankung sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, sein Problem konkret anzusprechen.

Wenn die belangte Behörde meine, dass der Dienstbehörde ein Tätigwerden von sich aus gar nicht möglich gewesen wäre, weil dieser das volle Ausmaß der Rückstände des Beschwerdeführers deswegen nicht bekannt gewesen wäre, weil es der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum überhaupt unterlassen habe, Anzeigen registermäßig zu erfassen, so sei dies unrichtig und zeige, wie wenig sich die belangte Behörde mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Durch regelmäßige Amtsnachschauen und laufende Prüfungen wäre es der Staatsanwaltschaft durchaus möglich gewesen, vorzeitige Abhilfe, etwa durch Entlastung zu schaffen. Die Staatsanwaltschaft Salzburg habe hingegen über einen langen Zeitraum weggeschaut.

Im Hinblick auf die verzögerte Aktenbearbeitung der Gerichte hätte sich die belangte Behörde auseinandersetzen müssen und insoferne auch hinsichtlich des Faktums B1.3. einen Freispruch fällen müssen. Der Beschwerdeführer sei stets bemüht gewesen, die Akten nach Dringlichkeit zu bearbeiten. Ebenso wäre hinsichtlich der Fakten A2. und A3.a, b, c und d ein Freispruch zu fällen gewesen und es lägen keine, dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Dienstpflichtverletzungen vor. Auch hier sei der Beschwerdeführer stets bemüht gewesen, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Auf Grund der zahlreichen Akten und seiner Krankheit sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, diese umgehend, sondern nach Dringlichkeit zu bearbeiten. Wenn die belangte Behörde die "Untragbarkeit" des Beschwerdeführers annehme, so sei dies unzutreffend.

Hinsichtlich des Spruchpunktes A.1. des mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen Spruchs des erstinstanzlichen Bescheides war die belangte Behörde an die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Salzburg vom gebunden (vgl. § 95 Abs. 2 BDG 1979). Auch hinsichtlich der übrigen Versäumnisse hat der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen nichts Stichhaltiges vorgebracht.

Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Folge der am gegen ihn erstatteten Disziplinaranzeige in eine schwere, suizidale Depression gefallen sei, die ihn arbeitsunfähig gemacht habe. Mit Bezug auf die vor diesem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen (Zeitraum vom bis zum ) geht die belangte Behörde davon aus, dass "die Dispositionsfähigkeit auf Grund der festgestellten ausgeprägten zwanghaften Persönlichkeitsstörung, eines mittelgradigen depressiven Syndroms und der psychosozialen Belastungssituation zwar erheblich beeinträchtigt, keineswegs aber gänzlich aufgehoben war".

Auch diese Beurteilung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 in der gerichtlich strafbaren Handlung nicht erschöpften, wegen welcher er rechtskräftig verurteilt worden war, und dass daher ein - erheblicher - "disziplinärer Überhang" vorlag. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB um ein "echtes Amtsdelikt" handelte, war ein disziplinärer Überhang nicht zu verneinen, weil der Beschwerdeführer auch wegen Verletzung seiner Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 ("Vertrauenswahrung") bestraft worden ist, in welchem Fall auch bei echten Amtsdelikten ein disziplinärer Überhang besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0176).

Der Umstand, dass hinsichtlich der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers nach seinem Vorbringen keine ausreichend wirksame Aufsicht ausgeübt wurde, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die hg. Rechtsprechung, dass auch die stillschweigende Duldung von Handlungen, die als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, dann nicht schuldbefreiend wirkt, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/09/0045, und vom , Zl. 2005/09/0083, mwN).

Die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen waren dem Beschwerdeführer daher vorwerfbar und es durfte eine Disziplinarstrafe verhängt werden, wobei zu prüfen ist, ob diese im vorliegenden Fall richtig bemessen wurde.

Zur Strafbemessung im Disziplinarrecht der Bundesbeamten ist von folgenden Erwägungen auszugehen:

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, wurde von dem in der früheren Judikatur entwickelten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen und betont, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" festlegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der "Strafbemessungsschuld" des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR

14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Soweit es um eine Entlassung geht, ist die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde.

Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten - bei deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung statt Entlassung, sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu setzen.

Ist nach einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung ein Schuldspruch zu fällen, ist gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 zu prüfen, ob und inwieweit es - zusätzlich zu den vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde verhängten Sanktionen - einer Disziplinarstrafe bedarf, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (vgl. dazu im Einzelnen das schon erwähnte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Die Verhängung einer Disziplinarstrafe zusätzlich zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafe ist daher nur zulässig, wenn und soweit dies aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, oder anders gewendet: Wenn und soweit die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe für sich alleine nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der Beamte keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begehen wird. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch, soweit es um die schwerste Disziplinarstrafe der Entlassung geht: Liegt eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung vor, die sich auf denselben Sachverhalt bezieht, so ist auch für die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 zu begründen, dass und aus welchen Gründen es ihrer Verhängung bedarf, um den Beamten - mit ausreichender Wahrscheinlichkeit - von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei freilich, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden, geht es im Disziplinarverfahren doch um die Gefahr der Verletzung der spezifisch die öffentlichrechtlich Bediensteten treffenden aus dem Dienstrecht erfließenden Dienstpflichten (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0136).

Im Lichte des mit diesen Ausführungen näher dargestellten Inhalts der §§ 93 und 95 BDG 1979 kann der belangten Behörde insofern nicht entgegen getreten werden, als sie von einer großen objektiven Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen ausging. Durch die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Versäumnisse wurden zweifellos wesentliche öffentliche Interessen der Rechtspflege schwerwiegend verletzt und als erschwerend in diesem Zusammenhang war auch der Umstand zu werten, dass der Beschwerdeführer diese Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum zu verantworten hat.

Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer nicht vor, er habe die Dienstzeit nicht eingehalten. Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer auch nicht vor, er sei auf seinem Arbeitsplatz untätig gewesen. Der Vorwurf der belangten Behörde geht vielmehr dahin, der Beschwerdeführer habe in seiner Arbeit bestimmte Ergebnisse nicht erbracht und es unterlassen, um geeignete Entlastungsmaßnahmen einzukommen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass beim Beschwerdeführer im Hinblick auf seine ausgeprägte zwanghafte Persönlichkeitsstörung und eines mittelgradigen depressiven Syndroms und seiner psychosozialen Belastungssituation eine erhebliche Beeinträchtigung vorlag. Der Umstand "der verminderten Zurechnungsfähigkeit" wurde - ohne Gewichtung seiner Bedeutung - auch in dem im angefochtenen Bescheid verwiesenen Bescheid der Behörde erster Instanz ausdrücklich als Milderungsgrund angeführt.

Mit der ausgeprägten zwanghaften Persönlichkeitsstörung, dem mittelgradigen depressivem Syndrom und seiner erheblichen Beeinträchtigung einer psychosozialen Belastungssituation, sowie - ab dem - einer schweren, suizidalen Depression des Beschwerdeführers, die ihn arbeitsunfähig machte, hätte sich die belangte Behörde im Hinblick auf die Beurteilung nach § 93 Abs. 1 BDG 1979, ob seine Entlassung erforderlich war, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sowie weiters, ob sie im Grunde des § 95 Abs. 3 BDG 1979 zusätzlich zu der vom Gericht verhängten (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von neun Monaten erforderlich war, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, jedoch näher auseinander setzen müssen. Bei der dabei zu treffenden Prognose, die - wie dargestellt - mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit zu treffen ist, hätte die belangte Behörde in Betracht ziehen müssen, dass sich der Beschwerdeführer nach ihren Feststellungen nunmehr einer ambulant durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung unterzieht. Erst wenn sich bei einer solchen - ausreichend begründeten - Prognose herausstellt, dass die in § 93 Abs. 1 und § 95 Abs. 3 BDG 1979 angesprochene Gefahr der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen besteht und dass diese Gefahr nur durch die Disziplinarstrafe der Entlassung abgewendet werden kann, ist deren Verhängung gerechtfertigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde - wie auch von ihm selbst - im Hinblick auf seine Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr als geeignet erachtet wurde, die Anforderungen des Arbeitsplatzes eines Bezirksanwaltes zu erfüllen, bedeutet jedenfalls für sich allein noch nicht, dass über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen wäre.

Nach dem Gesagten war der Strafausspruch des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; im Übrigen jedoch, das heißt hinsichtlich des Schuldspruches war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am