VwGH vom 14.07.2011, 2010/10/0092

VwGH vom 14.07.2011, 2010/10/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Landes Niederösterreich, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. LF1-FO-120/003-2009, betreffend forstpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom hat der Landeshauptmann von Niederösterreich festgestellt, dass unmittelbar westlich der Landesstraße B 5 auf einer Teilfläche des angrenzenden forstlich genutzten Grundstückes Nr. 234/1 eine Waldverwüstung, verursacht durch breitflächig bzw. unkontrolliert über die angrenzenden Waldgrundstücke abfließende bzw. zur Versickerung gelangende salzhaltige Straßenwässer, vorliege (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem beschwerdeführenden Land Niederösterreich auf dem Straßenabschnitt der B 5 von km 29,300 bis km 29,700 der Einsatz von salzhaltigen Auftaumitteln zur Schnee- bzw. Glatteisbekämpfung verboten und ausgesprochen, dass salzhaltige Auftaumittel in diesem Bereich jedoch dann verwendet werden dürfen, wenn das Abflussprofil der auf dem Grundstück Nr. 234/1 vorhandenen, von Ost nach West verlaufenden Abflussmulde bis zu seiner Mündung in den "Räubersgraben" so hergestellt wird, dass es zu keinen Austritten in das umliegende Gelände mehr kommt und die Oberflächenwässer der Landesstraße B 5 im gegenständlichen Bereich wirksam so aufgefangen und abgeleitet werden, dass sie nicht auf das Grundstück Nr. 234/1 gelangen können (Spruchpunkt II.). Dies wurde auf § 172 Abs. 6 lit. b iVm § 16 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, c und d sowie Abs. 3 ForstG 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), gestützt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, dass die Behörde erster Instanz am vom Eigentümer des forstlich genutzten Grundstückes Nr. 234/1 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ihm auf Grund der durch die Salzstreuung auf der B 5 verursachten Minderung der künftigen Holznutzung und Bodenentwertung vom Amt der NÖ Landesregierung eine einmalige Entschädigung in der Höhe von EUR 13.227,-- zuerkannt worden sei. Gleichzeitig habe der Grundeigentümer ersucht, die Verfügung eines (allenfalls befristeten) Salzstreuverbotes nach forstrechtlichen Bestimmungen im Bereich des angrenzenden Abschnittes der B 5 zu prüfen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und detaillierter Wiedergabe der eingeholten Sachverständigengutachten und des Parteienvorbringens führte die belangte Behörde aus, dass die Waldeigenschaft der gegenständlichen Grundstücksfläche nie bestritten worden sei. Weitere Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 172 Abs. 6 ForstG sei ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, wie etwa das Verbot der Waldverwüstung gemäß § 16 ForstG.

Die Behörde erster Instanz habe eine Waldverwüstung auf Grund flächenhafter Gefährdung der gegenständlichen Grundstücksfläche festgestellt. Dazu habe der forstfachliche Amtssachverständige - fachlich unwidersprochen - ausgeführt, dass seiner Ansicht nach eine flächenhafte Gefährdung im Sinn von § 16 Abs. 2 ForstG vorliege. Dies sei auf Grund der Größe der geschädigten Fläche von 0,64 ha unbedenklich, gehe der Gesetzgeber doch davon aus, dass eine Kahlfläche von mehr als 0,5 ha im Hinblick auf die Walderhaltung problematisch sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen werde diese flächenhafte Gefährdung durch den Einsatz von salzhaltigen Auftaumitteln verursacht, welche der Beschwerdeführer im Zug des Winterdienstes auf die Landesstraße B 5 aufbringe und die auf die geschädigten Flächen gelangten. Eine Analyse des Chlorgehaltes der geschädigten Nadelbäume durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald habe ergeben, dass der maximale natürliche Chlorgehalt zum Teil erheblich (bis zum Dreieinhalbfachen) überschritten werde.

All diesen sachverständigen Ausführungen sei der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für die belangte Behörde stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer als Verursacher im Sinn der forstrechtlichen Bestimmungen anzusehen sei.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die für eine Waldverwüstung tatbildlichen Handlungen rechtswidrig sein müssten, sei entgegenzuhalten, dass die Forstbehörde unabhängig von einem eventuellen Verschulden dafür zu sorgen habe, dass Waldverwüstungen abgestellt bzw. behoben werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Salzstreuung bestehe nicht. Die "Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen" (RVS), auf die sich der Beschwerdeführer berufe, hätten lediglich Empfehlungscharakter. Zudem erfolge der Straßendienst im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Die vorgeschriebenen Maßnahmen, bei deren Verwirklichung wieder Streusalz eingesetzt werden könne, seien grundsätzlich technisch durchführbar, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Weitergehende Fragen zur konkreten Möglichkeit der Verwirklichung dieser Maßnahmen im Hinblick auf Wasserrecht und eventuell mögliche Enteignungen seien im gegenständlichen forstrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG) haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Waldverwüstung

§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,

b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,


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c)
die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
d)
der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, dass der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.

Forstaufsicht

§ 172. …

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere


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a)
die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b)
die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c)
die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d)
die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e)
die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr
im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
…"
Der Beschwerdeführer bestreitet die von der belangten Behörde in unbedenklicher Weise auf das eingeholte forstfachliche Sachverständigengutachten gestützte Feststellung des Vorliegens einer offenbaren flächenhaften Gefährdung des Bewuchses auf der gegenständlichen Fläche, verursacht durch die aus der Salzstreuung auf der B 5 resultierenden Abwässer, nicht.
Die Annahme einer Waldverwüstung iSd § 16 Abs. 2 lit. d ForstG begegnet somit keinen Bedenken. Es kann daher auf sich beruhen, ob - darüber hinaus - auch die in § 16 Abs. 2 lit. a und c leg. cit. normierten Tatbestände verwirklicht sind.
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass eine sachgemäße Salzstreuung - ebenso wie die vom Gesetz ausdrücklich erwähnte sachgemäße Düngung - keine Waldverwüstung darstelle. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung seien unter Immissionen nur solche zu verstehen, die das ortsübliche, bei Salzstreuung das erforderliche Maß überstiegen. Die durchschnittliche tägliche Fahrzeugfrequenz auf dem gegenständlichen Straßenstück betrage 2.840 Fahrzeuge, davon 308 LKW. Nach der RVS sei daher nach der "Betreuungsart 1" vorzugehen, die eine "Schwarzräumung" mit Streusalz vorsehe. Eine bloße Splittstreuung sei wegen des hohen Verkehrsaufkommens unzulässig. Darüber hinaus handle es sich beim gegenständlichen Straßenstück um einen besonders gefährlichen kurvenreichen Abschnitt in einem Waldstück, der zahlreiche Steigungen und Gefälle sowie eine Böschung aufweise. Die Entscheidung, Salz zu streuen, beruhe nicht nur auf der RVS, sondern insbesondere auch auf der besonderen Gefährlichkeit des Straßenstückes. Die Unterlassung der Salzstreuung auf diesem Straßenstück hätte gemäß § 1319a ABGB die Haftung des Beschwerdeführers als Straßenerhalter wegen grober Fahrlässigkeit zur Folge. Eine allfällige Splittstreuung nur auf dem gegenständlichen Straßenstück würde zu einer weiteren Erhöhung der Gefährlichkeit des relevanten Abschnittes führen, weil durch den ständigen Fahrzeugverkehr das in den davor und danach liegenden Straßenabschnitten gestreute Salz in den gegenständlichen Bereich getragen würde, was zu einer verminderten Salzkonzentration mit Matschbildung führen würde, was wiederum die Unwirksamkeit des gestreuten Splittmaterials und erhöhte Gefahr von Glatteisbildung zur Folge hätte. Die somit zum Schutz der höherwertigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit erforderliche Salzstreuung könne nicht gleichzeitig eine Waldverwüstung darstellen.
Voraussetzung für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 172 Abs. 6 ForstG ist - neben der hier unstrittig vorliegenden Waldeigenschaft - ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften wie z. B. das Verbot der Waldverwüstung gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0136).
Wie oben ausgeführt, stellt die durch die - vom beschwerdeführenden Land als Straßenerhalter gemäß § 4 Z. 6 des Niederösterreichischen Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführte - Salzstreuung unstrittig verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses eine Waldverwüstung im Sinn von § 16 Abs. 2 lit. d ForstG dar.
Zu prüfen ist, ob es diesfalls im Sinn von § 172 Abs. 6 ForstG zulässig ist, die Salzstreuung - primär und jedenfalls bis zum Wirksamwerden der in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erwähnten Ableitungsmaßnahmen - zu untersagen, ohne die damit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern zu berücksichtigen.
Im dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/07/0333, zugrundeliegenden Fall hat die belangte Behörde die Salzstreuung auf einem bestimmten Straßenstück gemäß § 16 Abs. 3 ForstG untersagt und dazu u.a. ausgeführt, dass dieses Straßenstück sehr flach verlaufe und daher auch bei bloßer Splittstreuung gefahrlos benutzbar bleibe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Straßenerhalters abgewiesen und - als Antwort auf das Beschwerdevorbringen - ausgeführt, es sei im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen, dass eine Ableitung der salzhaltigen Straßenabwässer durch bauliche Maßnahmen möglich sei.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass das betreffende Straßenstück in sicherheitstechnischer Sicht als gefährlich zu bezeichnen sei. Es schließe unmittelbar an einen gefährlichen Kurvenbereich an und sei selbst relativ kurvenreich sowie mit zahlreichen Steigungen, Gefällen und einer Böschung versehen. Die Salzstreuung sei - zur Vermeidung einer Gefahr für Gesundheit und Leben der Verkehrsteilnehmer - unbedingt erforderlich.
Gemäß § 68 Abs. 3 AVG können u.a. zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen rechtskräftige Bescheide zur Wahrung des öffentlichen Wohles abgeändert oder gänzlich aufgehoben (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 92 zu § 68) werden. Bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Behörde mit der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Missständen nicht bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des den Missstand bewirkenden Bescheides zuwarten muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO. Rz. 94). Daraus lässt sich für den Anwendungsbereich des ForstG, das - wie etwa aus dessen § 17 Abs. 3 deutlich wird - dem Schutz und der Erhaltung des Waldes keine absolute Priorität einräumt, der Grundsatz ableiten, dass Bescheide nicht zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen dürfen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/05/0174).
Die belangte Behörde hat bis zur Verwirklichung von wirksamen Maßnahmen zur Ableitung der Abwässer (die nach dem Beschwerdevorbringen allerdings gar nicht umsetzbar sein sollen) allein die Salzstreuung untersagt. Nach den dargestellten Grundsätzen dürfte ein solcher Bescheid nicht erlassen werden, wenn die Salzstreuung des gegenständlichen Straßenstückes entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich zur Hintanhaltung einer Gefahr für Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer unumgänglich sein sollte.
Die belangte Behörde hat sich jedoch in Verkennung der dargestellten Rechtslage mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht - allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - auseinandergesetzt.
Die hier vertretene Ansicht entspricht im Ergebnis auch der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, der im Urteil vom , Zl. 3 Ob 534/90, zu § 364a ABGB ausgesprochen hat, dass bei der Salzstreuung auf Straßen zwei öffentliche Interessen in eine gewisse Kollision gerieten. Einerseits diene die Salzstreuung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Winter und hafte der Straßenerhalter für durch Unterlassung der Salzstreuung verursachte Verkehrsunfälle gemäß § 1319a ABGB. Andererseits drohe durch die Salzstreuung eine Schädigung der Umwelt. Unter Bedachtnahme auf den notwendigen Ausgleich zwischen den Interessen an der Sicherheit im Straßenverkehr und an der Vermeidung von Umweltschäden liege eine unzulässige Immission im Sinn von § 364 Abs. 2 ABGB und damit ein Ersatzanspruch nach § 364a ABGB im Zusammenhang mit der Salzstreuung nur vor, wenn der Straßenerhalter das im Interesse der Sicherheit des Verkehrs nötige Maß überschreite. Der Straßenerhalter habe also für jenes Ausmaß der Salzstreuung nicht einzustehen, das erforderlich sei, um bei ungünstigen Witterungsverhältnissen eine in zumutbarer Weise anders nicht abwendbare Gefährdung der Verkehrsteilnehmer hintanzuhalten. Er hafte jedoch für ein darüber hinausgehendes Maß an Salzstreuung.

Gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 12a Abs. 2 des Niederösterreichischen Straßengesetzes 1999 sind öffentliche Straßen so zu erhalten, dass sie dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Verkehrs entsprechen. Auch daraus ergibt sich eine Verpflichtung des Straßenerhalters zur Salzstreuung, wenn und soweit eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern anders nicht hintangehalten werden kann. Eine Salzstreuung in diesem Umfang könnte daher nicht als rechtswidriger Verstoß gegen das ForstG angesehen werden. (Eine rechtswidrige Waldverwüstung könnte jedoch in der Unterlassung von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Hintanhaltung der waldschädigenden Folgen der Verwendung von Streusalz liegen.)

Aufgrund der dargestellten Verkennung der Rechtslage war der angefochtene Bescheid, mit dem primär und bis zur wirksamen Ableitung der Abwässer allein der Einsatz von salzhaltigen Auftaumitteln untersagt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am