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VwGH vom 27.02.2008, 2005/13/0100

VwGH vom 27.02.2008, 2005/13/0100

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK-27/05, betreffend Haftung nach §§ 7 und 54 WAO für Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war seit Geschäftsführer der SMD GesmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom das Ausgleichsverfahren eröffnet und mit Beschluss dieses Gerichtes vom aufgehoben sowie mit Beschluss vom das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

Mit Bescheid vom zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer nach §§ 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung - WAO für Abgabenschulden der SMD GesmbH, nämlich für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für den Zeitraum "Rest 2001" in Höhe von 4.386,03 EUR, für Dienstgeberabgabe für September 2002 in Höhe von 295,20 EUR und für "Nebengebührenbetrag" in Höhe von 5,90 EUR, insgesamt sohin für 4.687,13 EUR zur Haftung heran. Der Beschwerdeführer sei im Firmenbuch als Geschäftsführer der SMD GesmbH eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.

Dagegen berief der Beschwerdeführer und bemängelte, die Behörde habe keine ausreichenden Feststellungen über die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme getroffen. Der Beschwerdeführer habe kein schuldhaftes Verhalten gesetzt und sich als Geschäftsführer vollkommen korrekt verhalten. Er habe rechtzeitig erkannt, dass Liquiditätsprobleme entstanden seien, und rechtzeitig am die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens beantragt. Nachdem dieses nicht habe erfüllt werden können, habe er ebenfalls rechtzeitig den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Der Beschwerdeführer habe keine Gläubiger bevorzugt. Da die Mittel der Gesellschaft für die Begleichung der Verbindlichkeiten nicht ausreichend gewesen seien und der Geschäftsführer die Mittel nur anteilig für die Begleichung der Verbindlichkeiten verwendet habe, bestehe kein Raum für eine Haftung. Er beantrage die Beischaffung eines näher bezeichneten Konkursaktes und die Einholung eines Buchsachverständigengutachtens zum Beweis dafür, "dass keine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorliegt und kein Gläubiger bevorzugt wurde".

Bislang sei ihm keine Aufschlüsselung der angeblichen Rückstände übermittelt worden und er habe auch keine Möglichkeit gehabt, entsprechendes Vorbringen zu erstatten, Akteneinsicht zu nehmen und Beweise zu beantragen. Voraussetzung für ein schuldhaftes Verhalten seien Feststellungen, dass nicht nur die objektive Tatseite, sondern auch die subjektive Tatseite erfüllt sei. Weder könne von einer vorsätzlichen Vorgangsweise noch davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm mögliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Vielmehr sei er äußerst umsichtig vorgegangen, habe ein Unternehmenskonzept erarbeiten lassen und bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sofort die erforderlichen Schritte zur Einleitung von Insolvenzverfahren veranlasst.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Das Bestehen der in Rede stehenden Abgabenforderungen, die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der SMD GesmbH und die erschwerte Einbringlichkeit der in Rede stehenden Abgabenrückstände seien unbestritten. Es sei Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Den Rückstand der im Haftungsweg geltend gemachten Abgaben schlüsselte der Magistrat auf, und zwar in Kommunalsteuer "Rest 9/01" in Höhe von 4.172,37 EUR, Dienstgeberabgabe für September 2001 in Höhe von 213,66 EUR, Dienstgeberabgabe für September 2002 in Höhe von 295,20 EUR und Säumniszuschlag in Höhe von 5,90 EUR, sohin insgesamt 4.687,13 EUR. Der Vertreter dürfe den Abgabengläubiger nicht schlechter behandeln als alle anderen Gläubiger. Seien zwar Geldmittel vorhanden, reichten sie aber nicht zur Deckung aller fälligen Verbindlichkeiten aus, müssten alle Verbindlichkeiten anteilig im gleichen Verhältnis erfüllt werden. Von einer anteiligen Begleichung könne nicht gesprochen werden, wenn z. B. die Löhne zur Gänze ausbezahlt und die Abgaben nicht entrichtet würden. Im Beschwerdefall seien zwar die Löhne und Gehälter im Haftungszeitraum ausbezahlt, die damit fälligen Abgaben jedoch nicht entrichtet worden. Durch diese Schlechterstellung des Abgabengläubigers habe der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger verletzt. Der Beschwerdeführer hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet werden.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und änderte im Spruch des vor ihr bekämpften Bescheides des Magistrats der Stadt Wien die Ziffernfolge "2001" durch die Wortfolge "September 2001". Dem vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf einer mangelnden Aufschlüsselung des Haftungsbetrages hielt die belangte Behörde entgegen, die Aufschlüsselung sei in der Berufungsvorentscheidung erfolgt. Darüber hinaus wiederholte sie im angefochtenen Bescheid diese Aufschlüsselung. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben, wonach der Abgabepflichtige für jeden Monat längstens bis zum 15. des darauffolgenden Monats den Abgabenbetrag an die Stadt Wien zu entrichten habe. Obgleich der Beschwerdeführer angeführt habe, keine Gläubiger bevorzugt und mangels ausreichender Mittel diese nur anteilig befriedigt zu haben, halte ihm die belangte Behörde entgegen, dass sämtliche Löhne und Gehälter entrichtet, demgegenüber aber die Abgabenschulden in diesem Zeitraum nicht zur Gänze bezahlt worden seien. Von einer Gleichbehandlung aller Gläubiger könne daher nicht die Rede sein. Zur Vermeidung eines haftungsrelevanten Verschuldens müssten die anfallenden Abgabenverbindlichkeiten zumindest anteilig entrichtet und dürften die Löhne nur in einem entsprechend geringeren Ausmaß ausbezahlt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 54 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung - WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter haften nach § 7 Abs. 1 WAO neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 WAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. etwas das hg. Erkenntnis vom , 2004/13/0032).

Den Feststellungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sämtliche Löhne und Gehälter entrichtet, demgegenüber aber die Abgabenschulden in diesem Zeitraum nicht zur Gänze bezahlt, tritt der Beschwerdeführer, welcher auf diese auch in der als Vorhalt geltenden Berufungsvorentscheidung festgestellte Tatsache im Verwaltungsverfahren nichts erwidert hat, in der Beschwerde nicht konkret entgegen. Die belangte Behörde durfte daher von einem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers ausgehen.

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, das Bestehen "von Forderungen gemäß der Wiener Abgabenordnung" für den Haftungszeitraum sei ihm zum Zeitpunkt der Ausgleichsanmeldung gar nicht bekannt gewesen, verstößt er gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachtende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG), weshalb schon deshalb auf dieses Vorbringen nicht einzugehen war.

Der Rüge des Beschwerdeführers, es sei eine ausreichende Aufschlüsselung des aushaftenden Betrages unterblieben, ist die Aufschlüsselung in der Berufungsvorentscheidung und im angefochtenen Bescheid entgegen zu halten. Der Beschwerdeführer vermisst eine Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen, lässt es aber offen, wann er diese Bekanntgabe im Verwaltungsverfahren beantragt hätte; ein solches Ansinnen ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

Mit der Verfahrensrüge, es sei ihm nicht die Möglichkeit gewährt worden, Akteneinsicht zu nehmen, unterlässt es der Beschwerdeführer, konkret darzutun, auf welches bestimmte Begehren ihm wann und wodurch Akteneinsicht verweigert worden wäre.

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe seinen Beweisanträgen auf Beischaffung eines Konkursaktes und auf Einholung eines buchhalterischen Sachverständigengutachtens nicht entsprochen. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass der zu beweisende Sachverhalt "Eröffnung des Ausgleichsverfahrens am " unstrittig ist und der Beschwerdeführer darüber hinaus sonst kein Beweisthema (keinen Sachverhalt, der unter Beweis zu stellen wäre) in seinen Beweisanträgen angeführt hatte. Das in der Berufung angeführte "Beweisthema", dass die Ausgleichseröffnung "rechtzeitig" erfolgt sei und dass "keine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorliegt und keine Gläubiger bevorzugt wurden", enthält rechtliche Wertungen, schildert aber keinen durch die beantragten Beweismittel zu beweisenden Sachverhalt. Im übrigen legt der Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht konkret dar.

Die Rechtsrüge des Beschwerdeführer, dem Geschäftsführer müsse in subjektiver Hinsicht in Ansehung aller Tatbestandselemente Vorsatz zur Last liegen, geht ins Leere, spricht § 7 Abs. 1 WAO doch nicht von Vorsatz und betraf das vom Beschwerdeführer herangezogene hg. Erkenntnis vom , 99/08/0142 nicht die Haftung eines Vertreters nach § 7 Abs. 1 WAO.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich ein "Mitverschulden der Stadt Wien" einwendet, weil die offenen Beträge bei entsprechender Setzung von Einbringungsmaßnahmen bis November 2001 problemlos hätten einbringlich gemacht werden können, räumt er damit selbst ein, dass Mittel zu der von ihm unterlassenen Abgabenentrichtung zur Verfügung gestanden wären.

Einen Ermessensfehler der belangten Behörde zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf, dass er der Abgabenbehörde vorwirft, trotz einer möglichen Einbringung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Einbringungsschritte gesetzt zu haben. Bei den in Rede stehenden Abgaben handelt es sich um Selbstbemessungsabgaben, welche ohne Zutun der Behörde zu entrichten gewesen wären.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am