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VwGH vom 20.05.2020, Ra 2018/01/0369

VwGH vom 20.05.2020, Ra 2018/01/0369

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des J D in H, vertreten durch Dr. Dietmar Lux, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-780089/13/BP/JB, betreffend Richtlinienbeschwerde nach § 89 Abs. 4 SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1Mit Richtlinienbeschwerde vom machte der Revisionswerber - soweit hier wesentlich - geltend, dass im Zuge einer Amtshandlung am ein Polizeibeamter trotz mehrmaliger Aufforderung sich geweigert habe, seine Dienstnummer bekanntzugeben. Mit Schreiben vom teilte die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem Revisionswerber mit, dass ihm die Dienstnummer des einschreitenden Beamten zwar nicht durch Übergabe seiner Dienstnummernkarte, sondern gemäß § 9 Abs. 2 der Richtlinien-Verordnung (RLV) auf andere zweckmäßige Weise und zwar mündlich unverzüglich bekanntgegeben worden sei, woraufhin der Revisionswerber mit Schreiben vom die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich begehrte.

2Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Richtlinienbeschwerde als unbegründet ab und stellte fest, dass die Richtlinie für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch das Handeln des der Landespolizeidirektion Oberösterreich zuzurechnenden Organs am gegen 17:00 Uhr nicht verletzt worden sei (Spruchpunkt I.). Überdies verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zum Aufwandersatz in der Höhe von € 518,40 (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).

3Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung nachfolgenden, im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde:

Am , um ca. 17.00 Uhr, sei der Revisionswerber im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle seines Taxis wegen verschiedener mutmaßlicher Verwaltungsübertretungen beanstandet worden. Dabei habe der Revisionswerber das Einschreiten der Beamten an sich, die Nachfahrt und die Beanstandungen nicht eingesehen und die Beamten - duzend - unter anderem mit „Du Schauer“ und „Buberl“ beschimpft.

Gegen Ende der Amtshandlung habe der Revisionswerber die Bekanntgabe der Dienstnummer durch den die Amtshandlung führenden Beamten verlangt. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er keine Visitenkarte bei sich habe. Er habe jedoch dem Revisionswerber zumindest dreimal mündlich die Dienstnummer mitgeteilt. Auf Grund der engen räumlichen Nähe während des Gesprächs habe der Beamte davon ausgehen können, dass die mehrfache Nennung der Dienstnummer akustisch für den Revisionswerber wahrnehmbar gewesen sei. Der Revisionswerber hätte - objektiv betrachtet - die mündliche Bekanntgabe leicht verstehen und sich die Dienstnummer - allenfalls nach entsprechender Rückfrage - auch notieren können. Die mündliche Mitteilung habe der Revisionswerber jedoch nicht anerkannt und verlangt, dass der Beamte ihm die Dienstnummer aufschreibe. Dieser Forderung sei der Beamte nicht nachgekommen. Vielmehr habe er gemeint, dass sich der Revisionswerber die Nummer selbst aufschreiben könne.

Nach dem Ende der Amtshandlung habe der Revisionswerber sein Fahrzeug gewendet und den die Amtshandlung führenden Beamten erneut angesprochen, indem er ihm sein Mobiltelefon hingehalten und gesagt habe: „Was - Du willst mir Deine Dienstnummer nicht sagen?“. Der Beamte habe dies verneint.

4Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 9 Abs. 2 RLV sei die Bekanntgabe der Dienstnummer in der Regel durch Aushändigen einer Visitenkarte durchzuführen. Neben diesem Regelmodus könne die Dienstnummer auch auf andere zweckmäßige Weise (z.B. auch verbal) bekanntgegeben werden, wenn gewährleistet sei, dass die Dienstnummer unverzüglich zur Kenntnis gelange. Lediglich bei der Bekanntgabe der Dienstnummer im Wege der Visitenkarte seien darauf auch die Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer enthalten, andernfalls reduziere sich die Kommunikation auf die Dienstnummer.

Vorliegend sei der Anordnung des § 9 Abs. 2 RLV durch das einschreitende Organ entsprochen worden, indem dem Revisionswerber die zur Identifizierung notwendige Dienstnummer noch während der Amtshandlung zumindest dreimal mündlich zur Kenntnis gebracht worden sei. Da der Modus der verbalen Mitteilung der Dienstnummer gewählt worden sei, liege keine Verletzung der RLV vor. Der Beamte habe auf die Nennung der sonst auf der Visitenkarte aufgedruckten weiteren Informationen verzichten können. Überdies sei dem Revisionswerber die betreffende Polizeidienststelle bewusst gewesen.

Alleine die Vorgangsweise des Revisionswerbers lasse den Schluss zu, dass es ihm tatsächlich weniger um die Erlangung der entsprechenden Information gegangen sei, sondern vielmehr um die Provokation und das Durchsetzen seines Willens gegenüber den einschreitenden Beamten. Ein derartiges Motiv finde jedoch in den Vorgaben der RLV keine normative Deckung. Eine Richtlinienverletzung könne in der Weigerung des die Amtshandlung führenden Beamten, wegen des persönlichen Auftretens des Revisionswerbers ihm die Dienstnummer zu notieren, nicht erkannt werden.

Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht lediglich pauschal mit dem Nichtvorliegen einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sowie dem Vorhandensein nicht näher wiedergegebener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Verwaltungsgericht nicht abweiche.

5Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden und kostenpflichtig festzustellen, dass die Richtlinien-Verordnung durch das Handeln des der belangten Behörde zuzurechnenden Organs am gegen 17:00 Uhr verletzt worden sei; in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde beantragte in der, nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstatteten, Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

6Die Revision ist zu den im Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfragen, ob die Dienstnummer gemäß § 9 Abs. 2 RLV nur in bestimmten besonderen Situationen auf „andere zweckmäßige Weise“ bekannt gegeben werden dürfe; wenn ja, ob das Nichtmitführen der Visitenkarte eine solche besondere Situation darstelle; es sich bei der mündlichen Bekanntgabe um eine „andere zweckmäßige Weise“ iSd § 9 Abs. 2 RLV handle; und ob die Pflicht zur Bekanntgabe einer Dienstnummer gemäß § 9 RLV vom Motiv des Verlangens nach der Dienstnummer abhänge; zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtslage

7§ 30 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 31 Abs. 1 und 2 Z 2 Sicherheitspolizeigesetz - SPG in der Stammfassung BGBl. Nr. 566/1991, sowie § 89 Abs. 2 und 4 SPG in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 lauten:

Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen

§ 30. (1) Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene

...

2.auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;

...

(2) Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.

Richtlinien für das Einschreiten

§ 31. (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.

(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß

...

2.die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;

...

Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

§ 89. ...

(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

...

(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

...“

8§ 9 der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung - RLV) in der Stammfassung BGBl. Nr. 266/1993 lautet:

Bekanntgabe der Dienstnummer

§ 9. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.

(2) Die Dienstnummer ist in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, daß dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.

(3) Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit kann die Auskunft (Abs. 1) auch der Kommandant erteilen. Er kann den Betroffenen, sofern er ihm seine eigene Karte aushändigt, hinsichtlich jener Organe, die gegen ihn eingeschritten sind, auf eine schriftliche Anfrage verweisen. Das einzelne Organ kommt seiner Verpflichtung (Abs. 1) auch dann nach, wenn es den Betroffenen an den Kommandanten verweist.“

Bekanntgabe der Dienstnummer durch das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 9 RLV iVm § 31 Abs. 2 Z 2 SPG

9§ 30 Abs. 1 SPG, der im Gegensatz zu § 31 SPG Modalitäten festlegt, auf deren Einhaltung der Betroffene bei Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung einen Rechtsanspruch hat (vgl. ), normiert in Z 2 ein subjektives Recht des Betroffenen, dass er auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis gesetzt wird. § 31 Abs. 2 Z 2 SPG sieht demgegenüber für die gemäß Abs. 1 zu erlassende RLV eine weitergehende Informationspflicht vor, wonach die Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise dem Betroffenen bekanntzugeben sind und zwar in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte. § 31 Abs. 2 Z 2 SPG geht auf einen parlamentarischen Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage (RV 148 BlgNR 18. GP), die die Erlassung von Richtlinien nicht verpflichtend vorsah und die in der demonstrativen Aufzählung der in Richtlinien zu regelnden Inhalten die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht enthielt, zurück. Im Ausschussbericht zu diesem Abänderungsantrag (AB 240 BlgNR 18. GP, S 3f) wird dazu ausgeführt:

„Der Abänderungsantrag stellt zunächst klar, daß die durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu erlassenden Richtlinien die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Verhaltensregeln - in der einen oder anderen Form - jedenfalls zu normieren haben.

Hinsichtlich der Frage, in welcher Form der Bürger Auskunft über die Identität eines Beamten erhalten soll, geht der Abänderungsantrag davon aus, daß sich die bisherige Praxis der Ausfolgung einer „Visitenkarte“ auf Wunsch eines Betroffenen bewährt hat und für den Regelfall beibehalten werden kann. Dies schließt nicht aus, daß für Sonderfälle, etwa für den Einsatz einer geschlossenen Einheit im großen Sicherungseinsatz andere Methoden der Bekanntgabe der Dienstnummer vorgesehen werden.“

10Dem entsprechend normiert § 31 Abs. 2 Z 2 SPG, dass die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes „in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise“ zu erfolgen hat. Damit ist die jeweilige Amtshandlung entscheidend dafür, in welcher Weise die Bekanntgabe der Dienstnummer angemessen ist (vgl. zur Berücksichtigung der Aufgabe oder des Zwecks des Einschreitens bei der Verpflichtung zur Ausweisleistung auch § 4 Abs. 3 der Verordnung über das Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung, BGBl. II Nr. 203/2005).

11Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Bekanntgabe „in der Regel“ durch Aushändigung einer mit einer Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat. Eine solche Dienstnummernkarte ist dem Organ von der Dienststelle zur Verfügung zu stellen (vgl. Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz18 [2020], Anm. 5 zu § 30 SPG). Eine andere Bekanntgabe der Dienstnummer kann aber, wie angeführt, nach Art und Zweck der jeweiligen Amtshandlung angemessen sein.

12Dementsprechend findet § 9 Abs. 2 zweiter Satz RLV, dass die Dienstnummer auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden kann, sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer unverzüglich zur Kenntnis gelangt - und damit der Zweck des § 31 Abs. 2 Z 2 SPG und zwar die Identifizierbarkeit der einschreitenden Organe gegeben ist -, in § 31 Abs. 2 Z 2 SPG Deckung.

Bekanntgabe der Dienstnummer auf andere zweckmäßige Weise (§ 9 Abs. 2 zweiter Satz RLV)

13Die Bekanntgabe der Dienstnummer auf andere Weise als durch Ausfolgung einer Dienstnummernkarte ist demnach nur zulässig, wenn dies nach Art und Zweck der jeweiligen Amtshandlung angemessen ist. Es steht daher nicht im Belieben der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Vorliegen besonderer Umstände von der Ausfolgung einer Dienstnummernkarte Abstand zu nehmen und stattdessen den Betroffenen auf andere zweckmäßige Weise iSd § 9 Abs. 2 zweiter Satz RLV von der Dienstnummer in Kenntnis zu setzen.

14Die sich aus § 9 Abs. 2 RLV iVm § 31 Abs. 2 Z 2 SPG ergebende Pflicht zur Bekanntgabe der Dienstnummer im Regelfall durch Ausfolgung einer Dienstnummernkarte setzt voraus, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes solche Karten im Dienst mit sich führen. Ist Letzteres nicht der Fall, schließt dies die Bekanntgabe der Dienstnummer auf andere zweckmäßige Weise nicht von vornherein aus. Vielmehr wird nicht gegen die Richtlinie verstoßen, wenn das einschreitende Organ ohne auffallende Sorglosigkeit die Dienstnummernkarte ausnahmsweise nicht mitführt.

15Zweck der in § 31 Abs. 2 Z 2 SPG normierten Verpflichtung der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Bekanntgabe der Dienstnummern ist die Identifizierbarkeit des Organs, dem es gemäß § 9 Abs. 2 dritter Satz RLV freigestellt ist, zusätzlich seinen Namen zu nennen. Die Informationspflicht dient insofern dem Rechtsschutz in Bezug auf das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

16Die schriftliche Bekanntgabe der Dienstnummer durch Ausfolgung einer Karte erleichtert dabei die Identifizierbarkeit insofern, als Mitteilungsfehler hintangehalten werden. Die Bekanntgabe der Dienstnummer auf andere zweckmäßige Weise iSd § 9 Abs. 2 zweiter Satz RLV hat auch insofern der Ausfolgung einer Dienstnummernkarte zu entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn das einschreitende Organ dem Betroffenen seine Dienstnummer so bekannt gibt, dass ein Gutwilliger davon ausreichend Kenntnis nehmen kann (Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz18 [2020], Anm. 5 zu § 30 SPG, und Anm. 3 zu § 31 SPG). Bei einer ausschließlich mündlichen Bekanntgabe der Dienstnummer ist diese dem Betroffenen klar verständlich mitzuteilen.

17Die Pflicht zur Bekanntgabe der Dienstnummer setzt gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz RLV ein Verlangen des Betroffenen voraus. Dem Gesetz und der RLV ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass das Motiv für ein solches Verlangen eine Rolle spielt. Solches ist auch nach dem dargelegten Zweck der Regelung nicht anzunehmen.

Einzelfallbezogene Beurteilung

18Vorliegend hat der einschreitende Polizeibeamte keine Dienstnummernkarte mit sich geführt, ohne dass dem eine auffallende Sorglosigkeit zugrunde lag, und konnte er deshalb dem Revisionswerber auf dessen Verlangen die Karte nicht ausfolgen. Daher konnte iSd § 9 Abs. 2 zweiter Fall RLV dem Revisionswerber anstelle der Ausfolgung einer Dienstnummernkarte die Dienstnummer auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden.

19Dies war auch der Fall, indem der einschreitende Polizeibeamte dem Revisionswerber die Dienstnummer dreimal mündlich derart leicht verständlich mitteilte, dass es dem Revisionswerber möglich gewesen wäre, sich die Dienstnummer zu notieren. Entgegen dem Vorbringen in der Revision war der Revisionswerber nicht darauf beschränkt, sich die mündlich mitgeteilte Dienstnummer auswendig zu merken.

20Dem Revisionswerber wurde insofern die Dienstnummer vom einschreitenden Polizeibeamten unverzüglich und in hinreichend zweckmäßiger Weise zur Kenntnis gebracht. Soweit der Revisionswerber sich die Dienstnummer nicht notierte, sondern vielmehr auf die schriftliche Mitteilung bzw. das Aufzeichnen der mündlichen Mitteilung mittels Video im Wege seines Mobiltelefons beharrte, hat er sich die mangelnde tatsächliche Kenntnisnahme der Dienstnummer trotz hinreichender mündlicher Mitteilung selbst zuzuschreiben.

21Somit wurde durch die dreimalige, bloß mündliche Mitteilung der Dienstnummer gegenüber dem Revisionswerber am Ende der Amtshandlung vom , um ca. 17:00 Uhr, die Richtlinien-Verordnung - RLV nicht verletzt.

Ergebnis

22Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

23Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010369.L00

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