VwGH vom 27.02.2008, 2005/13/0098
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK-25/03, betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war seit Geschäftsführer der C. GesmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom das Ausgleichsverfahren eröffnet worden war.
Mit Bescheid vom zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer nach §§ 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung - WAO für Abgabenschulden der C. GesmbH, nämlich für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe "Rest 1996-9/01" in Höhe von 1.314,38 EUR und für "Nebengebührenbetrag" von 25,91 EUR, insgesamt sohin für 1.340,29 EUR, zur Haftung heran.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die dagegen erhobene Berufung. Dabei setzte sie den Haftungsbetrag mit 1.914,30 EUR fest. Der Haftungsbetrag setze sich aus Kommunalsteuer für 1996 bis 2000 in Höhe von 1.847,49 EUR, aus Säumniszuschlag in Höhe von 38,22 EUR und aus Dienstgeberabgabe für September 2001 in Höhe von 28,59 EUR, insgesamt daher 1.914,30 EUR, zusammen. Der erstinstanzliche Bescheid des Magistrats der Stadt Wien sei auf Grundlage des Rückstandsausweises erlassen worden, welcher eine Ausgleichsquote von 45 % berücksichtigt habe. Tatsächlich sei allerdings nur die erste Teilleistung in Höhe von 11,25 % erbracht worden. Sodann sei am über das Vermögen der C. GesmbH der Konkurs eröffnet worden. Im Zuge des Insolvenzverfahrens sei schließlich eine Quote von 9,519758 % zur Verteilung gelangt; der Konkurs sei mit Beschluss vom aufgehoben worden. Es stehe daher fest, dass der diese Quotenzahlungen übersteigende Abgabenrückstand bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sei. Der dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde gelegte Haftungsbetrag sei daher nach Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zahlungen abzuändern gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Spruch des Haftungsbescheides (§ 171 der Wiener Abgabenordnung - WAO) ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd § 224 Abs. 2 WAO festgelegt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Haftung für 45 % der Abgaben ausgesprochen. Im angefochtenen Bescheid wurde die Haftung für Abgaben mit einem höheren Betrag, nämlich 100 % abzüglich der geleisteten Zahlungen, ausgesprochen. Sache des erstinstanzlichen Verfahren war es, die Haftung im Ausmaß von 45 % bestimmter Abgaben geltend zu machen. Indem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darüber hinaus weitere Beträge an Abgaben in die Haftung einbezogen hat, ist sie über die Sache des erstinstanzlichen Bescheides hinausgegangen. Insoweit hat sie den Beschwerdeführer erstmalig zur Haftung herangezogen. Sie hat damit eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt (vgl. etwa das zum insoweit vergleichbaren § 9 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0029, VwSlg 7.780/F).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Kostenmehrbegehren betrifft die geltend gemachte Umsatzsteuer, welche im Pauschalsatz nach der zitierten Verordnung bereits enthalten ist.
Wien, am