VwGH vom 21.12.2011, 2008/08/0271
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der S G in S, vertreten durch Dr. Alice Gao, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Bernardgasse 32/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-950/012-2008, betreffend Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung gemäß § 33c BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom wurde gemäß §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 BSVG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom bis laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei; weiters wurden gemäß § 23 BSVG die Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Jahre 2003 bis laufend festgestellt.
Mit einem weiteren Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom wurde der "Antrag der Beschwerdeführerin auf Verminderung der Beitragsgrundlage bzw. Erstattung der über der Höchstbeitragsgrundlage entrichteten Beiträge für das Jahr 2003" gemäß den §§ 33a, 33b und 33c und 118b Abs. 2 BSVG in Verbindung mit § 295 Abs. 8 BSVG abgewiesen.
Gegen diese beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin jeweils Einspruch an die belangte Behörde, welche mit dem angefochtenen Bescheid über beide Einsprüche abgesprochen hat. Die belangte Behörde gab dem Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom keine Folge und bestätigte diesen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Zeiträume der für das Jahr 2007 ermittelten monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung jeweils von "vom bis laufend" auf "vom bis " berichtigt wurden (Spruchpunkt 1).
Mit Spruchpunkt 2 wies die belangte Behörde den Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom ab.
Als Sachverhalt stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit einem Einheitswert von EUR 1.671,48 sei. Sie habe der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt bekannt gegeben, dass der landwirtschaftliche Betrieb seit auf ihre alleinige Rechnung und Gefahr geführt werde. Weiters sei gemeldet worden, dass vom Eigengrund im Ausmaß von 7,2957 ha insgesamt 1,8280 ha an R. K. verpachtet worden seien, weshalb ein Ausmaß von 5,4677 ha verblieben sei. Am sei an die Beschwerdeführerin eine Mitteilung über die Pflichtversicherung und Beitragspflicht in der Unfallversicherung ergangen. Am sei von R. K. die Pachtgrundrücklassung ab gemeldet worden. Auf Grund einer Anfrage der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom bezüglich dieser Pachtgrundrücknahme habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Wiese als Weide für ihre Pferde diene. Eine Anfrage vom bei der Agrarmarkt Austria habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin ab 2003 Förderungen beziehe und als alleinige Bewirtschafterin bzw. Antragstellerin aufscheine.
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 LAG habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin am die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ab mitgeteilt.
Am habe die Beschwerdeführerin einen "Antrag auf Verminderung der Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß §§ 33a und 33b BSVG ab dem Jahr 2003" gestellt.
Zum Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom legte die belangte Behörde zunächst näher dar, weshalb sich der Antrag der Beschwerdeführerin vom nicht nur auf das Jahr 2003, sondern auch auf die folgenden Jahre bezogen habe. Dennoch sei - aus näher dargelegten Gründen - nach Erlassung des Bescheides vom lediglich die Beurteilung des Erstattungsantrages für das Jahr 2003 offen geblieben und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides beziehe sich daher ausschließlich auf das Jahr 2003.
Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages vom für das Jahr 2003 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemeint, dass keine Ansprüche verfallen oder verfristen könnten, die erst mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom entstanden seien. Dieses Vorbringen gehe an der Tatsache vorbei, dass für die Berechnung der drei Jahre, die ein Rückerstattungsantrag zurückwirke, der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sei. Da - aus welchen Gründen immer - der Antrag erst am eingebracht worden sei, könne er sich nicht mehr auf das Jahr 2003 auswirken, weil Präklusion eingetreten sei. Es sei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt somit auf Grund des Antrags vom rechtlich verwehrt gewesen, eine Beitragserstattung für das Jahr 2003 rückwirkend festzustellen, auch wenn dies wie im gegenständlichen Fall zu einer "offensichtlich vom Gesetzgeber einkalkulierten Härte" führen sollte. Die Tatsache, dass die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtskräftig gewesen sei, habe lediglich zur Folge, dass die festgestellten Beitragsgrundlagen an den Bestand der Pflichtversicherung gebunden seien.
Gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrer Beschwerde in ihrem Recht auf "Verminderung der Beitragsgrundlage / Erstattung der Beiträge" in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2003 verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Für das Beschwerdeverfahren steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem BSVG unterlag (ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Frage der Pflichtversicherung ist unter der hg. Zl. 2010/08/0090 anhängig; zur Bindung der belangten Behörde an ihre mit dem selben Bescheid getroffene Entscheidung über das Vorliegen der Pflichtversicherung vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0332, Slg. Nr. 13399/A).
2. Vorweg ist festzuhalten, dass nach dem in den Verwaltungsakten erliegenden "Antrag für das Jahr 2003", den die Beschwerdeführerin am unvertreten und unter Verwendung eines Formulars der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gestellt hat, eine Rückerstattung von Beiträgen weder in der Pensions- noch in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragt worden war; vielmehr war nur die Verminderung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 33a BSVG und in der Krankenversicherung nach § 33b BSVG beantragt worden.
Sowohl die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt als erstinstanzliche Behörde als auch die belangte Behörde sind jedoch erkennbar davon ausgegangen, dass mit diesem Antrag auch die Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge im Sinne des § 33c BSVG bzw. des § 118b BSVG beantragt worden sei. Dieses Verständnis ihres Antrages liegt auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren zugrunde, sodass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie - ungeachtet der mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides rechtskräftig bestätigten (und auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochtenen) Feststellung der Beitragsgrundlagen auch des Jahres 2003 - von einem damit noch nicht erledigten Antrag auf Erstattung von Beiträgen gemäß § 33c und § 118b BSVG für das Jahr 2003 ausgegangen ist, über den sie zu entscheiden hatte.
Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid jedoch nicht in einem Recht auf "Verminderung der Beitragsgrundlage", sondern allenfalls in ihrem Recht auf Erstattung von Beiträgen nach § 33c und § 118b BSVG verletzt sein.
3. Ob die Beschwerdeführerin überhaupt Beiträge geleistet hat, die für eine Erstattung in Betracht kämen, lässt sich weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen. Im Beschwerdefall kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da der Erstattungsantrag, wie in der Folge dargelegt wird, zu spät gestellt wurde.
4. § 33c BSVG in der im Jahr 2003 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 101/2001, lautet:
"Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
§ 33c. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 24b geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.
(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden.
(4) (…)"
§ 33c Abs. 3 BSVG stand auch zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin am ebenso wie zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit dem selben Wortlaut in Geltung.
§ 118b BSVG in der im Jahr 2003 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 140/1998, lautet:
"Anrechnung für die Höherversicherung bzw. Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung
§ 118b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr bei versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und selbständigen Erwerbstätigkeiten in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, so gilt der Beitrag zur Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Abs. 2 Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des § 29 als Beitrag zur Höherversicherung; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 51a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Beitragsteile, die im Rahmen der Bestimmungen des § 29 nicht als Beitrag zur Höherversicherung gelten, sind bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) in halber Höhe zu erstatten.
(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1) entfallenden Beitrag oder den gemäß § 29 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden ist.
(3) (…)"
Mit der 28. BSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 142/2004, wurde § 118b BSVG ab dahingehend geändert, dass der versicherten Person bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit von Amts wegen Beiträge - in näher bestimmter Höhe - zu erstatten sind (§ 118b Abs. 2 BSVG) und dass die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge auf Antrag auch vor Anfall der Leistung - im Übrigen nach den Regeln des § 118b Abs. 2 BSVG - zu erstatten sind (§ 118b Abs. 3 BSVG).
In den Schlussbestimmungen zur 28. BSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 142/2004, heißt es in § 295 Abs. 8 BSVG:
"(8) § 118b Abs. 1 und 2 in der am geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem entrichtet wurden."
5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Fristenlauf gemäß § 118b Abs. 2 sowie § 33c BSVG zur Antragstellung auf Rückerstattung fällig gewordener Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt an die Voraussetzung gebunden sei, dass der Antrag bis zum Ablauf des drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge gestellt worden sei. Die belangte Behörde habe verkannt, dass die Präklusion nach § 118b in der Fassung vom in Verbindung mit § 295 Abs. 8 und § 33c Abs. 3 BSVG die Fälligkeit der Beiträge voraussetze.
Die Fälligkeit werde durch § 33 BSVG gesetzlich bestimmt. Gemäß dieser Bestimmung seien die Beiträge vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie seien mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibungszeitraumes folge. Die Vorschreibung der Beiträge habe spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.
Die Vorschreibung sei von der mitbeteiligen Sozialversicherungsanstalt am erstmals "fällig gestellt" worden. Demnach trete Präklusion frühestens mit ein.
Der Gesetzgeber habe keinen Härtefall für den Antragsteller nach § 118b Abs. 2 in Verbindung mit § 295 Abs. 8 sowie § 33c BSVG kalkuliert, zumal sich aus dem letzten Satz ergebe, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die Beitragsvorschreibung bis spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr vorzunehmen und gemäß § 33 BSVG gegenüber dem Versicherungspflichtigen mit Beitragsabrechnung fällig zu stellen habe. Die ratio legis aus der Bestimmung des § 33c in Verbindung mit § 33 BSVG sei gerade dazu abgestellt, solche Härtefälle auszuschließen; andernfalls hätte der Versicherungsträger wie im gegenständlichen Fall jederzeit die Möglichkeit, einem Versicherten die Gelegenheit zum Antrag auf Erstattung der Beiträge aus formalen Gründen durch Verlagerung der Vorschreibung auszuschließen.
Es müssten daher alle Ausschlussvoraussetzungen gemäß § 118b Abs. 2 in Verbindung mit § 295 Abs. 8, § 33c Abs. 3 BSVG kumulativ vorliegen, damit der Ausschluss der Antragstellung wirke. Mangels Fälligkeit seien die Voraussetzungen für den Ausschluss jedoch nicht erfüllt.
6. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die Pflichtversicherung und die daraus folgende Beitragspflicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes eintritt. Nach § 33 BSVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2002 sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Diese Beiträge sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt.
Die tatsächliche Vorschreibung der Beiträge ist nach dieser Bestimmung nur dann Voraussetzung für die Fälligkeit, wenn Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben werden oder wenn die Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz zu leisten sind. Beides liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Dass eine tatsächliche Vorschreibung der Beiträge nicht Voraussetzung der Fälligkeit ist, zeigt insbesondere auch die Regelung des § 39 BSVG, die im Falle einer vom Pflichtversicherten unterlassenen Anmeldung oder Änderungsmeldung - wie sie nach der Aktenlage auch im Beschwerdefall vorliegt - eine verlängerte Verjährungsfrist für das Recht der Sozialversicherungsanstalt zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen vorsieht. Würde die Fälligkeit erst eintreten, wenn - nach verspätet erstatteter Meldung durch den Versicherten - die Sozialversicherungsanstalt erstmals in der Lage ist, Beiträge vorzuschrieben, so wäre es nicht erforderlich, für den Fall von unterlassenen Meldungen eine längere Verjährungsfrist vorzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0652).
Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass die Möglichkeit, die Erstattung von Beiträgen bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres zu beantragen, durch die 22. BSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 140/1998, eingeführt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1236 BlgNR 20. GP) verweisen dazu auf die Erläuterungen zu den gleichartigen Änderungen in der Regierungsvorlage zur 55. ASVG-Novelle (1234 BlgNR 20. GP). Demnach habe sich die Frist zur Beantragung der Erstattung von Beiträgen als zu kurz bemessen erwiesen und sollte nicht zuletzt auch aus administrativen Gründen ausgedehnt werden; die Antragstellung sollte in Hinkunft bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres zulässig sein.
Vor dieser Änderung war eine Antragstellung nur bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge möglich; nur wenn eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkte, erst nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt wurde, verlängerte sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.
Da die im Beschwerdefall maßgebende Fassung der §§ 33c und 118b BSVG diese nach der früheren Rechtslage ausdrücklich vorgesehene Verlängerung der Frist für den Fall einer erst später festgestellten Mehrfachversicherung nicht mehr enthält, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Verlängerung der Frist auf drei Jahre eine absolute Ausschlussfrist schaffen wollte, die auch im Falle einer erst später festgestellten Mehrfachversicherung keinen Erstattungsantrag mehr ermöglicht.
7. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass die belangte Behörde das zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden und daher die Änderungen der Rechtslage während des Verfahrens zu berücksichtigen habe, es sei denn, die Übergangsbestimmungen würden abweichendes normieren. Die belangte Behörde berufe sich in ihrer Entscheidung hinsichtlich der Präklusion auf § 118b Abs. 2 in Verbindung mit § 295 Abs. 8 BSVG. Die Übergangsbestimmung des § 295 Abs. 8 BSVG regle, dass die Bestimmung des § 118b Abs. 2 BSVG weiterhin für Beiträge anzuwenden sei, die für Beitragszeiträume vor dem entrichtet worden seien.
Voraussetzung für die Anwendung der Übergangsbestimmung sei daher, dass die Beiträge vor dem entrichtet, das heißt bezahlt, worden seien. Die Vorschreibung der Beiträge sowie die Feststellung der Beitragspflicht sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom mitgeteilt worden. Die Beiträge betreffend Pensionsversicherung für das Jahr 2003 seien bis zur Antragstellung am nicht entrichtet worden.
8. Auch dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde nur mehr über einen Antrag auf Erstattung von Beiträgen für das - zum Zeitpunkt der Antragstellung längst abgelaufene - Kalenderjahr 2003 zu entscheiden hatte, hat sie gemäß § 295 Abs. 8 BSVG zutreffend auch § 118b BSVG in der zum geltenden Fassung angewendet. Denn ein Antrag auf Erstattung kam für diesen Zeitraum nur insoweit in Betracht, als tatsächlich Beiträge entrichtet worden waren.
Wenn die Beschwerdeführerin nun ausführt, dass (jedenfalls zur Pensionsversicherung) bis zur Stellung des Erstattungsantrages gar keine Beiträge entrichtet worden waren, käme schon aus diesem Grund keine Erstattung in Betracht und die belangte Behörde hätte den Antrag - unter Zugrundelegung entsprechender Feststellungen - schon aus diesem Grunde abweisen können. Aus der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Übergangsregelung in § 295 Abs. 8 BSVG, die für die Erstattung von für Beitragszeiträume vor dem entrichteten Beiträgen zur Pensionsversicherung die Weitergeltung der bis dahin geltenden Rechtslage anordnet, lässt sich daher kein Anspruch auf "Erstattung" gar nicht entrichteter Beiträge ableiten.
9. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am