VwGH vom 24.02.2011, 2010/10/0065

VwGH vom 24.02.2011, 2010/10/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Sozialhilfeverbandes Wels-Land, vertreten durch Mag. Tina Jägersberger, Rechtsanwältin in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 30, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20301-L/42258/19-2010, betreffend Ersatz von Sozialhilfeaufwand, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom hat die Salzburger Landesregierung ausgesprochen, dass das Land Salzburg als Sozialhilfeträger nicht verpflichtet sei, dem beschwerdeführenden Sozialhilfeverband Wels-Land die Aufwendungen für die Herrn A. seit gewährte Sozialhilfe zu ersetzen. Dies stützte die belangte Behörde auf die Art. 2, 3, 4, 5 und 7 der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, der in der Folge auch das Land Salzburg beigetreten ist, LGBl. Nr. 95/1975 (Ländervereinbarung) iVm § 53 Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 19/1975 (Sbg SHG).

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe A. Sozialhilfe durch Krankenhilfe ab und durch Heimunterbringung ab gewährt, dies im Sinn von Art. 6 der Ländervereinbarung angezeigt und schließlich eine Entscheidung gemäß Art. 7 der genannten Vereinbarung beantragt.

Nach der Aktenlage war der im Jahre 1929 geborene A. vor der Heimunterbringung seit 1959 in L., im Bereich des beschwerdeführenden Sozialhilfeverbandes gemeldet. Er besaß dort ein Haus, dass er mit Kaufvertrag vom um EUR 15.000,--

verkauft hat, wobei im Kaufvertrag festgehalten wurde, dass das Haus mit einem vernünftigen Kostenaufwand nicht mehr sanierbar ist.

Die belangte Behörde führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer ein Schreiben einer Hausverwaltung vom vorgelegt habe, nach dessen Inhalt sich A. immer wieder zeitweise im Bereich des Frauenklosters N. in S im Bundesland Salzburg aufgehalten habe. Schwester V., die Priorin dieses Klosters, habe mit Schreiben vom mitgeteilt, dass sie dem A. gehörende Monatskarten für die Fahrtstrecke von S. nach L. vorgefunden habe. Die letzte Monatskarte mit einer Gültigkeitsdauer vom bis sei am entwertet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei A. daher mit dem Zug nach L. gefahren; seit Februar 2008 sei er nach der Vermutung von Schwester V. wegen starker Rückenschmerzen nicht mehr in L. gewesen.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass sich A. in den letzten sechs Monaten vor Hilfegewährung in S. aufgehalten habe und dazu als Indizien ins Treffen geführt, dass sowohl die Abgabenvorschreibung für 2008 als auch der Grundsteuerbescheid für 2002 an A. per Adresse des Klosters N. zugestellt worden sei. Weiters habe A. im Antrag auf Heimunterbringung angegeben, sich seit 1970 im Kloster N. aufzuhalten. Ebenso habe N.-A., ein Verwandter von A., ausgesagt, dass A. in den letzten fünf Jahren nicht mehr in sein Haus in L. gekommen sei und das Haus verwahrlost sei. Auch A. selbst habe bestätigt, die letzten sechs Monate vor der Heimunterbringung in S. im Kloster N. aufhältig gewesen zu sein. Schließlich seien die Wertgegenstände von A. (Bekleidung, Schmuck, Sparbücher) im Juni 2008 vom Kloster N. in das Heim, in dem A. betreut werde, gebracht worden. A. habe sich von bis sowie von bis in einem Krankenhaus in Salzburg und von bis in einem Krankenhaus in Wels aufgehalten.

Auf Grund dieser Krankenhausaufenthalte, die im Sinn von Art. 3 Abs. 2 der Ländervereinbarung als neutrale Zeiten außer Betracht zu bleiben hätten, sei zur Beurteilung der Kostenersatzpflicht der Zeitraum von bis relevant. Die dargebotenen Beweise belegten zwar einen Aufenthalt von A. in S. zumindest ab Ende Februar 2008. Insbesondere aus der Zustellung des Grundsteuerbescheides für 2002 und der Abgabenvorschreibung für 2008 an die Adresse des Klosters N. könne geschlossen werden, dass sich A. davor in seinem Heimatort L. aufgehalten habe. Ebenso könne aus der Aussage von Schwester V. und der von dieser vorgelegten Monatskarte darauf geschlossen werden, dass A. bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Monatskarte () in L. aufhältig gewesen sei. A. selbst habe angegeben, die letzten sechs Monate vor dem Heimeintritt (am ) in S. aufhältig gewesen zu sein. Über einen früheren Zeitraum habe er keine detaillierten Angaben gemacht. Die Aussagen von Herrn N.-A. und die Angaben von A im Antrag auf Heimunterbringung ließen nicht den Schluss zu, dass ein ständiger Aufenthalt in S. im relevanten Zeitraum vorliege.

Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, einen mindestens fünfmonatigen Aufenthalt von A. in S. im relevanten Zeitraum nachzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 53 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975 (Sbg SHG) hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"(1) Das Land Salzburg hat den Trägern der Sozialhilfe anderer Länder die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen, soweit hierüber eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG besteht und Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist das Land Salzburg zum Kostenersatz verpflichtet, wenn

1. sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten hat und

(4) Für die Anwendung des Abs. 3 Z. 1 gelten folgende Regelungen:

1. Bei der Berechnung der Fristen haben außer Betracht zu bleiben:

b) der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient;

(8) Über die Verpflichtung des Landes Salzburg zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Kostenersatzpflicht des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger gegenüber dem die Sozialhilfeleistung erbringenden beschwerdeführenden Sozialhilfeträger ausschließlich deshalb verneint, weil sich der Hilfeempfänger A. im gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 Sbg SHG - unter Außerachtlassung der gemäß dem Abs. 4 Z. 1 lit. b dieser Bestimmung unbeachtlichen Krankenhausaufenthalte - (unstrittig) maßgeblichen Zeitraum von bis nicht mindestens fünf Monate im Bundesland Salzburg aufgehalten habe.

Die Beschwerde wendet sich vor allem gegen die Beweiswürdigung und macht dazu im Wesentlichen geltend, dass die Behörde die ihr vorliegenden Beweismittel, die eindeutig für einen Aufenthalt von A. im relevanten Zeitraum im Kloster N. in S. im Bundesland Salzburg sprächen, nicht entsprechend gewürdigt habe.

Im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof nicht die konkrete Richtigkeit der behördlichen Beweiswürdigung, sondern lediglich die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung zu überprüfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0259).

Nach der Aktenlage standen der belangten Behörde folgende Beweismittel zur Verfügung:


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Der Antrag des A. auf Heimunterbringung vom , in dem angegeben wird, dass sich A. seit etwa 1970 im Kloster N. in S. aufhalte und sein Haus in L. "sehr desolat" sei. Weiters findet sich auf diesem Antrag eine handschriftliche Bestätigung der Gemeinde L., nach deren Inhalt sich A. seit etwa 1970 im Kloster N. aufhält.
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Ein Schreiben der G. Hausverwaltung als Liegenschaftsverwalter des Klosters N. vom , wonach A. nie Mieter oder Nutzungsberechtigter des Klosters gewesen sei. Er habe sich jedoch in den letzten vier bis fünf Jahren immer wieder zeitweise in der Dienst/Pensionswohnung der Pförtnerin aufgehalten, wobei er jedoch nicht polizeilich gemeldet gewesen sei. Wo A. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe, sei dem Kloster nicht bekannt.
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Ein Aktenvermerk des Beschwerdeführers über ein Telefonat mit der Priorin des Stiftes N. Schwester V. vom und ein Schreiben der Priorin vom . Nach diesen Unterlagen sei A. erlaubt worden, in der für eine Pförtnerin vorgesehenen Wohnung zu nächtigen. Er habe im Kloster ministriert und auch Essen bekommen. Schwester V. habe einige Monatskarten für die Fahrstrecke von S. nach L. vorgefunden. Die letzte sei am entwertet worden und habe eine Gültigkeitsdauer bis . A. sei also zumindest bis zu diesem Zeitraum sehr wohl in L. gewesen. In welcher Häufigkeit und wozu er dort gewesen sei, sei Schwester V. nicht bekannt. Ab Ende Februar 2008 habe A. wegen starker Rückenschmerzen vermutlich nicht mehr nach L. fahren können. Ab diesem Zeitpunkt habe ihn Schwester V. gepflegt und u.a. zwei unentgeltliche Behandlungen im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Salzburg erwirkt. Schließlich habe sie die Überstellung von A. in das Krankenhaus Wels am veranlasst und sich um einen Heimplatz bemüht. Eine weitere unentgeltliche Behandlung im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Salzburg sei nicht möglich gewesen.
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Ein Grundsteuerbescheid betreffend A. vom sowie eine Abgabenvorschreibung für 2008, auf denen jeweils als Adresse von A. das Kloster N. angegeben ist.
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Eine Aufstellung über die persönlichen Gegenstände von A., die im Kloster N. verblieben sind und dort am abgeholt worden sind.
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Ein Aktenvermerk des Beschwerdeführers über ein Telefonat mit Herrn N.-A. vom sowie ein Protokoll über dessen Vernehmung vom . Nach den darin festgehaltenen Aussagen von N.-A., der sich als "Bezugsperson" von
A. bezeichnet, habe sich A. "vor vielen Jahren" im Kloster N. "eingenistet". In früheren Jahren sei A. täglich zwischen S. und
L. mit dem Zug gependelt; in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren sei er jedoch nur mehr gelegentlich nach L. gekommen, in den letzten fünf Jahren gar nicht mehr. Das Haus in L. sei total verwahrlost.
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Ein Schreiben von A. vom , in dem er die Frage des beschwerdeführenden Sozialhilfeverbandes, wo er sich in den letzten sechs Monaten vor Heimunterbringung aufgehalten habe, damit beantwortet habe, dass er im letzten halben Jahr im Kloster N. in S. aufhältig gewesen sei. Er habe dort folgende Tätigkeiten verrichtet: täglicher Altardienst als Ministrant, Mithilfe beim Reinigen der Essensgefäße, Mithilfe bei der Armenausspeisung, Abholung der Rezepte und Besorgung der Medikamente für die Schwestern, Besorgung von Wahlkarten bei den betreffenden Stellen, Postbesorgungen und andere Botengänge. Dazu findet sich ein Aktenvermerk des Beschwerdeführers vom , wonach A. laut Auskunft von Frau H. (vom Altenheim) das Schreiben zunächst händisch angefertigt und anschließend der Sekretärin diktiert habe. Danach habe er es eigenhändig unterschrieben.
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Das Protokoll über die Vernehmung von A. durch den beschwerdeführenden Sozialhilfeverband vom , bei der A. ausgesagt hat, dass er in den letzten Monaten vor den Krankenhausaufenthalten im März und April 2008 im Kloster N. seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. In diesem halben Jahr sei es ihm sehr schlecht gegangen. Er habe nicht mehr mit dem Zug nach L. fahren können. Früher habe er lediglich jeweils einen Tag in L. verbracht. Er sei in der Früh mit dem Zug dorthin gefahren und am Abend wieder zurückgekommen nach S. In seinem Haus in L. habe er nicht gewohnt. Dort seien nur ein paar persönliche Habseligkeiten verwahrt gewesen. Er habe kleinere Geldzuwendungen für seine Tätigkeit im Stift N. bekommen. Die Vorschreibungen von Gemeindeabgaben seien ihm in den letzten fünf Jahren direkt nach S. in das Kloster N. geschickt worden. Im letzten halben Jahr vor dem Krankenhausaufenthalt und der Heimaufnahme sei er nur im Kloster N. im Bundesland Salzburg aufhältig gewesen.
Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass ein mindestens fünfmonatiger Aufenthalt von A. im Bereich des Bundeslandes Salzburg als Sozialhilfeträger während des relevanten Zeitraumes von bis durch diese Beweismittel nicht nachgewiesen werde.
Zu dieser Beweiswürdigung ist zunächst auszuführen, dass das Argument der belangten Behörde, es lasse sich aus der Zustellung des Grundsteuerbescheides für 2002 und der Abgabenvorschreibung für 2008 an A. per Adresse des Klosters N. ableiten, dass sich A. vor Ende Februar 2008 in L. aufgehalten habe, nicht schlüssig ist. Weiters trifft es nicht zu, dass Herr A. selbst lediglich ausgesagt habe, die letzten sechs Monate vor dem Heimantritt am in S. aufhältig gewesen zu sein, und dass er über den Aufenthalt davor keine konkreten Angaben gemacht habe. A. hat bei seiner Vernehmung am ausgesagt, seinen Lebensmittelpunkt in den letzten sechs Monaten vor den Krankenhausaufenthalten im März und April 2008 in S. gehabt zu haben. Dazu hat er dezidiert erklärt, im letzten halben Jahr "vor dem Krankenhausaufenthalt u. Heimaufnahme" nur im Kloster N. in S. aufhältig gewesen zu sein. A. hat bei seiner Aussage daher nicht auf die letzten sechs Monate vor dem Heimaufenthalt, sondern bereits auf die letzten sechs Monate vor den Krankenhausaufenthalten im März und April 2008 Bezug genommen.
Insoweit hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der Prüfung auf ihre Schlüssigkeit nicht stand.
Aus den von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung weiters herangezogenen Monatskarten lässt sich lediglich ableiten, dass A., der im Kloster N. regelmäßig genächtigt sowie bestimmte Hilfsdienste geleistet hat und dort auch verköstigt worden ist, fallweise - oder bis Mitte Dezember 2008 (Ende der Gültigkeit der letzten Monatskarte) auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - nach L. gefahren und tagsüber dort verblieben ist. Dass A. im fraglichen Zeitraum jemals länger in L. geblieben ist und dort auch übernachtet hat, lässt sich aus keinem der dargestellten Beweismittel ableiten. Vielmehr ergibt sich aus mehreren Beweismitteln, insbesondere aus den Aussagen von N.-A. und von A. selbst, dass A. im fraglichen Zeitraum nur fallweise während des Tages in L. war, jedoch nicht in seinem - desolaten - Haus in L., sondern immer im Kloster N. in S. übernachtet hat.
Derartige Anwesenheiten im Bereich eines Sozialhilfeträgers eines anderen Bundeslandes können jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden nicht dazu führen, dass der Hilfeempfänger als dort aufhältig im Sinn von § 53 Abs. 3 Z. 1 Sbg SHG anzusehen ist. Wenn auch der Begriff "Aufenthalt" auf tatsächliche Umstände abstellt (vgl. dazu insbesondere auch § 66 Abs. 2 JN), kann nämlich dem Gesetz nicht unterstellt werden, es habe für den Kostenersatz zwischen den Ländern nicht auf (zumindest) ganze Tage, sondern auf die körperliche Anwesenheit des Hilfeempfängers in jedem einzelnen Augenblick abstellen und die zur Entscheidung berufene Behörde zu entsprechenden Erhebungen verpflichten wollen.
Insoweit die belangte Behörde die Ansicht vertrat, aus den fallweisen Anwesenheiten von A. in L. während des Tages ergebe sich dessen dortiger Aufenthalt im Sinn des Gesetzes, hat sie somit die Rechtslage verkannt.
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen der - prävalierenden - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am