VwGH vom 15.05.2012, 2012/18/0039
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des MM in W, vertreten durch Dr. Angela Werner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/88180/2009, betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des staatenlosen Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe zuletzt einen von bis gültigen Fremdenpass besessen. Er habe im nunmehrigen Antrag vom auf neuerliche Ausstellung eines Fremdenpasses angegeben, diesen zu benötigen, um sich ausweisen zu können.
Der Beschwerdeführer sei insgesamt 14-mal gerichtlich bestraft worden. Die zeitlich zuletzt ergangene Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sei "als sehr gravierend" zu werten. Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde, indem sie sich insoweit die Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid zu eigen machte - sei Mitglied einer "Einbruchsbande" gewesen. Er habe im Rahmen einer internationalen kriminellen Vereinigung gemeinsam mit rumänischen und italienischen Mittätern gehandelt. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er strafbare Handlungen in an Österreich angrenzenden Nachbarländern verüben könnte. Auch schon früher sei der Beschwerdeführer mehrfach wegen Eigentumsdelikten verurteilt worden.
Ein Fremdenpass könne gemäß § 88 Abs. 1 FPG einem Staatenlosen aber nur dann ausgestellt werden, wenn dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich gelegen sei. Im Hinblick auf die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, der zuletzt als Mitglied einer internationalen kriminellen Vereinigung tätig gewesen sei, sei es jedenfalls nicht im positiven Interesse Österreichs, ihm einen Fremdenpass auszustellen. Vielmehr stünden dem zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Wie bereits im Verwaltungsverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, er benötige den Fremdenpass, um sich - in Österreich - ausweisen zu können. Ohne Identitätsausweis sei ihm die Teilnahme am öffentlichen Leben verwehrt und er könne kein "offizielles Arbeitsverhältnis" eingehen.
Gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 FPG (in der hier anzuwendenden Stammfassung) können Fremdenpässe auf Antrag für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen, ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist.
Gemäß § 88 Abs. 1 zweiter Halbsatz FPG ist es sohin wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach der Z 1, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass dies im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Dabei ist ein restriktiver Maßstab anzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0765, mwN).
Mit dem Vorbringen, er benötige den Fremdenpass, um sich - insbesondere - zwecks Erlangung einer Arbeitsstelle ausweisen zu können, gelingt es dem Beschwerdeführer aber nicht darzulegen, dass die Ausstellung des Fremdenpasses nicht nur in seinem Interesse gelegen sei, sondern darüber hinaus ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer bestehe. Im bereits genannten Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass ein Reisedokument zu einer erlaubten Arbeitsaufnahme nicht erforderlich ist.
Die Auffassung der belangten Behörde, im vorliegenden Fall bestehe kein positives Interesse der Republik Österreich daran, dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass auszustellen, ist daher unbedenklich.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seinem Anliegen, sich in Österreich ausweisen zu können, mittlerweile (seit der Novellierung des FPG mit dem FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009) ausreichend mit der Ausstellung eine Identitätskarte für Fremde gemäß § 94a Abs. 2 FPG Rechnung getragen werden kann.
Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am