VwGH vom 20.01.2010, 2005/13/0086
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 11/6, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 239/03, betreffend Haftung nach den §§ 7 und 54 WAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war ab dem einer von drei Geschäftsführern der M. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom der Konkurs eröffnet wurde. Die anderen beiden Geschäftsführer waren Ing. Christian Y. (ebenfalls seit ) und Karin X. (seit ).
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung (WAO) für den Rückstand an Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer der M. GmbH in der Höhe von EUR 10.898,02 für den Zeitraum April 2000 bis Februar 2001 haftbar gemacht. Zur Begründung wurde in dem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, Ing. Christian Y. sei bis im Firmenbuch als Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen gewesen und habe weder die Bezahlung veranlasst "noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen". Ein zur Vertretung einer juristischen Person Berufener, der an der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten gehindert werde, habe die Behinderung der Ausübung seiner Funktion sofort abzustellen oder seine Funktion niederzulegen.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht und unter Beweis gestellt, dass unter den Geschäftsführern eine Kompetenzaufteilung bestanden habe, der zufolge ausschließlich Karin X. für das gesamte Finanzwesen zuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei für den Vertrieb zuständig gewesen. Als er festgestellt habe, dass eine Kapitalzufuhr notwendig gewesen sei, diese von den "Eigentümern" zunächst auch zugesagt, er in der Folge aber immer wieder vertröstet worden sei, habe er seinen Rücktritt als Geschäftsführer erklärt. In der kurzen Zeit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer habe er auf die wirtschaftliche Gestion der Gesellschaft keinen tatsächlichen Einfluss nehmen können, noch seien ihm zur Entrichtung von Abgaben "Mittel von den Eigentümern" zur Verfügung gestanden. Die gesamte finanzielle Gebarung, sowohl gegenüber den Behörden als auch gegenüber den Banken, habe Karin X. oblegen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei finanzielle Mittel verwaltet und habe nicht einmal für die Auszahlung seines Gehaltes sorgen können, sodass er gezwungen gewesen sei, seine Gehaltsansprüche im Konkursverfahren anzumelden. Karin X. habe ihm "versichert, dass alle Abgaben entrichtet werden bzw. Ratenvereinbarungen vom wirtschaftlichen Eigentümer der
Gesellschaft ... getroffen werden". Erst als er Ende
Februar/Anfang März 2001 über seine Urgenz den Entwurf der Bilanz für das Jahr 2000 erhalten habe, habe er erkennen können, dass die finanzielle Lage der Gesellschaft ohne die zugesagte Eigenkapitalzufuhr der Gesellschafter kritisch sei, woraufhin er mit seinen Rücktritt als Geschäftsführer erklärt habe. Bei vollständiger Sachverhaltsfeststellung hätte die Erstbehörde feststellen müssen, dass er im Rahmen der Kompetenzaufteilung nicht für die Abgabenentrichtung zuständig gewesen sei und nach Erkennen der wirtschaftlichen Lage sofort die richtigen Schritte unternommen habe.
Mit Schreiben der Erstbehörde vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekannt zu geben, ob es "eine schriftliche Vereinbarung über die Agendenteilung" zwischen den Geschäftsführern gegeben habe, woraufhin er mit Schriftsatz vom Unterlagen über die Vereinbarung der Kompetenzaufteilung und über deren tatsächliche Einhaltung vorlegte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Erstbehörde die Berufung als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid modifizierte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahin gehend, dass der Rückstand von EUR 10.898,02 den Zeitraum August (statt April) 2000 bis Februar 2001 betreffe. Im Übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab.
Letzteres begründete die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. NF 1003/F, ausgesprochen hat, ist es Aufgabe des Geschäftsführers, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der seine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.
Die Gesellschaft bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen und zur Erfüllung dieser Pflichten ist gemäß § 54 Abs. 1 WAO der Geschäftsführer einer GesmbH verhalten. Hinsichtlich des Haftungszeitraumes August 2000 bis ergibt sich die Pflichtverletzung des Berufungswerbers aus der Missachtung dieser Vorschriften.
Der Berufungswerber bestreitet das Vorliegen einer Pflichtverletzung und führt dazu im Wesentlichen aus, dass er bis inklusive Dezember 2000 auf die Entrichtung allfälliger Abgaben in keiner Weise Einfluss habe nehmen können, da er damals nur Angestellter der Primärschuldnerin gewesen sei.
Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zl. 89/15/0021, und vom , Zl. 89/15/0159) zu verweisen, wonach sich der Geschäftsführer bei Übernahme seiner Tätigkeit darüber unterrichten muss, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Dem Betreffenden obliegt die Beweislast, dass er sich in diesem Sinne unterrichtet hat.
Ein entsprechendes Vorbringen, wonach der Berufungswerber von den Abgabenrückständen der Gesellschaft ohne sein Verschulden keine Kenntnis gehabt hat, hat der Berufungswerber nicht erstattet, weshalb dieser auch für die vor seiner Bestellung entstandenen Abgabenrückstände haftbar ist.
Hinsichtlich des Haftungszeitraumes bis ergibt sich die Pflichtverletzung des Berufungswerbers aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben, wonach der Abgabepflichtige für jeden Monat längstens bis zum 15. des darauf folgenden Monats den Abgabenbetrag an die Stadt Wien zu entrichten hat.
Dazu bringt der Berufungswerber vor, dass er auch für den kurzen Zeitraum seiner Bestellung als Geschäftsführer auf die wirtschaftliche Gestion der Primärschuldnerin keinen Einfluss habe nehmen können, da auf Grund einer Kompetenzaufteilung zwischen den Geschäftsführern Frau Karin X. für die gesamte finanzielle Gebarung der Primärschuldnerin, sowohl gegenüber den Behörden als auch gegenüber den Banken, zuständig gewesen sei. Darüber hinaus habe er wegen seines geringen Geschäftsanteiles von EUR 1.000,00 zu keiner Zeit eine wirtschaftliche Einflussnahme auf die Gesellschaft gehabt und sei ihm auch die Ausübung von Minderheitsrechten nicht möglich gewesen.
Wie oben ausgeführt, hätte sich der Berufungswerber bereits bei der Übernahme seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer über allfällige Abgabenrückstände informieren müssen. Ist er bereits zu diesem Zeitpunkt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert worden, wäre er gefordert gewesen, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder seine Geschäftsführerbefugnis unverzüglich - und nicht erst drei Monate später, nachdem er seinem Vorbringen zufolge erst etwa zweieinhalb Monate nach seiner Bestellung als Geschäftsführer und zwar nur über Urgenz einen Entwurf der Bilanz für das Jahr 2000 erhalten hat und auf Grund dessen die ernste finanzielle Lage der Primärschuldnerin erkannt hat - zurückzulegen (vgl. Zl. 86/15/0080).
Andernfalls verletzt der weiterhin als Geschäftsführer Tätige auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben ( Zl. 91/15/0063). Das Verschulden des Berufungswerbers liegt sohin selbst unter Zugrundelegung seiner Rechtfertigung zumindest darin, dass er in Kenntnis der Behinderung seiner Geschäftsführerfunktion nicht unverzüglich die im oben genannten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis angeführten Schritte ergriffen hat.
Darüber hinaus vermag den Berufungswerber auch die Behauptung einer Agendenteilung nicht vom Verschuldensvorwurf zu befreien, denn ungeachtet einer bestehenden Aufgabenteilung ist der Berufungswerber dann zur Haftung heranzuziehen, wenn er bei Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den mit der Abgabenentrichtung betrauten Geschäftsführer dessen Tätigkeit nicht überprüft hat.
Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass er seine Gehaltszahlungen nicht erhalten habe und er darüber hinaus erkannt habe, dass ohne weitere Eigenkapitalzufuhr die finanzielle Situation der M. GesmbH kritisch werde, dann lagen für den Berufungswerber ausreichend Gründe vor, anzunehmen, dass im Aufgabenbereich von Frau Karin X. Missstände vorliegen. In dieser Situation traf den Berufungswerber sohin die Pflicht sich einzuschalten, um Abhilfe zu schaffen. Dabei obliegt es dem in Anspruch genommenen initiativ darzulegen, welche organisatorischen Vorkehrungen zur Kontrolle getroffen worden sind (vgl. Zl. 95/08/0179). Der Berufungswerber behauptet jedoch nicht einmal, irgendwelche Überwachungsmaßnahmen gesetzt zu haben, um die Abgabengebarung durch Frau Karin X. zu überprüfen. Seine Argumentation beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis, laut Geschäftseinteilung nicht für die Abgabengebarung verantwortlich gewesen zu sein. Wäre er seiner Kontrollpflicht nachgekommen, so hätte er die Ausstände an Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer erkannt und hätte Maßnahmen setzen können, um die Rückstände an Abgaben zu erheben und deren Zahlung zu erwirken.
Der Berufungswerber bringt vor, Frau Karin X. habe ihm versichert, dass die Abgabenschuld der Primärschuldnerin beglichen werde. An dieser Aussage lässt sich erkennen, dass der Berufungswerber Frau Karin X. einfach vertraut hat, ohne in irgendeiner Weise seine(r) Überwachungspflicht nachzukommen. Keinesfalls ist somit das Vorbringen des Berufungswerbers geeignet darzutun, dass der Berufungswerber nicht schuldhaft seine Überwachungspflicht vernachlässigt hat. Es ist daher von einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Berufungswerber auszugehen.
Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit ..."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist er auch haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (vgl. zu den im vorliegenden Fall noch anzuwendenden §§ 7 und 54 WAO zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/13/0085, mit Nachweisen aus der Vorjudikatur auch zu den vergleichbaren Bestimmungen der BAO).
Die belangte Behörde ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers - auf der Grundlage seiner Tatsachenbehauptungen - mit rechtlichen Argumenten begegnet, die der behaupteten Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern nicht Rechnung tragen. Dies gilt zunächst für die Ausführungen zum Haftungszeitraum vor dem , die sich auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Pflichten alleiniger Geschäftsführer bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit stützen. In den nachfolgenden Ausführungen zum Haftungszeitraum ab dem verweist die belangte Behörde auch in Erwiderung auf das von ihr nun erwähnte Argument der "Kompetenzaufteilung" auf diese vorangegangenen Ausführungen, wobei sie in der Kompetenzaufteilung eine Hinderung des Beschwerdeführers an der Wahrnehmung der ihm danach nicht obliegenden Aufgaben zu sehen scheint. Diese Sichtweise ist verfehlt, wozu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das von der belangten Behörde selbst in der Gegenschrift zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0120, verwiesen werden kann (Punkt 2.b der Entscheidungsgründe; vgl. zur Abgrenzung von Behinderung und Verteilung der Agenden nur beispielsweise etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/13/0001). Angesichts der Ausführungen in diesem Abschnitt der Bescheidbegründung ist auch anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde zuvor zitierten Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0159, u.a. ausgesprochen hat, ein Rücktritt nach etwa drei Monaten könne "unverzüglich" sein, weil es auf die Erkennbarkeit der Behinderung und der Ergebnislosigkeit der Bemühungen, diese zu beseitigen, ankomme.
Erst gegen Ende der Erwägungen ("Darüber hinaus ...") wird im angefochtenen Bescheid auf die Frage, ob die Aufgabenverteilung den Beschwerdeführer von der Haftung befreien konnte, substantiell eingegangen. Dabei wird zunächst eingeräumt, es komme darauf an, ob der Beschwerdeführer "Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den mit der Abgabenentrichtung betrauten Geschäftsführer" haben musste. Ausreichend Gründe dafür, im Aufgabenbereich der Geschäftsführerin Karin X. "Missstände" anzunehmen, sieht die belangte Behörde darin, dass der Beschwerdeführer "seine Gehaltszahlungen" nicht erhalten und dass er erkannt habe, dass die finanzielle Situation ohne weitere Eigenkapitalzufuhr "kritisch werde".
Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde darauf, selbst die von ihm dargestellten Gründe für seinen Rücktritt von der Geschäftsführung hätten noch keinen Hinweis auf eine Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen enthalten. In diesem Zusammenhang ist zunächst etwa auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/16/0128, zu verweisen, wonach aus dem Umstand allein, dass sich eine Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten befindet, noch nicht auf die Mangelhaftigkeit der Geschäftsführung durch den für die Finanzgebarung zuständigen Geschäftsführer geschlossen werden kann. Die belangte Behörde hat aber vor allem nicht auf den Zeitablauf geachtet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Unterbleiben der zugesagten Eigenkapitalzufuhr betraf die Vorgänge, die unmittelbar zu seinem Rücktritt führten. Was die Gehälter anlangt, so ist in den mit dem Schriftsatz vom vorgelegten Unterlagen nur davon die Rede, die
Februar-Gehälter seien "nicht ... zum abgedeckt" worden.
Feststellungen, aus denen sich ableiten ließe, der Beschwerdeführer hätte sich mit dem Rücktritt in einer für seinen Rechtsstandpunkt schädlichen Weise Zeit gelassen, enthält der angefochtene Bescheid jedenfalls nicht.
Wenn in den weiteren Ausführungen der belangten Behörde davon die Rede ist, der Beschwerdeführer habe "nicht einmal" behauptet, gegenüber Karin X. "irgendwelche Überwachungsmaßnahmen gesetzt zu haben", so widerspricht dies seinem im nächsten Absatz gegen ihn ins Treffen geführten Vorbringen, Karin X. habe ihm versichert, die Abgabenschulden würden beglichen. In der Behandlung dieses Vorbringens scheint die belangte Behörde davon auszugehen, ein Geschäftsführer dürfe Auskünften eines anderen Geschäftsführers über dessen Zuständigkeitsbereich nicht "einfach vertrauen", ohne ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dem gegenüber ist daran zu erinnern, dass die Überwachungspflichten im Rahmen einer Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführern nicht mit denjenigen bei der Betrauung Dritter gleichgesetzt werden dürfen (vgl. dazu etwa das in der Gegenschrift zitierte Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0120, und seither etwa auch die Erkenntnisse vom , Zl. 99/14/0121, und vom , Zl. 2001/15/0003).
Indem die belangte Behörde die Haftung des Beschwerdeführers ausgehend von der von ihm unter Beweis gestellten Aufgabenverteilung bejahte, ohne konkret festzustellen, wodurch und wann sich für ihn im Sinne der eingangs dargestellten Judikatur die Notwendigkeit ergeben habe, sich der Frage der Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen intensiver zuzuwenden, und inwiefern er auf den Eintritt dieser Notwendigkeit nicht rasch genug reagiert habe, hat sie somit die Rechtslage verkannt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am