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VwGH vom 22.10.2013, 2010/10/0048

VwGH vom 22.10.2013, 2010/10/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der J B in Wien, vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 24, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom , Zl. 203/29/08, betreffend Abweisung eines Antrages auf Habilitation (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft und Forschung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aufgrund des Beschlusses der Habilitationskommission der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (in der Folge: Universität) der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) als Privatdozentin für das künstlerische Fach "Klavier" gemäß § 103 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002, "BGBl. I Nr. 120/2002 i. d.g.F" (UG), in Verbindung mit dem Satzungsteil "Habilitationen" der Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, kundgemacht im Mitteilungsblatt vom (Satzung), abgewiesen.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 103 Abs. 2 iVm Abs. 9 UG habe das Rektorat auf der Grundlage des Beschlusses der Habilitationskommission über die Beurteilung der künstlerischen und didaktischen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers den Bescheid zu erlassen, wobei Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers sei.

Die Habilitationskommission entscheide gemäß § 103 Abs. 8 UG grundsätzlich auf Grund von Gutachten und Stellungnahmen.

Im gegenständlichen Falle hätten die eingeholten Gutachten kein einheitliches Bild ergeben. Zwei der vier Experten hätten sich für eine Habilitation, zwei dagegen ausgesprochen. Das durch die Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten von Prof. B.B. (Musikhochschule Essen) habe eine dritte Befürwortung ergeben.

Nach einer künstlerischen Präsentation mit einem anschließenden Kolloquium der Beschwerdeführerin am habe der erste Verfahrensteil hinsichtlich der künstlerischen Qualifikation der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung positiv abgeschlossen werden können.

Gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. seien in weiterer Folge die didaktischen Fähigkeiten anhand der zur Verfügung stehenden Antragsunterlagen sowie einer Lehrprobe diskutiert und einer Bewertung durch die Kommission unterzogen worden. Die gegenständlichen Unterlagen (Dokumentation der pädagogischen Tätigkeiten, schriftlicher Beitrag über Art und Weise sowie die Zielsetzungen der künstlerischen Tätigkeiten) und insbesondere die am erfolgte Lehrprobe hätten nach Ansicht der eingesetzten Habilitationskommission nicht genügend Anknüpfungspunkte für eine positive Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin ergeben.

So sei die Lehrprobe durchwegs negativ beurteilt worden. Die Kommission habe übereinstimmend bemerkt, "dass das am unter Beweis gestellte Fachwissen der Kandidatin in der Lehrprobe in viel zu geringem Ausmaß für die konkrete pädagogische Arbeit (…) verwertet werden konnte."

Weiters sei im betreffenden Sitzungsprotokoll (4. Sitzung, ausgefertigt am ) unter anderem festgehalten,


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-
es wären zwar den Studierenden stellenweise vernünftig scheinende Vorschläge unterbreitet worden, die jedoch aufgrund der didaktisch inkonsequenten Vorgangsweise zur Verunsicherung geführt hätten,
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dass auf grundlegende Fragen des Tempos, des Rhythmus' und der Artikulation nur unzureichend eingegangen worden sei, und die Kandidatin keine effektiven Hinweise habe geben können, wie dieser (Anm: einer der Studierenden) seine eklatanten Mängel im Anschlag und in der Fingerfertigkeit verbessern hätte können."
Zusammenfassend habe die Habilitationskommission konstatiert, dass in dieser Lehrprobe " (…) ein den Anforderungen des Konzertfachstudiums gerecht werdendes Unterrichtskonzept nicht erkennbar war."
Daher sei in der 4. Sitzung der Habilitationskommission am gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung die nach der Geschäftsordnung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien notwendige einfache Mehrheit nicht erreicht worden.
In unmittelbarer Folge der Ablehnung dieses Antrags sei von der Kommission einstimmig festgestellt worden, dass somit die Voraussetzungen für die Erteilung der Lehrbefugnis im künstlerischen Fach Klavier nicht gegeben seien.
Da keine Verletzung wesentlicher Verfahrensfehler feststellbar sei, sei der Beschluss der Habilitationskommission auch nicht gemäß § 103 Abs. 10 UG zurückzuverweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende, Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die Beschwerdeführerin replizierte auf die Gegenschrift.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.
Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 81/2009 (UG), lautet auszugsweise:
"
Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit

§ 5. Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß § 3 im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008.

Rektorat

§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

11. Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi)

(7) Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c Abs. 1 B-VG); die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind in dieser Funktion auch an keine Weisungen oder Aufträge der Rektorin oder des Rektors gebunden. Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.

Habilitation

§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter mindestens eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.

(6) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.

(7) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission, die Studierenden mindestens ein Mitglied.

(8) Die Habilitationskommission entscheidet auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.

(9) Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(10) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von

Rechtsvorschriften

§ 143. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(12) Die §§ .. 22, … 103 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit in Kraft."

§ 103 Universitätsgesetz 2002 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 81/2009, nämlich idF BGBl. I Nr. 120 (UG aF) lautete auszugsweise:

" Habilitation

§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen oder diesen sinnvoll ergänzen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

…"

Der Satzungsteil "Habilitationen" der Satzung der Universität, in der im Mitteilungsblatt der Universität vom kundgemachten Fassung (im Folgenden: "Satzung"), lautet auszugsweise:

" Verfahren vor der Habilitationskommission

§ 7. (1) Die Habilitationskommission hat die wissenschaftliche bzw. künstlerische Qualifikation auf Grund der eingeholten Gutachten und allfälliger von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zusätzlich vorgelegter Gutachten über die von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegten Unterlagen einschließlich der Habilitationsschrift bzw. des schriftlichen Beitrages und der eingelangten Stellungnahmen zu prüfen. Im Zuge dieser Prüfung ist eine öffentliche Aussprache ("Kolloquium") mit der Bewerberin oder dem Bewerber über dessen wissenschaftliche Veröffentlichungen bzw. künstlerischen Tätigkeiten durchzuführen, in der auch auf die Gutachten und Stellungnahmen einzugehen ist. Im Rahmen dieses Kolloquiums ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Gelegenheit zu einem Impulsreferat (Habilitation in einem wissenschaftlichen Fach) oder zu einer künstlerischen Präsentation (Habilitation in einem künstlerischen Fach) zu geben.

(2) Bei der Entscheidung über das Vorliegen der hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Bei negativer Beurteilung dieser zu prüfenden Voraussetzung ist der Antrag der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers auf Verleihung der Lehrbefugnis mit Bescheid der Rektorin oder des Rektors abzuweisen.

(3) Bei positiver Beurteilung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers hat die Habilitationskommission weiters zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber über die entsprechenden didaktischen Fähigkeiten verfügt z.B. auf Grund von Ergebnissen von Lehrveranstaltungsevaluationen, Nachweisen einer absolvierten hochschuldidaktischen Aus- und Weiterbildung etc. Bestehen für die Habilitationskommission Zweifel an der pädagogisch-didaktischen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers, so hat sie die Qualifikation mittels einer Lehrprobe und/oder eines Fachgesprächs festzustellen. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der pädagogischen Qualifikation gibt die Mehrheit aller Kommissionsmitglieder den Ausschlag.

(4) Die Habilitationskommission hat abschließend mit Beschluss zu entscheiden, ob der Bewerberin oder dem Bewerber die beantragte Lehrbefugnis (venia docendi) zu erteilen ist.

(5) Der Beschluss der Habilitationskommission ist dem Rektorat samt allen Verfahrensakten zu übermitteln.

(6) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden (§ 103 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002). In diesem Fall hat die Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des Rektorats neuerlich zu entscheiden.

…"

3. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor:

3.1. Nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anwendbaren § 103 Abs. 2 UG seien die didaktischen Fähigkeiten einer Bewerberin oder eines Bewerbers allein durch die mehrmalige Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen nachzuweisen. Diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin erbracht.

Der Gesetzgeber habe im Zuge der Novellierung des UG durch BGBl. I Nr. 81/2009 nicht angeordnet, dass bei Inkrafttreten dieser Novelle anhängige Habilitationsverfahren nach der alten Rechtslage weiterzuführen seien; dem Gesetzgeber sei daher die Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten allein durch den Nachweis der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen ein Anliegen gewesen.

Das Rektorat hätte daher gemäß § 103 Abs. 10 UG den Beschluss der Habilitationskommission hinsichtlich der didaktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zurückzuverweisen gehabt, weil deren Beurteilung nunmehr nach anderen Kriterien zu erfolgen habe.

3.2. Selbst bei Anwendung der "alten" Rechtslage wäre der Beschluss der Habilitationskommission aus folgenden Erwägungen zurückzuverweisen gewesen:

Gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung habe die Habilitationskommission zu prüfen, ob die Bewerberin über die entsprechenden didaktischen Fähigkeiten verfüge; beispielhaft seien als Kriterien hiefür die "Ergebnisse von Lehrveranstaltungsevaluationen" oder "Nachweise einer absolvierten hochschuldidaktischen Aus- und Weiterbildung" angeführt. Die Feststellung der Qualifikation mittels Lehrprobe und/oder eines Fachgesprächs sei nur für den Fall, dass die Habilitationskommission Zweifel an der pädagogisch-didaktischen Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers habe, zulässig. Derartige Zweifel hätten aufgrund der vielfältigen Nachweise der über fünfzehnjährigen praxiserprobten didaktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht entstehen können und seien derartige Zweifel auch nicht dokumentiert.

Der angefochtene Bescheid sei mit erheblichen Begründungsmängeln behaftet, weil die belangte Behörde nicht ausgeführt habe, warum sie - ungeachtet der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden - deren bisherige erfolgreiche fünfzehnjährige Lehrtätigkeit als für den Nachweis entsprechender didaktischer Fähigkeiten nicht geeignet ansah. Die Habilitationskommission habe vielmehr - in Verkennung der Rechtslage - als einzigen Nachweis eine Lehrprobe festgesetzt.

Schließlich sei die vereinbarte Zeit (30 min) für die Durchführung der Lehrprobe nicht eingehalten und weder den Studierenden noch der Beschwerdeführerin nach der Lehrprobe die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zur negativen Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten zu äußern.

4.1. Zur maßgeblichen Rechtslage

Die belangte Behörde begründet in der Gegenschrift ihre Auffassung, wonach im Beschwerdefall die Rechtslage nach dem UG aF Anwendung finde, im Wesentlichen damit, dass es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung der Habilitationskommission - im Beschwerdefall: der - ankomme, weil die Habilitationskommission nach § 103 UG das entscheidungsbevollmächtigte Organ sei. Das Rektorat erlasse "bloß den Bescheid".

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

Gemäß § 103 Abs. 1 UG kommt das Recht zur Erteilung der Lehrbefugnis dem Rektorat zu.

Die vom Senat eingesetzte Habilitationskommission ist gemäß § 103 Abs. 8 UG dazu berufen, aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen inhaltlich über den Habilitationsantrag zu entscheiden (vgl. die Gesetzesmaterialien zu § 103 UG aF, RV 1134 BlgNR, 21. GP). Dass die Habilitationskommission gemäß Abs. 7 leg. cit. mit "Entscheidungs"vollmacht ausgestattet ist, bedeutet lediglich, dass ihre Entscheidung nicht mehr vom Senat, in welcher Form auch immer, bestätigt werden muss (vgl. Rainer in Mayer (Hrsg) Kommentar UG 20022, § 103 VIII.1.).

Auf Basis des Beschlusses der Habilitationskommission erlässt das Rektorat gemäß § 103 Abs. 9 UG den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Der Beschluss der Habilitationskommission gemäß § 103 Abs. 8 UG stellt insofern lediglich einen Teilakt im Rahmen des - schließlich in die Bescheiderlassung durch das Rektorat mündenden - Habilitationsverfahrens dar.

Die Beendigung des Habilitationsverfahrens erfolgt durch die Erlassung des Bescheides durch das Rektorat (vgl. Rainer in Mayer aaO. X.). Diesem Akt kommt solcherart die - auch unter dem Aspekt der anzuwendenden Rechtslage - ausschlaggebende Bedeutung zu.

Ausgehend vom Grundsatz, dass Behörden im Allgemeinen ihrer Entscheidung das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides (bzw. bei Kollegialorganen: ihrer Willensbildung) geltende Recht zu Grunde zu legen haben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz. 77, und die dort referierte hg. Judikatur), ergibt sich für den Beschwerdefall zunächst, dass das Rektorat - mangels einschlägiger Übergangsbestimmungen - die Bestimmung des § 103 UG (idF BGBl. I Nr. 81/2009) anzuwenden hatte.

Für einen Fall wie den vorliegenden, dass sich nämlich die Rechtslage zwischen der Entscheidung der Habilitationskommission und der Erlassung des Bescheides geändert hat (und es an entsprechenden Übergangsbestimmungen mangelt), ergibt sich daraus als Konsequenz, dass das Rektorat zu prüfen hat, ob die Entscheidung der Habilitationskommission (auch) in den geänderten Bestimmungen (noch) eine tragfähige Grundlage findet. Bejahendenfalls hat es gemäß § 103 Abs. 9 UG den Bescheid auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission zu erlassen; verneinendenfalls ist der Beschluss - in sinngemäßer Anwendung des Abs. 10 leg. cit. - zurückzuverweisen.

4.2. Zur Auslegung des § 103 Abs. 2 UG

Der Beschwerdeauffassung, dass nach § 103 Abs. 2 UG die didaktischen Fähigkeiten einer Bewerberin oder eines Bewerbers schon allein durch die mehrmalige Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen nachgewiesen wären, ist jedoch nicht zu folgen.

Die Gesetzesmaterialien (RV 225 BlgNR 24. GP, S 28) zur UG-Novelle BGBl. I Nr. 81/2009 führen zu § 103 Abs. 2 aus:

"Gemäß § 103 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 kann die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) beim Rektorat beantragt werden. Die Voraussetzungen für die Antragstellung sind derzeit nur sehr knapp umschrieben. Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass eine Vielzahl von Anträgen eingebracht wurde, die immer die Einsetzung einer Habilitationskommission und die Durchführung des gesamten Habilitationsverfahrens zur Folge haben mussten. Dies führte zu einer Überlastung der universitären Strukturen.

Aus diesem Grund wird eine formale Voraussetzung für die Antragstellung auf Erteilung der Lehrbefugnis normiert. Diese besteht im Nachweis der didaktischen Fähigkeiten durch eine mehrmalige Lehrtätigkeit an postsekundären Bildungseinrichtungen. Eine mehrmalige Lehrtätigkeit ist gegeben, wenn mehrmals und über einen längeren Zeitraum Lehrveranstaltungen abgehalten wurden. Eine mehrmalige Vortragstätigkeit ist nicht ausreichend. Die Nichterfüllung der Voraussetzung hat zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen."

Nach der Intention des Gesetzgebers stellt der Nachweis der mehrmaligen Lehrtätigkeit demnach seit der UG-Novelle 2009 eine "formale" Voraussetzung dar, die erst die Zulässigkeit des Antrags auf Erteilung der Lehrbefugnis begründet. In diesem Sinn wird durch das Erfordernis des Nachweises der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen ein gesetzliches Mindesterfordernis für den Zugang zum Habilitationsverfahren normiert.

Entgegen der Beschwerdeauffassung kann der Bestimmung des § 103 Abs. 2 UG aber kein Inhalt unterstellt werden, demzufolge die Befugnisse der Habilitationskommission, im Rahmen des Habilitationsverfahrens eine Überzeugung über die (über die genannten formalen Voraussetzungen hinausgehenden) didaktischen Qualifikationen der Bewerber zu gewinnen, im Vergleich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der erwähnten Novelle eingeschränkt bzw. die Befugnis des Satzungsgebers, derartige Qualifikationserfordernisse zu regeln, beseitigt werden sollte.

Den Universitäten steht es vielmehr - weiterhin - frei, das Verfahren der Habilitationskommission innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu gestalten und dabei auch die zur Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers allenfalls erforderlichen (über die Voraussetzung einer mehrmaligen Lehrtätigkeit an postsekundären Bildungseinrichtungen hinausgehenden) Nachweise zu regeln; auf dem Gebiet der Habilitationsregelungen sind durch § 103 UG jedenfalls weitreichende Spielräume eröffnet (vgl. Lang/Feucht , Die Regelung der Habilitation durch die Satzung, zfhr 2004, S 51 ff).

Nach dem Gesagten bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des § 7 Abs. 3 der Satzung, wonach die Habilitationskommission die didaktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin anhand der dort beispielhaft genannten Kriterien bzw. - im Falle von Zweifeln an der pädagogischdidaktischen Qualifikation - mittels einer Lehrprobe und/oder eines Fachgesprächs festzustellen hat, auch im Lichte des § 103 Abs. 2 UG keine Bedenken.

Aus dem bloßen Umstand, dass im Beschwerdefall § 103 Abs. 2 UG anzuwenden war, ergab sich demnach - entgegen dem Beschwerdevorbringen - für die belangte Behörde noch keine Veranlassung zur Zurückverweisung des Beschlusses der Habilitationskommission.

4.3. Zur behaupteten Verletzung von wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne des § 103 Abs. 10 UG:

Dem Beschwerdevorbringen, dass im vorliegenden Fall die Feststellung der didaktisch-pädagogischen Qualifikation der Beschwerdeführerin mittels einer Lehrprobe gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung unzulässig gewesen sei, ist zunächst zu entgegnen, dass nach dem zweiten Satz leg. cit. die Abhaltung einer Lehrprobe zulässig ist, wenn die didaktischen Fähigkeiten einer Bewerberin oder eines Bewerbers nicht schon durch die im ersten Satz leg. cit. normierten Nachweise zweifelsfrei belegt oder gleichsam notorisch sind. Dass bzw. aus welchen Gründen Letzteres hinsichtlich der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei, kann der Beschwerde insofern nicht konkret entnommen werden, als darin insbesondere lediglich der - unzutreffende - Standpunkt vertreten wird, dass die didaktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin (allein) durch eine mehrmalige Lehrtätigkeit an einer postsekundären Bildungseinrichtung nachgewiesen wäre.

Selbst wenn man jedoch - der Beschwerde folgend - in der Anordnung der Lehrprobe fallbezogen einen Mangel erblicken wollte, hätte dies nicht zur Folge, dass die im Zuge der Abhaltung der Lehrprobe gewonnenen Erkenntnisse über (fehlende) didaktische Fähigkeiten der Beschwerdeführerin von der Habilitationskommission bzw. in weiterer Folge von der belangten Behörde nicht hätten verwertet werden dürfen. Es existiert nämlich keine gesetzliche Vorschrift, aus der ein diesbezügliches Beweiserhebungs- oder - verwertungsverbot abgeleitet werden könnte. Im Hinblick auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel konnte die belangte Behörde daher die Ergebnisse der Lehrprobe dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legen.

Soweit die Beschwerde schließlich mit den erwähnten Argumenten (Verkürzung der vereinbarten Zeit, keine Möglichkeit zur Stellungnahme) die Rechtmäßigkeit der Durchführung bzw. Beurteilung der Lehrprobe durch die Habilitationskommission in Zweifel zieht, vermag sie auch damit eine Verletzung wesentlicher Grundsätze des Verfahrens im Sinne des § 103 Abs. 10 UG nicht aufzuzeigen.

Aus dem Gesagten ergibt sich daher zusammenfassend, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht verpflichtet war, den Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen.

5. Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am