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VwGH vom 27.02.2013, 2012/17/0592

VwGH vom 27.02.2013, 2012/17/0592

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des H F B in Z, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 303.5-3/2012-14, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom , mit welchem der Beschwerdeführer wegen Veranstalten von verbotenen Ausspielungen in der Zeit vom bis in einem bestimmt bezeichneten Lokal einer Übertretung des § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt worden war, keine Folge gegeben.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH, österreichischer Staatsbürger und habe das gegenständliche Gerät "Playstar Multigame", dessen Gehäuse in seinem Eigentum stehe, am im Lokal K betriebsbereit aufgestellt. Von der Betreiberin des Lokals K habe der Beschwerdeführer einen Mietzins von EUR 100,-- monatlich erhalten. Eine Bewilligung nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz oder eine Konzession nach dem GSpG seien nicht vorgelegen.

Weiters schilderte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den genauen Spielablauf der von dem Glücksspielgerät angebotenen Walzenspiele, welche mit einem Einsatz von EUR 0,5 bis EUR 5,-- hätten bespielt werden können.

Es handle sich bei den angebotenen Glückspielen unbestritten um Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG, es liege auch keine elektronische Lotterie im Sinne des § 12 a GSpG vor. Da es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreiche, wenn der Spielauftrag, der Geldeinsatz und die Steuerung des Spielvorganges durch den Spieler über das in Rede stehende Gerät stattfänden, sei im Beschwerdefall von Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG auszugehen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass über eine Internetverbindung des am Standort des Spielers befindlichen Geräts das von ihm gesteuerte Spiel im engeren Sinn an einen anderen Ort entsprechend seinen Tasteneingaben "ausgelagert" werde.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, das Glücksspielmonopol verstoße gegen das Verbot der Inländerdiskriminierung im Zusammenhang mit den unionsrechtlich garantierten Grundfreiheiten, verwies die belangte Behörde u. a. auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0074.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem unionsrechtliche Bedenken betreffenden Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil aufgrund der unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen österreichischen Staatsbürger handelt und die gegenständlichen Glücksspiele in Österreich stattfinden, kein Sachverhalt vorliegt, der zur Anwendung des Unionsrechts führte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0046). Im Übrigen erfüllt der Beschwerdeführer nicht die mit dem Unionsrecht vereinbaren Voraussetzungen zur Erlangung einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz betreffend die Rechtsform und das erforderliche Gesellschaftskapital (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0068). Insofern stellt sich die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der Inländerdiskriminierung nicht.

Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, die Unanwendbarkeit der gesamten Monopolregelung des GSpG gelte aufgrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes auch für reine Inlandssachverhalte, ist überdies hervorzuheben, dass für die Frage der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof zuständig ist (vgl. Art. 133 Z 1 B-VG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0200).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aufgrund der vorliegenden Beschwerde nicht veranlasst, Bestimmungen des GSpG vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am