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VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0250

VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0250

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des R P in Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2008-0566-9-001965, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Notstandshilfebezug stehenden, im Jahre 1957 geborenen Beschwerdeführer wurde von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice R am eine Niederschrift aufgenommen, deren Gegenstand mit "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung" bezeichnet ist. Nach dem Inhalt dieser (vom Beschwerdeführer nicht unterfertigten) Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) am eine Beschäftigung als "Callcentermitarbeiter" beim Dienstgeber T. (Anm.: einem im Glücksspielbereich tätigen Unternehmen) "mit einer Entlohnung von brutto ... nach Vereinbarung + Mittagstisch" zugewiesen. Demnach habe der Beschwerdeführer angegeben, es als demütigend zu empfinden, ohne Zähne im Oberkieferbereich vorstellig zu werden. Das vorhandene Provisorium könne er nicht mehr hineingeben und er habe fürchterliche Angst vor dem Zahnarzt. Er fürchte sich vor Demütigungen und halte es für aussichtslos, diese Stelle zu bekommen. Es sei auch keine Möglichkeit gewesen, sich telefonisch oder per Mail anzumelden und einfach aufs Geradewohl hinzugehen, bereite ihm in allen Belangen große Schwierigkeiten.

Mit Bescheid des AMS vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 iVm § 38 AlVG die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 6. Mai bis entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle nicht beworben habe;

berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen.

In der dagegen erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer ein, dass das betreffende Stellenangebot weder eine Telefonnummer noch eine E-mail Adresse des potentiellen Arbeitgebers enthalten habe und auch der Geschäftszweck nicht ersichtlich gewesen sei. Die für die Vorstellung angegebene und von ihm im offiziellen Stadtplan der Gemeinde Wien gesuchte Adresse existiere nicht. Im Internet habe er eine Homepage gefunden, die den im Stellenangebot angegebenen Namen des potentiellen Arbeitgebers enthalten habe, jedoch habe er auf dieser Homepage keine Möglichkeit gefunden, wie man sich als Arbeitnehmer bewerben kann. Im Weiteren brachte er (wörtlich) vor:

"Als potentieller Lottospieler wollte ich keinesfalls Kontakt aufnehmen, da ich mich prinzipiell nicht an Glücksspielen beteilige. Das hat unter anderem biographische Gründe, da wie ich erst als junger Erwachsener erfuhr, die materielle Enge und der familiäre Unfrieden meiner Kindheit durch die Spielsucht meines in der Zwischenzeit verstorbenen Vaters hervorgerufen wurde. Dieser Zwiespalt einerseits einen möglicherweise finanziell lukrativen Arbeitsplatz zu erhalten, andrerseits dafür an der Verbreitung von von mir zutiefst abgelehntem Glücksspiel mitzuwirken, hat mich dazu bewogen, meine Versuche mit der Lottospielgemeinschaft Kontakt aufzunehmen, nicht fortzusetzen. Wäre es mir tatsächlich gelungen ein Vorstellungsgespräch zu führen, weiß ich nicht ob ich es geschafft hätte meine Abscheu vor dem Geschäftszweck zu verbergen. Ich nahm an ich könnte diese Umstände beim nächsten Kontrolltermin bekannt geben und möglicherweise erfahren, dass ich dieses Stellenangebot irrtümlich erhalten habe, da ich bereits bei vorangegangenen Terminen meine ablehnende Haltung gegenüber Glücksspiel, wenn auch nicht so detailliert wie hier, bekanntgegeben habe und der Geschäftszweck aus dem Stellenangebot auch nicht direkt erkennbar war."

Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe "alles hier vorgebrachte" beim Kontrolltermin am nicht vorbringen können, da ihn die Sachbearbeitern jeweils nach wenigen Worten unterbrochen und - als Folge seiner Erwiderung ("Dann müssen's mit mir schreien") auf ihre Weigerung, das Fenster wegen des starken Straßenlärms über sein Ersuchen zu schließen, trotz seines Hinweises, dass er nicht so extrem schwerhörig sei, - während der gesamten Amtshandlung geschrieen habe, sodass er keine Möglichkeit gehabt habe, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Mit dem mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid bestätigt und das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG verneint.

In ihrer Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer am eine Beschäftigung als Callcenter-Mitarbeiter bei der Firma T. angeboten worden sei. Da es zu keinem Beschäftigungsverhältnis gekommen sei, sei mit dem Beschwerdeführer am bei der erstinstanzlichen Behörde eine Niederschrift aufgenommen worden (wobei dieser die eingangs angeführten Einwendungen erhoben habe). Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer entgegen, dass in dem ihm übergebenen Vermittlungsvorschlag für die Firma T. eindeutig ausgeführt sei, dass eine persönliche Vorstellung bei Herrn B. jeweils ab 11.00 Uhr zu erfolgen habe. Somit hätte der Beschwerdeführer selbst entscheiden können, an welchem Wochentag er sich dort bewerben wolle. Damit sei eine telefonische Kontaktaufnahme oder per E-mail hinfällig und werde weder vom Dienstgeber verlangt noch gewünscht. Die angegebene Adresse sei ohne Schwierigkeiten im Stadtplan oder über Internet auffindbar. Sein Einwand, ohne Zähne im Oberkieferbereich nicht zu einem Vorstellungsgespräch gehen zu wollen, da er keine Chance sehe, diese Stelle zu bekommen, und Angst vor Demütigung habe, entbehre jeder Grundlage. Gerade im Bereich der Callcenter-Mitarbeiter bestehen seitens der Firmen keine hohen Anforderungen bezüglich äußeres Erscheinungsbild, da die Schwerpunkte in einem anderen Bereich gesetzt würden. Der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG dadurch erfüllt, dass er sich bei der Firma T. nicht vorgestellt habe. Dieses Beschäftigungsverhältnis hätte eine gute Möglichkeit geboten, die bereits über einen längeren Zeitraum andauernde Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zu beenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, worin sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten eines Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).

Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder der die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Auf Grund des § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrundeliegenden Gesetzeszweckes, dem arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung als auf zwei Wege vereitelt werden: nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner nach außen zu Tage getretenen Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zu alldem z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0023, mwN).

2. Mit seinem Beschwerdevorbringen, worin im Wesentlichen die Zumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung für den Beschwerdeführer bestritten wird sowie Begründungsmängel und eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht werden, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Zunächst ist dem Beschwerdeeinwand, dass das betreffende Stellenangebot weder eine Telefonnummer noch eine e-mail-Adresse des potentiellen Arbeitgebers beinhaltet habe, entgegenzuhalten, dass ein Arbeitsloser im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht verhalten ist, im Falle derartiger Fragestellungen Kontakt mit dem zuständigen AMS aufzunehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer vermutet, dass ein Vorstellungsgespräch angesichts seiner "Zahnsituation" demütigend gewesen wäre, vermag er sich damit seiner Mitwirkungspflicht nicht zu entziehen: Es ist unumgänglich, dass ein Arbeitssuchender einem Vorstellungsgespräch nachzukommen hat, wenn dieses vom potentiellen Arbeitgeber gefordert wird, um sich ein Bild vom möglichen künftigen Mitarbeiter machen zu können. Im Übrigen wurde der Situation des Beschwerdeführers bereits vom AMS dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass das gegenständliche Stellenangebot sich auf eine nicht mit visuellem Kundenkontakt verbundene (und somit dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Aspekts zumutbare) Tätigkeit bezogen hat.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde auf Grund des erhobenen Sachverhaltes und den Ausführungen der Berufung zu dem Ergebnis gelangen hätte müssen, dass "der Beschwerdeführer als jemand, dem Glückspiel zutiefst zuwider ist und dessen unerfreuliche Jugend auf selbiges zurückzuführen sei, für die Aufnahme einer Tätigkeit bei einem zudem mehr als fragwürdigen Glückspielunternehmen generell psychisch und somit körperlich ungeeignet ist", kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden:

Seine - oben wörtlich zitierten - Berufungsausführungen zur behaupteten, aus biographischen Gründen bedingten Abneigung gegen das Glücksspiel bieten keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation, die es rechtfertigen könnte, die angebotene Beschäftigung für den Beschwerdeführer unter diesem Aspekt als unzumutbar erscheinen zu lassen. Umso mehr gilt dies auch hinsichtlich der weiteren vagen Behauptung, "bereits bei vorangegangenen Terminen" seine ablehnende Haltung gegenüber Glücksspiel geäußert zu haben, da er selbst einräumt, dass dies "nicht so detailliert wie hier (Anm.: in der Berufung)" erfolgt sei.

Zur Behauptung, dass sein Parteiengehör dadurch verletzt sei, dass er in der Niederschrift am von der Sachbearbeiterin "niedergeschrieen" worden und "gar nicht zu Wort" gekommen sei, ist festzuhalten, dass er die Möglichkeit hatte, seine Argumente in der Berufung vorzubringen. Angesichts des erwähnten Berufungsvorbringens bestand aber für die belangte Behörde aus den zuvor dargelegten Gründen keine Notwendigkeit zu weiteren Ermittlungen. Allein aus dem Umstand, dass sich die belangte Behörde mit diesem Berufungsargument in ihrer Begründung nicht näher auseinandergesetzt hat, ist somit für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Auch das weitere Beschwerdevorbringen, wonach die Sittlichkeit des Beschwerdeführers durch die Aufnahme der Beschäftigung gefährdet sei, verfängt nicht, zumal dazu lediglich Mutmaßungen in den Raum gestellt werden, für welche es keine konkreten Anhaltspunkte gibt.

Insgesamt begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde vom Vorliegen einer dem Beschwerdeführer zumutbaren Beschäftigung ausgeht und als Ergebnis ihrer auf ausreichenden Feststellungen aufbauenden und nachvollziehbaren Begründung durch das Verhalten des Beschwerdeführers den Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt sah.

3. Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 AlVG abzuweisen.

Im vorliegenden Fall ist die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die im Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am