VwGH vom 29.11.2011, 2010/10/0006
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Gemeinde Enzenkirchen, vertreten durch die Rechtsanwälte Weixelbaum, Humer Partner OG in 4020 Linz, Lastenstraße 36, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Bi-072467/1-2007, betreffend Schulerhaltungsbeiträge (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Raab in 4760 Raab, Marktstraße 101), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom hat die Oberösterreichische Landesregierung die beschwerdeführende Partei gemäß §§ 50 und 51 Oö Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 - Oö POG 1992, LGBl. Nr. 35, verpflichtet, der mitbeteiligten Partei für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 Schulerhaltungs- und Gastschulbeiträge in der Höhe von insgesamt EUR 229.557,49 wahlweise in fünf Jahres-Teilbeträgen zu je EUR 50.043,54 (inklusive Stundungszinsen), den ersten Teilbetrag binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides, die weiteren Teilbeträge jeweils am 1. Oktober der Folgejahre, oder den Gesamtbetrag von EUR 229.557,49 binnen zwei Wochen nach Bescheidzustellung zu leisten.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die mitbeteiligte Partei als Schulerhalter der Hauptschule den zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden, darunter der beschwerdeführenden Partei, am einen auf Grund von vorangegangenen Gesprächen erstellten Entwurf einer Vereinbarung betreffend die Entrichtung von Schulerhaltungs- und Gastschulbeiträgen übermittelt habe. Dazu sei um Rückmeldung bis spätestens gebeten worden, ob die Vereinbarung in dieser Form zur Kenntnis genommen werde. Die Vereinbarung sei jedoch nicht zur Kenntnis genommen worden, weshalb es zu keiner Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden gekommen sei. Die belangte Behörde habe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit, die beteiligten Gemeinden - wie von der beschwerdeführenden Partei in der Berufung angeregt - zum Treffen einer Vereinbarung anzuhalten.
Zu den von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Sanierungsmaßnahmen sei grundsätzlich festzuhalten, dass der Aufwand für die Instandhaltung der Schulliegenschaft und die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung gemäß § 50 Oö POG 1992 zum umlegbaren laufenden Schulerhaltungsaufwand gehörten, während die erstmalige Bereitstellung der Schulliegenschaft und Schuleinrichtung dem gemäß § 49 leg. cit. nicht umlegbaren Bau- und Einrichtungsaufwand zuzuordnen sei. Zu den nicht umlegbaren Aufwendungen gehörten somit die im Zuge der Sanierung der Hauptschule angefallenen Kosten für die Schaffung zusätzlicher Räumlichkeiten. Diese Kosten seien im spruchgemäß festgesetzten Schulerhaltungsaufwand nicht enthalten. Unter dem Instandhaltungsaufwand für die Liegenschaft seien die Kosten für ökonomisch sinnvolle und den technischen Wissenschaften entsprechende Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienten, die Funktionstüchtigkeit der Schulliegenschaften zu erhalten oder wieder herzustellen. Hiebei stehe dem gesetzlichen Schulerhalter ein gewisser Freiraum zu, in welcher Art und Weise die Sanierung bzw. Wiederherstellung durchgeführt werde.
Die von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Sanierungsarbeiten für die bestehenden Räumlichkeiten fielen jedenfalls unter den umlegbaren laufenden Schulerhaltungsaufwand. Bei Annuitätendiensten handle es sich um keine laufenden Aufwendungen im Sinn von § 50 Oö POG 1992. Daher könnten Tilgungsraten für Darlehen, die zur Finanzierung von Instandhaltungsarbeiten aufgenommen worden seien, nicht auf die beteiligten Gemeinden umgelegt werden.
Die gegenständlich vorgeschriebenen Beträge - die der mangels Zustandekommen einer Vereinbarung gemäß § 51 Abs. 3 Oö POG 1992 von der mitbeteiligten Partei erlassenen Zahlungsaufforderung entsprächen - beinhalteten keine Kosten für Zubauten und keine Annuitäten. Die gewährten Landesförderungen und Einnahmen seien in Abzug gebracht worden. Aus Billigkeitsrücksichten sei gemäß § 51 Abs. 3 Oö POG 1992 eine Teilzahlungsmöglichkeit in fünf gleichen Jahresraten eingeräumt worden, wobei Stundungszinsen von insgesamt EUR 20.660,-- enthalten seien, die nur bei Inanspruchnahme der Teilzahlungsmöglichkeit fällig würden.
Die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages für den Schulerhaltungsaufwand errechne sich aus den tatsächlich geleisteten Baukosten abzüglich bisher geflossener Landesmittel, Einnahmen und des vom Planungsbüro mit insgesamt EUR 187.658,-- berechneten Anteils für die Zubauten. Dazu enthält der angefochtene Bescheid eine Aufschlüsselung des auf die beschwerdeführende Partei fallenden Anteils am umlegbaren Schulerhaltungsaufwand für die einzelnen Jahre von 2004 bis 2007, berechnet jeweils auf Grund des Aufwandes des Vorjahres und des Anteils der aus der beschwerdeführenden Gemeinde stammenden Schüler am 15. Oktober des Vorjahres. Die für die einzelnen Jahre errechneten Beträge ergäben zusammen den vorgeschriebenen Betrag von EUR 229.557,49.
Dazu führte die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich der Zusammensetzung und der Höhe der Schulerhaltungsbeiträge keine Einwände vorgebracht worden seien, weshalb sich ein näheres Eingehen auf die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge erübrige.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser trat die Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , B 20/08, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - Oö POG 1992, LGBl. Nr. 35, in der für die gegenständliche Festsetzung von Schulerhaltungsbeiträgen für die Jahre 2004 bis 2007 maßgeblichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/10/0018 u.a. Zlen.) Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 34/2009, haben - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
"§ 6
Verfahrensbestimmungen; Wirkungsbereich der Gemeinden
(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Landesgesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.
…
§ 49
Bau- und Einrichtungsaufwand
Zum Bau- und Einrichtungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für
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1. | die Bereitstellung der Schulliegenschaften, |
2. | die Bereitstellung der Schuleinrichtung, |
3. | den Annuitätendienst für Schulbaudarlehen. |
§ 50 | |
Laufender Schulerhaltungsaufwand | |
Als Kosten des laufenden Betriebes gehören zum laufenden | |
Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für | |
1. | die Instandhaltung der Schulliegenschaften, |
2. | die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung, |
… | |
§ 51 | |
Laufende Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Volks-, | |
Haupt- und Sonderschulen sowie für öffentliche Polytechnische Schulen |
(1) Sofern eine Gemeinde mit ihrem gesamten Gebiet oder einem Teil ihres Gebietes zu einem Schulsprengel einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule gehört, ohne selbst gesetzlicher Schulerhalter der jeweiligen Schule zu sein, hat sie an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (laufende Schulerhaltungsbeiträge).
(2) Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass der nicht durch Zuwendungen von anderer Seite oder durch sonstige mit dem Schulbetrieb zusammenhängende Einnahmen gedeckte laufende Schulerhaltungsaufwand des vorausgegangenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler dieser Schule geteilt wird (Kopfquote). Die Kopfquote ist mit der Zahl der im eingeschulten Gebiet der gemäß Abs. 1 jeweils verpflichteten Gemeinden wohnenden und diese Schule rechtmäßig besuchenden Schüler zu vervielfachen; dabei sind aber jene Schüler, die zum Zwecke des Schulbesuchs in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde ihrer Eltern wohnen, der Wohnsitzgemeinde ihrer Eltern zuzuzählen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz bei ihren Eltern haben und dieser im eingeschulten Gebiet liegt. Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahlen ist jeweils der 15. Oktober des vorausgegangenen Kalenderjahres.
(3) Haben die beteiligten Gebietsköperschaften über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge keine Vereinbarung getroffen, so haben die gesetzlichen Schulerhalter jeweils bis zu dem auf das der Berechnung zugrunde liegende Kalenderjahr folgenden 1. Juni den eingeschulten Gemeinden die auf sie entfallenden Schulerhaltungsbeiträge mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekanntzugeben. Gegen die Zahlungsaufforderung kann von den beitragspflichtigen Gemeinden binnen zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, beim gesetzlichen Schulerhalter Einspruch erhoben werden. Wird kein Einspruch erhoben, so sind die Schulerhaltungsbeiträge der Zahlungsaufforderung entsprechend an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten. Der rechtzeitig eingebrachte Einspruch hat die Wirkung, dass die laufenden Schulerhaltungsbeiträge von der nach der Schulsitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bzw. wenn das Land gesetzlicher Schulerhalter ist, von der Landesregierung bescheidmäßig festzusetzen sind. Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bzw. des Bescheides fällig, wenn aus Billigkeitsrücksichten nicht andere Zahlungsbedingungen festgesetzt sind. Nach Ablauf des Fälligkeitstages können gesetzliche Verzugszinsen berechnet werden.
…
§ 53
Gastschulbeiträge
(1) Gastschulbeiträge sind Beiträge von Gebietskörperschaften, die im Sinn der Abs. 2 bis 4 an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne dass ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflichtschule gehört. Die Überwälzung der Gastschulbeiträge auf die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Schülern, aus welchem Titel immer, ist unzulässig.
…
(5) Wird die Leistung des Gastschulbeitrages von den beteiligten Gebietskörperschaften nicht einvernehmlich geregelt, ist dieser in der Höhe des laufenden Schulerhaltungsbeitrages zu leisten. Für die Berechnung und die Vorschreibung des Gastschulbeitrages gelten § 51 und § 52 sinngemäß.
…"
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in den Rechten, "bei Vorliegen einer rechtsgültigen zivilrechtlichen Vereinbarung nicht zur Zahlung eines höheren Betrages entgegen § 51 Abs. 3 Oö. POG 1992 verpflichtet zu werden", und "nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 49 Z 3 Oö. POG 1992 von Darlehenszinsen für ein Schulbaudarlehen betroffen zu sein, welches auch für den nicht umlegbaren Bau- und Einrichtungsaufwand gemäß § 49 Oö. POG 1992 verwendet wurde", verletzt (bei der weiters geltend gemachten Verletzung im Recht auf "Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG und auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG" handelt es sich um einen Beschwerdegrund, mit dem nicht vorgebracht wird, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0146). Sie bringt dazu vor, dass im Oktober 2005 bei Gesprächen der Bürgermeister der beteiligten Gemeinden eine mündliche Vereinbarung über die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge getroffen worden sei. Diese Vereinbarung habe sich "jedenfalls nicht auch erstreckt (…) auf Aufwand für nicht ausschließlich schulische Zwecke (z.B. überdimensionierte Aula zur Nutzung für allgemeine Veranstaltungen der (mitbeteiligten Partei)) sowie Darlehenszinsen und Raten". Die mitbeteiligte Partei habe jedoch erst ein Jahr später, am , einen schriftlichen Entwurf an die beteiligten Gemeinden versendet. Dieser Entwurf habe abweichend von der mündlichen Vereinbarung auch Darlehenszinsen enthalten. Die beschwerdeführende Partei habe den Entwurf daher nur dem Grunde nach zur Kenntnis genommen und ausschließlich gegen die Zinsen eingewendet, dass solche nach den Bestimmungen des Oö POG 1992 nicht vorgeschrieben werden dürften. Darauf habe die mitbeteiligte Partei die laufenden Schulerhaltungsbeiträge für die Jahre 2004 bis 2007 gemäß § 51 Abs. 3 Oö POG 1992 in der Höhe von insgesamt EUR 229.557,49 vorgeschrieben. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Einspruch erhoben, weil die ursprünglich getroffene Vereinbarung zwar noch keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag enthalten habe (dies sei vor der Einholung von Kostenvoranschlägen auch gar nicht möglich gewesen), jedoch in der Weise bestimmt gewesen sei, dass darin jene Ausgaben umschrieben worden seien, für die die beschwerdeführende Partei "alleine" einzustehen habe. Die mündliche Vereinbarung der Bürgermeister der beteiligten Gemeinden vom Oktober 2005 sei zivilrechtlich rechtsgültig zustande gekommen. Im schriftlichen Vereinbarungsentwurf vom sei die mitbeteiligte Partei von dieser mündlichen Vereinbarung insofern abgewichen, als versucht worden sei, Darlehenszinsen auf die beteiligten Gemeinden umzulegen. In diesem Punkt sei die mitbeteiligte Partei einseitig von der bereits getroffenen Vereinbarung abgewichen. Überdies gehörten Darlehenszinsen als "Annuitätendienst" zum nicht umlegbaren Bau- und Einrichtungsaufwand gemäß § 49 Oö POG 1992.
Gemäß § 51 Abs. 3 Oö POG 1992 hat der Schulerhalter den "eingeschulten" Gemeinden die auf sie entfallenden Schulerhaltungsbeiträge für ein Kalenderjahr jeweils bis zum 1. Juni des Folgejahres mit schriftlicher Zahlungsaufforderung bekanntzugeben. Bei Beeinspruchung hat eine bescheidmäßige Festsetzung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Von dieser Vorgangsweise ist nur dann abzusehen, wenn eine Vereinbarung der beteiligten Gebietskörperschaften über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge vorliegt. Eine solche Vereinbarung muss daher inhaltlich jedenfalls soweit determiniert sein, dass die zu leistenden Beiträge eindeutig bestimmt oder zumindest bestimmbar sind und damit eine Vorschreibung, gegen die Einspruch erhoben werden kann, obsolet wird.
Dies ist aber selbst nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht der Fall. Nach dem Beschwerdevorbringen wurde die Vereinbarung noch vor der Einholung von Kostenvoranschlägen für die geplanten Sanierungsmaßnahmen getroffen. Sie habe sich "jedenfalls nicht" auf den Aufwand für die Aula, soweit sie für außerschulische Zwecke verwendet wird, und die Darlehenszinsen bezogen. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass Kosten für diese Aufwendungen dezidiert ausgeschlossen worden seien bzw. zu welchem Anteil die Kosten für die Sanierung der Aula nach der Vereinbarung als laufender Schulerhaltungsaufwand zu berücksichtigen seien.
Mangels Zustandekommen einer inhaltlich ausreichend determinierten Vereinbarung gelingt es der beschwerdeführenden Partei somit nicht, eine Verletzung im geltend gemachten Recht, bei Vorliegen einer rechtsgültigen Vereinbarung nicht zur Zahlung von Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtet zu werden, aufzuzeigen.
Wie dargestellt macht die beschwerdeführende Partei als weiteren Beschwerdepunkt lediglich die Verletzung im Recht, nicht von Darlehenszinsen für ein Schulbaudarlehen betroffen zu sein, geltend. Dass sich die beschwerdeführende Partei tatsächlich nur in diesem Recht beschwert erachtet, ergibt sich auch aus dem übrigen Beschwerdevorbringen:
Der der beschwerdeführenden Partei von der mitbeteiligten Partei übersendete schriftliche Vereinbarungsentwurf vom hat nach der Aktenlage (auszugsweise) folgenden Inhalt:
"Ergänzend zu den Beiträgen zum laufenden Schulerhaltungsaufwand wird für die Umlegung der Sanierungskosten für die öffentliche Hauptschule der (mitbeteiligten Partei) zwischen der (mitbeteiligten Partei) und der Gemeinde … folgende Vereinbarung abgeschlossen:
(…)
2. Die (mitbeteiligte Partei) hat an dieser Schule im Bauabschnitt II folgende Sanierungsmaßnahmen durchgeführt:
Aufbringung eines Daches, Aufbringung eines Vollwärmeschutzes und einer neuen Fassade, Austausch der restlichen Fenster (erster Teil im BA I), neue Portale, Erneuerung der Lehrküche, der Ausspeisungsküche und des Physiksaales inkl. Lehrmittel, Färbelung der Aula und der gesamten Gangbereiche, Erneuerung der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallationen, Erneuerung der E-Installationen und Installation einer Photovoltaikanlage, Akustikmaßnahmen durch Verschließen der Kassettendecken, behindertengerechte Ausstattung durch die Montage von zwei Treppenliften, Neuausstattung eines EDV-Saales, Ergänzung und Erneuerung der Möblierung (erster Teil im BA I).
3. Die Kosten für diese Sanierungsmaßnahmen sind im Sinne des § 50 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zuzuordnen und anteilsmäßig auf die betreffenden Gemeinden umzulegen.
4. Die Höhe der Schulerhaltungsbeiträge (Gastschulbeiträge) wird wie folgt festgesetzt: Von den Gesamtinvestitionskosten sind die zugesagten Förderungsmittel (BZ und LZ) in Abzug zu bringen. Dieser Erhaltungsaufwand einschließlich der jährlich anfallenden Darlehenszinsen ist in den Jahren 2007 bis 2011 in gleichen Jahresbeträgen von der (mitbeteiligten Partei) auf die betroffenen Gemeinden umzulegen. Die Umlegung dieser Beträge hat im Sinne des § 51 POG 2002 auf Grund einer jährlich zu ermittelnden Kopfquote zu erfolgen, die zusätzlich zu den Beiträgen für den laufenden Schulerhaltungsaufwand vorzuschreiben ist.
(…)"
In der Beschwerde wird ausdrücklich und mehrmals vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei dieser Vereinbarung nur im Bereich der Überwälzung von Darlehenszinsen nicht die Zustimmung erteilt habe, weil Annuitäten nicht zum umlegbaren Schulerhaltungsaufwand zählten. Weiters leitet die beschwerdeführende Partei auch das Vorbringen zur ihrer Ansicht nach mangelnden Bestimmtheit der Aufzählung in § 50 Oö POG 1992 damit ein, dass dadurch "das subjektive Recht der beschwerdeführenden Gemeinde, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 49 Z 3 Oö. POG 1992 von Darlehenszinsen für ein Schulbaudarlehen betroffen zu sein", verletzt werde. (Zur ausreichenden Bestimmtheit des Gesetzes sei im Übrigen auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluss vom , B 20/08, verwiesen.)
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ohnehin die Ansicht vertreten, dass Annuitäten nicht als laufender Schulerhaltungsaufwand auf die Gemeinden des Schulsprengels umgelegt werden dürften. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid umfassen die gegenständlich vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge daher auch keine Darlehensannuitäten. Diese Feststellung wird von der beschwerdeführenden Partei nicht konkret bestritten.
Die beschwerdeführende Partei bringt jedoch vor, dass in den als Zahlungsalternative eingeräumten fünf Jahresraten Zinsen enthalten seien, die die nicht umlegbaren Darlehensannuitäten bei weitem überstiegen. Damit werde "im Ergebnis das gesetzliche Verbot der Umlegung der Darlehenszinsen in unzulässiger Weise umgangen".
Dem ist zu entgegnen, dass die laufenden Schulerhaltungsbeiträge gemäß § 51 Abs. 3 Oö POG 1992 binnen zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bzw. des Bescheides fällig werden. Dementsprechend hat die belangte Behörde als eine der beiden alternativ eingeräumten Zahlungsmöglichkeiten die Bezahlung des gesamten Betrages - der unstrittig keine Zinsen enthält - binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen letztinstanzlichen Bescheides aufgetragen. Andere Zahlungsbedingungen können gemäß § 51 Abs. 3 Oö POG 1992 lediglich "aus Billigkeitsrücksichten" festgelegt werden. Damit wird deutlich, dass auf die Einräumung günstigerer Zahlungsbedingungen kein Rechtsanspruch besteht. Schon deshalb wird die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die alternativ eingeräumte Zahlungsmöglichkeit in fünf jährlichen Raten eine um insgesamt neun Prozent höhere Gesamtbelastung ergibt, nicht im geltend gemachten Recht, nicht mit Darlehenszinsen belastet zu werden, verletzt.
Da somit keine der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Rechtsverletzungen vorliegt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, wobei dem im Hinblick auf die Natur des Anspruchs Art. 6 EMRK nicht entgegensteht.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-76212