zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 21.12.2011, 2008/08/0242

VwGH vom 21.12.2011, 2008/08/0242

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der P P in H, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rathausplatz 8/4, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2008, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice L vom wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe vom gemäß § 33 AlVG und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) keine Folge gegeben. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das anrechenbare Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid vom abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am (mit als Tag der Geltendmachung) einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe gestellt, welche ihr unter Anrechnung des Partnereinkommens in der Höhe von EUR 9,79 täglich zuerkannt worden sei.

Laut vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom sei die Beschwerdeführerin vom 25. Februar bis (150 Tage) arbeitsunfähig gewesen. Sie habe vom 28. Februar bis laut Auszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger Krankengeld bezogen.

Am habe sie den Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe gestellt. Sie sei verheiratet und habe zwei Kinder, geboren 1992 und 2005. Laut Bescheid des Bundessozialamtes betrage der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 %. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei unselbständig erwerbstätig und habe nach der vorgelegten Lohnbescheinigung vom während der letzten drei Monate vor Antragstellung, also für die Monate April bis Juni 2008, als durchschnittliches Nettoeinkommen EUR 1.911,04 bezogen.

In ihren rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde aus, dass der Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin während ihres Bezugs von Krankengeld (insgesamt 147 Tage) gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG geruht habe und danach gemäß § 46 Abs. 5 AlVG neuerlich persönlich geltend zu machen und neu zu beurteilen gewesen sei. Nach einer Unterbrechung des Notstandshilfebezugs, die länger als 62 Tage dauere, sei jedenfalls ein neuer Notstandshilfeantrag mit einer neuen Bezugsdauer von 52 Wochen zu stellen und die Einkommensbeurteilung habe neu zu erfolgen.

Für die Beurteilung der Notlage als Anspruchsvoraussetzung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von mehr als 62 Tagen wegen Krankengeldbezugs sei daher das durchschnittliche Nettoeinkommen des Ehepartners aus unselbständiger Tätigkeit der letzten drei Monate vor Antragstellung heranzuziehen (§ 36 Abs. 3 lit. B sublit. d AlVG).

Die belangte Behörde legte der Berechnung der Höhe der Notstandshilfe verschiedene freigrenzenerhöhende Umstände zugrunde. Daraus ergebe sich für die Beschwerdeführerin ein Anrechnungsbetrag von EUR 577,-- monatlich. Dieser übersteige den fiktiven Anspruch auf Notstandshilfe, woraus sich kein Anspruch auf Notstandshilfe ab dem errechne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde dagegen, dass die belangte Behörde den Anspruch auf Notstandshilfe nach Ablauf des Ruhensgrundes neu beurteilt und neu berechnet hat. Ihr sei mit Bescheid vom unter Anrechnung des Partnereinkommens die Notstandshilfe in der Höhe von EUR 9,79 täglich zuerkannt worden. Voraussichtliches Ende des Notstandshilfebezugs wäre der gewesen. Der Eintritt des Krankenstandes bei der Beschwerdeführerin mit sei für diese ebenso wie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von 147 Tagen unvorhersehbar und unabwendbar gewesen. Es sei richtig, dass während der Dauer des Krankengeldbezugs der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG geruht habe. "Ruhen" bedeute jedoch, dass dann, wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhensgrund wegfalle, der ursprünglich bereits rechtskräftig und bescheidmäßig zuerkannte Anspruch weiterlaufe und wiederauflebe. § 46 Abs. 5 AlVG ändere nichts an dieser Tatsache. Diese Bestimmung verlange lediglich, dass der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder der Fortbezug desselben neuerlich persönlich geltend zu machen sei. § 46 Abs. 5 AlVG sehe aber nicht vor, dass der Anspruch seiner Höhe nach neu zu berechnen sei. Indem die belangte Behörde davon ausgehe, dass gemäß § 46 Abs. 5 AlVG der Anspruch neuerlich zu berechnen sei, unterstelle die belangte Behörde dem Gesetz einen Inhalt, der aus dem Gesetz nicht hervorgehe. Lediglich aus dem Wort "neuerlich" ergebe sich nicht, dass der Anspruch der Höhe nach neu zu berechnen sei.

2. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 ASVG.

Wie die Beschwerdeführerin dem Grunde nach zutreffend dargelegt hat, gebührt nach Beendigung des Ruhens - sofern die sonstigen Voraussetzungen für den Leistungsbezug weiterhin vorliegen - die (wenn auch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht mit Bescheid, sondern mit Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG) zuerkannte Leistung in jenem Ausmaß, in dem sie vor der Unterbrechung noch nicht ausgeschöpft war; das Ruhen des Anspruchs führt also zu einer zeitlichen Verschiebung des (restlichen) Leistungsanspruchs.

§ 46 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008 lautet (auszugsweise):

"§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Hat die arbeitslose Person zum Zweck der Geltendmachung des Anspruches bereits persönlich vorgesprochen und können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so kann die regionale Geschäftsstelle vom Erfordernis der persönlichen Abgabe des Antrages absehen. Eine persönliche Abgabe des Antrages ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(…)

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen."

Diese Bestimmung ist gemäß § 58 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

3. Die Beschwerde meint, die Unzulässigkeit der Neubeurteilung des Notstandshilfeanspruchs nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums ergebe sich auch aus § 36 Abs. 3 lit. B sublit. d AlVG, wonach der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden könne, wenn der Ehepartner ein schwankendes Einkommen habe. Aus dem Willen des Gesetzgebers gehe eindeutig hervor, dass ein einmal berechneter Arbeitslosenanspruch seiner Höhe nach für zumindest 52 Wochen gelten solle, es sei denn, das schwankende Erwerbseinkommen fiele zur Gänze weg. Das bedeute, dass nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse vom Gesetzgeber eine neue Berechnung gewünscht werde, nicht jedoch dann, wenn aufgrund einer Krankheit der Arbeitslosen- bzw. Notstandshilfebezug bloß ruhe.

Wäre dies nicht so, hätte der Gesetzgeber eine andere Formulierung als die Verwendung des Wortes "ruhen" (in § 46 Abs. 5 AlVG) gefunden. Wäre die Auffassung der belangten Behörde richtig, so hätte der Gesetzgeber angeordnet, dass eine Unterbrechung des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezugs von mehr als 62 Tagen zum Erlöschen des Anspruchs führe und dann nach Ablauf des Unterbrechungsgrundes ein neuer Antrag zu stellen sei, bei welchem der Arbeitslosen- bzw. Notstandshilfebezug neu zu berechnen sei. Gerade diese Formulierung habe der Gesetzgeber aber nicht gewählt, sondern ausdrücklich auf § 16 (Abs. 1 lit. a) AlVG verwiesen, wo nur von "Ruhen" die Rede sei und gerade nicht vom Erlöschen des bereits bestehenden Anspruchs.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Notstandshilfe gemäß § 35 AlVG jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt wird. Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.

§ 36 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008 lautet (auszugsweise):

"§ 36. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlässt nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe darf jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht unter 75 vH des Arbeitslosengeldes sinken.

(2) In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien sind auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 3 festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

B. Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin):

d) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

…"

§ 6 NH-VO idF BGBl. II Nr. 490/2001 lautet (auszugsweise):

"§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."

Zu der Einfügung der Bestimmung des § 36 Abs. 3 lit. B?sublit. d (damals als sublit. f) durch BGBl. Nr. 416/1992 in das AlVG führten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage aus, dass ein schwankendes Einkommen des Angehörigen dazu führe, dass die Notstandshilfe monatlich neu bemessen werden müsse. Eine Vereinfachung solle dahin gehend erfolgen, dass der Durchschnitt des Einkommens der letzten drei Monate für die Einkommensanrechnung der nächsten (damals noch) sechs Monate herangezogen werden solle. Liege ein schwankendes Einkommen nicht mehr vor, so sei der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu berechnen (ErlRV 497 BlgNR 18. GP). Durch die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl. Nr. 502/1993) wurde der Zeitraum, für den die Berechnung des Anspruchs aufgrund des Partnereinkommens der letzten drei Monate gelten soll, von sechs Monaten auf 52 Wochen ausgedehnt. Durch BGBl. I Nr. 82/2008 wurde der Wortlaut der Bestimmung dahingehend verändert, dass nunmehr die Anrechnung des durchschnittlichen Partnereinkommens der letzten drei Monate nicht mehr dem "Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen" zugrunde gelegt werden sollte, sondern der "folgende(n) Bezugsdauer von 52 Wochen". Nach den Gesetzesmaterialien sollte dadurch eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden:

"Die Notstandshilfe wird jeweils für eine Bezugsdauer von 52 Wochen zuerkannt. Unterbrechungen des Notstandshilfebezuges, etwa durch den Bezug von Krankengeld, schieben nach der Rechtsprechung das Ende der zuerkannten Bezugsdauer hinaus. Die mögliche Bezugsdauer geht in solchen Fällen über die darauffolgenden 52 (Kalender )Wochen hinaus. Für die in der Regel kurze Restbezugsdauer ist dann eine unverhältnismäßig aufwendige Neuberechnung der Notstandshilfe erforderlich. Das soll künftig für den bereits zuerkannten Anspruch vermieden werden. Im Falle einer Neuzuerkennung der Notstandshilfe soll aber jedenfalls eine Neuberechnung stattfinden." (ErlRV 505 BlgNR 18. GP).

Wie sich aus § 33 Abs. 2 AlVG ergibt, ist das Vorliegen von Notlage im Sinne des Gesetzes (wie in § 33 Abs. 3 und in § 36 AlVG sowie in der NH-VO näher umschrieben) Voraussetzung für die Gewährung von Notstandshilfe. Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Notstandshilfebeziehers kann daher jederzeit Auswirkungen auf das Fortbestehen oder das Ausmaß des Anspruchs haben, weshalb sie auch eine Meldepflicht des Leistungsbeziehers gemäß § 50 Abs. 1 AlVG auslöst.

Das Ausmaß der Notstandhilfe ist daher grundsätzlich entsprechend den in § 36 AlVG und der NH-VO festgelegten Kriterien zu errechnen und bei einer Änderung der Verhältnisse - etwa einer Änderung des Einkommens des Ehepartners - entsprechend zeitraumbezogen laufend anzupassen. Es kommt daher für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht darauf an, ob der Gesetzgeber eine Neuberechnung des Anspruchs nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs vorgesehen hat.

Eine solche laufende Berücksichtigung geänderter Verhältnisse hat aber dort nicht zu erfolgen, wo der Gesetzgeber ausdrücklich anderes anordnet, wie dies in § 36 Abs. 3 lit. B sublit. d) AlVG für den Fall eines schwankenden Einkommens des Lebenspartners vorgesehen ist. In diesem Fall wird im Sinne einer Pauschalierung das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate für Berechnung des Anspruchs für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen herangezogen. Ruht wie im Beschwerdefall der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum des Krankengeldbezugs, so ändert dies nichts daran, dass nach dem Ende des Ruhens - unter der Voraussetzung der Geltendmachung nach § 46 Abs. 5 AlVG - der ursprünglich zuerkannte Anspruch fortbezogen werden kann; eine Neuberechnung hat, wenn ein schwankendes Einkommen des Ehepartners vorliegt, erst dann zu erfolgen, wenn ein Zeitraum von 52 Wochen ab der ursprünglichen Zuerkennung der Notstandshilfe vergangen ist.

Im Beschwerdefall wurde der Anspruch auf Notstandshilfe zunächst am geltend gemacht; der vorgelegten Lohnbescheinigung ist ein schwankendes Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin in den drei der Antragstellung vorangegangenen Monaten zu entnehmen. Zum Zeitpunkt der neuerlichen Geltendmachung nach Wegfall des Ruhensgrundes am war der Zeitraum von 52 Wochen ab der Zuerkennung noch nicht abgelaufen, sodass eine Neuberechnung - mangels Änderung der sonstigen Voraussetzungen - nur bei einer solchen Änderung des Einkommens des Ehepartners vorzunehmen wäre für die das Gesetz eine Neuberechnung vorsieht. Bezog der Ehepartner aber - wie dies im Beschwerdefall aus den vorgelegten Lohnbescheinigungen hervorzugehen scheint - weiterhin ein schwankendes Einkommen aus derselben Beschäftigung, wie schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung durch die Beschwerdeführerin, so lag keine maßgebende Änderung der Verhältnisse vor und es hat vor dem Hintergrund des § 36 Abs. 3 lit. B sublit. d) AlVG eine Neuberechnung zu unterbleiben.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

4. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des - hier vorliegenden - Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/07/0083, und vom , Zl. 2000/08/0072). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Wien, am