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VwGH vom 01.10.2008, 2005/13/0056

VwGH vom 01.10.2008, 2005/13/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der R AG in W, vertreten durch KPMG Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0282-W/04, betreffend Kapitalertragsteuer April, September und November 1998, Mai, Juni, Oktober und Dezember 1999, Jänner bis März, Mai und Juli bis September 2000 sowie Mai 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um ein Kreditinstitut. Strittig ist die Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Nullkuponanleihen.

Die Beschwerdeführerin sieht sich u.a. in ihrem "Recht auf Unterlassung eines KESt-Abzuges bei Depotentnahmen" verletzt.

Die belangte Behörde führt dazu in ihrer Gegenschrift aus, der angefochtene Bescheid beruhe u.a. auf der "Auffassung, dass ... anlässlich der Entnahme von Nullkuponanleihen aus dem Depot der Bank ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist". Dass Kapitalertragsteuer für Depotentnahmen hinsichtlich einzelner oder aller Teilzeiträume nicht in die vorgeschriebenen Differenzbeträge eingeflossen sei, wird nicht geltend gemacht.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht damit jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , 2005/13/0075, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde liegt. Der angefochtene Bescheid war daher schon wegen Verkennung der Rechtslage zur Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für Depotentnahmen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/15/0068, vom , Zl. 2006/15/0067, und vom , Zlen. 2005/13/0060, 0072, 2005/13/0061, Zl. 2005/13/0062, 0071, und 2005/13/0063, 0070).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am