VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0229

VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0229

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der C L in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2008-0566-9- 001516, betreffend Zuerkennung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die regionale Geschäftsstelle stellte mit Bescheid vom fest, der Beschwerdeführerin gebühre ab Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin habe sich mit beim Arbeitsmarktservice wegen eines Kuraufenthaltes abgemeldet und ihren Anspruch auf Notstandshilfe erst am wieder persönlich geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, wobei sie ausführte, der Bescheid werde insoweit angefochten, als in ihm ausgesprochen werde, dass Notstandshilfe erst wieder ab gebühre und der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom bis vorenthalten und verweigert werde. Die Vorgangsweise, den Termin zu einer ärztlichen Untersuchung beim BBRZ zusätzlich als Kontrolltermin anzusetzen, sei rechtswidrig. Auch die Zuweisung zum BBRZ sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen nach § 8 AlVG nicht gegeben seien. Unrichtig sei auch, dass sich die Beschwerdeführerin am wegen eines Kuraufenthaltes abgemeldet habe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich mitgeteilt, dass sie am auf Kur sei und deswegen die für diesen Tag vorgesehenen Termine nicht wahrnehmen könne. In einem weiteren Schriftsatz führte die Beschwerdeführerin aus, es habe sich nicht um eine von der Sozialversicherung angeordnete oder bewilligte Kur gehandelt. Sie sei nur aufgrund einer ihr privat und persönlich eingeräumten Gelegenheit auf Erholung gewesen. Es liege daher kein Unterbrechenstatbestand vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe zuletzt am bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt. In der Folge habe sie Notstandshilfe in Höhe von EUR 20,40 täglich erhalten.

Am sei bei der regionalen Geschäftsstelle ein Schreiben eingelangt, in welchem die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, sie könne den Termin am nicht wahrnehmen, da sie sich zu dieser Zeit auf Kur in B befinde.

Erst am habe die Beschwerdeführerin bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice persönlich vorgesprochen und angegeben, nur zwei Tage privat auf Kur gewesen zu sein, da die Kur nicht von der Krankenkasse bewilligt worden sei. Im Zuge des Gesprächs habe sie weiter angegeben, lediglich zwei Tage bei einer Freundin verbracht zu haben, dies habe sie als Kur betrachtet.

Der Beschwerdeführerin habe im Hinblick auf ihren hohen Bildungsgrad bei Verwendung der Phrase, sie befinde sich zu dieser Zeit auf Kur in B, bewusst sein müssen, dass unter einer Kur nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt/Kuranstalt zu verstehen sei. Während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruhe gemäß § 16 Abs. 1 lit. c AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin habe dem Arbeitsmarktservice am einen Ruhenstatbestand ab einem bestimmten Tag mitgeteilt. Der Bezug der Notstandshilfe sei daher zu unterbrechen gewesen. Auch wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen sei, wäre zur Geltendmachung des Anspruches die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen einer Woche nach der Unterbrechung erforderlich gewesen. Da die persönliche Wiedermeldung aber erst am erfolgt sei, gebühre die Notstandshilfe erst ab diesem Tag.

Der Berufungseinwand betreffend eine Rechtswidrigkeit des für vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins gehe ins Leere, da mit dem Bescheid vom keine Sanktion gemäß § 49 AlVG verhängt worden sei, sodass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung unterbleiben habe können.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. c AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 46 Abs. 5 bis 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 77/2004 lauten:

"(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen."

Diese Bestimmung ist gemäß § 58 AlVG auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die belangte Behörde habe - wie schon die Behörde erster Instanz - eine Entscheidung über Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 15. April bis abgelehnt. Durch die Annahme eines Kontrollmeldeterminversäumnisses am habe die Arbeitsmarktverwaltung die Beschwerdeführerin eines Anspruches auf Notstandshilfe entledigt, wobei dies ohne bescheidmäßige Erledigung erfolgt sei, welche die Beschwerdeführerin aber mit ihrem Feststellungsantrag begehrt habe.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des ausdrücklichen Bescheidspruches der Behörde erster Instanz, der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, Notstandshilfe ab dem gebührt. Im Hinblick auf das diesem Bescheidspruch zugrunde liegende Begehren der Beschwerdeführerin ergibt sich aber, dass damit auch ein den Antrag abweisender Ausspruch in Ansehung des Zeitraumes vom 15. April bis erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0255, mwN). Die im Beschwerdepunkt geltend gemachte Verweigerung einer Sachentscheidung liegt daher nicht vor.

3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es liege kein Ruhenstatbestand vor. Der im angefochtenen Bescheid angesprochene Ruhenstatbestand beziehe sich zum einen nur auf eine Heil- oder Pflegeanstalt, nicht aber auf eine Kuranstalt; zum anderen setze das Gesetz eine tatsächliche Unterbringung voraus.

Ruhen gemäß § 16 Abs. 1 lit. c AlVG setzt die "Unterbringung" des Arbeitslosen in einer "Heil- oder Pflegeanstalt" voraus.

Krapf/Keul (Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 4. Lfg., § 16 Rz 391) führen hiezu aus, der Begriff der Heil- und Pflegeanstalten sei nach § 1 Abs. 1 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz zu bestimmen.

Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (BGBl. Nr. 1/1957, in der Stammfassung: Krankenanstaltengesetz) unterscheidet (seit BGBl. I Nr. 65/2002) zwischen Heil- und Pflegeanstalten einerseits (vgl. § 1 leg.cit.) und Kuranstalten anderseits (vgl. § 42a leg.cit.).

Dass Arbeitslosengeld bei Unterbringung des Arbeitslosen in einer "Heil- und Pflegeanstalt" ruht, sah bereits § 16 AlVG, BGBl. Nr. 184/1949 vor. Auch zum damaligen Zeitpunkt war der Begriff der Heil- und Pflegeanstalten von dem der Kuranstalten zu unterscheiden (vgl. Gesetz vom über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstaltengesetz), StGBl. Nr. 327/1920, einerseits und das Bundesgesetz vom über die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens (Heilquellen- und Kurortegesetz), BGBl. Nr. 88/1930, anderseits; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Z 12 und Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG). Auch das ASVG unterscheidet zwischen Krankenanstalten (§§ 144 ff ASVG) und Kuranstalten (§ 155 ASVG).

§ 2 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung sieht vor, dass durch "eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, …)" der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst wird. Im Hinblick auf die Nennung sowohl eines Kur- als auch eines Krankenhausaufenthaltes in dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass damit auch verschiedene Tatbestände gemeint sind (vgl. - in ähnlicher Weise - etwa auch § 2 Abs. 2 EFZG und § 1154b Abs. 4 ABGB).

Der Begriff der "Kuranstalt" ist somit nicht mit jenem einer "Heil- und Pflegeanstalt" gleichzusetzen. Daraus kann freilich nicht abgeleitet werden, dass eine Unterbringung eines Arbeitslosen in einer Kuranstalt keine Auswirkungen auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat:

Bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt steht der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt (vorübergehend) nicht zur Verfügung. Gleiches gilt bei einer Unterbringung in einer Kuranstalt. Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) hat aber nur, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG). Die Ruhenstatbestände unterscheiden sich von den Fällen fehlender Verfügbarkeit durch ihre in der Regel begrenzte Dauer, sodass bei Vorliegen dieser Tatbestände lediglich ein Ruhen des Anspruches eintritt (vgl. Krapf/Keul, aaO Rz 385). Da eine Unterbringung in einer Kuranstalt - ebenso wie jene in einer Heil- und Pflegeanstalt - in der Regel eine begrenzte Dauer aufweist, begründet eine derartige Unterbringung daher keine Einstellung des Anspruches (gemäß § 24 Abs. 1 AlVG) wegen mangelnder Verfügbarkeit, sondern - in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG - die Einstellung des Anspruches wegen Ruhens.

4. Die belangte Behörde hat - wie die Beschwerde aufzeigt - nicht ausgeführt, ob sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich lediglich bei einer Bekannten kurzzeitig aufgehalten, für zutreffend erachtet. Die belangte Behörde ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin iSd § 46 Abs. 6 AlVG den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes ab einem bestimmten Tag mitgeteilt habe.

Mit dem (bereits oben zitierten) hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0255, wurde dargelegt, dass nach § 46 AlVG (idF BGBl. I Nr. 137/1997) ein Ruhenstatbestand nicht durch die Meldung über die Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfüllt sei, sondern nur durch diese Unterbringung selbst. Das Ruhen trete dann ex lege auf Grund der Verwirklichung des Tatbestandes des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG ein.

Mit BGBl. I Nr. 77/2004 wurde aber diese Rechtslage durch Einfügung des § 46 Abs. 6 AlVG geändert. Mit dieser Bestimmung sollte - ausweislich der Erläuterungen (RV 464 BlgNR 22. GP, 7) - klar gestellt werden, dass das Arbeitslosengeld bei verspäteter Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses, oder einem Ruhen des Leistungsanspruches nicht rückwirkend zu gewähren sei, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz zur Verfügung stünden.

Damit führt aber nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich - entgegen der Mitteilung - in der Folge nicht eintritt. Von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt einem Ruhens- (oder Unterbrechungs-)tatbestand zu subsumieren ist.

Der im Beschwerdefall in Betracht kommende Ruhenstatbestand verlangt eine "Unterbringung" in einer Anstalt.

Die Beschwerdeführerin hatte mit Telefax vom der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt, sie könne den Termin am nicht wahrnehmen, da sie sich "zu dieser Zeit auf Kur in B befinde".

Diese Erklärung erfolgte nicht bezugslos, sondern als Entschuldigung im Hinblick auf einen vorgesehenen Untersuchungstermin. Aus dem Kontext dieser Erklärung war sohin nicht eindeutig, dass die Beschwerdeführerin den Eintritt eines Ruhensgrundes mitteilen, sich also vom Bezug abmelden wollte. An Erklärungen über den Eintritt eines Ruhenstatbestandes (§ 46 Abs. 6 erster Satz AlVG) ist hinsichtlich der Deutlichkeit der Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen. Eine derartige Erklärung muss eindeutig sein, da es sich hiebei um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, sind diese durch Rückfrage bei der Partei zu klären.

Die hier in Rede stehende Mitteilung der Beschwerdeführerin kann bezogen auf ihren Anlass und ihren Wortlaut nicht - mit der erforderlichen Sicherheit - so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin in einer Kuranstalt untergebracht sei. Die Erklärung der Beschwerdeführerin schloss insbesondere auch die Möglichkeit von ambulanten Kurbehandlungen (vgl. § 42a Abs. 1 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz: "… Einrichtungen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen …") mit Unterbringung in einem Privatzimmer oder auch den bloßen Aufenthalt in einem Kurort (vgl. § 155 Abs. 2 Z 1 ASVG gegenüber § 155 Abs. 2 Z 3 ASVG) mit ein.

Da sohin diese Erklärung nicht eindeutig als Mitteilung eines Ruhensgrundes zu beurteilen war, hätte die belangte Behörde, wenn sie die Erklärung nicht bloß als Entschuldigung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Untersuchungstermins beurteilen wollte, ein Ermittlungsverfahren zur Klärung des Inhaltes dieser Erklärung sowie dazu einleiten müssen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in einer Kuranstalt untergebracht war.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am