VwGH vom 27.03.2008, 2005/13/0038
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der Cornelia R in W, (zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Hilschergasse 25/15), gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0133-W/05, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis , zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, die für die am geborene Tochter Limana für den Zeitraum bis bezogenen Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von 2.280,50 EUR und an Kinderabsetzbeträgen in Höhe von 712,60 EUR gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c EStG 1988 zurückzuzahlen. Zur Bescheidbegründung wurde ausgeführt, da die Tochter am die Krankenpflegeschule abgebrochen habe, sei die Familienbeihilfe für den genannten Zeitraum zurückzufordern gewesen.
In der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wies diese vor allem auf eine psychische und psychosomatische Erkrankung ihrer Tochter hin. Wegen dieser psychischen Erkrankung (eines erlittenen Rückfalls) habe die Tochter auch die Schule abgebrochen (sie "war einfach psychisch nicht in der Lage, etwas zu lernen oder zu arbeiten etc.; an manchen Tagen konnte sie nicht einmal aus dem Bett"). Ursächlich für die Erkrankung sei ein sexueller Missbrauch in ihrer Kindheit durch den "Exmann" der Beschwerdeführerin gewesen, wozu die entsprechenden Prozessakten des Gerichtes jederzeit angefordert werden könnten, falls die beiliegenden Unterlagen über den Therapiegrund nicht ausreichend seien.
Der Berufung war ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die Behörde vom angeschlossen, in dem sie u.a. den psychischen "Rückfall" näher schilderte (Selbstverletzungen verbunden mit Selbstmordgedanken, "in jeder Hinsicht arbeitsunfähig") und auf den Beginn eines Arbeitsverhältnisses nach der Beendigung der Therapie (Beschäftigung für 20 Wochenstunden) hinwies, dessen Probezeit nunmehr verstrichen sei, wobei "wir hoffen, dass sie wenigstens diese Arbeit leisten kann".
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung keine Folge. Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 bestehe für volljährige Kinder u.a. nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich in Berufsausbildung befänden oder wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung eingetretenen erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande seien, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da "laut ärztlichem Gutachten des Bundessozialamtes vom " festgestellt worden sei, dass das Kind nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bzw. ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 % diagnostiziert worden sei, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.
Mit Schriftsatz vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Nach der Wiedergabe des Schreibens der Beschwerdeführerin vom und der Berufungsschrift hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin am einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung der Tochter ab Jänner 1999 gestellt habe, über den lt. Aktenlage bisher noch nicht entschieden worden sei.
Das Finanzamt habe - so die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid - das Bundessozialamt um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ersucht. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei am 10. März und am untersucht worden, wobei folgende Gutachten erstellt worden seien:
"Fach/Ärztliches Sachverständigengutachen Gutachtennummer 01
Untersuchung am: 2004-05-12 10:03 im Bundessozialamt Wien Anamnese:
bei der Patientin bestand in den Neunzigerjahren (ca.12.-14- Lebensjahr)eine Neurodermitis, welche nun aber schon seit vielen Jahren abgeheilt ist und keine weiteren Rezidive zeigte. FA:unauffällig
Allergien: Nickel, Gräser, Biene Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund: völlig unauffälliges Integument Status psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend
Relevante vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition: 696 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung: URS da völlig abgeheilt
Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2004-05-12 von Seifert Werner
Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten
zugestimmt am 2004-05-14
Leitender Arzt: Tintera Gabriele
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachen
Gutachtennummer 02
Untersuchung am: 2004-03-10 08:00 im Bundessozialamt Wien Anamnese:
Pat. ist hier nur über Anregung der Mutter, mit der sie keinen Kontakt mehr hat. Einreichung durch dieselbe. Pat. spürt keine Beeinträchtigung, Mutter habe falsches Bild von ihr, habe keine Zusatzkosten verursacht, habe selbst bezahlt. Sexueller Missbrauch durch Stiefvater im 15.LJ. Außer beim Notruf nur in psychotherapeutischer Behandlung. Neurodermitis seit der Kindheit, seit 7 Jahren nicht mehr, Depressionen nicht mehr vorhanden, durch Therapie Selbständigkeit erlangt. Vor dem 15.LJ. als Kind schüchtern, zurückgezogen, Volks-, Mittel-, Hauptschule. Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): keine Untersuchungsbefund:
Neurol.: HN unauffällig, OE: VA seitengleich, Reflexe seitengleich, UE: Reflexe seitengleich, Babinski neg., FrZ:0, UUZ:0 Status psychicus / Entwicklungsstand:
Gedankenductus unauffällig, Stimmung/Affekt normal, leichte
Spannung erkennbar.
Relevante vorgelegte Befunde:
2002-09-24 HONORARNOTE Psychologe
Diagnose(n):
Posttraumat.Syndrom b.Persönlichkeitsentwicklungsstörung
Richtsatzposition: 585 Gdb: 030% ICD: F60.3
Rahmensatzbegründung:
3 Stufen über URS, da mäßige Beschwerden noch vorhanden. Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2004-03-11 von Salzmann Walter
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
nicht zugestimmt am 2004-05-14
Leitender Arzt: Tintera Gabriele
Zusammenfassung der Gutachten 01 bis 02 Diagnose(n):
Posttraumat. Syndrom b. Persönlichkeitsentwicklungsstörung
Richtsatzposition: 585 Gdb: 030% ICD: F60.3
Rahmensatzbegründung:
Stufen über URS, da mäßige Beschwerden noch vorhanden.
Neurodermitis
Richtsatzposition: 696 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
URS, da völlig abgeheilt.
Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend, da das führende Leiden um 1 weitere Stufe erhöht wird.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2004-05-14 von Tintera Gabriele
leitender Arzt"
Nach der Wiedergabe der Berufungsvorentscheidung und des Vorlageantrages wird im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides nach einem Hinweis auf die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) ausgeführt, das Bundessozialamt habe mittels der oben wörtlich wiedergegebenen schlüssigen Gutachten festgestellt, dass der Behinderungsgrad der Tochter der Beschwerdeführerin jedenfalls unter 50 % liege und sie auch nicht außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dieser Sachverhalt sei der Beschwerdeführerin auch "bereits mittels Berufungsvorentscheidung vom mitgeteilt" worden. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin sei diesen Feststellungen in seinem Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Da aber der Berufungsvorentscheidung nach Einbringung eines Vorlageantrages die Wirksamkeit eines Vorhaltes zukomme, hätte sich die Beschwerdeführerin in substantiierter Form zu diesen Feststellungen äußern müssen. Da dies unterblieben sei, könne davon ausgegangen werden, dass die in den Gutachten getroffenen Feststellungen zutreffend seien. Auch für die belangte Behörde sei nicht erkennbar, in welchem Bereich eine Unschlüssigkeit vorliegen sollte. Hinzuweisen sei ferner darauf, dass die Tochter der Beschwerdeführerin derzeit teilzeitbeschäftigt sei, auch daraus sei eindeutig ableitbar, dass eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht gegeben sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
In der Beschwerde wird vor allem vorgebracht, die in der Berufungsvorentscheidung erwähnten Gutachten seien der Beschwerdeführerin nicht übermittelt worden, sodass es ihr nicht ermöglicht worden sei, zu den Ausführungen ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Hätte ihr die Behörde Kopien der Gutachten übermittelt, hätte sie konkrete Behauptungen zur Unrichtigkeit der Angaben der Tochter betreffend die Untersuchung vom (Gutachten Nr. 2) erstatten können. Dass die Ausführungen in der Anamnese "grob unrichtig sind und durch objektive Unterlagen auch widerlegbar", gehe schon daraus hervor, dass dort ein sexueller Missbrauch durch den Stiefvater im
15. Lebensjahr angegeben werde, es jedoch richtig sei, dass die Tochter vom 9. bis zum 13. Lebensjahr sexuell missbraucht worden sei. Der Stiefvater sei deswegen auch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Juni 2002 habe die Tochter wieder eine akute Krise gehabt, in der sie sich selbst am Körper verletzt habe, sodass ihr auch von der Gebietskrankenkasse für den Zeitraum bis 50 "Sitzungen" bei einer Psychotherapeutin bewilligt worden seien (eine diesbezügliche Bescheinigung ist der Beschwerde angeschlossen). Es sei daher nicht richtig, wenn die Tochter angegeben habe, sie spüre "keine Beeinträchtigung mehr und ich hätte ein falsches Bild von ihr". Diese Aussagen ihrer Tochter "entspringen wohl einem Wunschdenken von ihr, in der Realität leide sie noch immer an den Folgen des sexuellen Missbrauchs". Auf Grund der massiven gesundheitlichen Probleme, welche in den Untersuchungsergebnissen nicht richtig zum Ausdruck kämen, sei die Tochter nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Diese sei vielmehr auf die finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Wegen ihrer psychischen Labilität habe die Tochter auch ihren letzten Dienstposten zu Weihnachten 2004 verloren, "weil sie wegen ihrer durch die Gesundheitsprobleme bedingten Unzuverlässigkeiten gekündigt worden sei."
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben bestimmte Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Anspruch auf Gewährung eines Kinderabsetzbetrages knüpft nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 an die Gewährung der Familienbeihilfe an. Ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt sind oder nicht, bestimmt sich - unabhängig von Zeitpunkt der behördlichen Beurteilung - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0139).
Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführerin seien die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten des Bundessozialamtes nicht zur Kenntnis gebracht worden, wird in der Gegenschrift ausgeführt, die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass das Finanzamt - wie dies üblich sei - die Gutachten der abweisenden Berufungsvorentscheidung beigeschlossen habe. Hiefür spreche auch, dass die Gutachten im Finanzamtsakt nicht nur beim Rückforderungsbescheid, sondern auch unmittelbar vor der Berufungsvorentscheidung abgeheftet seien. Die Beschwerdeführerin habe auch, obwohl in der Berufungsvorentscheidung ausdrücklich auf das Gutachten des Bundessozialamtes vom hingewiesen worden sei, keineswegs die Zustellung dieses Gutachtens begehrt.
Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass mit Hinweisen auf ein "übliches" Vorgehen des Finanzamtes oder eine besondere Abheftung der Gutachten im Akt eine Zustellung der in Rede stehenden Gutachten an die Beschwerdeführerin noch nicht ausgewiesen wird. Da der Partei entsprechend der Bestimmung des § 183 Abs. 4 BAO von Amts wegen Parteiengehör zu gewähren ist (zur diesbzgl. Verpflichtung zum Parteiengehör vgl. z.B. auch das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0043), kann die belangte Behörde durch den Hinweis auf ein fehlendes Begehren auf Zustellung für ihren Standpunkt nichts gewinnen.
Zur in der Gegenschrift weiters vertretenen Ansicht, "selbst wenn aber der behauptete Verfahrensmangel unterlaufen wäre und eine Zustellung der Gutachten durch das Finanzamt aus welchen Gründen immer nicht erfolgt wäre", sei dieser Verfahrensmangel nicht wesentlich, ist zu sagen, dass die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten offensichtlich auch auf den Angaben der Tochter beruhten. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - vor dem Hintergrund einer fehlenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Gutachten - im Rahmen ihrer Beweiswürdigung ausführte, es sei für sie nicht erkennbar gewesen, in welchem Bereich eine Unschlüssigkeit der Gutachten vorliegen sollte, kann solcherart dem Beschwerdevorbringen, mit dem die Glaubwürdigkeit der Schilderungen der Tochter über deren persönliche Entwicklung und psychische Situation in Zweifel gezogen wird, aber nicht von vornherein jede Relevanz abgesprochen werden.
Schon deshalb war daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten 02 u.a. den offensichtlich der leitenden Ärztin zuzurechnenden Vermerk "nicht zugestimmt am ..." trägt, sodass jedenfalls insofern auch eine Schlüssigkeit der Gutachtenserstellung nicht ohne weiteres gegeben ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am