VwGH vom 01.04.2009, 2008/08/0223
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse in Innsbruck, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 17-19, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom , Zl. Vd-SV-1001-2- 170/2/Pr, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: JU in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom verpflichtete die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zur Zahlung von EUR 111.821,89. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Gegenstand der Haftung Beiträge für Mai, September und November 1996 sowie Jänner bis September 1997 seien. Am sei über das Vermögen der Primärschuldnerin U GmbH & Co KG das Ausgleichsverfahren und am das Anschlusskonkursverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren sei am nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO aufgehoben worden. Auf die Beschwerdeführerin sei eine Quote von 14,96 % entfallen. Seit Dezember 1994 - somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum -
sei der Mitbeteiligte im Firmenbuch als Geschäftsführer der Primärschuldnerin (richtig: der Komplementärin der Primärschuldnerin) eingetragen gewesen. Im Rahmen seiner Vertretungsmacht wäre der Mitbeteiligte verpflichtet gewesen, die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu entrichten. Nachdem Beiträge für zwölf Monate nicht termingerecht bezahlt worden seien, liege eine fahrlässige Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vor. Mit Schreiben vom sei der Mitbeteiligte unter Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG ersucht worden, die aushaftende Beitragsschuld zu bezahlen bzw. Schuldausschließungsgründe darzulegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte einen als Berufung bezeichneten Einspruch und führte, soweit hier wesentlich, aus, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin verjährt seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch des Mitbeteiligten stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/08/0209, im Wesentlichen aus, dass der Rückstandsausweis gegenüber der Primärschuldnerin über die offenen Beiträge am ausgestellt und als Forderung im Ausgleichsverfahren geltend gemacht worden sei. Mit der Ausstellung eines Rückstandsausweises im Dezember 1997, somit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, habe der Primärschuldnerin gegenüber die (zweijährige) Frist der Einhebungsverjährung gemäß § 68 Abs. 2 ASVG begonnen. Diese Frist sei durch das Ausgleichsverfahren und das daran anschließende Konkursverfahren unterbrochen worden und habe mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden sei, somit am , von neuem zu laufen begonnen. Entscheidungswesentlich sei es nunmehr, da eine Meldepflichtverletzung des Mitbeteiligten weder behauptet noch aus den Verwaltungsakten erkennbar sei, ob die Beschwerdeführerin innerhalb des dreijährigen Verjährungszeitraumes ab Fälligkeit der jeweiligen Beiträge verjährungsunterbrechende Handlungen gegenüber dem Mitbeteiligten gesetzt habe. Als eine zum Zwecke der Feststellung der Haftungsverpflichtung des Mitbeteiligten getroffene Maßnahme sei jedenfalls das Schreiben der Beschwerdeführerin vom zu qualifizieren. Da der Beitragszeitraum, für den der Mitbeteiligte in Anspruch genommen werde, im September 1997 geendet habe, komme diesem Schreiben vom - somit mehr als zehn Jahre nach Fälligkeit der Beiträge - keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Darüber hinaus sei dem Akteninhalt zufolge keine der Feststellung der Beitragsschuld (bzw. Haftungsschuld) dienende Maßnahme gesetzt worden. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Frist zur Feststellung der Haftungsverpflichtung des Mitbeteiligten während des gesamten Ausgleichs- und Konkursverfahrens unterbrochen gewesen sei und erst am wieder zu laufen begonnen habe, werde von der belangten Behörde nicht geteilt. Dazu heißt es im angefochtenen Bescheid wörtlich:
"Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis vom ausgesprochen, dass die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter (zumindest) nicht früher ablaufen kann, als die Haftung entstanden ist, dh. als feststeht, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist, daraus kann jedoch noch nicht auf eine Unterbrechung der Verjährungsfrist zur Feststellung der Haftungsverpflichtung des Einspruchswerbers bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses geschlossen werden. Vielmehr legt diese Formulierung (nicht früher ablaufen) den Schluss nahe, dass eine Ablaufhemmung angesprochen wird, weshalb die Verjährung nur dann nicht eintritt, wenn im Fall des Wegfalls der Hemmung nach Ablauf der Verjährungsfrist unverzüglich weitere Schritte gesetzt werden.
Da die (Beschwerdeführerin) jedoch erst am , somit mehr als zweieinhalb Jahre nach Rechtskraft des Konkursverfahrens, den (Mitbeteiligten) von einer allfälligen Haftung verständigte und ihn aufforderte, Schuldausschließungsgründe bekannt zu geben, war das Recht zur Feststellung einer Beitragshaftung für Dienstnehmerbeiträge der Monate Mai 1996, September 1996, November 1996 und Jänner 1997 bis September 1997 am verjährt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 67 Abs. 10 ASVG idF BGBl. I Nr. 131/2006 lautet:
"(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."
§ 68 Abs. 1 und 2 ASVG idF BGBl. Nr. 676/1991 lauten:
"(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung."
Mit der 50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 676/1991, war die ausdrückliche Einbeziehung der Beitragsmithaftenden in die Bestimmung des § 68 ASVG erfolgt. Die Erläuterungen dazu (284 BlgNR 18. GP 24) lauten auszugsweise wie folgt:
"Die Neufassung des § 67 Abs. 10 ASVG durch die 48. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat zur Folge, dass die Haftung nach dieser Bestimmung erst dann ausgesprochen werden kann, wenn die Uneinbringlichkeit der Beiträge beim Beitragsschuldner feststeht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom , 88/08/0252 - Teschner - Fürböck, ASVG, MGA 39 a, Anmerkung 4 zu § 68 Abs. 1 ASVG) wird bei Beitragsmithaftenden aus formalen Gründen die verjährungsunterbrechende Wirkung von Feststellungsmaßnahmen nicht anerkannt.
Im Gegensatz zu den entsprechenden - bis zu fünfjährigen - Verjährungsfristen der Bundesabgabenordnung (§ 67 Abs. 10 ASVG ist den entsprechenden Regelungen der BAO nachgebildet) muss die Haftungsverpflichtung nach dem ASVG binnen zwei Jahren ab Fälligkeit ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass gegenüber dem Beitragsmithaftenden - da eine verjährungsunterbrechende Wirkung von Feststellungsmaßnahmen nicht in Betracht kommt - ein Bescheid innerhalb dieser Frist ergehen muss.
Insolvenzverfahren nehmen oft sehr lange Zeit in Anspruch. Bei langdauernden Insolvenzverfahren wird die Höhe der letztlich uneinbringlichen Beiträge - die gegenüber einem Beitragsmithaftenden geltend zu machen wären - häufig erst nach einigen Jahren feststehen. Der Bescheid gegenüber dem Beitragsmithaftenden kann aber erst dann ergehen, wenn feststeht, ob und welche Beiträge uneinbringlich sind.
Bei langdauernden Insolvenzverfahren wird daher infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung keine Haftung gegenüber einem Mithaftenden durchgesetzt werden können, sodass es zu erheblichen Beitragseinbußen kommt.
Zur Vermeidung dieser Beitragseinbußen soll im § 68 Abs. 1 ASVG klargestellt werden, dass diese Bestimmung auch für Beitragsmithaftende gilt. Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung sollen, auch wenn sie nur gegen den Zahlungspflichtigen gesetzt werden, in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden wirken.
§ 9 Konkursordnung (KO) lautet:
"Verjährung
§ 9.
(1) Durch die Anmeldung im Konkurs wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.
(2) Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angeführten Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0209, ausgesprochen, dass nach ständiger Rechtsprechung zu § 68 ASVG in der Fassung vor Inkrafttreten der 50. Novelle zum ASVG die auf Beitragsschuldner zugeschnittenen Regeln dieser Bestimmung auf Beitragshaftende mit der Maßgabe sinngemäß angewendet worden seien, dass die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner im Zeitpunkt der Geltendmachung der Vertreterhaftung noch nicht verjährt sein durfte und dass erst der Erlassung des Haftungsbescheides - nicht aber auch anderen zur Geltendmachung der Haftung vorgenommenen Maßnahmen - verjährungsunterbrechende Wirkung zukam. Aus der Einfügung des Wortes "Beitragsmithaftender" in den ersten Satz des § 68 Abs. 1 ASVG durch die 50. ASVG-Novelle habe der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf den Zusammenhang dieses Satzes mit den übrigen Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 2 ASVG den Schluss gezogen, dass die bisherige Rechtsprechung zur Verjährung des Rechtes auf Inanspruchnahme eines Haftungspflichtigen nach § 67 Abs. 10 ASVG zumindest in folgenden Punkten nicht mehr aufrechterhalten werden konnte: Erstens sei auch über die Haftungsverpflichtung nach § 67 Abs. 10 ASVG unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 409 und 410 (insbesondere Abs. 1 Z. 7) ASVG ein Feststellungsbescheid nach § 68 Abs. 1 ASVG zu erlassen. Zweitens verjähre auch dem Haftungspflichtigen gegenüber dieses Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen erst binnen drei bzw. fünf Jahren. Drittens werde dieses Feststellungsrecht jedenfalls auch durch jede zum Zwecke der Feststellung (seiner Haftungsverpflichtung) getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Haftungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Viertens ergebe sich aus der Geltung des § 68 Abs. 1 ASVG, dass gegenüber dem Haftungspflichtigen von "festgestellten Beitragsschulden" iSd § 68 Abs. 2 ASVG jedenfalls so lange nicht gesprochen werden kann, als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst nach § 68 Abs. 1 ASVG bestehe.
Weiterhin gelte aber, dass zwischen der Haftung des Primärschuldners (hier: der Gesellschaft) und der Haftung des Vertreters ein Zusammenhang bestehen müsse, der sich aus den Voraussetzungen für die Vertreterhaftung unmittelbar ergebe: vor allem das Tatbestandsmoment der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung beim Primärschuldner zeige zweierlei: zum einen, dass die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter (zumindest) nicht früher ablaufen könne, als die Haftung entstanden sei, d.h. als feststehe, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten sei. Von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung in dem in § 67 Abs. 10 ASVG gemeinten Sinne könne aber zum anderen nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit (frühestens also mit deren objektivem Eintritt) die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit schon wegen Fristablaufs uneinbringlich geworden) sei.
Aus der vom Verwaltungsgerichtshof gewählten Formulierung, die Verjährungsfrist könne für den haftungspflichtigen Vertreter "(zumindest) nicht früher ablaufen", als die Haftung entstanden sei, schließt die belangte Behörde, dass mit dieser Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes nahegelegt werde, dass in § 68 ASVG keine Unterbrechung der Verjährung bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Beitragsmithaftenden, sondern eine Ablaufhemmung normiert sei, sodass die Beschwerdeführerin nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses gegenüber dem Mitbeteiligten hätte unverzüglich handeln müssen, um eine Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern.
Im vorliegenden Fall ist die Forderung gegenüber der Primärschuldnerin deshalb nicht verjährt, weil die Konkurseröffnung innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit der gegenständlichen, im Konkursverfahren angemeldeten und in diesem vom Masseverwalter der Primärschuldnerin nicht bestrittenen Beiträge erfolgte. Durch die Anmeldung der Forderung im Konkurs war deren Verjährung gemäß § 9 Abs. 1 KO unterbrochen und begann erst mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses von neuem zu laufen.
Zum einen ist zunächst festzustellen, dass sich die Bedeutung des von der belangten Behörde ins Treffen geführte und aus seinem Zusammenhang der übrigen Ausführungen gerissene Begründungselement im hg. Erkenntnis vom darin erschöpft, dass zum Ausdruck gebracht wurde, dass - trotz der Gesetzesänderung und der durch diese notwendigen Anpassung der Rechtsprechung - die bisherige Rechtsprechung insofern aufrechterhalten werde, als dass weiterhin ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden am Unterbleiben der Beitragsentrichtung und einer nachfolgenden Uneinbringlichkeit, etwa auf Grund eines nachfolgenden Insolvenzverfahrens, erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0249), der aber nicht mehr gegeben ist, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Beitragsschuld beim Primärschuldner verjährt ist. Auch aus dem Ausdruck "zumindest" lässt sich schließen, dass keine Aussage hinsichtlich der Wirkung der Aufhebung des Konkurses im zitierten Erkenntnis intendiert war.
Zum anderen ist die Annahme einer Ablaufhemmung vom Wortlaut des § 68 ASVG nicht gedeckt und widerspricht auch den schon oben zitierten Erläuterungen zur 50. ASVG-Novelle: Nach diesen sollen Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung, auch wenn sie nur gegen den Zahlungspflichtigen gesetzt werden, in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden wirken.
Dies bedeutet in Anbetracht der rechtskräftigen Feststellung der Forderung im Konkursverfahren gegenüber der Primärschuldnerin und des Umstands, dass die Beitragsforderung - soweit im Konkursverfahren möglich - einbringlich gemacht wurde, dass die Feststellung der Haftung des Mitbeteiligten ebenfalls nicht verjähren konnte. Die Feststellungsverjährung konnte ihm gegenüber überhaupt erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der - nach dem Gesagten auf Grund von § 9 Abs. 1 KO noch nicht verjährten - Forderung gegenüber der Primärschuldnerin, d.h. im vorliegenden Fall mit der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses über die Primärschuldnerin mit Beschluss vom zu laufen beginnen. Sowohl der erstinstanzliche Bescheid vom als auch das Schreiben der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse an den Mitbeteiligten vom sind daher fristgerecht erfolgt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am