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VwGH vom 15.06.2005, 2005/13/0035

VwGH vom 15.06.2005, 2005/13/0035

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde des PT in W, vertreten durch Dr. Bernhard Gittler, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 116, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0339-W/04, betreffend Haftung nach den §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom bis zum handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH. Neben ihm bekleideten eine solche Funktion auch noch Dragan P. vom bis und Marijan D. vom bis . Am wurde im Firmenbuch die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der P. GmbH und am die Löschung der Firma dieser Gesellschaft von Amts wegen eingetragen.

Mit Bescheid vom zog das Finanzamt den Beschwerdeführer nach den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der P. GmbH im Ausmaß eines Betrages von EUR 66.661,74 heran. Die aushaftende Abgabenschuld setzte sich aus Beträgen an Umsatzsteuer für die Kalendermonate Juli bis Dezember 1997, aus einem Jahresbetrag an Umsatzsteuer 1997, aus Beträgen an Umsatzsteuer für die Kalendermonate Jänner bis Mai und Juli 1998 sowie aus Beträgen an Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für die Kalendermonate November und Dezember 1997, aus einem diesbezüglichen Jahresrestbetrag für das Jahr 1997 sowie aus diesbezüglichen Beträgen für die Kalendermonate Jänner bis Juli 1998 zusammen. In der Begründung des Haftungsbescheides wurde ausgeführt, dass die Umsatzsteuer "1997 und 1998 nicht oder unzureichend" gemeldet und entrichtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe es verabsäumt, für eine gleichmäßige Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge zu tragen, und durch dieses pflichtwidrige Verhalten als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit der Abgaben herbeigeführt. Beweise zur Widerlegung der schuldhaften Pflichtverletzung seien nicht erbracht worden. Hinsichtlich der nicht abgeführten Lohnsteuerbeträge sei auf die im § 78 Abs. 3 EStG 1988 getroffene Regelung zu verweisen.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer die Begründung des Haftungsbescheides als unzulänglich und warf der Behörde vor, ihm keine Gelegenheit gegeben zu haben, Beweise für seine Entlastung anzubieten. Der Beschwerdeführer sei von den beiden anderen Geschäftsführern "in betrügerischer Absicht getäuscht" worden und man habe ihm "relevante Unterlagen" vorenthalten, sodass ihn kein "finanzstrafrechtlich relevantes Verschulden" treffe. Während die beiden anderen Geschäftsführer "als unmittelbare Täter vorsätzlich Finanzvergehen begangen" hätten, liege eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht vor. Der Beschwerdeführer sei zwar als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen, "de facto" hätten aber die beiden anderen Geschäftsführer die Geschäftsführung ausgeübt. Läge eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers vor, dann hätte sie nicht zur Uneinbringlichkeit geführt, für welche "andere Ursachen kausal" seien. Die nicht abgeführten Abgaben seien nämlich schon zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit in jedem Falle uneinbringlich gewesen und es hätten die beiden anderen Geschäftsführer schon "zu diesem Zeitpunkt" keine Zahlungen mehr geleistet, welche "die Abgabenschuld benachteiligt" hätten. Die Forderungen, welche nunmehr an den Beschwerdeführer "herangetragen würden", seien "erstmals zu einem Zeitpunkt aufgetreten", als "keine Liquidität mehr gegeben war". Aus den Buchhaltungsunterlagen, welche dem Beschwerdeführer von den beiden anderen Geschäftsführern vorenthalten worden seien, und allenfalls aus einem Konkursakt sei ebenso wie aus "sämtlichen Aufzeichnungen und Büchern", welche von der Abgabenbehörde bereits eingesehen worden seien, ersichtlich, dass die GmbH zahlungsunfähig gewesen sei, dass "in jedem Falle die Abgabenforderungen jedoch nicht benachteiligt" worden seien. Bei gleichmäßiger Befriedigung sämtlicher Gläubiger wären die Abgabenforderungen "allenfalls in geringstem Ausmaß befriedigt" worden. Zum Beweis hiefür werde die Vernehmung der beiden anderen Geschäftsführer begehrt. Der Beschwerdeführer sei nur einfacher Arbeiter im Unternehmen gewesen und von den beiden anderen Geschäftsführern getäuscht worden, was durch Vernehmung von vier weiteren genannten Personen bestätigt werden könne. Der Beschwerdeführer sei "lediglich unbewusst Scheingeschäftsführer" gewesen. Fehlhandlungen als Geschäftsführer könnten dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. In jedem Falle werde vom Beschwerdeführer gleichzeitig auch Berufung "gegen jene Abgabenbescheide" erhoben, "die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegen".

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab. Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen beim Primärschuldner liege vor, wird hiezu in der Begründung ausgeführt. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer das Fehlen der erforderlichen Mittel zwar behauptet, jedoch nicht nachgewiesen. Das Unterlassen einer Entrichtung der Lohnsteuern stelle von vornherein eine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Der Behauptung des Beschwerdeführers, nur ein einfacher Arbeiter gewesen zu sein, müsse entgegengesetzt werden, dass sich der Geschäftsführer auf Unkenntnis seiner steuerlichen Pflichten nicht berufen könne. Ein Mindestmaß an Überwachung müsse vom Geschäftsführer verlangt werden. Werde ein Geschäftsführer in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert, dann stehe es ihm frei, das Haftungsrisiko durch Niederlegung der Funktion auszuschließen. Inwiefern dem Beschwerdeführer eine "Scheingeschäftsführertätigkeit unbewusst gewesen" sein solle, lasse sich den Berufungsausführungen nicht entnehmen, eine interne Vereinbarung des Ausschlusses eines Geschäftsführers von jeder Mitwirkung an der Geschäftsführung wäre jedenfalls unwirksam gewesen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte zunächst vor, dass das Finanzamt irrtümlich davon ausgehe, dass er behaupte, "Scheingeschäftsführer gewesen zu sein". Drei Absätze weiter heißt es in diesem Schriftsatz, dass die bislang unterlassene Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise hätte erweisen können, dass der Beschwerdeführer "lediglich unbewusst Scheingeschäftsführer" gewesen sei. Darüber hinaus wird in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass die Geschäftsführungsagenden "de facto" von den beiden anderen Geschäftsführern wahrgenommen worden seien, deren Tätigkeiten der Beschwerdeführer aber überprüft habe. Er selbst sei von den beiden anderen Geschäftsführern "in betrügerischer Absicht getäuscht" worden und es seien ihm Zahlungsbelege vorgelegt worden, obgleich die entsprechenden Überweisungen nicht durchgeführt worden seien. Relevante Unterlagen, insbesondere Kontenunterlagen, seien dem Beschwerdeführer vorenthalten worden. Das "angesprochene Mindestmaß an Überwachung" sei vom Beschwerdeführer in jedem Falle geleistet worden. Seine Beweisanträge seien von der Behörde ignoriert worden; dass sich die beiden anderen Geschäftsführer so verhalten würden, wie sie es getan hätten, habe der Beschwerdeführer nicht erwarten müssen. Auf sein Vorbringen, dass die nicht abgeführten Abgaben im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit in jedem Falle uneinbringlich gewesen wären, sei nicht eingegangen worden.

In der vor der belangten Behörde am durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer zunächst sein Vorbringen und ergänzte, dass die beiden anderen Geschäftsführer ihm teilweise auch gefälschte Zahlungsbestätigungen gezeigt hätten. Sobald er die "Malversationen" der beiden anderen Geschäftsführer erkannt habe, habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Geschäftsführer sofort zurückgelegt.

Auf Befragung des Vorsitzenden gab der Beschwerdeführer als Grund für seine Bestellung zum Geschäftsführer im Jahr 1997 den Wunsch nach einer Arbeitsbewilligung an, die er nur als Geschäftsführer habe erhalten können. Der Beschwerdeführer habe ausschließlich als Bauarbeiter auf den Baustellen gearbeitet. Eine Vereinbarung mit den beiden anderen Geschäftsführern über eine Aufgabenteilung sei "nicht ausdrücklich" getroffen worden. Es sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich klar gewesen, dass er als Geschäftsführer Entscheidungen zu treffen habe, es seien aber sämtliche Aufträge von den beiden anderen Geschäftsführern abgewickelt und auch von ihnen die Kundengelder vereinnahmt worden. Der Beschwerdeführer habe monatliche Nettobezüge zwischen S 15.000,-- und S 18.000,-- erhalten, jedoch keine Entscheidungen im Unternehmen getroffen. Er sei für das Firmenkonto nicht zeichnungsberechtigt gewesen und habe auch nie Gelder von diesem Konto behoben. Für die steuerlichen Belange habe es einen Steuerberater gegeben, zu welchem die Unterlagen von den beiden anderen Geschäftsführern gebracht worden seien. Alle Entscheidungen hätten die beiden anderen Geschäftsführer getroffen. Dass jeden Monat Zahlungen an das Finanzamt zu leisten seien, wie Umsatzsteuer oder Lohnabgaben, habe der Beschwerdeführer schon gewusst. Er habe die beiden anderen Geschäftsführer gefragt, ob alles bezahlt werde, und dann seien ihm Zahlungsbestätigungen gezeigt worden. Die dem Beschwerdeführer vom Vorsitzenden des Berufungssenates vorgehaltenen Unterschriften auf abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen stammten nicht von ihm.

Nachdem festgestellt wurde, dass die beiden anderen Geschäftsführer ungeachtet ihrer Ladung als Zeugen nicht erschienen seien, wurden in der Folge drei der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung genannten vier Zeugen vernommen; der vierte Zeuge war auch nicht erschienen. Der Zeuge Luca Z. gab an, von Jänner bis Oktober 1997 als "Innenausbaumonteur" bei der P. GmbH beschäftigt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer sei ebenso wie er Arbeiter der GmbH gewesen und habe keine Entscheidungen getroffen. Der tatsächliche "Chef in der Firma" sei der Geschäftsführer P. gewesen und sei dies auch nach dem Eintritt des weiteren Geschäftsführers D. geblieben. Der Geschäftsführer P. habe den Zeugen als Dienstnehmer aufgenommen und ihm auch den Lohn ausbezahlt. Der Zeuge Joco T. gab an, von Februar 1997 bis zur Konkurseröffnung Arbeitnehmer der P. GmbH gewesen zu sein. Er sei vom Geschäftsführer P. aufgenommen worden, andere Geschäftsführer kenne er nicht. Der Beschwerdeführer sei so wie er Arbeiter gewesen; dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer gewesen sei, habe der Zeuge gar nicht gewusst. Geld habe der Zeuge vom Geschäftsführer P. bekommen, welcher eindeutig der "Chef der Firma" gewesen sei. Der Zeuge Anto G. gab an, von März 1997 bis August 1998 bei der P. GmbH beschäftigt gewesen zu sein. Der Geschäftsführer sei für ihn Herr P. gewesen, welcher ihn aufgenommen und ihm auch den Lohn bezahlt habe. Der Zeuge habe mit dem Beschwerdeführer gemeinsam auf der Baustelle gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe im Unternehmen keine Entscheidungen getroffen und sei sein Arbeitskollege, nicht aber "Chef" oder "Partieführer" gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge, als der Haftungsbetrag von EUR 66.661,74 auf EUR 62.434,72 eingeschränkt wurde, während sie die Berufung im Übrigen als unbegründet abwies. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges, des Inhaltes der Zeugenaussagen und der maßgebenden Gesetzesbestimmungen aus, dass die vom Finanzamt nicht festgestellte Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der P. GmbH feststehe, weil "der Konkurs" über das Vermögen dieser Gesellschaft mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom "mangels Vermögens abgewiesen" und die Firma der Gesellschaft gelöscht worden sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der faktischen Wahrnehmung der Agenden der Gesellschaft durch die beiden anderen Geschäftsführer könne insoweit gefolgt werden, als eine Geschäftsverteilung zwischen mehreren vertretungsbefugten Personen sich auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsführer auswirken könne. Nach Wiedergabe verwaltungsgerichtlicher Judikatur zum Umfang der Pflichten eines Geschäftsführers zur Überwachung anderer Geschäftsführer einerseits und dritter Personen andererseits heißt es in der Bescheidbegründung weiter, dass der Beschwerdeführer das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass die beiden anderen Geschäftsführer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen würden, nicht behauptet habe. Er habe im Gegenteil vorgebracht, von diesen beiden Personen in betrügerischer Absicht getäuscht worden zu sein und dass ihm relevante Unterlagen vorenthalten worden seien. An der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch diese Personen zu zweifeln, habe der Beschwerdeführer daher durchaus Anlass gehabt. Bloße Einsicht in Zahlungsbelege reiche für eine Erfüllung des erforderlichen Mindestmaßes an Überwachung noch nicht aus, weil sich daraus noch keine Rückschlüsse auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gewinnen ließen. Dem Beschwerdeführer hätten durch bloße Einsicht in Zahlungsbelege Mängel gar nicht auffallen können. Darüber hinaus sei von ihm das Vorliegen einer Agendenverteilung gar nicht behauptet worden, indem er nämlich nur eingewendet habe, niemals Geschäftsführungsaufgaben wahrgenommen zu haben, weil sich seine Stellung als Geschäftsführer auf die Eintragung ins Firmenbuch beschränkt habe und er lediglich als einfacher Arbeiter tätig gewesen sei. Mit diesem Vorbringen stimmten die Aussagen der vernommenen Zeugen überein. Wirksam bestellte Geschäftsführer ohne Tätigkeitsbereich seien aber "weder denkbar noch ... zulässig". Das Einverständnis des Beschwerdeführers, nur "formell" als Geschäftsführer zu fungieren, stelle eine Beschränkung seiner Befugnisse als Geschäftsführer dar, die hingenommen zu haben ein Verschulden des Beschwerdeführers begründe. Die vom Beschwerdeführer dargestellten Machenschaften der anderen Geschäftsführer seien nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten, weil es auf ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft für die Haftung nach § 9 BAO nicht ankomme. Mit dem Vorbringen, dass die Abgabenforderungen bei gleichmäßiger Befriedigung sämtlicher Gläubiger "allenfalls im geringsten Ausmaß befriedigt worden wären", habe der Beschwerdeführer das Vorhandensein von Mitteln zur Tilgung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten zu den Fälligkeitszeitpunkten eingeräumt, die für den Fall unzureichender Mittel erforderliche Gleichbehandlung der Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis zu den Forderungen anderer Gläubiger aber nicht dargelegt. Nur hinsichtlich der jeweils am fälligen Selbstbemessungsabgaben an Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Kalendermonat Juli 1998 erweise sich die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung angesichts der Beendigung seiner Geschäftsführerfunktion mit dem nicht als rechtens. Da sich die ausständigen Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft auch bei den anderen beiden Geschäftsführern nicht einbringen ließen, spreche auch die anzustellende Ermessensübung für die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Angaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (siehe für viele das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0190, mwN). Im genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch an seine ständige Rechtsprechung zum Fall einer Hinderung des bestellten Geschäftsführers an der pflichtgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit erinnert, nach welcher dem Geschäftsführer, der sich eine solche Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, dies im Falle einer objektiven Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten subjektiv als Verschulden zur Last fällt.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die von der belangten Behörde bestätigte Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung nicht als rechtswidrig zu erkennen. Was der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof dagegen vorträgt, erschöpft sich wie schon im Verwaltungsverfahren in unkonkreten Unschuldsbeteuerungen und Schuldzuweisungen an die anderen Geschäftsführer. Das auf den Fall des Bestehens einer Geschäftsverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern Bezug nehmende Beschwerdevorbringen geht schon deswegen ins Leere, weil sich der Beschwerdeführer damit über die von ihm - angesichts seiner eigenen Aussage vor dem Berufungssenat mit Grund - unbekämpft gebliebene Feststellung des angefochtenen Bescheides hinwegsetzt, dass es für die Vertretung der P. GmbH eine solche Geschäftsverteilung zwischen den Geschäftsführern gar nicht gegeben hatte. Dass der Beschwerdeführer weder vollständiges Fehlen verfügbarer Geldmittel zur Tilgung fälliger Abgabenschulden behauptet noch eine Gleichbehandlung aller Forderungen auch nur ansatzweise dargestellt hatte, wird im angefochtenen Bescheid ebenso zutreffend konstatiert.

Vor allem aber hat das durch die Aussagen der vernommenen Zeugen ohnehin erwiesene Vorbringen des Beschwerdeführers über seine reale Stellung im Unternehmen der P. GmbH ein solches Bild von den Machtverhältnissen ergeben, nach welchem der Beschwerdeführer während der gesamten Zeit seiner Funktion als Geschäftsführer von vornherein nicht in die Lage versetzt war, die mit dieser Aufgabe verbundenen Pflichten verlässlich wahrzunehmen. Dass er sich auf eine solche Position eingelassen hatte, begründete nach zutreffender rechtlicher Beurteilung der belangten Behörde im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung das Verschulden des Beschwerdeführers an der unbestreitbaren Verletzung der Pflicht zur Entrichtung fälliger Abgabenschulden der nach dem Gesetz auch von ihm vertretenen Gesellschaft. Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass nicht feststellbar gewesen sei, dass er "haftungsbegründende Handlungen" gesetzt oder sich Verfügung über die Gesellschaftsmittel verschafft und dadurch die Abgabenentrichtung verhindert habe, muss ihm erwidert werden, dass es solcher Sachverhalte zur Begründung seiner Haftung nicht bedurfte. Der Rüge von Verfahrensmängeln, in welcher u.a. "eine sehr grobe Mangelhaftigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens" behauptet wird, fehlt die für einen Beschwerdeerfolg aus diesem Grund unerlässliche Darlegung, welches konkrete, der Behörde vorzuwerfende Versäumnis im Falle seines Unterbleibens aus welchem konkreten Grund die belangte Behörde zu welchem konkreten anderen Ergebnis hätte gelangen lassen können. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwänden eingehend und ausreichend auseinander gesetzt.

Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am