VwGH vom 26.05.2010, 2005/13/0031

VwGH vom 26.05.2010, 2005/13/0031

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der P GesmbH in W, vertreten durch Auditor Treuhand GmbH in 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zlen. RV/2035-W/2002, RV/3167-W/2002, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich ansässige GmbH, bezog in den Streitjahren 1999 und 2000 ungarische Einkünfte sowohl aus Zinsen als auch aus Dividenden. Die Zinseinkünfte durften gemäß Art. 11 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Ungarn, BGBl. Nr. 52/1976 (DBA-Ungarn), nur in Österreich besteuert werden. Für die Dividenden wurde auf Grund des Art. 10 Abs. 2 DBA-Ungarn eine ungarische Quellensteuer erhoben. In Österreich waren sie durch die Regelung für Gewinnanteile aus internationalen Schachtelbeteiligungen in § 10 Abs. 2 KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit.

Strittig ist die Anrechenbarkeit der für die Dividenden entrichteten ungarischen Quellensteuer auf die in Österreich für die Zinseinkünfte zu entrichtende Steuer. Nach Art. 22 Abs. 2 erster Satz DBA-Ungarn hat Österreich die für die Dividenden, die nach Art. 10 in Ungarn besteuert werden dürfen, dort gezahlte Quellensteuer auf die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Steuer anzurechnen. Der anzurechnende Betrag "darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen Vertragstaat bezogen werden" (Art. 22 Abs. 2 zweiter Satz DBA-Ungarn).

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, bei den Zinseinkünften handle es sich nicht im Sinne dieser

Vertragsbestimmung um "Einkünfte ... aus dem anderen

Vertragstaat". Eine Anrechnung der für die Dividenden gezahlten Quellensteuer sei mit Rücksicht darauf, dass auf die Dividenden nach österreichischem Recht überhaupt keine Steuer entfalle, daher nicht möglich.

Die Beschwerdeführerin meint, Art. 22 Abs. 2 zweiter Satz DBA-Ungarn erfordere die Einbeziehung auch der Zinseinkünfte in die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages (laut Berufungsvorbringen ergäbe sich bei S 37.590,-- an ungarischen Zinseinkünften eine inländische Steuerbelastung von S 12.780,--; bis zu diesem Höchstbetrag könne somit in Ungarn entrichtete Quellensteuer auf Dividenden bei der inländischen Steuer angerechnet werden). Sie beruft sich dazu auf den Grundsatz der so genannten "per-countrylimitation" und auf eine Abhandlung von Schuch, der zufolge in die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages auch im Quellenstaat nicht steuerpflichtige Einkünfte einzubeziehen seien ( Schuch, Der Anrechnungshöchstbetrag, in Gassner/Lang/Lechner, Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (1995), 11 (21)). Würden neben den in Österreich steuerbefreiten Schachteldividendeneinkünften zusätzlich Zinseinkünfte aus Ungarn bezogen, finde die "per item limitation" nach dem Methodenartikel keine Anwendung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Argumentation der Beschwerdeführerin stellt - hinsichtlich der in Österreich zu versteuernden Zinseinkünfte - auf Fälle ab, in denen "aus der Sicht des innerstaatlichen Rechts des Quellenstaates keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen". Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, ob der Quellenstaat ein ihm abkommensrechtlich zugestandenes Besteuerungsrecht innerstaatlich ausschöpft. Das Abkommen selbst nimmt Ungarn hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erzielten Zinseinkünfte das Besteuerungsrecht. Einkünfte, auf die das zutrifft, fließen auch nach Ansicht des von der Beschwerdeführerin zitierten Autors nicht in die Höchstbetragsberechnung ein (vgl. Schuch, Verluste im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (1998), 98 (Fußnote 372) und 105 f). Art. 22 DBA-Ungarn bezieht sich sowohl dem Zweck als auch - bei Beachtung des Zusammenhanges -

dem Wortlaut nach insgesamt nur auf Einkünfte, die dem Abkommen zufolge im Quellenstaat besteuert werden dürfen (vgl. Schuch, a.a.O., dessen Ausführungen sich explizit auch auf Abkommenstexte beziehen, die im Zusammenhang mit dem Anrechnungshöchstbetrag auf die "aus" dem anderen Staat "bezogenen" Einkünfte abstellen, ohne die Bezugnahme auf dessen Besteuerungsrecht an dieser Stelle zu wiederholen). An Einkünften aus Ungarn, die in die Höchstbetragsberechnung einbezogen werden könnten, verbleiben danach nur die Dividendeneinkünfte, von denen auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass auf sie keine österreichische Steuer entfällt (vgl. dazu Schuch, a.a.O., 95; Staringer, Die Anrechnung ausländischer Steuern nach dem AStG-E, in Gassner/Lang/Lechner, Der Entwurf eines österreichischen Außensteuergesetzes (2001), 207 (215)).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am