VwGH vom 14.10.2009, 2008/08/0215
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Mag. S B in Wien, vertreten durch Dr. Markus Boesch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt. 3-AlV, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0337, zu verweisen. Demnach wurde der seit Jahren in Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stehende Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice anlässlich der Aufnahme einer Niederschrift am vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aufgefordert, bis zum - dem nächsten Kontrolltermin - wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen, wobei er sich schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerben könne, allerdings die Bewerbungen z.B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder durch Bekanntgabe von Personen, bei denen er sich beworben habe, glaubhaft machen müsse.
Mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom wurde der Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22. August bis gemäß § 10 AlVG ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Aufhebung erfolgte, weil die belangte Behörde sich bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides tragend nur darauf gestützt hat, dass der Beschwerdeführer die aufgetragenen Bewerbungsnachweise nicht vorgelegt habe, sich jedoch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, sich laufend - und zwar derzeit zwei- bis fünf Mal wöchentlich - zu bewerben und der vorgelegten Liste von Unternehmen, die der Beschwerdeführer im Zeitraum von Mai bis August 2006 besucht haben will, nicht auseinander gesetzt und damit nicht ausreichend begründet hat, dass er keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht habe.
In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde neuerlich den Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22. August bis gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgesprochen.
In ihrer Begründung dazu führte die belangte Behörde neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei am von der regionalen Geschäftsstelle des AMS aufgefordert worden, wöchentlich zumindest zwei - ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, seines Alters und Ausbildungsstandes (der Beschwerdeführer habe ein abgeschlossenes Studium der Geologie, spreche Englisch und Arabisch) zumutbare - Bewerbungen glaubhaft zu machen. Die vom Beschwerdeführer namentlich genannten Firmen seien nachweislich angeschrieben und dazu befragt worden, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitraum Mai bis August 2006 beworben habe. Das Arbeitsmarktservice habe von allen angeschriebenen Stellen die Rückmeldung erhalten, dass er sich im relevanten Zeitraum nicht beworben habe; lediglich ein Unternehmen habe angegeben, dass keine Unterlagen aus dem Jahr 2006 vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren lediglich Computerausdrucke (aus den Jahren 2003 und 2004) mit Firmenadressen vorgelegt und dazu angegeben, seit 2003 (2004) bei diesen Firmen in Evidenz gehalten zu werden. Es handle sich somit nicht um Bewerbungen im entscheidungswesentlichen Zeitraum. Mit Schreiben vom sei dem Beschwerdeführer der Stand des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Äußerung bis eingeräumt worden; er habe dieses Schreiben jedoch nicht beantwortet und somit die vereinbarten zwei Bewerbungen pro Woche nicht glaubhaft machen können. Wenn die arbeitslose Person auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage sei, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliere sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z. 1 bis 4 (wohl gemeint: § 10 Abs. 1 Z. bis 4 AlVG) folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (hier: Notstandshilfe).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in eventu wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge Begründungs- und Ermittlungsmängel der belangten Behörde geltend macht sowie sich erkennbar gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde richtet, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
Das Arbeitsmarktservice kann einen Arbeitslosen nach § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat.
Die belangte Behörde hat in Entsprechung des zitierten hg. Vorerkenntnisses vom , auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, im zweiten Rechtsgang zur Frage, ob der Beschwerdeführer ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat, weitere Ermittlungen durch Kontaktaufnahme mit den vom Beschwerdeführer in der Berufung genannten Unternehmen gesetzt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, zu den daraus resultierenden Ergebnissen, die seine Behauptung laufender Bewerbungen überhaupt nicht zu stützen vermochten, Stellung zu nehmen.
Mangels diesbezüglicher Reaktion des Beschwerdeführers und anderer Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit der Angaben der Unternehmen Zweifel aufkommen hätten lassen können, sind die offenkundig daraus gezogenen Schlüsse der belangten Behörde, dass sie der gegenteiligen Darstellung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkte, nachvollziehbar. Die Beweiskraft dieser Auskünfte kann der Beschwerdeführer weder mit dem Hinweis auf die Zeitspanne zwischen den Erhebungen und den Bewerbungen noch mit seinen Erklärungsversuchen erschüttern, in welchen er seine behaupteten regelmäßigen Kontakte mit bzw. persönlichen Vorsprachen bei den Unternehmen sowie die behauptete überwiegende Abgabe von Blindbewerbungen als Grund für das Nichtexistieren von Unterlagen sehen will: Mit Ausnahme von einem Unternehmen, bei welchem keine diesbezüglichen Unterlagen aus dem Jahr 2006 vorhanden waren, haben alle befassten Unternehmen Bewerbungen seitens des Beschwerdeführers im angefragten Zeitraum eindeutig verneint; überdies ist aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2004 bei einem der genannten Unternehmen als freier Mitarbeiter (unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze) beschäftigt ist, für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Ebensowenig war die belangte Behörde auf Grund der einmaligen Bekanntgabe, wonach der Beschwerdeführer aus früheren Bewerbungen bekannt sei, verhalten, über das Vorbringen des Beschwerdeführers hinaus zu klären, ob frühere Bewerbungen für frei werdende Stellen immer noch - bezogen auf den entscheidungswesentlichen Zeitraum - herangezogen würden.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht konfrontiert worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass - wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt - die Aufforderung zur Stellungnahme vom durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt wurde und von ihm nicht innerhalb der Abholfrist behoben wurde. Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung die Relevanz dieses von ihm behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang nicht darzutun, da er im Verwaltungsverfahren weder konkrete Kontaktpersonen genannt noch Nachweise vorgelegt hat, die seinen Standpunkt zu stützen vermögen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer als Folge der Aufforderung am beim Kontrolltermin am gegenüber dem Arbeitsmarktservice zunächst erklärt, dass er nicht bereit bzw. in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen; er sei bei einigen Unternehmen seit 2003/2004 in Evidenz und habe keine neuerliche Liste über seine Vermittlungen angelegt, da ihn dies aufhalte. In der Folge gab er an, sich laufend (derzeit bei ca. zwei bis fünf Unternehmen pro Woche) zu bewerben, könne jedoch keine weiteren Adressen vorlegen. Erst der Berufung schloss er die erwähnte Liste mit Firmen mit dem Vermerk "Beilage: Liste der besuchten Firmen im Zeitraum vom Mai 2006 bis August 2006" an.
Angesichts dieses nach der Aufforderung am gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers, der mit Ausnahme der in der vorgelegten Liste genannten Unternehmen keinerlei Nachweise seiner Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung erbrachte und zu den eindeutigen Ermittlungsergebnissen keine Stellung nahm, erübrigten sich für die belangte Behörde zusätzliche Erhebungen.
Insgesamt hat die belangte Behörde als Ergebnis ihrer knappen Erwägungen die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen und auf Grundlage des Vorbringens ausreichenden Sachverhaltselemente angeführt, sodass die Begründung des angefochtenen Bescheides einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standhält.
Ebenso vermag die Rechtsrüge dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Soweit dazu vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe sich entsprechend der Vereinbarung wöchentlich bei mindestens zwei Unternehmen beworben, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und geht schon deshalb ins Leere.
Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er nicht (einmal) die behaupteten zwei Bewerbungen glaubhaft machen konnte, erkennbar den evidenten Schluss zog, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat, und den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im bezughabenden Zeitraum aussprach.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
FAAAE-76104