VwGH vom 23.03.2010, 2005/13/0027
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des C P in W, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0469- W/04, betreffend Einkommensteuer 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, mietete dem Vertrag vom selben Tag zufolge ab dem (laut Beschwerde: "1999") auf unbestimmte Zeit einen Rohdachboden in nicht bewohnbarem Zustand, wobei die Vermietung laut Vertrag "grundsätzlich zu Wohnzwecken" erfolgte, der Mieter jedoch berechtigt sein sollte, das Objekt bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu jedem beliebigen Zweck zu verwenden. Für die Zeit bis zum wurde dem Mieter und seinen Rechtsnachfolgern ein "revolvierendes unbeschränktes Weitergaberecht" eingeräumt. Auf Grund einer im Jahr 1999 erwirkten Baubewilligung wurde der Dachboden in der Folge ausgebaut. Der Beschwerdeführer nützt die Räumlichkeiten seinem Vorbringen nach ausschließlich als Rechtsanwaltskanzlei.
Strittig ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2001 die vom Beschwerdeführer vorgenommene Abschreibung der Errichtungskosten auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die belangte Behörde vertritt - wie schon die Behörde erster Instanz - die Ansicht, gemäß § 7 Abs. 1 und unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 1 dritter Teilstrich EStG 1988 habe die Absetzung für Abnutzung nur 2 % jährlich zu betragen, weil die objektive Nutzbarkeit der Mieterinvestitionen im vorliegenden Fall nur durch die Nutzungsdauer des Gebäudes begrenzt sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer versucht nicht darzulegen, dass die Annahmen der belangten Behörde betreffend die objektive Nutzbarkeit seiner Investitionen nicht richtig seien. Er geht auch nicht auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bemessung der Absetzung für Abnutzung bei Mieterinvestitionen ein und zeigt nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung dazu in Widerspruch stünde (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Nachweise bei Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 7 EStG 1988, Tz 10, Seite 16 (2002), bei Doralt , EStG13, § 7 Tz 65, Seite 35 f (2009), und bei Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 2009, § 7 Tz 61). Als rechtswidrig erscheint ihm der angefochtene Bescheid allerdings im Lichte der §§ 10 und 27 Mietrechtsgesetz (MRG) und der dazu ergangenen Judikatur des OGH, wonach der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde unter unterschiedlichen Gesichtspunkten immer wieder hervorgehoben wird - wegen der in § 10 MRG zwingend vorgeschriebenen jährlichen Abschreibung schon nach zwanzig Jahren von einem Nachmieter keinen Ersatz mehr für seine Investitionen verlangen könne, ohne einen Verwaltungsstraftatbestand zu erfüllen. Dieser Umstand müsse bei der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Nutzungsdauer berücksichtigt werden. Er bedeute, dass der Beschwerdeführer das Bestandobjekt vernünftigerweise nach spätestens zehn bis maximal fünfzehn Jahren weitergeben müsse. Eine Weitergabe nach einer Zeit von zwanzig Jahren oder mehr komme einer unwirtschaftlichen Aufgabe des Bestandrechtes gleich, weil in diesem Fall keine Ablöse der getätigten Investitionen mehr verlangt werden dürfe. Dies ergebe sich aus "Erk. ; MietSlg 37.386".
Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass der OGH von der in dieser Entscheidung (auch das Zitat aus der MietSlg betrifft das Urteil vom ) vertretenen Auffassung, die schon im Schrifttum und in vorangegangenen Entscheidungen nicht geteilt worden war, in den Entscheidungen vom , 7 Ob 734/87, MietSlg 40.406, und vom , 1 Ob 543/88, MietSlg 40.400, ausdrücklich abgegangen ist und es im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der bereits gefestigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprach, dass die Grenzen des § 10 MRG nur gegenüber dem Vermieter gelten (vgl. dazu etwa die Nachweise schon bei Würth/Zingher , Miet- und Wohnrecht20 (1997), § 27 MRG Rz 11, und zuletzt bei Würth/Zingher/Kovanyi , Miet- und Wohnrecht I22 (2009), § 27 MRG Rz 14).
Die den Beschwerdeausführungen zugrunde liegende Annahme des Beschwerdeführers, das ihm eingeräumte hundertjährige Weitergaberecht müsse mit Rücksicht auf § 10 MRG nach spätestens zehn bis fünfzehn Jahren ausgeübt werden und nach Ablauf von zwanzig Jahren sei keine Investitionsablöse mehr erzielbar, steht daher - unabhängig von der in der Gegenschrift aufgeworfenen Frage, ob es sich bei den Räumlichkeiten um eine "Wohnung" handelt - nicht im Einklang mit der Rechtslage, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am