VwGH vom 21.12.2012, 2012/17/0523
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der W GmbH in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-GF-12-1009, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, mit welchem die Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten jeweils mit der Gehäusebezeichnung "Mainvision" und zweier Schlüssel gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a GSpG angeordnet worden war, keine Folge.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher insbesondere ein Lokalaugenschein und eine Probebespielung der Geräte durchgeführt und drei Zeugen sowie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einvernommen wurden, führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei die Eigentümerin der gegenständlichen Glücksspielgeräte (Eingabeterminals), welche jeweils fünfzehn virtuelle Walzenspiele und ein Würfelspiel anböten. Bei einer Kontrolle am in einer näher bezeichneten Lokalität in S seien auf den Geräten Probespiele durchgeführt worden, um deren Betriebsbereitschaft zu überprüfen. Nach der Eingabe von Geld und Auswahl eines Einsatzbetrages (mindestens EUR 0,10 bis maximal EUR 0,50), habe das ausgewählte Spiel mit der Start-Taste begonnen werden können. Bei dem bei der Probebespielung ausgelösten virtuellen Walzenspiel seien für die Dauer von einer Sekunde die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert worden. Die neue Symbolkombination habe nun einer in einem Gewinnplan dargestellten Kombination entsprechen können, womit ein Gewinn eingetreten wäre, oder nicht, womit der Verlust des Geldes verbunden gewesen wäre. Der Spieler habe keinerlei Möglichkeit gehabt, auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen in irgendeiner Art Einfluss zu nehmen. Der maximale Gewinn bei einem Walzenspiel ("Fruit Fever") habe laut Gewinnplan EUR 20,-- plus 498 Super Games betragen.
Die angebotenen Würfelspiele hätten aus zwei Würfeln bestanden, wobei der Spieler die Augenzahl oder Symbolik des erstens Würfels habe wählen können und mit dem zweiten Würfel sei gewürfelt worden. Bei Übereinstimmung der Augenzahl oder Symbolik der Würfel sei das Walzenspiel ausgelöst worden, bei unterschiedlicher Augenzahl oder Symbolik habe der Spieler das Spiel verloren. Der Mindesteinsatz dieses Würfelspiels habe EUR 0,50 betragen. Bei den Geräten sei in grüner oder roter Schrift erschienen, ob diese mit Geräten in der Steiermark verbunden gewesen seien, wobei aber ein durchschnittlicher Spieler weder habe erkennen können, dass er in der Steiermark spiele noch mit welchem "Muttergerät" er verbunden sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte erlaubte Glücksspiel in der Steiermark auf Fernbedienungsterminals, auf welche durch in einem anderen Bundesland aufgestellte Geräte über das Internet zugegriffen werde und auf denen die Glücksspiele dann tatsächlich stattfänden, entfalte keine Rechtswirkungen, zumal die Bewilligung eines Gerätes in einem Bundesland über die Zulässigkeit in diesem Bundesland hinaus keine Rechtswirkungen in dem Sinn entfalte, dass damit auch die Aufstellung und der Betrieb von Eingriffsgegenständen in S mitumfasst wären. Wenn Spielbestandteile in einem Bundesland, in dem sich der Spieler aufhalte, stattfänden, könne die "Auslagerung" von Teilen des Spieles (Positionierung der virtuellen Walzen) in ein anderes Bundesland, die am Aufenthaltsort des Spielers via Internet gesteuert und beobachtet würden, nichts an dem Umstand ändern, dass Ausspielungen am Aufenthaltsort des Spielers stattfänden (mit Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2011/17/0155 und 2011/17/0150). Schließlich seien die verbotenen Ausspielungen in S veranstaltet, der Einsatz ebendort geleistet und die vermögensrechtliche Leistung in Aussicht gestellt worden. Die "Muttergeräte" hätten demnach die Spielergebnisse unabhängig von den Fernbedienungsterminals, welche ein solches Ergebnis aus der Steiermark zugekauft hätten, generiert. Dieser Vorgang stelle ein Auslagern von Teilen der Ausspielung dar, weshalb davon auszugehen sei, dass die Ausspielung in S stattgefunden habe.
Des Weiteren erörtert die belangte Behörde, handle es sich nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur bei sogenannten Walzenspielen um Glücksspiele, deren legale Durchführung nur mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz und nur in konzessionierten Spielhallen zulässig sei (mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0201). Es handle sich bei den gegenständlichen Geräten um sonstige Eingriffsgegenstände und es liege weder eine Konzession gemäß § 14 GSpG (elektronische Lotterien) noch eine Konzession für Spielbanken gemäß § 21 GSpG vor. Da die Geräte bereits seit im Lokal in Verwendung gestanden seien, liege der Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz vor und sei die Beschlagnahme daher zu Recht gegenüber der Berufungswerberin angeordnet worden.
Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:
In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, bei den gegenständlichen Geräten handle es sich nicht um sonstige Eingriffsgegenstände, sondern um Fernbedienungsterminals, mit denen keine verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt würden, die Entscheidung werde von einem "Muttergerät" in der Steiermark generiert, sodass keine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG vorliege. Betrachte man die Fernbedienungsterminals in Niederösterreich losgelöst vom "Muttergerät", so seien diese Geräte wertlos, da sie alleine keine Spielergebnisse erbringen könnten. Die Bewilligung in der Steiermark erfasse auch die Aufstellung und den Betrieb der gegenständlichen Geräte in Niederösterreich, da die Fernbedienungsterminals und das Muttergerät eine untrennbare Einheit seien. Der Beschwerdefall unterliege außerdem nicht der Jurisdiktion des Landes Niederösterreich, weshalb die belangte Behörde ihre Unzuständigkeit hätte aussprechen müssen.
Darüber hinaus seien die Regelungen der §§ 52, 53 GSpG im Beschwerdefall nicht anwendbar, da sie dem Unionsrecht widersprächen. Die Regelung des § 53 GSpG sei außerdem nicht verfassungskonform.
Der Beschwerdefall gleicht bezüglich der Art der Durchführung der Spiele mittels distanziert aufgestellter Endgeräte sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes als auch der maßgebenden Rechtsfragen denjenigen, die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom , Zlen. 2011/17/0155 und 2011/17/0150, zu entscheiden hatte. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen werden.
Zum unionsrechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe der hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/17/0068, und vom , Zl. 2011/17/0233, verwiesen. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Bestimmung des § 53 GSpG widerspreche dem in Art. 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz liegen hiefür keine Anhaltspunkte vor.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-76101