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VwGH vom 29.10.2008, 2008/08/0214

VwGH vom 29.10.2008, 2008/08/0214

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/08/0266 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der W GesmbH in W, vertreten durch Mag. Nora Huemer-Stolzenburg, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Schüttaustraße 69/46, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSK-329656/0001-II/A/3/2008, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG in einer Angelegenheit der Versicherungspflicht nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, 2. Allgemeine Unfallversicherung, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, und 3.

Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom hat die Wiener Gebietskrankenkasse (im Weiteren: WGKK) den gemäß § 71 Abs. 1 und 2 AVG iVm § 357 ASVG gestellten Antrag der beschwerdeführenden Partei vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gemäß § 412 Abs. 1 ASVG zur Einbringung eines Einspruches gegen die Bescheide der WGKK vom betreffend eine Angelegenheit der Versicherungspflicht einiger Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft abgewiesen. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen sei, der Behörde glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Einspruchsfrist einzuhalten und sie kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Dem gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Einspruch der beschwerdeführenden Partei gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid der WGKK.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge.

In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde - unter Heranziehung der Angaben von K., dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, sowie der Zeugin D. bei ihrer Niederschrift beim Magistrat der Stadt Wien - von folgendem Sachverhalt aus:

Die beschwerdeführende Partei, die ein Fiakerunternehmen betreibt, habe beabsichtigt, gegen die Angelegenheit der Versicherungspflicht für elf ihrer Dienstnehmer betreffende Bescheide der WGKK vom , die der beschwerdeführenden Partei am 8. und zugegangen seien, Einspruch zu erheben. Herr K., der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, habe den Einspruch am , also noch innerhalb der offenen Einspruchsfrist im Sinne von § 412 Abs. 1 ASVG, - allerdings erst gegen 20.00 Uhr - fertig gestellt und deshalb seine verlässliche Mitarbeiterin, Frau D., beauftragt, den Brief am folgenden Tag eingeschrieben bei der Post aufzugeben, da Herr K. ab auf Urlaub gewesen sei. Frau D. habe am , bevor sie zur Post gefahren sei, das Firmenfahrzeug, mit dem sie unterwegs gewesen sei, in der Wipplingerstraße geparkt, um "schnell" in die nahe gelegene Wohnung hinaufzugehen und ihre Handtasche zu holen, weil sie die Nacht zuvor auswärts verbracht habe. Dabei habe sie die Mappe mit den Schriftstücken und dem Zulassungsschein in der Zwischenzeit auf dem Beifahrersitz liegen lassen; sie sei sich jedoch sicher, das Auto zugesperrt zu haben. Bei ihrer Rückkehr habe sie feststellen müssen, dass die Mappe mit dem Brief und dem Zulassungsschein verschwunden sei. Sie habe daraufhin sofort Herrn H., den zweiten Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei, der Herrn K. während seiner Abwesenheit vertreten sollte, über den Diebstahl informiert. Dieser habe gemeint, dass eine Anzeige bei der Polizei "nicht viel bringen würde"; er sei von Frau D. jedoch nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich in der Mappe ein wichtiges Schreiben befinde. Frau D. habe vergeblich versucht, Herrn K. über sein eigenes bzw. das Handy seiner Frau zu erreichen, weil Herr K. über Wunsch seiner Frau sein Mobiltelefon im Urlaub ausgeschaltet gehabt habe. Allerdings habe Herr K. seinem Vertreter H. die Handynummer seiner Frau "für Notfälle" mit der Zusage, dass er unter dieser Nummer abends zwischen 18.00 und 20.00 Uhr immer erreichbar sei, gegeben, wovon Frau D. jedoch nichts gewusst habe. Herr K. habe seinen eigenen Angaben zufolge ebenfalls versucht, mit Frau D. Kontakt aufzunehmen, und mehrmals mit zwei verschiedenen Mobiltelefonen aus dem Urlaub angerufen, um sicherzugehen, dass die Briefaufgabe erfolgt sei, er habe sie jedoch - wie sich nach seiner Rückkehr herausgestellt habe - "auf Grund eines technischen Gebrechens des Handys von Frau J. D." nie erreicht. Auf Grund der unregelmäßigen Arbeitszeiten von Frau D. - oft arbeite sie von Freitag bis Sonntag jeweils abends - wäre es auch Herrn H. nicht möglich gewesen, sie zu kontaktieren. Nach den Angaben von Herrn K. habe sich die Vertretungsbefugnis von Herrn H. nur auf Personaleinteilung und Betreuung sowie Überwachung der Betreuung der Pferde und Handhabung von Unfällen oder sonstigen Notfällen bezogen, nicht jedoch auf andere Verwaltungstätigkeiten oder Bürobelange, da Herr H. "dazu nicht in der Lage sei". Herr K. habe erst nach seinem Urlaub am , also nach Ablauf der Einspruchsfrist, "ganz beiläufig" von Herrn H. erfahren, dass während seiner Abwesenheit der Zulassungsschein des Fahrzeuges sowie einige Briefe, mit deren Aufgabe er Frau D. beauftragt habe, gestohlen worden seien, woraufhin sich Herr K. bei Frau D. genau über das Geschehen informiert habe bzw. nach Auskunft bei der WGKK auf die Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand hingewiesen worden sei.

In rechtlicher Hinsicht wertete die belangte Behörde das Verhalten von Frau D., die als Botin des Herrn K. die Mappe mit Schriftstücken, von deren Wichtigkeit sie gewusst habe, im Auto auf dem Beifahrersitz liegen habe lassen und es unterlassen habe, Herrn H. nach dem Diebstahl mitzuteilen, dass einer der verschwundenen Briefe "wichtigen Inhalts " sei, als schuldhaftes Handeln, welches mehr als nur einen minderen Grad des Versehens am Versäumen der Einspruchsfrist darstelle und Herrn K. zuzurechnen sei. Herr K. sei als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft seinen zumutbaren Überwachungspflichten Frau D. gegenüber mit der (erfolglosen) bloß telefonischen Kontrolle nicht nachgekommen (weil er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genützt habe (wie etwa Herrn H. anzuweisen, bei Frau D. nachzufragen, ob die Briefaufgabe erfolgt sei)) und es treffe ihn ein Auswahlverschulden im Zusammenhang mit der Bestellung des Herrn H. (der sich offenbar nicht weiter um die gestohlenen Schriftstücke gekümmert habe, was auf dessen Gleichgültigkeit im Zusammenhang mit den Geschäften der GesmbH hinweise) zu seinem Vertreter während seiner Abwesenheit, wodurch er entgegen der Forderung des § 25 Abs. 1 GmbHG nicht wie ein umsichtiger, ordentlicher Geschäftsführer agiert habe. Dieses Verhalten von Herrn K. sei als auffallend sorglos zu qualifizieren, womit die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 412 Abs. 1 ASVG können Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

Nach § 357 Abs. 1 ASVG gelten für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen unter anderem die §§ 71 und 72 AVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihn nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom , Zlen. 97/08/0405, 0406).

Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 95/08/0259, 96/08/0031).

Soweit die beschwerdeführende Partei unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, vermag sie keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen:

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0233, mwN).

Die belangte Behörde legte ihren Feststellungen die Angaben der Zeugin D. sowie von Herrn K., dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, zu Grunde. Bei den im Weiteren bekämpften Rückschlüssen aus dem Verhalten der involvierten Personen handelt es sich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung und nicht der Beweiswürdigung. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, welche anderen Feststellungen sie begehrt und welche Relevanz diesen für ein allfälliges anderes Ergebnis zukäme.

Ebenso vermag die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit, wonach der Geschäftsführer K. die ihm zumutbare Überwachung vorgenommen habe und es daher an einem ihr zurechenbaren gröberen Verschulden mangle, nicht durchzudringen:

Nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist davon auszugehen, dass die Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom dem Geschäftsführer K. vorzulegen gewesen und von diesem zu behandeln waren. Der Geschäftsführer K. ist Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft (§ 18 GmbH-Gesetz), ein etwaiges Verschulden seiner Person dem Verschulden der Partei gleichzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss vom , Zl. 89/17/0116, und das Erkenntnis vom , Zl. 96/04/0192) muss im Zusammenhang mit der Einhaltung von Terminen und Fristen die Organisation einer Kapitalhandelsgesellschaft Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Dazu gehört auch die Bestellung eines geeigneten Vertreters für den Fall der Abwesenheit wegen Krankheit oder Urlaubs.

Im gegenständlichen Fall stellte zwar der Diebstahl der Schriftstücke aus dem Fahrzeug von Frau D. ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Entscheidendes Hindernis für die Fristversäumnis war aber der Umstand, dass niemand davon informiert worden ist, dass es sich beim "wichtigen Dokument" um ein fristgebundenes Rechtsmittel handelt. Bei Anwendung eines entsprechend sachkundigen Kommunikationsverhalten des Vertreters des Geschäftsführers mit der Angestellten D. einerseits und mit dem auf Urlaub befindlichen Geschäftsführer andererseits ist dem Verwaltungsgerichtshof aber kein Grund erkennbar, dass das Hindernis für eine rechtzeitige Erhebung des Einspruches unabwendbar gewesen ist. Denn nach dem gewöhnlich zu erwartenden Lauf der Dinge hätte binnen Stunden zutage kommen müssen, dass bei dem Autoeinbruch ein fristgebundenes Rechtsmittel noch vor seiner Absendung abhanden gekommen ist und daher - bei noch offener Frist - neu verfasst werden muss. Der wesentliche Grund, der von der beschwerdeführenden Partei im Wiedereinsetzungsverfahren dafür genannt wurde, dass dieser gewöhnliche Lauf der Dinge nicht stattgefunden hat, ist der Umstand, dass K. - wie die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat - seinen Vertreter nur mit "Personaleinteilung und Betreuung, sowie Überwachung der Betreuung der Pferde und Handhabung von Unfällen und sonstigen Notfällen" betraut hat, nicht jedoch auch für "andere Verwaltungstätigkeiten oder Bürobelange", weil dieser zur Wahrnehmung solcher Aufgaben nicht in der Lage gewesen sei.

Es kann auf sich beruhen, ob dieses Vorbringen so zu deuten ist, dass zur Behandlung eines Vorfalls wie des hier in Rede stehenden überhaupt kein Vertreter bestellt war oder, dass zwar ein Vertreter bestellt, dieser aber zur Wahrnehmung von Bürobelangen ungeeignet gewesen ist: Denn wenn der einzige Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sich in Urlaub begibt, ohne einen für die Wahrnehmung von Bürobelangen geeigneten Vertreter zu bestellen, ohne klare Anordnungen zu geben, wie in seiner Abwesenheit bei unvorhergesehenen Ereignissen vorzugehen ist, und auch für das Büropersonal auf seinem Mobiltelefon im Urlaub nicht entsprechend erreichbar ist, und dies alles, obgleich die Gesellschaft eine laufende, auch während des Urlaubs des Geschäftsführers nicht unterbrochene umfangreiche unternehmerische Tätigkeit entfaltet, dann liegt darin eine grobe Fahrlässigkeit, die - im konkreten Fall - dazu führte, dass die beschwerdeführende Partei den Einspruch nicht mehr rechtzeitig einbringen konnte. Davon ausgehend sind die Voraussetzungen für die von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am