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VwGH 29.10.2008, 2008/08/0213

VwGH 29.10.2008, 2008/08/0213

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AlVG 1977 §12;
GmbHG §15;
GmbHG §16;
GmbHG §18;
RS 1
Im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vor, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, d.h. dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet und ob er ein Entgelt erhält. Es spielt auch keine Rolle, ob über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit der Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0167, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/08/0075 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Mag. R in W, vertreten durch Dr. Teresa Bogensberger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2008-0566-9-000886, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt hat. Am wurde über die D GmbH, deren geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der Beschwerdeführer war, der Konkurs eröffnet. Das Unternehmen ist sechs Tage nach der Konkurseröffnung mit Beschluss vom geschlossen worden. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Auf Grund der konkursbedingten Schließung des Unternehmens erzielt er keinerlei Einkommen oder Umsatz. Eine Beschäftigung im oder für das Unternehmen erfolgt nicht. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wurde mit Bestellung des Masseverwalters beendet. Der Abschluss des Konkursverfahrens und die Löschung des Unternehmens aus dem Firmenbuch sind absehbar. Vorher hat der Beschwerdeführer nach dem Beschwerdevorbringen keine Möglichkeit, seine Löschung als Geschäftsführer im Firmenbuch zu erreichen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vor, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, also auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet und ob er ein Entgelt erhält. Es spielt auch keine Rolle, ob über das Vermögen der Gesellschaft (verbunden mit der Auflösung der Gesellschaft) der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0075, mwN).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, seine Funktion als Geschäftsführer der GmbH schon vor der Löschung aus dem Firmenbuch durch Rücktrittserklärung gegenüber den Gesellschaftern oder durch Enthebung beendet zu haben. Der belangten Behörde kann im Hinblick darauf aber nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verneint hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AlVG 1977 §12;
GmbHG §15;
GmbHG §16;
GmbHG §18;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2008080213.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAE-76094