VwGH vom 21.11.2013, 2012/17/0513
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/17/0514
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerden der A s.r.o. in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom 1.) , Zl. UVS-1-096/E1-2011 (hg. Zl. 2012/17/0513), und 2.) (gleichfalls) , Zl. UVS-1-188/E1-2011 (hg. Zl. 2012/17/0514), betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Zu Zl. 2012/17/0513 :
Der angefochtene Bescheid wird, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung betreffend die drei Geräte mit der Bezeichnung VLT ACT Panter VLT, Seriennummern 30010085, 30010086 und 30010204, richtet, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen Umfang wird die Beschwerde zurückgewiesen. Zu Zl. 2012/17/0514 :
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Zu Zl. 2012/17/0513:
1.1. Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom wurde die Beschlagnahme von sieben Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 lit. a iVm § 52 Abs. 1 Z. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet (Spruchpunkt I.) und gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Die betreffenden Glücksspielgeräte waren in einem Lokal in Dornbirn aufgestellt. Der Beschlagnahmebescheid war an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin von drei der sieben Glücksspielgeräte (VLT ACT Panter VLT, Seriennummern 30010085, 30010086 und 30010204) gerichtet.
Die übrigen vier Geräte standen im Eigentum eines weiteren Unternehmens und wurden von einem dritten Unternehmen betrieben.
1.2. Mit dem zur hg. Zl. 2012/17/0513 angefochtenen Berufungsbescheid präzisierte die belangte Behörde den Spruchpunkt I., gab jedoch im Übrigen der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge.
Am Berufungsverfahren waren neben der nunmehrigen Beschwerdeführerin auch noch die Eigentümerin und die Betreiberin der anderen vier Geräte beteiligt. Diese Unternehmen sind jedoch jeweils nicht Partei des Beschwerdeverfahrens.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, mit den zum Kontrollzeitpunkt betriebsbereit aufgestellten Geräten seien virtuelle Walzenspiele angeboten worden, wobei die ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängige Entscheidung über Gewinn und Verlust zentralseitig über eine Internetverbindung getroffen worden sei. Bei einem der drei - im Eigentum der nunmehrigen Beschwerdeführerin stehenden - Geräte sei ein Probespiel mit einem Einsatz von EUR 0,50 durchgeführt worden. Es liege keine Konzession für die durchgeführten Ausspielungen vor. Zu Recht sei die erstinstanzliche Behörde von einem Verdacht, dass mit den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und somit fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 GSpG verstoßen werde, ausgegangen. Dieser Verdacht liege auch noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vor.
2. Zu Zl. 2012/17/0514 :
2.1. Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom wurde die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 52 Abs. 1 Z. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet (Spruchpunkt I.) und gemäß § 53 Abs. 4 GSpG ein Verbot erlassen, über den beschlagnahmten Gegenstand zu verfügen (Spruchpunkt II.). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen (Spruchpunkt III.). Das betreffende Glücksspielgerät war in einem Lokal in Feldkirch aufgestellt. Der Beschlagnahmebescheid war an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des gegenständlichen Gerätes und als "Veranstalterin" gerichtet.
2.2. Mit dem zur hg. Zl. 2012/17/0514 angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung nicht Folge.
Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, mit dem zum Kontrollzeitpunkt betriebsbereit aufgestellten Gerät seien virtuelle Walzenspiele und Kartenspiele angeboten worden, wobei die ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängige Entscheidung über Gewinn und Verlust zentralseitig über eine Internetverbindung getroffen worden sei. Es sei bei dem gegenständlichen Gerät kein Probespiel durchgeführt worden. Es liege keine Konzession für die durchgeführten Ausspielungen vor. Zu Recht sei die erstinstanzliche Behörde von einem Verdacht, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und somit fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 GSpG verstoßen worden sei, ausgegangen. Dieser Verdacht liege auch noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vor.
3. Mit Beschlüssen vom , B 317/2012 und B 318/2012, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst jeweils an ihn gerichteten Beschwerden ab und trat diese unter einem gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Die ergänzten Beschwerden richten sich jeweils gegen die angefochtenen Bescheide in ihrem gesamten Umfang und beantragen jeweils, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Es wird inhaltsgleich unter anderem vorgebracht, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach § 53 Glücksspielgesetz sei solange gegeben, als nicht die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststehe. Da auf Grund der tatsächlich geleisteten Einsätze von über EUR 10,00 die ausschließliche Gerichtszuständigkeit gegeben sei, sei die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Beschlagnahmen ausgeschlossen. Bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde die bekämpften Bescheide wegen Unzuständigkeit beheben müssen.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
4. Wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wurden die Beschwerden zu hg. Zl. 2012/17/0513 und 2012/17/0514 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden erwogen:
4.1. Zu Zl. 2012/17/0513:
Die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person kommt nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Beschwerde mangels Parteistellung zurückzuweisen. Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom , Zl. 2011/17/0171 und Zl. 2011/17/0084).
In der Beschwerde blieben die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Eigentümereigenschaft der Beschwerdeführerin hinsichtlich (nur) drei der von der Beschlagnahme betroffenen Geräte (VLT ACT Panter VLT, Seriennummern 30010085, 30010086 und 30010204) unbestritten. Es wurde kein sonstiges gemäß dem GSpG relevantes Naheverhältnis zu den weiteren im angefochtenen Bescheid angeführten Glücksspielgeräten dargelegt. Der Beschwerdeführerin kommt daher hinsichtlich der vier anderen Geräte, die nicht in ihrem Eigentum standen, aber ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Bescheides waren, keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu, weshalb die Beschwerde, welche sich gegen den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang richtet, teilweise zurückzuweisen ist.
Im Übrigen gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, welchen der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0507, zu entscheiden hatte. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Der angefochtene Bescheid ist aus diesen Gründen hinsichtlich der beschlagnahmten im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Geräte wegen Rechtwidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Zu Zl. 2012/17/0514 :
Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, welchen der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0507, zu entscheiden hatte. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Der angefochtene Bescheid ist aus diesen Gründen hinsichtlich des beschlagnahmten Gerätes wegen Rechtwidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Von der in beiden Beschwerden beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, im Rahmen der gestellten Begehren.
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-76090