VwGH vom 25.05.2011, 2008/08/0206

VwGH vom 25.05.2011, 2008/08/0206

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer. Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des E B in S, vertreten durch Großmann Wagner Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 6/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 14-SV- 3100/5/08, betreffend Beitragspflicht gemäß § 5b AMPFG (mitbeteiligte Partei: Kärntner Gebietskrankenkasse in 9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides den Beschwerdeführer als ehemaligen Dienstgeber der Dienstnehmerin CP zur Zahlung eines "Malusbeitrages" von EUR 5.133,79 gemäß § 5b AMPFG verpflichtet.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitierung von § 5b Abs. 1 und 2 AMPFG aus, es sei die Höhe des Malusbeitrages wie auch weiters unstrittig, dass CP zum Zeitpunkt der Kündigung durch den Dienstgeber am , mit Entgeltende , länger als zehn Jahre bei diesem Dienstgeber beschäftigt gewesen sei und das 50. Lebensjahr überschritten habe. Die strittige Frage, ob die Schließung der Hausapotheke des Beschwerdeführers, der eine landärztliche Praxis führt, als Stilllegung eines Teilbetriebes anzusehen sei und die von ihm behauptete Anwendung des Ausnahmegrundes des § 5b Abs. 2 Z. 6 AMPFG rechtfertige, wurde wie folgt verneint:

"Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Teilbetrieb handelt oder nicht, sind einkommenssteuerrechtliche Gesichtspunkte heranzuziehen. Für das Vorliegen eines Teilbetriebes ist demnach erforderlich, dass es sich um einen Betriebsteil eines Gesamtbetriebes handelt, die organisatorische Geschlossenheit des Betriebsteiles innerhalb des Gesamtbetriebes vorliegt, der Betriebsteil selbständig ist und über eine eigenständige Lebensfähigkeit verfügt. Die weiteren Indizien, nämlich die räumliche Trennung von Betriebssparten, das Vorhandensein eines eigenen Personals bzw. Leitungsorganes, eine eigene Buchführung und ein eigener Kundenstamm sind zusätzliche Indizien für das Vorliegen eines Teilbetriebes. Betrachtet man nun diese Merkmale im vorliegenden Fall, so handelt es sich bei einer Hausapotheke in einer ärztlichen Ordination nicht um einen Teilbetrieb. Dies insbesondere auch deshalb, da die Führung der Hausapotheke nur im Rahmen einer ärztlichen Ordination und ausschließlich für die Patienten des Arztes gestattet ist. Gemäß § 31 Apothekengesetz sowie § 54 der Apothekenbetriebsordnung ist die ärztliche Hausapotheke vom Arzt persönlich zu führen. Er hat die Arzneimittelabgabe selbst durchzuführen und dürfen Hilfskräfte dafür nicht herangezogen werden. Damit kann es sich nicht um einen selbständigen Betriebsteil des 'Gesamtunternehmens ärztliche Praxis' handeln und liegt sicher keine organisatorische Geschlossenheit vor. Auch hat die Hausapotheke nicht über eine eigene Lebensfähigkeit verfügt, da sie wie oben zitiert, nur im Rahmen der ärztlichen Ordination geführt werden kann und nicht als selbständige, eigenständige Apotheke. Auch liegt kein eigener Kundenstamm vor, sondern ist die Führung der Hausapotheke nur für die Patienten des Arztes gestattet."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 5b Abs. 1 und 2 AMPFG in der bis zur Aufhebung der §§ 5a bis 5c AMPFG samt Überschriften durch die Novelle BGBl. I Nr. 90/2009 geltenden Fassung hatte folgenden Wortlaut:

"Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Freisetzung Älterer

§ 5b. (1) Wird das Dienstverhältnis einer Person, die zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, aufgelöst, so hat der Dienstgeber einen Beitrag zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses werden Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr sowie die Zeit der Beschäftigung in einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) eingerechnet.

(2) Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn

1. die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer


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a)
gekündigt hat oder
b)
ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
c)
aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
d)
im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
e)
zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Anspruchsvoraussetzungen für eine andere (vorzeitige) Alterspension als die Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, erfüllt oder
f)
im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oder
2.
die Entlassung gerechtfertigt ist oder
3.
innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
4.
ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt oder
5.
der Betrieb stillgelegt wird oder
6.
ein Teilbetrieb stillgelegt wird und keine Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teilbetrieb besteht."
2.
In der Beschwerde wird eine Verletzung des Rechtes "auf Befreiung eines Malus-Beitrages gemäß § 5b Abs. 2 Z. 6 AMPFG" geltend gemacht. In den Beschwerdeausführungen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sich seine Einkommensmöglichkeiten infolge der durch die gesetzlichen Neuregelungen im Jahre 2006 bedingten Notwendigkeit der Schließung seiner seit Jahrzehnten betriebenen Hausapotheke derart verringert hätten, dass eine Weiterbeschäftigung der Dienstnehmerin CP nicht mehr möglich gewesen sei, und wiederholt seine bisherige Argumentation, wonach es sich bei der zu schließenden Hausapotheke um einen eigenständigen Betriebsbestandteil seiner Praxis gehandelt habe und dadurch der Arbeitsplatz der CP weggefallen sei.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Die belangte Behörde hat zur Beurteilung der relevanten Frage des allfälligen Vorliegens eines Teilbetriebes unter zutreffender Heranziehung einkommensteuerrechtlicher Gesichtspunkte (nämlich, ob die Voraussetzungen eines organisch in sich geschlossenen Betriebsteiles innerhalb des Gesamtbetriebes, der mit einer gewissen Selbständigkeit gegenüber dem Gesamtbetrieb ausgestattet und eigenständig lebensfähig ist, gegeben sind - vgl. dazu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch - Rz 36 ff zu § 24 EStG 1988, bzw. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2011,§ 24 Rz 20) schlüssig dargelegt, dass die Führung einer Hausapotheke nicht als sachlich selbständige und von der Arztpraxis losgelöste gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zu werten ist und somit keinen Teilbetrieb im Sinne von § 5 Abs. 2 Z. 6 AMPFG darstellen kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 3026/52). Dem vermag der Beschwerdeführer allein mit der Behauptung einer eigenen für die Hausapotheke geführten Buchhaltung bzw. der Verwendung der zum Betrieb der Hausapotheke (besonders) fachlich geschulten Dienstnehmerin CP sowie dem Hinweis auf den durch die Schließung bedingten Ertragsausfall nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das Mehrbegehren für die Gegenschrift war abzuweisen, da die belangte Behörde darin lediglich auf ihre Bescheidbegründung verweist.
Wien, am