VwGH vom 18.12.2012, 2010/09/0200

VwGH vom 18.12.2012, 2010/09/0200

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/09/0202

2010/09/0201

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerden 1. des AP in W (zur Zl. 2010/09/0200), 2. des SG in A (zur Zl. 2010/09/0201) und 3. des JW in H (zur Zl. 2010/09/0202), alle vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung jeweils vom , 1. Zl. 20202-A/3024/431-2010, 2. Zl. 20202- A/3024/430-2010 und 3. Zl. 20202-A/3024/432-2010, betreffend Reisegebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Salzburger Landesregierung jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Landeslehrer.

Der Erstbeschwerdeführer wurde seit dem Jahr 2008 als Personalvertreter vom Dienst als Volksschullehrer freigestellt und ist stellvertretender Vorsitzender des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer/innen für allgemein bildende Pflichtschulen sowie Mitglied des Dienststellenausschusses Salzburg-Umgebung. Vor seiner Tätigkeit als Personalvertreter war er als Volksschullehrer der Volksschule G (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) und der Volksschule E zugewiesen. Seine Stammschule war die Volksschule G.

Der Zweitbeschwerdeführer ist seit dem Jahr 1991 im Besitz einer schulfesten Lehrerstelle an der Hauptschule S, Bezirk Salzburg-Umgebung. Seit dem Jahr 1998 wurde er infolge seiner Tätigkeit als Personalvertreter vom Dienst als Hauptschullehrer freigestellt und ist Vorsitzender des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer/innen für allgemein bildende Pflichtschulen.

Der Drittbeschwerdeführer ist seit dem Jahr 1983 im Besitz einer schulfesten Lehrerstelle an der Hauptschule E, Bezirk Salzburg-Umgebung. Er ist seit Jahren Vorsitzender des Dienststellenausschusses Salzburg-Umgebung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurde seine Unterrichtspflicht um elf Stunden verringert und seit Beginn des Schuljahres 2008/09 ist er zusätzlich noch als Mitglied des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer/innen für allgemein bildende Pflichtschulen mit einer halben Freistellung tätig; er ist somit gänzlich vom Dienst freigestellter Personalvertreter.

Die Beschwerdeführer sind somit alle zur Gänze vom Dienst freigestellte Personalvertreter. Der Ort ihrer Tätigkeit ist das Büro des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer/innen für allgemein bildende Pflichtschulen in der Landeshauptstadt Salzburg.

In an die Dienstbehörde gerichteten Reiserechnungen machten die Beschwerdeführer reisegebührenrechtliche Ansprüche für Reisebewegungen im Jahr 2009 geltend, wobei sie diesen Ansprüchen als Dienststelle den Ort ihrer außerhalb der Landeshauptstadt Salzburg gelegenen Stammdienststelle, nämlich der Schule, an welcher sie tätig gewesen waren, zu Grunde legten. Die Dienstbehörde vertrat demgegenüber mit Schreiben an die Beschwerdeführer vom den Standpunkt, dass als örtlicher Anknüpfungspunkt für die reisegebührlichen Ansprüche der zur Gänze vom Dienst freigestellten Personalvertreter/innen die Räumlichkeiten gemäß § 29 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes des Bundes (PVG) heranzuziehen seien. Eine Auszahlung der reisegebührlichen Ansprüche könne erst nach Korrektur und Neuvorlage entsprechend dieser Vorgabe erfolgen.

Die Beschwerdeführer ersuchten um bescheidmäßige Absprache. Den Beschwerdeführern wurde jeweils mit Schreiben vom mitgeteilt, dass ihre Dienstverrichtung faktisch nicht von der Stammschule aus, sondern von den Büroräumlichkeiten des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer/innen für allgemein bildende Pflichtschulen in der Landeshauptstadt Salzburg erfolgt sei. Dem entgegneten die Beschwerdeführer mit einem Verweis auf einen außerhalb der Landeshauptstadt Salzburg gelegenen Ort ihrer Dienststelle als Landeslehrer. Eine Versetzung in die Landeshauptstadt Salzburg sei nicht erfolgt.

Mit den angefochtenen Bescheiden sprach die belangte Behörde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers aus, dass ihm in seiner Funktion als vom Dienst als Volksschullehrer zur Gänze freigestelltes Mitglied des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer/innen für allgemein bildende Pflichtschulen auf Grund der vorgelegten Reiserechnungen für die Reisebewegungen im Zeitraum vom bis zum Reisekostenvergütungen und Reisezulagen (Tagesgebühren) in der Höhe von insgesamt EUR 1.433,14 gebührten.

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aus, dass ihm in seiner Funktion als vom Dienst als Hauptschullehrer gänzlich freigestellter Vorsitzender des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer/innen für allgemein bildende Pflichtschulen auf Grund der vorgelegten Reiserechnungen für die Reisebewegungen im Zeitraum vom bis zum Reisekostenvergütungen und Reisezulagen (Tagesgebühren) in der Höhe von insgesamt EUR 1.436,88 gebührten.

Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers sprach die belangte Behörde im drittangefochtenen Bescheid aus, dass diesem in seiner Funktion als Mitglied des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer/innen für allgemein bildende Pflichtschulen sowie in seiner Funktion als Vorsitzender des Dienststellenausschusses Salzburg-Umgebung der Personalvertretung der Landeslehrer/innen für allgemein bildende Pflichtschulen auf Grund der vorgelegten Reiserechnungen für die Reisebewegungen im Zeitraum vom bis zum Reisekostenvergütung und Reisezulagen (Tagesgebühren) in der Höhe von insgesamt EUR 577,52 gebührten.

Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde jeweils § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 2, § 4, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 37 sowie § 38 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in Verbindung mit § 25 Abs. 4, § 29 Abs. 2 und 4 sowie § 42 lit. d Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG, BGBl. Nr. 133/1967, jeweils in der geltenden Fassung, sowie hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers die Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern, BGBl. Nr. 199/1992, in der geltenden Fassung an.

Zur Begründung führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden zusammengefasst jeweils aus, dass die Beschwerdeführer während des gesamten Zeitraumes, auf den sich die von ihnen vorgelegten Dienstreiserechnungen bezögen, gemäß § 25 Abs. 4 und 5 Bundes-Personalvertretungsgesetz als Personalvertreter zur Gänze vom Dienst freigestellt gewesen seien. Dienstort und Dienststelle der Beschwerdeführer im Sinne der Reisegebührenvorschrift sei während dieses gesamten Zeitraumes der Zentralausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer/innen für allgemein bildende Pflichtschulen in der Stadt Salzburg gewesen. Die Büroräumlichkeiten dieses Zentralausschusses befänden sich an der Adresse N. 2, 5020 Salzburg. Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegungen der Beschwerdeführer sei diese Adresse gewesen, Beginnzeit und Endzeit der Dienstreisen richteten sich nach dieser Adresse.

Die belangte Behörde führte sodann in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen wie folgt aus:

"... Die Kosten der Inlandsreisen der vom Dienst

freigestellten Personalvertreter hat gemäß § 29 Abs 2 lit a in Verbindung mit § 42 lit h PVG das Land zu tragen. Auf die Zuerkennung der zu vergütenden Reisekosten sind gemäß § 29 Abs 4 leg cit die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 sinngemäß anzuwenden.

... Vorweg ist zu bemerken, dass die verschiedenen

Materiengesetze aus teleologischen Gründen unterschiedliche Dienststellenbegriffe definieren. Dem Antragsteller ist insofern beizupflichten, als seine Dienststelle nach § 19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. I Nr. 302, nach wie vor die Schule X… . Dabei handelt es sich um eine Dienststelle im Sinne der Dienstrechts- oder Organisationsvorschriften. Davon zu unterscheiden ist der Dienststellenbegriff im Sinne des § 27 Abs 1 PVG. Dieser knüpft nicht am dienstrechtlichen Dienststellenbegriff an, sondern begründet einen personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff (siehe hiezu die im Kommentar der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zum Personalvertretungsgesetz, Ausgabe 2004, zu § 27 Abs 1 unter Fußnote 3 abgedruckte Zweifelsfragenbeantwortung Nr. 5 des Bundeskanzleramtes). Der Antragsteller unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn er die Dienststelle im Sinne der Dienstrechtsvorschriften und die Dienststelle im Sinne der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften gleichsetzt. Von den bereits erwähnten dienstrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriffen ist letztlich der (für das gegenständliche Verfahren maßgebliche) reisegebührenrechtliche Dienststellenbegriff zu unterscheiden. Gemäß § 5 Abs 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. I Nr. 133/1955 idgF, - die für die Zuerkennung der zu vergütenden Reisekosten gemäß § 29 Abs 4 PVG sinngemäß anzuwenden ist - ist als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist in Ansehung seiner Funktion als Personalvertreter bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der RGV nicht seine Stammschule X, sondern der Sitz des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer/innen für allgemeinbildende Pflichtschulen als seine Dienststelle im Sinne der Reisegebührenvorschrift anzusehen.

... Tatsache ist, dass der Antragsteller ... nicht mehr

Dienst als Landeslehrer an der Schule in X versieht, da er ... durchgehend gemäß § 25 Abs 4 PVG zur Gänze vom Dienst freigestellt war bzw. ist. Eine Zuweisung zur Dienstleistung im Sinne des § 2 Abs 5 RGV liegt daher ... nicht mehr vor. Vielmehr

versieht der Antragsteller ... für die Dauer ... der Freistellung

... seinen Dienst als Mitglied des Zentralausschusses der

Personalvertretung der Landeslehrer/innen für allgemeinbildende Pflichtschulen in der Stadt Salzburg. Dieser Zentralausschuss wurde gemäß § 42 lit b leg cit bei der Landesregierung errichtet. Gemäß § 29 Abs 1 leg cit wurden dem Zentralausschuss in der Adresse N 2 in 5020 Salzburg entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung sowie Bedienstete zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten zur Verfügung gestellt.

Dass der Antragsteller seinen Dienst als Mitglied des Zentralausschusses von diesen Büroräumlichkeiten aus versieht, wurde von ihm nicht bestritten. Bei sinngemäßer Anwendung der RGV, deren Zweck gemäß § 1 Abs 1 der Ersatz des Mehraufwandes ist, der Beamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst, ist nicht die ehemalige Stammschule des Antragstellers in Y, sondern das Büro des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer/innen für allgemeinbildende Pflichtschulen in der Stadt Salzburg als seine Dienststelle im Sinne der RGV und somit als Anknüpfungspunkt für reisegebührliche Ansprüche zu sehen.

... Bei der ... Dienstfreistellung des Antragstellers

handelte es sich um eine Versetzung im Sinne des § 2 Abs 4 RGV. Nach dieser Bestimmung liegt eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind im Hinblick auf die in § 2 RGV umschriebenen Begriffe jeweils vorangestellten Worte 'im Sinne dieser Verordnung' diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (vgl. u.a. VwGH, , Zl. 84/09/0066; Zl. 87/12/0054; Zl. 97/12/0255; Zl. 2004/09/0221). Für die Klärung der reisegebührlichen Ansprüche des Antragstellers haben daher andere rechtliche Begriffe, etwa die Dienststellenbegriffe des § 19 LDG oder des § 27 PVG, außer Betracht zu bleiben.

... Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH,

, Zl. 97/12/0255, ausführlich darlegt, ist aufgrund des Zwecks der Reisegebührenvorschrift primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen.

Maßgebend sind daher für die Beantwortung der

reisegebührenrechtlichen Frage 'Versetzung oder Dienstzuteilung'

die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die

zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem

betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen. Dem

Antragsteller musste es jedenfalls erkennbar sein, dass er durch

die in seinem Willen durchgeführte gänzliche Dienstfreistellung

gemäß § 25 Abs 4 PVG für einen längeren Zeitraum nicht mehr an der

Schule als Landeslehrer Dienst verrichtet, sondern

... als Mitglied des Zentralausschusses in dessen

Büroräumlichkeiten gemäß § 29 Abs 1 leg cit in der Stadt Salzburg.

... Bezüglich der Abgrenzung zwischen Versetzung und

Dienstzuteilung spricht der Verwaltungsgerichtshof bereits im

Erkenntnis vom , Zl. 284/76, aus, dass im Sinne der

Reisegebührenvorschrift von der Behörde insbesondere festgestellt

werden muss, ob der für die Zuweisung des Beamten zur

Dienstleistung an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im

Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon

damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen

ist. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung

erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig

konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden

Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar

sein. Unter der 'erforderlichen zeitlichen Begrenzung' im

Verständnis dieses Erkenntnisses ist deren 'Absehbarkeit' zu

verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte

zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich

lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für

einen zwar endlichen, aber unabsehbaren langen) Zeitraum handeln

werde, voraus ( Zl. 97/12/0376;

Zl. 2001/12/0156).

Umgelegt auf den Fall des Antragstellers ist festzustellen, dass

dessen ... Dienstfreistellung … jedenfalls nicht auf

absehbare Zeit geplant war. Zweck der Dienstfreistellung war es

vielmehr, dem Antragsteller die Ausübung der Tätigkeit als

Mitglied der Personalvertretung zu ermöglichen. ... Diese

Tätigkeit war jedenfalls für einen längeren Zeitraum, nämlich

mindestens bis zum Enden der Funktionsperiode des

Zentralausschusses geplant. Im Nachhinein betrachtet ist der

Antragsteller ... als Mitglied des Zentralausschusses vom Dienst

als Landeslehrer freigestellt ... Er wurde auf Ansuchen des

Zentralausschusses auch für die aktuelle Funktionsperiode des Zentralausschusses (bis Dezember 2014) wiederum vom Dienst freigestellt. Von einer nur vorübergehenden Dienstzuteilung kann daher keineswegs gesprochen werden, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, und zwar sowohl im Dienstrecht, als auch im Reisegebührenrecht, jedenfalls nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt sind ( Zl. 97/12/0255). Allein der Umstand, dass sich die tatsächlichen dienstlichen Verhältnisse dergestalt entwickelten, dass der Antragsteller seit Jahren in der Funktion als Vorsitzender-Stellvertreter des Zentralausschusses Dienst versieht, lässt entsprechende Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Dienstfreistellung zu ( Zl. 2004/09/221).

... Zusammenfassend wurde der Antragsteller durch die

Dienstfreistellung im Jahr 2008 in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen im Sinne des § 2 Abs 4 RGV. Es handelte sich bei der damaligen Dienstfreistellung um eine Versetzung im reisegebührlichen Sinn von der Schule zum Zentralausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer/innen für allgemeinbildende Pflichtschulen in der Stadt Salzburg. Nicht jedoch liegt eine dienstrechtliche Versetzung im Sinne des § 19 Abs 2 LDG bzw. eine personalvertretungsrechtliche Versetzung im Sinne des § 27 Abs 1 PVG vor. Dienststelle des Antragstellers im Sinne der RGV während jenes Zeitraumes, in dem er die im gegenständlichen Bescheid behandelten Reisebewegungen absolviert hat, war der Sitz des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer/innen für allgemeinbildende Pflichtschulen mit der Adresse N 2, 5020 Salzburg. Diese Dienststelle ist gemäß § 5 Abs 1 RGV Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegungen des Antragstellers."

Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers begründete die belangte Behörde zusätzlich dazu noch weiter, dass der Beschwerdeführer auch die Tätigkeit als Vorsitzender des Dienststellenausschusses Salzburg-Umgebung ausübe und sich seine Dienstfreistellung teilweise auf diese Funktion beziehe. Der Drittbeschwerdeführer sei überwiegend als Mitglied des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer/innen für allgemein bildende Pflichtschulen tätig, daher sei der Zentralausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer/innen für allgemein bildende Pflichtschulen als (einzige) Dienststelle des Drittbeschwerdeführers im Sinne der RGV anzusehen. Im Übrigen verfüge der Drittbeschwerdeführer nicht über ein an seiner Schule eingerichtetes Büro zur Ausübung der Tätigkeit als Vorsitzender des Dienststellenausschusses Salzburg-Umgebung.

Die angefochtenen Bescheide enthalten auch im Einzelnen Korrekturen der einzelnen Reiseabrechnungen und Begründungen hinsichtlich der zuerkannten Höhe der zuerkannten Reisegebühren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren verbunden und nach Aktenvorlage und Erstattung von Gegenschriften erwogen:

Die Beschwerdeführer halten die angefochtenen Bescheide deswegen für rechtswidrig, weil Dienstort und Dienststelle im Sinne der RGV ungeachtet ihrer gänzlichen Dienstfreistellung als Personalvertreter mit Büro in der Stadt Salzburg weiterhin ihre Stammschule sei, diese sei auch Dienststelle im Sinne der RGV und Dienstort. Es sei weder eine Versetzung noch eine Dienstzuteilung oder sonstige Maßnahme gesetzt worden, welche den Charakter ihrer Stammschule als Dienststelle und Dienstort geändert hätte. Die geltend gemachten Reisegebühren wären daher ausgehend von ihrer Stammschule festzulegen gewesen. Aus der bloßen Dienstfreistellung könne nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer etwa versetzt worden wären. Die Beschwerdeführer seien gegenüber ihrer Tätigkeit als Lehrer finanziell benachteiligt, weil sie mangels Bestehens eines Büros bei ihrer Schule zur Anreise nach Salzburg genötigt seien, hiefür jedoch keinen Ersatz für Mehraufwendungen erhielten. Dadurch würden die Beschwerdeführer als Personalvertreter gegenüber ihrer Tätigkeit als Lehrer finanziell schlechter gestellt.

Mit diesen Ausführungen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 idF BGBl. I Nr. 130/2003 (RGV), liegt eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktionen einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei km beträgt. Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. "die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0081, festgehalten, dass der Begriff der "Dienststelle" in der RGV im Gegensatz zu seinem Verständnis in sonstigen Bereichen des Dienstrechts nicht organisatorisch, sondern mit örtlichem Bezug zu sehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können als "Dienststelle" im Sinne der RGV nur die Räume eines Amtsgebäudes angesehen werden. Im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" sind diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe. Im Hinblick auf den in § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zweck der Reisegebührenvorschrift (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst), ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betreffenden Beamten erkennbar gewesen sein mussten. Eine Versetzung ist dann anzunehmen, wenn der die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nicht nur ein vorübergehender sondern schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0156, mwN).

Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass der Ort ihrer Tätigkeit für den Zentralausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer/innen für allgemein bildende Pflichtschulen in der Stadt Salzburg eingerichtete Büro gewesen ist und dass sie dort und von dort aus ihren Dienst versehen haben. Dieser faktische Umstand ist daher für die Bestimmung der Dienststelle im Sinne der RGV bei der Berechnung von Reisegebühren von entscheidender Bedeutung (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/12/0025, VwSlg. 12.159/A, und vom , Zl. 2001/12/0156, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0201).

Die Begründung der belangten Behörde trifft daher zu, wenn jene den Dienstort der Beschwerdeführer in der Stadt Salzburg als Ort ihrer dauernden und nicht bloß vorübergehenden Dienstleistung verstand und daher im Ergebnis von einer reisegebührenrechtlichen Beurteilung wie im Fall einer Versetzung im Sinne des § 2 Abs. 4 RGV der Beschwerdeführer von ihrer Stammschule zum Ort ihrer dauernden Dienstleistung in der Stadt Salzburg ausging. Von den Beschwerdeführern unwidersprochen hat die belangte Behörde auch festgestellt, dass die Veränderung des Ortes der dauernden Dienstleistung der Beschwerdeführer in die Stadt Salzburg mit der Zustimmung der Beschwerdeführer erfolgte.

Hingewiesen wird darauf, dass einer Versetzung im Sinne des § 2 Abs. 4 RGV nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa auch eine Verlegung der Dienststelle an einen anderen Ort gleichzuhalten ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0142, und vom , Zl. 2001/12/0156; vgl. dazu die von Galee/Traumüller/Thomic-Sutterlüti, Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten, 10. Auflage 2006, Fußnoten 20 ff zu § 2, dargestellte hg. Rechtsprechung). Daher ist es nicht rechtswidrig, wenn dies auch im vorliegenden Fall erfolgte.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt sohin nicht vor, weshalb die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am