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VwGH vom 26.03.2015, 2012/17/0471

VwGH vom 26.03.2015, 2012/17/0471

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag Dr Zehetner, Maga Nussbaumer-Hinterauer, Dr Leonhartsberger und den Hofrat Mag Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der H GmbH in E, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hafenstraße 2a, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , 201-BERU/4/610-2012, betreffend Salzburger Tourismusbeitrag 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb das Landesabgabenamt Salzburg der beschwerdeführenden Partei, die ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Büromöbeln betreibt, für ihre Betriebsstätte in der Gemeinde Salzburg den Tourismusbeitrag nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 für 2009 in der Höhe von EUR 1.100,78 vor. Dabei wurde der Gesamtumsatz des Jahres 2007 von EUR 5.503.902,72 zu Grunde gelegt. Die bescheidmäßige Festsetzung erfolge, weil der Abgabenbehörde kein selbstberechneter Betrag für das Jahr 2009 bekannt gegeben worden sei.

Mit einem weiteren Bescheid vom schrieb das Landesabgabenamt Salzburg der beschwerdeführenden Partei wegen der Nichtabgabe der Beitragserklärung einen Verspätungszuschlag von EUR 110,80 vor.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diese Bescheide Berufung, in der sie vorbrachte, die von ihr im Rahmen ihres Unternehmens durchgeführten Lieferungen würden nicht in Salzburg, sondern in ihrem Stammwerk in Eferding in Oberösterreich ausgeführt, da die zu liefernden Büromöbel dort an den jeweiligen Transporteur übergeben würden. Sie sei somit von der Beitragspflicht nach dem S.TG 2003 ausgeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen ab. Die beschwerdeführende Partei habe trotz mehrmaliger Aufforderung keine Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2009 abgegeben, sondern der Behörde erster Instanz lediglich per Mail vom den Gesamtumsatz des Jahres 2007 mitgeteilt. Auch sei kein Abzug gemäß § 32 Abs 4 S.TG 2003 geltend gemacht worden. Selbst wenn der Betriebsstätte der beschwerdeführenden Partei in Salzburg kein beitragspflichtiger Umsatz zuordenbar wäre, wäre die beschwerdeführende Partei zur Abgabe einer Beitragserklärung in der in § 40 Abs 1 S.TG 2003 vorgesehenen Form verpflichtet gewesen, worauf sie auch mehrmals hingewiesen worden sei. Eine nachträgliche Geltendmachung etwaiger abzugsfähiger Umsätze iSd § 32 Abs 4 S.TG 2003 sei auch in Fällen der gänzlichen Verabsäumung der Abgabe einer Beitragserklärung nicht möglich. Die Behörde erster Instanz habe somit zu Recht den bekanntgegebenen Umsatz aus 2007 für die Berechnung des Tourismusbeitrages 2009 herangezogen. Hinsichtlich des Verspätungszuschlags führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei zumindest seit dem Jahr 1984 beitragspflichtig sei und ihr daher ihre gesetzlichen Verpflichtungen bekannt seien. Im März eines jeden Jahres sei ihr immer als Serviceleistung das Beitragsformular mit einem Hinweis auf die gesetzliche Abgabefrist übermittelt worden, so auch für das Beitragsjahr 2009. Dennoch habe die beschwerdeführende Partei seit 2008 die Beitragserklärungen stets zu spät bzw gar nicht eingereicht. Gründe, die ein Verschulden an der Säumnis im gegenständlichen Verfahren ausschließen würden, seien nicht vorgebracht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die beschwerdeführende Partei inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Das Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003, LGBl Nr 43/2003 (WV) (§ 2 Abs 1, § 32 Abs 4 und § 35 Abs 1 idF LGBl 94/2005, § 40 Abs 1 und Abs 2 idF LGBl 126/2006 und § 43 Abs 1 idF LGBl 73/2008) lautet auszugsweise:

"Mitgliedschaft

§ 2

(1) Die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 UStG 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 24 und 25 der Salzburger Landesabgabenordnung - LAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. ...

...

Beitragspflicht

§ 30

(1) Die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, ...

...

Beitragsgruppen

§ 32

...

(4) Der Beitragspflichtige kann vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen:

a) den Umsatz aus Lieferungen an den Sitz, den

Standort oder die Betriebsstätte eines Unternehmens außerhalb des Landes Salzburg, unabhängig davon, ob die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand im Land Salzburg verschafft wird;

...

Der Abzug ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben und setzt voraus, dass der Beitragspflichtige sämtliche abgezogene Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweisen kann und bei Zweifeln darüber der Beitragsbehörde auf deren Verlangen zum Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzung geeignete Unterlagen vorlegt. Nach Abgabe der Beitragserklärung kann von der Abzugsmöglichkeit nicht mehr Gebrauch genommen werden.

Beitragspflichtiger Umsatz

§ 35

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs. 1a UStG 1994. Ausgenommen sind jedoch: ...

...

§ 37

...

(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.

...

Beitragshöhe

§ 39

(1) Die Höhe des vom Pflichtmitglied an den Tourismusverband zu leistenden Verbandsbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für das Pflichtmitglied zutreffenden Beitragsgruppe den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes (§§ 35 bis 38): ...

...

Beitragserklärung u nd Beitragsleistung

§ 40

(1) Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai, bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am 15. Oktober (Abs 2 zweiter Satz) bis 30. September eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulares zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen.

Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 36 udgl) ergeben. Besteht für den Umsatz gemäß § 6 Abs 1 UStG 1994 keine Umsatzsteuerpflicht, tritt der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.

(2) Der Beitragspflichtige hat den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine Fälligkeit am 15. Oktober. Ein solcher Beschluss des Ausschusses ist für das bevorstehende Beitragsjahr bis Ende des Jahres zu fassen und dem Landesabgabenamt unverzüglich mitzuteilen.

...

Tourismusbeiträge

§ 43

(1) In Gemeinden, für die kein Tourismusverband besteht, haben die als Pflichtmitglieder eines solchen in Betracht kommenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen Tourismusbeiträge im Ausmaß von 40 % des Verbandsbeitrages zu leisten, der bei Bestehen eines Tourismusverbandes nach diesem Gesetz zu erbringen wäre, wobei der den 40 % entsprechende Promillesatz in kaufmännischer Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist. Der Mindestbeitrag beträgt 10 EUR. § 39 Abs 2 zweiter und dritter Satz findet Anwendung."

Die beschwerdeführende Partei bestreitet die Beitragspflicht zunächst mit dem Vorbringen, kein Pflichtmitglied eines Tourismusverbandes in Salzburg zu sein. Dabei übersieht sie aber, dass ihr kein Verbandsbeitrag nach § 30 S.TG, sondern ein Tourismusbeitrag nach § 43 S.TG 2003 vorgeschrieben wurde. Diese Bestimmung setzt voraus, dass in der Gemeinde, in der der Unternehmer iSd § 2 Abs 1 S.TG zumindest eine Betriebsstätte hat, eben kein Tourismusverband besteht. Dass ihr keine Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs 1 S.TG zukäme, etwa weil sie gar kein Interesse am Tourismus in der Gemeinde Salzburg gehabt hätte, hat die beschwerdeführende Partei im gesamten Berufungsverfahren nicht behauptet. Die belangte Behörde durfte daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen, dass zumindest ein mittelbarer Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen wurde (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 96/17/0347, das die Vorschreibung des Tourismusinteressentenbeitrages nach dem Stmk Tourismusgesetz 1992 an ein Unternehmen der papier- und pappeverarbeitenden Industrie betrifft).

Die beschwerdeführende Partei rügt überdies, die belangte Behörde hätte nicht ihre gesamten Umsätze in die Bemessungsgrundlage einbeziehen dürfen. Vielmehr hätte sie jene Umsätze, die nicht in Verbindung mit einem wirtschaftlichen Interesse am Tourismus im Gemeindegebiet ihrer Betriebsstätte gestanden seien, nicht berücksichtigen dürfen.

Nach § 39 Abs 1 S.TG 2003 wird die Höhe des zu leistenden Verbandsbeitrags (Tourismusbeitrages) durch die Anwendung des (für die Beitragsgruppe des Beitragspflichtigen vorgesehenen) Promillesatzes auf den beitragspflichtigen Umsatz ermittelt (§§ 35 bis 38 S.TG 2003). Der beitragspflichtige Umsatz ist gemäß § 35 Abs 1 erster Satz S.TG 2003 im Wesentlichen die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994. Das sind somit die durch einen Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführten Leistungen (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994) sowie der Eigenverbrauch im Inland (§ 1 Abs 1 Z 2 UStG 1994). § 35 Abs 1 zweiter Satz S.TG 2003 nimmt davon bestimmte (beispielsweise nach dem UStG befreite) Umsätze aus, deren Vorliegen die beschwerdeführende Partei aber nicht behauptet.

Gemäß § 32 Abs 4 lit a S.TG 2003 kann der Beitragspflichtige vom beitragspflichtigen Umsatz ua jene Umsätze aus Lieferungen abziehen, die an den Sitz, den Standort oder die Betriebsstätte eines Unternehmens außerhalb des Landes Salzburg erfolgen. Dieses Vorgehen setzt jedoch voraus, dass der Beitragspflichtige diesen Abzug bereits in der Beitragserklärung bekannt gibt und in den Rechnungsbüchern nachweisen kann. Eine nachträgliche Geltendmachung derartiger Abzüge, etwa im Berufungsverfahren, ist hingegen weder dem Gesetz noch den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen (vgl dazu beispielsweise ). Diese Bestimmung stellt auch klar, dass als beitragspflichtige Lieferungen grundsätzlich auch solche Lieferungen erfasst werden, bei denen die Verschaffung der Verfügungsmacht an Liefergegenständen außerhalb des Landes Salzburg erfolgt (vgl § 3 Abs 7 und 8 UStG 1994, sowie Ruppe/Achatz, UStG4 § 3 Tz 156ff). Damit werden - wie im Beschwerdefall - auch jene Lieferungen von der Beitragspflicht umfasst, bei denen die Liefergegenstände in einer außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Produktionsstätte hergestellt und dort zum Zwecke der Versendung an Abnehmer im Lande Salzburg an ein Transportunternehmen übergeben werden.

Da die beschwerdeführende Partei für das Beitragsjahr 2009 keine Abgabenerklärung abgegeben hat, hat sie auch von dem ihr nach § 32 Abs 4 S.TG 2003 zustehenden Abzugsrecht keinen Gebrauch gemacht. Anders als die beschwerdeführende Partei vermeint, hat die Abgabenbehörde auch keine diesbezügliche Ermittlungspflicht getroffen.

In der bloßen Übermittlung des Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2007 mit Mail vom kann im Übrigen noch keine Beitragserklärung iSd § 40 Abs 1 S. TG 2003 erblickt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am