VwGH vom 28.04.2008, 2005/12/0268

VwGH vom 28.04.2008, 2005/12/0268

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. J in P, vertreten durch Weixelbaum Humer Trenkwalder & Partner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Lastenstraße 36, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. PersI-536441/93-2004-Fc, betreffend Versetzung gemäß § 92 Oö LBG 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Versetzung stand er als Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft E. in Verwendung und war damit (gemäß § 34 Abs. 2 erster Satz Oö Sozialhilfegesetz) ex lege Obmann des Sozialhilfeverbandes E.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 131 Abs. 1 des Oö Landesbeamtengesetz 1993 (Oö LBG 1993) mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründend wurde ausgeführt, die vorläufige Suspendierung gemäß der genannten Gesetzesbestimmung sei zu verfügen, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt werde oder durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Aus dem Prüfungsbericht der Abteilung Gemeinden des Amtes der Oö Landesregierung über die Einschau in die Gebarung des Sozialhilfeverbandes (SHV) E. vom (der Personalabteilung und dem Präsidium des Amtes der Oö Landesregierung zugestellt im November 2004) gehe hervor, dass im Falle des verstorbenen Vaters seiner damaligen Mitarbeiterin D. R., zu der er ein Naheverhältnis habe, die Begräbniskosten aus Mitteln des SHV E. bezahlt worden seien, wobei der dringende Verdacht bestehe, dass die Voraussetzungen für die Kostentragung nicht vorgelegen seien und dies auch mit der ansonsten üblichen Praxis bei der Übernahme von Begräbniskosten durch den SHV E. im Widerspruch gestanden sei.

Weiters werde dem Beschwerdeführer in dem angesprochenen Bericht vorgeworfen, dass für rund 42,7 % der im Zeitraum 2000 bis 2003 verbuchten Repräsentationsausgaben und Verfügungsmittel keine Rechnungen vorlägen, sondern die Zahlungsanordnung auf Grund vom Beschwerdeführer selbst geschriebenen Hilfsbelegen erfolgt sei, sodass für die Prüfer eine ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel nicht habe nachvollzogen werden können. In diesem Zusammenhang würden dem Beschwerdeführer auch die Höhe der Restaurantspesen, die Anweisungen trotz fehlender Belege, Barersatz ohne Unterschrift des Anordnungsbefugten, die Anordnung der Auszahlung der Kosten für ein Abendessen an ihn selbst sowie ähnliche Ungereimtheiten bei der Abrechnung von Arbeits- und Geschäftsessen und dadurch die Verletzung der sparsamen und zweckmäßigen Mittelverwendung sowie der Befangenheitsbestimmungen und der Gebarungsvorschriften vorgeworfen. Der gegenständliche Prüfbericht sei dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihm in einem Gespräch bei der Abteilung Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten durch diese Verhaltensweisen verletzt habe, wodurch die Gefahr bestehe, dass durch seine weitere Belassung im Dienst das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben massiv gestört und das Ansehen des Amtes und des Landes Oberösterreich in der Öffentlichkeit beeinträchtigt werde.

Der Beschwerdeführer gab zur vorläufigen Suspendierung die Stellungnahme vom ab. Er vertrat den Standpunkt, ein Sachverhalt, der das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes rechtfertige, liege nicht vor. Er legte im Einzelnen dar, weshalb nach seiner Ansicht davon auszugehen sei, dass die Begräbniskosten im Falle des verstorbenen Vaters seiner Mitarbeiterin D. R. zu Recht vom SHV E. übernommen worden seien. Zu den Ergebnissen des Prüfungsberichtes betreffend die Gebarung des SHV E. sei von keinem einzigen Prüfungsorgan jemals eine Beanstandung ausgesprochen worden. Dem Beschwerdeführer sei nicht die Möglichkeit einer Stellungnahme eröffnet worden, sodass er hätte klarstellen können, dass sich die Repräsentationsausgaben einschließlich ihrer Dokumentation nahtlos in die seit jeher - auch von seinem Amtsvorgänger - geübte Praxis einfügten. Niemals sei seitens eines eigenständig agierenden Prüfungsorganes auch nur der leise Verdacht ausgesprochen worden, die Mittel könnten nicht ordnungsgemäß im Interesse des SHV aufgewendet worden sein. Er widerspreche der Unterstellung, ihm seien Repräsentationsspesen auch ohne jeden Beleg abgegolten worden. Derartige Belege seien möglicherweise in Verstoß geraten, worüber er nicht zu befinden habe. Völlig unbelegte Auszahlungen wären für jeden verantwortlichen Kassenführer a priori nicht in Betracht gekommen. Dass vielfach Eigenbelege erforderlich gewesen seien, ergebe sich schon aus der Natur der Aufwendungen, was allseits als problemlos angesehen worden sei und wozu dementsprechend auch keine konkreten Erinnerungen ins Treffen hätten geführt werden können, zumal ohnehin zumindest ein Eigenbeleg ausgestellt worden sei, der auch seine faktische Richtigkeit gehabt habe. Die Tatsache, dass gelegentlich aufwändigere Arbeitsessen absolviert worden seien, hinge "mit der Persönlichkeit des für Sozialhilfebelange benötigten Gesprächspartner primär des Amtes der Landesregierung - nicht nur eines couleurs - zusammen". Mit dem Sparsamkeitsgebot der Verfassung stehe es jedenfalls im Einklang, eine höher gestellte Persönlichkeit, deren Dienste im Rahmen der sozialen Verwaltung benötigt würden, gelegentlich in "bessere" Gaststätten einzuladen und wäre eine gegenteilige Praxis dem sozialen Anliegen des Beschwerdeführers ganz und gar nicht förderlich gewesen. Dass der SHV E. "funktioniert" und seine Aufgaben erfüllt habe, könne auch nach dem Ergebnis des Prüfungsberichts nicht bezweifelt werden. Allein folgendes dem Prüfungsbericht entnommene Zitat widerlege die vorschnell ausgesprochene Verdächtigung des Beschwerdeführers: "Die Einschau in die Gebarung des SHV E. vermittelte den Eindruck, dass der Obmann des SHV und die Bediensteten der Geschäftsstelle des SHV ihre Aufgaben engagiert und kompetent wahrnahmen. Abschließend darf dem Obmann des SHV und den Bediensteten der Geschäftsstelle ein Dank für die gute Zusammenarbeit im Laufe der Prüfung ausgesprochen werden." Welche konkreten "Gebarungsvorschriften" außerhalb des allgemeinen Sparsamkeitsgebotes etc. verletzt worden sein sollten, sei gar nicht erst begründet worden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den ihm budgetmäßig vorgegebenen Rahmen nie überschritten habe, wobei es nicht zweifelhaft sein könne, dass ein derartiger Rahmen auch als Angemessenheitskriterium zu gelten habe. Zum Vorwurf der Verletzung von Befangenheitsbestimmungen sei überdies angemerkt, dass die Entscheidung über einen - von dritter Seite auf sachliche und rechtliche Richtigkeit zu überprüfenden - Auszahlungsanspruch nicht beim Beschwerdeführer gelegen sei. Dass es "billiger" immer ginge, wäre ein lebensfremder Zugang und könnte schon gar nicht den ausgesprochenen Verdacht rechtfertigen. Erst die Veröffentlichung der vorschnellen Beschuldigungen des Beschwerdeführers hätten überhaupt erst dazu geführt, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung behördlicher Aufgaben in Zweifel zu ziehen. Eine ebenfalls öffentliche Rechtfertigung und Richtigstellung erschiene angebracht.

Der Beschwerdeführer habe zur Kenntnis genommen, dass eine bessere Ausgabendokumentation nicht nur wünschenswert, sondern auch einer späteren Überprüfung förderlich gewesen wäre. Er hätte sich bei erster Beanstandung jederzeit auch dazu veranlasst gesehen, was ihm aber aus übernommener Praxis entbehrlich erschienen sei.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 91 Abs. 1 und 2 Oö LBG 1993 aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit ab für die Dauer von 90 Tagen, also bis einschließlich bzw. allfällig jenem früheren Zeitpunkt, in dem sein Versetzungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, der Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landesregierung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit Aufgaben dieser Dienststelle betraut. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, auf Grund des Ergebnisses der Gebarungsprüfung des SHV E. durch die Abteilung Gemeinden des Amtes der Oö Landesregierung bestehe der dringende Verdacht, das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten habe die allgemeinen Dienstpflichten eines oö Landesbeamten sowie auch besondere Dienstpflichten wie z.B. Wahrnehmung der Befangenheit im Rechnungswesen verletzt und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gestört sowie das Ansehen des Landes Oberösterreich in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Das wichtige dienstliche Interesse für die Dienstzuteilung sei durch die schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen, die dadurch entstandene Vertrauensunwürdigkeit und den daraus resultierenden Autoritätsverlust des Beschwerdeführers begründet. Als Bezirkshauptmann trage er die Verantwortung für das Land Oberösterreich, den SHV E. und für seine Mitarbeiter. Das Führen einer Behörde verlange gelebtes Vorbild und Glaubwürdigkeit der einzelnen Führungskraft. Der weitere Verbleib in der Bezirkshauptmannschaft (BH) E. sei nicht mehr vertretbar. Er würde daher vorübergehend der Polizeiabteilung zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Entwurf eines Bescheides, mit dem seine Versetzung in die Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landesregierung ins Auge gefasst wurde, und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Bescheid der Oö Landesregierung vom wurde die vorläufige Suspendierung vom Dienst mit erfolgter Zustellung der verfügten Dienstzuteilung, das sei mit Wirkung ab , aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, die vorläufige Suspendierung habe aufgehoben werden können, da für die Dauer der Dienstzuteilung gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Leiter der BH E. auftreten und in dieser Funktion Handlungen für das Land Oberösterreich sowie den SHV E. setzen könne.

In der Stellungnahme zur beabsichtigten Versetzung vom führte der Beschwerdeführer aus, dass jede rechtsstaatliche Überprüfung verstanden und auch unterstützt, der bislang praktizierten Vorgangsweise aber mit aller Deutlichkeit entgegen getreten werde. Der durch die EMRK im Verfassungsrang normierte Grundrechtsanspruch auf ein faires Verfahren einschließlich der Sicherstellung einer auch materiellen Verteidigung verbiete es geradezu, sich zum Nachteil des Staatsbürgers ohne Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens einfach darauf zu beschränken, die Möglichkeit eines rechtlichen Gehörs zu einem bereits vorgegebenen Ergebnis (= Bescheidentwurf vom Dezember 2004) zu eröffnen. Die Vorwegnahme der Beweiswürdigung, das bereits konzipierte Vorurteil sowie die Nichtbeachtung der der Personalabteilung im Zusammenhang mit der vorläufigen Suspendierung bereits bekannten Stellungnahme des Beschwerdeführers, die laut Presse vom zuständigen Regierungsmitglied mit einem knappen "kann schon sein" kommentiert worden sei, würden den Mindesterfordernissen eines "geordnet rechtsstaatlichen" Verfahrens im Sinne der Verfassungslage nicht einmal ansatzweise Genüge tun. Ein ausdrücklich als "geplant" bezeichneter Bescheidentwurf signalisiere nicht nur, sondern bezeuge geradezu, dass auf eine umfassende amtswegige Prüfung a priori verzichtet werde, das heiße organisatorischen, politischen oder auch persönlichen Zweckmäßigkeitsüberlegungen der Vorrang vor rein rechtlichen Kriterien eingeräumt werde, womit gleichzeitig auch die Befangenheit der mit dem Versetzungsverfahren befassten Beamten einschließlich des dafür zuständigen Regierungsmitgliedes evident werde.

Soweit die Note vom auch auf den als "ohnehin" bekannten Prüfbericht der Abteilung Gemeinden betreffend die Gebarungsprüfung des SHV E. vom abstelle, sei schon ganz grundsätzlich klarzustellen, dass dieser Bericht in einem anderen als dem gegenständlichen Verfahren erstattet worden und seine Erörterung in diesem Dienstrechtsverfahren mit allen gesetzlichen Erfordernissen, wie der Verschaffung des rechtlichen Gehörs etc. (noch) nicht stattgefunden habe. Der Hinweis, dass der Bericht mit dem Beschwerdeführer überdies "seitens der Abteilung Gemeinden besprochen" worden sei, müsse ebenfalls der zuvor angebrachten Rechtskritik unterzogen werden, zumal es einen essenziellen Unterschied ausmache, ob sich ein Bürger dienstrechtlich gegenüber seiner Dienstbehörde rechtfertigen solle oder aber gegenüber einer organisatorisch ganz anderen Prüfungsinstanz zu einem völlig anders gelagerten Aspekt - auf einer zudem unterschiedlichen Gesetzesgrundlage - Stellung beziehen müsse. Mit einem solchen Hinweis werde - unter Verzicht auf eine umfassende und unvoreingenommene Prüfung - nichts anderes offenkundig als das erkennbar angestrebte Ziel einer Abberufung des Einschreiters aus der Funktion des Bezirkshauptmannes von E. Es erscheine aktenwidrig, wenn der vorliegende Bescheidentwurf unter Berufung auf den Prüfungsbericht vom feststelle, dass Verfügungs- und Repräsentationsmittel durch den Obmann des SHV nicht korrekt verwendet worden seien. Demgegenüber ergebe sich aus dem erwähnten Prüfungsbericht völlig eindeutig, dass "an Hand (der vorliegenden Hilfsbelege) die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel jedoch nicht nachvollzogen werden kann". Soweit der Bescheidentwurf aufzeige, dass die vom Einschreiter für den SHV getätigten Ausgaben zwar ohnehin betragsmäßig innerhalb des gesetzlich erlaubten Rahmens lägen, was zutreffe, gleichzeitig aber ohne Kenntnis der tatsächlichen Verwendung apodiktisch einfach davon ausgegangen werde, dass "die einzelnen Rechnungen nicht den Gebarungsvorschriften und Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit" entsprächen, lasse sich eine derartige Beurteilung schon mit den Denkgesetzen nicht vereinbaren. Dazu komme, dass die angeblich verletzten Gebarungsvorschriften nicht einmal beim Namen genannt würden, zumal solche auch nicht existierten und die eigenständig agierenden Prüfungsorgane des SHV nie einen Grund zur Beanstandung gefunden hätten. Das der öffentlichen Verwaltung auferlegte Verfassungsgebot der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit wiederum eröffne einen Bewertungsspielraum, der sinnvoll beansprucht werden dürfe, wie allein schon das Beispiel zeige, dass der auf ein Dienstfahrzeug angewiesene Beamte nicht immer das billigste Modell wählen müsse, sondern auch auf die Repräsentation des Amtes in der Öffentlichkeit und Ähnliches mehr zu achten habe. Selbst dann, wenn der Beamte aus nachträglicher Sicht eines Dritten im Einzelfall über "das Ziel geschossen" haben sollte, was im Gegenstand zudem nicht feststehe, würde dies nicht eine - auch in anderer Hinsicht - vorverurteilende Versetzung rechtfertigen. Zur Verbesserbarkeit der Belegpraxis in - allen - Sozialhilfeverbänden des Landes sei bereits in der Eingabe vom Stellung bezogen worden, was aber behördlicherseits nicht einmal eine formale Reaktion wert gewesen sei, geschweige denn eine tiefergehende Prüfung ausgelöst habe. Die Verantwortlichkeit für verloren gegangene Belege könne nicht einfach dem Beschwerdeführer zugewiesen werden und entspreche die Praxis bei Eigenbelegen vielfach der Natur der Sache (z.B. Spenden), jedenfalls aber jener der meisten, wenn nicht aller Sozialhilfeverbände Oberösterreichs, was zu prüfen gewesen wäre, wolle man nicht einen Bezirkshauptmann willkürlich ohne Rechtsgrundlage gleichheitswidrig behandeln.

Was die Bescheidbegründung laut Entwurf außer tendenziösen Verdächtigungen in Bezug auf die Feststellungen zu Arbeitsessen konkret zum Ausdruck bringen wolle, bleibe offen. Allgemeinplätze wie etwa, "dass häufig hochpreisige Menüs und Weine konsumiert" worden seien, seien nicht geeignet, einer rechtlichen Beurteilung unterzogen zu werden. Allein die Aussage, "dass an der Mehrzahl der Arbeitsessen nur zwei Personen teilnahmen", verletze in dieser allgemeinen Form das Sachlichkeitsgebot massiv. Entweder solle damit ein unausgesprochener Vorwurf zum Ausdruck gebracht oder aber eine (sinnwidrige) Gebarungsvorschrift unterstellt werden, dass als Arbeitsessen nur gelten könne, wenn daran eine Mehrzahl von Personen teilnehme, was wiederum das Budget zusätzlich belasten würde, vom Erfordernis gelegentlicher vertraulicher Gespräche einmal ganz abgesehen.

Lege man die für den Einschreiter ohne Unterlagen nicht überprüfbaren Ziffern des Entwurfes der weiteren Betrachtung zu Grunde, ergebe sich daraus, dass im Durchschnitt der 4 1/3-Jahre nicht einmal ganze drei Mal pro Monat ein vom Einschreiter veranlasstes Arbeitsessen im Rahmen des Sozialhilfeverbandes mit einer Durchschnittsausgabe von EUR 80,-- für zumindest zwei, mehrfach aber auch für mehr Personen stattgefunden habe. Hier eine derart massive Auffälligkeit zu orten, die gemäß § 92 Abs. 3 Oö LBG 1993 (= Beachtlichkeit der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse) einen solchen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre eines Menschen rechtfertigen könnte, wie es eine Versetzung nicht nur örtlich, sondern auch von der Menschenwürde her mit sich bringe, finde nicht einmal in den vorverurteilenden Verdächtigungen Deckung, vom Fehlen einer zweifelsfreien Sachverhaltsgrundlage einmal abgesehen.

Die buchhalterische Kritik des Prüfungsberichtes wiederum richte sich a priori nicht gegen den Bezirkshauptmann, dem Buchhaltungsaufgaben bekanntlich gar nicht oblägen. Zu den willkürlich herausgegriffenen Einzelbeispielen könne der Beschwerdeführer schon mangels Aktenkenntnis nicht konkret Stellung beziehen, zumal sie nicht einmal zeitlich zugeordnet werden könnten, wiederum abgesehen davon, dass bei den vielen Geldbewegungen eines fast viereinhalbjährigen Zeitraumes, mit denen ein Bezirkshauptmann mittelbar oder unmittelbar befasst sei, eine Klarstellung allein aus der Erinnerung heraus in aller Regel nicht möglich sei.

Den Umstand, dass Eigenbelege selbst im Rahmen der allgemeinen Finanzverwaltung konkret geregelt und anerkannt seien, ignoriere der Bescheidentwurf vollends, der sich vielmehr mit der Auffassung begnüge, dass "Belege als dokumentierende Beweisstücke" nur dann "anerkannt" werden könnten, wenn sie "rechtsgültig, echt, unverfälscht und glaubwürdig" seien, wofür wiederum eine Rechtsgrundlage zu vermissen bleibe, welche offenkundig als entbehrlich erachtet werde. Im Ergebnis laufe diese Auffassung darauf hinaus, dass ein Eigenbeleg a priori nicht rechtsgültig sein könne, nicht von der Hand des Einschreiters stamme (= nicht echt) und zudem nicht glaubwürdig sei, was für einen Beleg, der richtig oder falsch sein könne, a priori kein eigenständiges Bewertungskriterium darstellen könne. Was den Unterschied zwischen einem "künstlichen" und einem "natürlichen" Beleg als Gegensatz ausmache, könne nicht verstanden werden, was für die rechtliche Konsequenz einer solchen Unterscheidung gleichermaßen gelte. Der Beschwerdeführer wiederhole unter Berufung auf die allgemein geübte Praxis seines Vorgängers sowie der benachbarten Sozialhilfeverbände, dass die Eigenbelege auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen gewesen seien, das Geld jeweils von einer dritten Person ausbezahlt, der vorgegebene Gesamtrahmen nie ausgeschöpft und auch seitens der Prüfungsorgane keine einschlägige Beanstandung ausgesprochen worden sei. Es liege nicht in der Kompetenz des Bezirkshauptmannes, für diesen Sachbereich selbst konkrete Gebarungsvorschriften zu erlassen. Nach weiteren Ausführungen zu den Kosten des Begräbnisses des Vaters seiner Mitarbeiterin stellte der Beschwerdeführer Beweisanträge auf


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Beischaffung und Verlesung des Aktes der BH E. SH 10- 121-1-1998 zum Nachweis dafür, dass der Begräbniskostenersatz für den am verstorbenen J. A. von S. A. (und nicht von seiner Mitarbeiterin) beantragt und der Akt nicht vom Beschwerdeführer bearbeitet worden sei;
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Verlesung der hiemit in Fotokopie vorgelegten
Stellungnahme der S. A. vom zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen für den Ersatz der Begräbniskosten des J.
A. gegeben gewesen seien (vermögenslos verstorben, Alkoholiker, gröbliche Unterhaltspflichtverletzung, kein Erbantritt, finanziell angespannte bis insolvente Vermögens- und Einkommenssituation der Kinder etc.);
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Überprüfung der Repräsentationsgebarungspraxis
sämtlicher Sozialhilfeverbände des Landes zum Nachweis dafür, dass die Repräsentationsausgaben des Einschreiters als Obmann des SHV E. einer rechtlich unauffälligen, nicht zu beanstandenden und allseits geübten Praxis gefolgt seien, die auch den Kassaführer in Konsequenz nicht dazu hätten veranlassen können, eine Auszahlung zu verweigern oder bei einer vorgesetzten Dienststelle zu beanstanden.
Im Weiteren wurde ein Ablehnungsantrag betreffend Landeshauptmann-Stellvertreter F. H. gestellt. Dazu wurde ausgeführt, der übermittelte Bescheidentwurf sehe als Entscheidungsträger die Dienstbehörde in Form der Oö Landesregierung vor, welche als Kollegialorgan mit dieser Causa aber bislang nie befasst gewesen sei. Dies sei aus Sicht des Beschwerdeführers daraus zu erklären, dass Versetzungen gemäß der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/12/0167, als Angelegenheiten des Dienstrechtes und nicht bloß des inneren Dienstes zu qualifizieren seien, deren Vollzug in die Zuständigkeit der Landesregierung (Art. 101 B-VG) bzw. allenfalls eines Mitgliedes der Landesregierung fielen. Damit werde aber noch nicht die Regelung des § 152 Abs. 1 Oö LBG 1993 außer Kraft gesetzt, der als nach wie vor geltendes Recht bestimme, dass die Vollziehung dieses Landesgesetzes im Bereich des inneren Dienstes dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) obliege, wobei als innerer Dienst ausdrücklich auch die Versetzungsbestimmung des § 92 Oö LBG 1993 definiert werde. Daraus folge aber eine Verfassungswidrigkeit des § 152 Abs. 1 Oö LBG 1993, der bis zu seiner Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwendendes Recht bleibe, womit auch eine Stellvertretungskompetenz eines einzelnen Regierungsmitgliedes für die gesamte Landesregierung ausscheide, die aber in befangener Weise tatsächlich in Anspruch genommen worden sei. Würde im Gegenstand der Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) entscheiden, wäre auch dies auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, die vom Beschwerdeführer verneint werde.
Für die Erlassung eines Versetzungsbescheides durch ein einzelnes Regierungsmitglied stellvertretend für die gesamte Landesregierung als Kollegialorgan fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, womit "alternativ zum inneren Dienst" nur die Landesregierung in ihrer Gesamtheit zuständig sein könnte.
Davon abgesehen sei für die Prüfung der Befangenheit eines zuständigen oder unzuständigen Organes ohnehin nur auf dessen faktische Betroffenheit abzustellen. Konkret seien Verfahrenseinleitungs- sowie Entscheidungsvorbereitung weder dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) noch der Landesregierung als Kollegialorgan, sondern ausschließlich Landeshauptmann-Stellvertreter F. H. zuzurechnen. Soweit für den Beschwerdeführer ersichtlich, sei die Landesregierung als Kollegialorgan im Gegenstand mit Entscheidungen oder "Verfahrensmaßgaben" formell bislang nicht konfrontiert worden, die vielmehr abschließend von diesem einzelnen Regierungsmitglied getätigt worden seien, welches aber sowohl selbst als auch über die Personalabteilung, insbesondere deren Leiter Hofrat Dr. P. R., Veröffentlichungen vorgenommen und zugelassen habe, die einer Vorwegnahme des in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren erst zu ermittelnden Ergebnisses im Sinne einer Vorverurteilung ohne vorherige Verschaffung des Parteiengehörs und ohne jede sachliche Notwendigkeit gleich kämen, zumal der als auslösend bezeichnete Prüfungsbericht zum SHV E. vom August 2004 gemäß § 8 Abs. 1 GemPO im Zeitpunkt der Veröffentlichung bzw. Presseinformation noch vertraulich zu behandeln gewesen wäre, wozu komme, dass die Inhalte von Verwaltungsakten, die dem Schutz des Amtsgeheimnisses unterlägen, ebenfalls der Presse mitgeteilt worden seien. So habe die Presse überhaupt erst über Details des Verwaltungsaktes "A."
über konkrete Abrechnungsbelege mit ziffernmäßiger Benennung aus dem vertraulichen Sozialhilfeakt oder auch von einem Besuch in einem so genannten Haubenlokal berichten können, worüber sich im Prüfungsbericht vom aber überhaupt kein Anhaltspunkt finde. Wie der Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht habe, seien er und seine Sekretärin auf höhere Anordnung in Bezug auf Anwesenheiten im Amt etc. überwacht worden, was unterschriftlich belegt sei und vereinzelt auch durch den im Sekretariat aufliegenden Handkalender mit entsprechenden Eintragungen bezeugt werde. Derartige Maßnahmen seien ohne Kenntnis der Personalabteilung nicht denkbar und falls doch, wäre die ungeprüfte Übernahme solcherart schlussgefolgerter Schuldzuweisungen auch nicht rechtens. Im Weiteren erfolgten detaillierte Ausführungen zu Aussagen des Landeshauptmann-Stellvertreters F. H. und Hofrat Dr. P. R. in Presseberichten.
Mit Schreiben der Personalabteilung an den Beschwerdeführer vom wurde auf die bereits erfolgte Mitteilung der Einleitung eines Versetzungsverfahrens und die Gründe, die das wichtige dienstliche Interesse für die Versetzung begründeten, hingewiesen. Nunmehr sei auch der Umgang mit den Repräsentations- und Verfügungsmitteln der BH E. im Zeitraum von 1999 bis 2004 geprüft worden und es habe sich gezeigt, dass auch hier zahlreiche Hilfsbelege verwendet und Ausgaben für Arbeitsessen mit externen Belegen ohne Angabe des Zweckes und/oder der Anzahl der Teilnehmer/innen getätigt worden seien. Der Beschwerdeführer wurde zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens und zur Wahrung des Parteiengehörs für den um 14.00 Uhr vorgeladen und darauf hingewiesen, dass sein persönliches Erscheinen erforderlich sei.
Im Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer der Personalabteilung der Oö Landesregierung u.a. mit, der Landesregierung komme gemäß § 152 Abs. 1 Oö LBG 1993 im Gegenstand keine Ermittlungs- und Entscheidungskompetenz zu. Er befinde sich aktuell im Krankenstand und zwar auch wegen psychischer Beeinträchtigungen, die nicht zuletzt auf jene mediale Abwertung seiner Person mit Vorverurteilungseffekt zurückzuführen seien, die laut Presseberichten gerade von der Personalabteilung den Ausgang gefunden hätten. Er sehe sich gerade wegen der vorverurteilenden Behandlung nicht im Stande, sich ohne Gefahr eines gesundheitlichen Schadens bzw. einer Verschlimmerung seiner derzeitigen Verfassung dem Druck einer persönlichen Vernehmung durch einen Beamten der Personalabteilung auszusetzen. Zur diesbezüglichen Überprüfung entbinde er die ihn behandelnde Oberärztin Dr. R. des AKH der Landeshauptstadt Linz, Abteilung für Neurologie, von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht. Trotz umfassender Bemühungen sei es ihm bislang nicht gelungen, bei der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Oö Landesregierung in die ihn betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Weiters stellte der Beschwerdeführer den Antrag, jene noch immer als aufklärungsbedürftig angesehenen Themen zu konkretisieren, die in Form der bereits erstatteten Stellungnahme vom offenkundig als unzureichend befunden werde, um dazu im Sinne der Ladung schriftlich Stellung nehmen zu können. Es sei ihm auch eine Erledigung seines Beweisantrages bislang noch nicht eröffnet worden.
Mit Schreiben vom teilte die Personalabteilung der Oö Landesregierung dem Beschwerdeführer mit, sein Rechtsvertreter habe an diesem Tag in den Verfahrensakt betreffend die Versetzung Einsicht genommen. Zur Wahrung des Parteiengehörs werde der Beschwerdeführer ersucht, zu den im Verfahrensakt festgehaltenen Ermittlungsergebnissen binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
In der Stellungnahme vom rügte der Beschwerdeführer, dass Ergebnisse des Disziplinarverfahrens - sämtliche Zeugenvernehmungen würden mit einem Erhebungsauftrag der Disziplinarkommission begründet - dem gegenständlichen Versetzungsverfahren zu Grunde gelegt würden (vgl. Verschwiegenheitsgebot). Gemäß der Bestimmung des § 119 Oö LBG 1993 sei zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landesbeamte die Disziplinarkommission und keine andere Institution berufen. Die Landesregierung als Versetzungsbehörde wäre ausschließlich zu eigenständigen Ermittlungen berechtigt gewesen und hätte sich nicht von einem fremdbestimmten Verdacht, dessen Überprüfung erst bevorstehe, leiten lassen dürfen. Nach § 92 Abs. 1 Oö LBG sei eine Versetzung von Amts wegen dann zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Worin das dienstliche Interesse im Anlassfall konkret liegen solle, sei bislang offen geblieben. Nach dem zuvor Gesagten könnte diese Voraussetzung zulässigerweise nicht mit einem erst zu prüfenden Verdacht - unter vorverurteilender Vorwegnahme des Disziplinarerkenntnisses - begründet werden. Umgekehrt könne rechtliches Gehör materiell nur zu einem konkret umschriebenen "Interesse" verschafft werden. Zum disziplinären Vorwurf werde sich der Beschwerdeführer in dem gesondert gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren äußern und sich dazu auch verantworten. Solange er noch nicht einmal zum Verdacht gehört worden sei, könne auch eine Interessenabwägung im Rahmen eines Versetzungsverfahrens nicht vorgenommen werden. Da der Öffentlichkeitseffekt durch Medieninformationen der Personalabteilung bewirkt worden sei, könne dies schon gar nicht ein berechtigtes Interesse der Dienstbehörde begründen. Um sich nicht zu verschweigen, verweise der Beschwerdeführer dennoch darauf, dass die über Auftrag der Disziplinarkommission vernommenen Zeugen durchwegs ungewöhnliche und auffällige Anordnungen des Bezirkshauptmannes verneint und ihn auch sonst als angenehmen Vorgesetzten oder zumindest als nicht negativ auffällig beschrieben hätten. Dass sich hinsichtlich der beanstandeten Hilfsbelege ein Verbesserungsbedarf gezeigt habe, sei bereits zur Kenntnis genommen worden. Ein insoweit gegebenes Interesse des Dienstgebers sei für die Zukunft durch eine entsprechende Weisung sicherzustellen, soweit dieses Erfordernis nicht ohnehin schon durch die Erkenntnis eines verbesserten Dokumentationserfordernisses abgedeckt sei. Zu den sonstigen Versetzungserfordernissen das § 92 Oö LBG 1993 blieben bislang Vorgaben der Landesregierung zu vermissen. Im Übrigen würden die bisher abgegebene Stellungnahme und gestellten Anträge uneingeschränkt aufrecht erhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aus wichtigen dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit ab Zustellung dieses Bescheides von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der BH E. abberufen und von der BH E. in die Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landesregierung versetzt. Gleichzeitig wurde ihm die neue Verwendung "Juristischer Referent in der Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landesregierung" zugewiesen. Über die künftige dienst- und besoldungsrechtliche Stellung erhalte der Beschwerdeführer eine gesonderte Erledigung. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 92 Abs. 2 Oö LBG 1993 sei eine Versetzung des Beamten an einen anderen Dienstort von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Dabei sei gemäß Abs. 3 leg. cit. auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen.
Die belangte Behörde ging davon aus, der Beschwerdeführer sei seit Bezirkshauptmann des Bezirkes E. und auf Grund dieser Funktion auch Obmann des SHV E. Ausgehend von anonymen Schreiben sei im Jahr 2004 eine Gebarungsprüfung des SHV E. durch die Abteilung Gemeinden des Amtes der Oö Landesregierung durchgeführt worden. Aus dem diesbezüglichen Prüfbericht vom , der der Personalabteilung und dem Präsidium des Amtes der Oö Landesregierung im November 2004 zugestellt worden sei, gehe hervor, dass Verfügungs- und Repräsentationsmittel durch den Beschwerdeführer als Obmann des SHV nicht korrekt verwendet worden seien. Laut Prüfbericht der Abteilung Gemeinden lägen die getätigten Ausgaben zwar betragsmäßig innerhalb des gesetzlich erlaubten Rahmens, die einzelnen Rechnungen entsprächen jedoch nicht den Gebarungsvorschriften und Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Äußerst problematisch sei in diesem Zusammenhang, dass für rund 42,7 % der im Zeitraum 2000 bis 2003 verbuchten Repräsentationsausgaben und Verfügungsmittel keinerlei Rechnungen vorlägen; an Stelle der erforderlichen Rechnungen lägen den Auszahlungsanordnungen lediglich selbst geschriebene Hilfsbelege bei, an Hand derer die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel jedoch nicht nachvollzogen werden könne. In den Jahren 2000 bis Mai 2004 sei dem Beschwerdeführer als Obmann des SHV auf Grund der Vorlage von Hilfsbelegen für insgesamt 66 Arbeits- und Geschäftsessen sowie Bewirtungsausgaben ein Gesamtbetrag von EUR 5.976,-- ohne Vorlage von (Original-)Rechnungen ersetzt worden. Für drei Auszahlungen von Repräsentations- und Verfügungsmitteln lägen überhaupt keine Belege - auch keine Hilfsbelege - vor. Aus den Buchhaltungsunterlagen, denen Originalrechnungen beilägen, gehe hervor, dass an der Mehrzahl der Arbeitsessen nur zwei Personen teilgenommen hätten. Insgesamt seien in den Jahren 2000 bis Mitte Mai 2004 für die derart belegten 95 Arbeits- oder Geschäftsessen (teilweise auch in Linz) mit zwei Personen EUR 6.920,-- aufgewendet worden. Auffällig sei in diesem Zusammenhang auch, dass häufig hochpreisige Menüs und Weine konsumiert worden seien. Grundsätzlich werde daher im Prüfbericht festgestellt, dass die Gesamthöhe der ausgegebenen Mittel zwar im veranschlagten Rahmen bleibe, jedoch die Verwendung zu einem großen Teil nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entsprochen habe; dies insbesondere im Hinblick auf die hohe Anzahl von Arbeitsessen und die hiefür bezahlten Preise.
Auch buchhalterisch enthalte der Bericht Kritikpunkte. So werde festgestellt, dass die geforderte Prüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit der Auszahlungen von Mitteln des SHV E. nicht ordnungsgemäß erfolgt sein könne, weil eben die Hilfsbelege keinerlei Information darüber enthielten, wann Essen stattgefunden hätten, wer daran teilgenommen habe und ob die verrechneten Kosten tatsächlich gerechtfertigt gewesen seien. In sechs Fällen sei vom Beschwerdeführer als Obmann ein Gesamtbetrag von rund EUR 328,-- in bar ersetzt worden, obwohl die Unterschrift eines Anordnungsbefugten gefehlt habe. In einem Fall habe der Beschwerdeführer als Obmann die Auszahlung der Kosten für ein Arbeitsessen an sich selbst angeordnet und den Betrag von insgesamt EUR 129,-- in bar erhalten. Dies widerspreche den geltenden Befangenheitsbestimmungen, die besagten, dass der Anordnende und der Empfangende einer Zahlung nicht ein und dieselbe Person sein dürften. Bei fehlenden bzw. die Zahlung nicht erschöpfend begründenden Belegen wäre eine Auszahlung zu verweigern. Damit Belege als dokumentierende Beweisstücke anerkannt werden könnten, müssten sie rechtsgültig, echt, unverfälscht und glaubwürdig sein. Nur im Ausnahmefall dürfe ein künstlicher Beleg, der vom Verfügungsberechtigten und dem Zahlungsempfänger eigenhändig unterzeichnet sein müsse, angefertigt werden.
Die im Prüfbericht der Abteilung Gemeinden beanstandete Bezahlung der Begräbniskosten aus Mitteln des SHV für den verstorbenen Vater der damaligen Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, D. R., nunmehr D. A. (die inzwischen die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei), habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens aufgeklärt werden können. Die Erledigung sei inhaltlich richtig erfolgt, allerdings bleibe anzumerken, dass die Dokumentation im Akt genauer hätte erfolgen sollen, sodass aus dem Akt hätte festgestellt werden können, ob die Behörde die finanzielle Lage der Kinder des Verstorbenen genau hinterfragt habe und ob bzw. dass eine gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht des verstorbenen Vaters gegenüber den Kindern vorgelegen sei.
Weiters sei im Prüfbericht der Landesbuchhaltung betreffend die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften im Bereich der Repräsentations- und Verfügungsmittel des Landes, der den Zeitraum 1999 bis 2004 umfasst habe, zu den Repräsentationsmitteln festgestellt worden, dass 13 Belege in einer Gesamthöhe von EUR 1.858,01 den vorgeschriebenen Kriterien nicht entsprächen. Dabei handle es sich um interne Hilfsbelege der BH. Desweiteren hätten 22 Belege in einer Gesamthöhe von EUR 2.848,32 nicht zur Gänze den vorgeschriebenen Kriterien entsprochen. Bei diesen Ausgaben seien zwar durchwegs ordnungsgemäße externe Belege (Originalrechnungen) vorhanden, aber der Ausgabezweck sei nicht nachvollziehbar. Zur Dokumentation sei lediglich der Vermerk "Arbeitsessen" angebracht, der Anlass sei aber nicht angegeben.
Im Weiteren wurde ausgeführt, der zuständige Disziplinarsenat der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Oö Landesregierung habe in seiner am in Linz durchgeführten Sitzung nach Anhörung des Disziplinaranwaltes gemäß § 132 Abs. 1 des Oö LBG 1993 gegen den Beschwerdeführer das Disziplinarverfahren eingeleitet und unter einem gemäß § 84 StPO Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet, weshalb das Disziplinarverfahren gemäß § 132 Oö LBG 1993 als unterbrochen gelte.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, auch wenn die einzelnen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren bzw. im Disziplinarverfahren in Bezug auf eine allfällige strafrechtliche Verurteilung bzw. auf die disziplinäre Beurteilung erst geprüft werden müssten, stehe auf Grund der Ergebnisse des Prüfberichtes der Abteilung Gemeinden sowie des Prüfberichtes der Landesbuchhaltung aus dienstrechtlicher Sicht eindeutig fest, dass ein für einen Bezirkshauptmann als Obmann des SHV absolut unakzeptables Verhalten und damit eine Vertrauensunwürdigkeit vorliege. Der Prüfbericht der Abteilung Gemeinden bestätige zweifelsfrei, dass für rd. 42,7 % der im Zeitraum 2000 bis 2003 verbuchten Repräsentationsausgaben und Verfügungsmittel keinerlei Rechnungen, sondern lediglich selbst geschriebene Hilfsbelege ohne jede Angabe über nähere Umstände (Zeit, Anzahl der teilnehmenden Personen, Zweck udgl.) vorlägen, drei Auszahlungen von Repräsentations- und Verfügungsmitteln überhaupt ohne Belege durchgeführt worden seien und in einem Fall der Beschwerdeführer selbst die Auszahlung der Kosten für ein Arbeitsessen an sich selbst angeordnet und in der Folge den entsprechenden Barbetrag erhalten habe. Ebenso zweifelsfrei bestätige der Prüfbericht der Landesbuchhaltung, dass 13 interne Hilfsbelege in einer Gesamthöhe von EUR 1.858,01 sowie 22 externe Belege in einer Gesamthöhe von EUR 2.848,32 nicht zur Gänze den vorgeschriebenen Kriterien entsprächen. Bei diesen externen Belegen sei der Ausgabezweck nicht nachvollziehbar; es sei lediglich der Vermerk "Arbeitsessen" angebracht, der Anlass bzw. sonstige die Zuordnung und Nachvollziehbarkeit der Ordnungsmäßigkeit ermöglichende Hinweise seien aber nicht angegeben.
Es werde festgehalten, dass das Parteiengehör entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stets gewahrt worden sei. So sei dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den oben angeführten Vorwürfen eingeräumt worden. Parallel dazu sei ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, das nicht zuletzt auch die von der unabhängigen Disziplinarkommission in Auftrag gegebenen Erhebungen bzw. deren Ergebnisse berücksichtigt habe. Der Ladung vom , mit der der Beschwerdeführer für den zum persönlichen Erscheinen aufgefordert worden sei, um ihm die Möglichkeit zur Rechtfertigung bzw. zur Akteneinsicht einzuräumen, habe er nicht Folge geleistet. Er habe jedoch durch seine Rechtsvertretung Akteneinsicht genommen und Kopien aus dem Akt angefertigt. Mit Schreiben vom sei dem Beschwerdeführer abermals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Auch sämtliche vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom eingebrachten Beweisanträge, die im Schreiben vom wiederholt worden seien, seien erfüllt worden. Insbesondere sei der Akt der BH E. SH 10-121 -1-1998 beigeschafft bzw. seien Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für den Ersatz der Begräbniskosten des J. A. getätigt worden. Desweiteren sei - unabhängig davon, dass die Verletzung von Gebarungsvorschriften auch nicht durch allfällige ähnliche Praktiken anderer Bezirkshauptleute entschuldigt werden könnte - auch die Repräsentationspraxis sämtlicher Obleute der Sozialhilfeverbände des Landes Oberösterreich erhoben worden. Diese Umfrage bei allen Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich habe folgendes Ergebnis gebracht (das dem Beschwerdeführer aus der Akteneinsicht bzw. Aktenkopie bekannt sei): Hilfsbelege stellten den absoluten Ausnahmefall dar. Lediglich in sehr beschränkten Einzelfällen seien Hilfsbelege erstellt worden, wobei diesfalls der Zweck der Mittelverwendung jeweils nachvollziehbar und ordnungsgemäß dokumentiert worden sei. Es entspreche daher keinesfalls den Tatsachen, dass die Repräsentationsausgaben des Beschwerdeführers als Obmann des SHV E. einer rechtlich unauffälligen, nicht zu beanstandenden und allseits geübten Praxis gefolgt seien, wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom behauptet habe. Desweiteren könne in der geübten Praxis bei den anderen Sozialhilfeverbänden auch nicht festgestellt werden, dass die Verwendung von Hilfsbelegen vielfach der Natur der Sache entspreche. Vielmehr seien es dort nur wenige nachvollziehbare Ausnahmefälle, wie etwa Spenden, wofür es keine Originalbelege gebe. Die im Rahmen des SHV E. bzw. der BH E. festgestellte Praxis der Eigenbelege betreffe aber nicht nur Spenden, sondern insbesondere Arbeitsessen und Geschenke. Hiefür könnten nach allgemeiner Lebenserfahrung immer Originalrechnungen verlangt und beigebracht werden. Dies treffe ebenfalls für Raumausstattung (vgl. Beleg vom , Belegnummer 7.559) zu. Dass Originalbelege verloren gingen, möge in Einzelfällen vorkommen, könne jedoch nicht quasi "Dauerzustand" sein. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers habe sich auch nicht belegen lassen und werde als Schutzbehauptung gewertet.
Auch das Vorbringen, Gebarungsvorschriften existierten nicht, sei unzutreffend. Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung der Sozialhilfeverbände würden gemäß § 37 Oö SHG 1998 - mit Ausnahmen - die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstückes der Oö Gemeindeordnung 1990 gelten. Nach § 66 Oö Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung (GemHKRO) müssten sämtliche Einnahme- und Ausgabebuchungen durch ordnungsgemäße Rechnungsbelege gedeckt sein. Es müsse die Art der Leistung und Lieferung, die Zahlungsverpflichtung sowie die Höhe der Forderung eindeutig hervorgehen. Alle eine Haushaltsausgabe begründenden Teile eines Rechnungsbeleges bedürften der sachlichen und rechnerischen Feststellung. Nach § 53 Abs. 5 leg. cit. dürfe jede Verrechnung oder allfällige Berichtigung nur auf Grund von Belegen, die die Buchung begründeten, erfolgen. Nach § 17 Abs. 2 GemHKRO dürften die Ausgaben im Rahmen der beschlossenen Voranschlagsbeträge der entsprechenden Voranschlagsstelle nur insoweit und nicht früher vollzogen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich sei.
Für den Bereich der Repräsentations- und Verfügungsmittel der BH gehe aus der Haushaltsordnung des Landes klar hervor, wann Hilfsbelege erstellt werden dürften und wie diese auszusehen hätten. Auch hinsichtlich der Beschaffenheit dieser Belege gebe es demnach keinen Spielraum. Zur Unterscheidung zwischen Repräsentations- und Verfügungsmitteln werde bemerkt, dass diesbezüglich im jährlichen Schreiben der Finanzabteilung zum Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweils bevorstehende Verwaltungsjahr, das jährlich an die Leiter der Bezirkshauptmannschaften ausgesendet werde, eine klare Abgrenzung getroffen werde. Dieses Schreiben diene der Abgrenzung zwischen Repräsentationsmitteln und Verfügungsmitteln, aber auch zur Abgrenzung der internen Repräsentation, die nicht zu den Repräsentationsmitteln zähle. Repräsentationsmittel seien Betriebsausgaben, sodass jedenfalls Originalbelege erforderlich seien. Zum Begriff Repräsentationsausgaben würde im Postenverzeichnis des Landes Oberösterreich gemäß Anlage 3a der VRV die Auffassung des Bundesrechnungshofs herangezogen: "Unter Repräsentationsausgaben ist der Aufwand zu verstehen, der einer Gebietskörperschaft bei der Erfüllung ihrer Selbstdarstellung gegenüber außenstehenden Rechtssubjekten erwächst. Grundsätzlich nicht unter den Repräsentationsbegriff subsumierbar sind Anlässe, bei denen die Gebietskörperschaft nur zu ihren Bediensteten in Verbindung tritt (sogenannte Innenrepräsentation)".
§ 24 Abs. 3 der Haushaltsordnung des Landes Oberösterreich regle die Ordnungsmäßigkeit von Belegen. Danach habe die bewirtschaftende Stelle die formgerechte Beschaffenheit über die sachliche und rechnerische Richtigkeit der eine Anordnung begründenden Unterlagen (z.B. Rechnungen) zu gewährleisten. Mit der Erteilung der Anordnung durch das anordnungsbefugte Organ werde daher die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestätigt. Gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit. seien der Anordnung die begründenden Belege (Rechnungen udgl.) anzuschließen. In den Ausführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung zu § 24 Abs. 4 heiße es weiters, "da der Beleg die Quelle für die Buchung ist, muss er nicht nur den Auftrag zur Zahlung und den Zahlungsvorgang einwandfrei nachweisen, sondern auch die Rechnung dem Inhalt nach erschöpfend begründen, um so die Gebarung, über die Rechnung gelegt wird, zu dokumentieren. Ergibt sich die Begründung aus den dem Zahlungs- bzw. Empfangsauftrag beigefügten Belegen nicht ohne Weiteres, so muss die Begründung erschöpfend - gegebenenfalls in Form eines Vermerks - auf der Anordnung angegeben sein". Weiters heiße es in den Ausführungsbestimmungen "Rechnungen müssen im Original vorliegen, echt, glaubwürdig und vollständig belegt sein".
Hilfsbelege seien demnach nur bei Ausgaben zulässig, bei denen es nach allgemeiner Übung eben keine Belege gebe, wie etwa bei Spenden udgl. Für Essen in Gasthäusern seien Hilfsbelege keinesfalls notwendig, weil immer eine Rechnung verlangt werden könne und diese auch im Fall des Beschwerdeführers sehr häufig vorliege. So existierten ja neben den Hilfsbelegen auch eine große Anzahl von Restaurantrechnungen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe sich auch ergeben, dass insbesondere gegen Ende des Verwaltungsjahres derartige Hilfsbelege in entsprechender Höhe verwendet worden seien. Festgestellt werde weiters, dass Einladungen interner Art (von Bediensteten der BH, aber auch diverser Landesbediensteter) grundsätzlich unter Verfügungsmittel zu verbuchen seien; lediglich externe Einladungen (also von Nicht-Landesbediensteten) dürften als Repräsentationsmittel verbucht werden.
Zusammenfassend müsse zum Prüfbericht der Landesbuchhaltung festgehalten werden, dass der Zweck für Arbeitsessen bzw. Geschenke weder bei den 22 Originalrechnungen noch den 13 Hilfsbelegen angeführt sei. Absolut unerklärlich sei auch, warum für 11 Arbeitsessen bzw. zwei Geschenkkäufe keine Originalrechnungen vorhanden seien.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die budgetär zur Verfügung gestellten Repräsentationsmittel seien nicht überschritten worden, werde bemerkt, dass allein dieser Umstand noch lange nicht bedeute, dass die Verwendung dieser Mittel ordnungsgemäß erfolgt sei. In den beiden Prüfberichten sei die Verletzung von Gebarungsvorschriften klar und zweifelsfrei festgestellt worden. Überdies handle es sich dabei nicht um einen Einzelfall, sondern sowohl die Verfügung über die Repräsentationskosten der BH als auch des SHV sei durch unzureichende Originalbelege bzw. nicht zu akzeptierende Hilfsbelege geprägt. Keine Erklärung habe es gegeben und gebe es für Anzahl der Hilfsbelege für Arbeitsessen und Geschenke, zumal hier grundsätzlich Originalbelege vorliegen müssten.
Dass - wie vom Beschwerdeführer behauptet - Belege verloren gegangen seien und die Verantwortlichkeit dafür nicht einfach ihm zugewiesen werden könne, gehe ebenfalls ins Leere. Es sei im Ermittlungsverfahren von keinem Zeugen bestätigt worden, dass Belege verloren gegangen seien. Vielmehr hätten weder die Bediensteten in der Buchhaltung noch die Dienstkraftwagenlenker davon gehört. Es sei auch nie im Dienstkraftwagen nach verloren gegangenen Belegen gesucht worden. Auch der erste Bearbeiter der Amtsleitung habe nie davon gehört, dass Belege verloren gegangen seien.
Zu den häufigen und relativ teuren Arbeitsessen sei festzuhalten, dass auch hier wiederum das völlige Fehlen von Angaben über den Zweck der Arbeitsessen auffällig sei, abgesehen davon, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung und der festgestellten Praxis der übrigen Sozialhilfeverbände in Oberösterreich so viele Arbeitsessen, an denen häufig auch nur zwei Personen teilnähmen, nicht aus der Lebenserfahrung oder den üblichen Gepflogenheiten erklärbar seien. Dies umso mehr als eben der Zweck dieser Arbeitsessen nicht dokumentiert sei. Es sei allgemein üblich auf Abrechnungsbelegen den Zweck von Arbeitsessen zu dokumentieren. Dies nicht zuletzt auch um zu vermeiden, dass sich der Verdacht rein privater Essen auf Kosten des öffentlichen Rechtsträgers aufdränge.
Aus beiden Prüfberichten ergebe sich eindeutig, dass an Hand der Hilfsbelege und zahlreicher externer Rechnungsbelege (beispielsweise Belege des SHV E. Nr. 7.749, 7.774, 7.775 und 7.776; Belege Nr. 539, 540 und 1.223; aber auch Belege betreffend die Repräsentations- und Verfügungsmittel der BH E. wie etwa Beleg Nr. 1.340, 1.508, 1.680, 1.947, 900 uvam) die ordnungsgemäße Verwendung der Repräsentationsmittel bzw. Verfügungsmittel nicht nachvollzogen werden könne. Die für den SHV bzw. die BH getätigten Ausgaben lägen zwar betragsmäßig innerhalb des gesetzlich erlaubten Rahmens, doch entsprächen die Hilfsbelege bzw. diverse externe Belege nicht den Gebarungsvorschriften. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei es nicht erforderlich, die tatsächliche Verwendung der Mittel zu kennen, um davon sprechen zu können, dass die Gebarungsvorschriften verletzt würden. Es reiche der Umstand, dass aus den Rechnungen dieser Zweck nicht hervorgehe.
Der Beschwerdeführer habe auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens den Zweck dieser Arbeitsessen nicht offen gelegt und auch die Befragung von Bediensteten der BH E. habe diesbezüglich keine Aufklärung erbracht.
Die Abschiebung der Verantwortung auf Buchhalter, wie dies in der Stellungnahme vom versucht werde, sei unvertretbar. Den Buchhaltern obliege doch lediglich die Aufgabe der buchhalterischen Abwicklung. Buchhalter der BH E. könnten den Entstehungsgrund der Zahlungen zum einen nicht beeinflussen (dies umso weniger, als es sich um Arbeitsessen des Bezirkshauptmannes handle), zum anderen könnten sie den Zweck von Arbeitsessen auch nicht wissen, wenn der Beschwerdeführer als derjenige, der an den Arbeitsessen teilgenommen habe, diesen auf den Belegen nicht vermerke oder der Buchhaltung nicht mündlich mitgeteilt habe. Die Befragung der Buchhalter der BH E. habe auch eindeutig ergeben, dass diesbezüglich zwar Zweifel gehegt worden seien und die Mitarbeiter ein "ungutes Gefühl" gehabt hätten, doch habe man sich auf Grund der Tatsache, dass diese Belege vom Beschwerdeführer erstellt worden seien, und auf Grund der Weisungsgebundenheit ihm gegenüber außer Stande gesehen, die Auszahlungen zu verweigern bzw. sei durch die Sekretärin des Beschwerdeführers, Frau A., zumindest für den Bereich des SHV die sachliche und rechnerische Richtigkeit jeweils bestätigt worden und mündliche Bestätigungen und Weisungen, doch endlich die Auszahlungen zu verfügen, erfolgt. Es treffe daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, dass die Kassenführer auf Grund der rechtlich unauffälligen, nicht zu beanstandenden und allseits geübten Praxis die Auszahlung nicht verweigert bzw. nicht bei einer vorgesetzten Dienststelle beanstandet hätten.
Zum Vorwurf der Vorwegnahme der Beweiswürdigung bzw. des bereits konzipierten Vorurteils sei zu bemerken, dass die Behörde entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sehr wohl ein geordnetes und rechtsstaatliches Verfahren durchgeführt und sämtliche Stellungnahmen beachtet habe und auf diese eingegangen sei. Die unverzügliche Einleitung des Versetzungsverfahrens nach erfolgter Dienstzuteilung sei auf Grund der Ergebnisse des Prüfberichtes der Abteilung Gemeinden erforderlich gewesen, weil das Oö LBG 1993 eine Dienstzuteilung nur für 90 Tage im Kalenderjahr zulasse und Disziplinarverfahren mit umfangreichen Erhebungen üblicherweise länger dauerten, wie sich im konkreten Fall durch die Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft und das damit verbundene Ruhen des Verfahrens nunmehr auch bestätigt habe. Der Bescheidentwurf sei - wie der Wortlaut schon aussage - lediglich als Entwurf im Schreiben betreffend die Wahrung des Parteiengehörs angeschlossen gewesen, um dem Beschwerdeführer auf diese Art und Weise die gegen ihn erhobenen Vorwürfe komprimiert und begründet darzutun und ihn rasch von der geplanten Versetzung und den dafür maßgeblichen Gründen zu informieren.
Unabhängig von der erstmaligen Gewährung des Parteiengehörs im Versetzungsverfahren seien parallel dazu umfangreiche Ermittlungen durchgeführt worden, die zum Teil auch von der Disziplinarkommission in Auftrag gegeben worden seien. Zu den Ermittlungsergebnissen sei dem Beschwerdeführer abermals die Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme und zur Akteneinsicht eingeräumt worden. Gleichzeitig habe auch den im Schreiben des Beschwerdeführers vom angeführten Beweisanträgen entsprochen werden können, sodass letztlich sämtliche Ermittlungen und Beweisanträge innerhalb der 90-tägigen Frist der Dienstzuteilung hätten erledigt werden können.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend in seiner Stellungnahme vom 3. März bemerkt habe, sei gemäß § 119 Oö LBG 1993 allein die Disziplinarkommission zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufen. Daraus sei jedoch nicht zu schließen, dass die Landesregierung als Versetzungsbehörde Ermittlungsergebnisse der Disziplinarkommission - richtigerweise seien es Ermittlungsergebnisse der Geschäftsstelle der Disziplinarkommission, nämlich die von der Geschäftsstelle durchgeführten Zeugeneinvernahmen - nicht auch in das Versetzungsverfahren miteinbeziehen dürfe und lediglich zu eigenständigen Ermittlungen berechtigt sei. Vielmehr obliege lediglich die Beurteilung dieser Zeugeneinvernahmen im Versetzungsverfahren der Landesregierung als zuständige Dienst- und damit Versetzungsbehörde. Dass sich die Landesregierung von einem fremdbestimmten Verdacht, dessen Überprüfung erst bevorstehe, habe leiten lassen, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet werde, entbehre schon allein deshalb jeglicher Grundlage, weil ja bereits die Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission von der zuständigen Dienstbehörde erstattet worden sei. Insofern könne weder von einem fremdbestimmten Verdacht noch von der Verletzung des Verschwiegenheitsgebotes gesprochen werden.
Zum Vorwurf der Befangenheit werde festgehalten, dass diese aus Interviews, die in den Medien notwendigerweise komprimiert wiedergegeben würden, nicht abgeleitet werden könne. Es seien nur allgemeine Aussagen (zum Oö LBG 1993) gemacht worden. Konkrete Aussagen zum laufenden Disziplinarverfahren seien nicht getätigt worden, insbesondere seien keine Aussagen zum voraussichtlichen Ausgang des Disziplinarverfahrens erfolgt. Die Aussage des Landespersonaldirektors gegenüber den Oö Nachrichten, dass es besser sei, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr in die BH E. zurückkehre, sei im Zusammenhang mit der Erläuterung des Begriffs der Suspendierung getätigt worden. Hier sei es tatsächlich zweckmäßig, den Beschwerdeführer für die Dauer der Ermittlungen (Zeugenbefragung, Prüfung vor Ort) in einer anderen Dienststelle einzusetzen. Eine Aussage über den endgültigen Ausgang des Versetzungsverfahrens oder gar des Disziplinarverfahrens sei damit nicht gemacht worden.
Zum Pauschalvorwurf der Verletzung des Vertraulichkeitsgebotes, der Amtsverschwiegenheit, des amtlichen Geheimnisschutzes, des Parteiengehörs, des Objektivitätsgebotes sowie maßgeblicher Verfahrensvorschriften sei festzuhalten, dass alle diese Vorwürfe ins Leere gingen. Vielmehr sei es auf Grund der Tatsache, dass ein Bezirkshauptmann eine Person öffentlichen Interesses sei, nach Erscheinen des Artikels in den Oö Nachrichten am notwendig gewesen, rasch zu reagieren und damit zu zeigen, dass die öffentliche Verwaltung auf korrekte Vorgangsweise größten Wert lege.
Zum Ablehnungsantrag gegen Landeshauptmann-Stellvertreter H. sei zu bemerken, dass das Kollegialorgan Landesregierung mit Bescheiden praktisch nie befasst werde. Nach der Geschäftsordnung der Oö Landesregierung erließen die einzelnen Mitglieder der Landesregierung bzw. die von diesen ermächtigten Beamten die Bescheide. Zu der vom Beschwerdeführer angesprochenen Bestimmung des § 92 Oö LBG, die gemäß § 152 Abs. 1 leg. cit. im inneren Dienst zu vollziehen sei, sei zu bemerken, dass § 152 Oö LBG vom Verwaltungsgerichtshof dahin verfassungskonform ausgelegt werde, dass die Zuständigkeit des inneren Dienstes (Landeshauptmann bzw. Landesamtsdirektor) nur für einvernehmliche oder nicht verschlechternde Versetzungen gegeben sei. Für die verschlechternde Versetzung liege hingegen nach verfassungskonformer Interpretation die Zuständigkeit der Landesregierung (Regierungsmitglied bzw. delegierter Beamter) vor. Dieser Umstand werde im gegenständlichen Fall auch berücksichtigt. Insofern gehe der Einwand des Beschwerdeführers, die Landesregierung habe im Gegenstand keine Ermittlungs- und Entscheidungskompetenz, ins Leere.
Inhaltlich habe der Beschwerdeführer zum disziplinären Vorwurf wenig vorgebracht, insbesondere habe er auch den Zweck der Geschäftsessen nach wie vor nicht offen gelegt. Er habe in seiner Stellungnahme vom angekündigt, sich zum disziplinären Vorwurf in dem gesondert gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren zu äußern und zu verantworten. Begründet habe er dies damit, dass er, solange er noch nicht einmal zum Verdacht gehört worden sei, auch eine Interessenabwägung im Rahmen eines Versetzungsverfahrens nicht vorgenommen werden könne. Es werde noch einmal darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch seinen Rechtsvertreter umfassend Akteneinsicht genommen habe und ihm auch zweimal die Möglichkeit zur Stellungnahme nachweislich schriftlich eingeräumt worden sei. Der Ladung vom , mit der er ersucht worden sei, am persönlich zu erscheinen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen; vielmehr sei zu diesem Termin sein Rechtsvertreter erschienen und habe Akteneinsicht genommen und umfassend Aktenkopien angefertigt.
Zu den im Auftrag der Disziplinarkommission vernommenen Zeugen halte der Beschwerdeführer fest, diese hätten "durchwegs ungewöhnliche oder auffällige Anordnungen" des Beschwerdeführers verneint und ihn auch sonst als angenehmen Vorgesetzten oder zumindest als nicht negativ auffällig beschrieben. Dazu sei zu bemerken, dass die Anordnung, die Sekretärin des Beschwerdeführers und nunmehrige Lebensgefährtin, Frau A., nicht ins Fahrtenbuch einzutragen, aus Sicht der Dienstbehörde durchaus als ungewöhnlich zu bezeichnen sei. Damit habe der Beschwerdeführer als Vorgesetzter der beiden Dienstkraftwagen-Lenker diesen Bediensteten rechtswidrige Weisungen erteilt, indem er damit gegen § 46 Oö LBG 1993 verstoßen habe, wonach der Beamte verpflichtet sei, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen. Er habe sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Auch sonst hätten die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter durchaus auch auf unübliche und ungebührliche Praktiken des Beschwerdeführers verwiesen. So sei nicht nur die Vorgangsweise bezüglich des Umganges mit Repräsentations- und Verfügungsmitteln als unüblich empfunden worden und habe man ein "ungutes Gefühl" dabei gehabt, weshalb der Beschwerdeführer auch wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden sei. Die Zeugenaussagen der Mitarbeiter der Buchhaltung der BH E. hätten auch bestätigt, dass unter dem Amtsvorgänger des Beschwerdeführers Hilfsbelege wirklich die Ausnahme dargestellt hätten und erst seit der Beschwerdeführer Bezirkshauptmann sei, verstärkt mit Hilfsbelegen gearbeitet werde. Dies sei immer wieder Thema gewesen; allen sei klar gewesen, dass die Vorgangsweise mit den Hilfsbelegen nicht den Haushaltsvorschriften entspreche, aber die Situation sei schwierig für die Mitarbeiter des Beschwerdeführers gewesen, weil die Hilfsbelege vom Beschwerdeführer persönlich ausgestellt worden seien und daher hätten akzeptiert werden müssen. Sei die Unterfertigung der Auszahlungsanordnungen in einzelnen Fällen nicht sofort durchgeführt worden, weil noch eine nähere Prüfung für erforderlich erachtet worden sei, so sei den Mitarbeitern von der Sekretärin im Vorzimmer des Beschwerdeführers, Frau A., mitgeteilt worden, dass das seine Richtigkeit habe und sie seien angewiesen worden, die Auszahlungsanordnung zu unterschreiben. Des Weiteren sei für die Mitarbeiter der Buchhaltung auffällig gewesen, dass oft bei größeren Ausgaben keine Rechnungen existiert hätten. Trotz dieses eindeutigen Verstoßes gegen die Haushaltsvorschriften sei der Zahlungsvollzug nicht verweigert worden, weil befürchtet worden sei, dass man auf lange Sicht "den Kürzeren gezogen hätte".
Laut Zeugenaussagen habe der Beschwerdeführer auch den Dienstkraftwagen für private Zwecke genutzt. So etwa für diverse private Besorgungen (Gemüse holen, private Einkäufe, Rad zum Service bringen, Besuche bei der Mutter in Linz, so etwa laut Angaben des Dienstkraftwagen-Lenkers am bzw. am ; Fahrten ins Fitnessstudio beispielsweise am , , , bzw. am ), aber auch für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Diese seien laut Angaben der Dienstkraftwagen-Lenker in jenem Zeitraum, als der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Linz gehabt habe, öfter vorgekommen.
Gemäß § 38 der Dienstbetriebsordnung für die Oö Landesbehörden, Ausgabe für die Bezirkshauptmannschaften und die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich (DBO-B) sei es - soweit nicht Sonderregelungen bestünden - unzulässig, Amtsmaterial privat zu verbrauchen bzw. Amtseinrichtungen für private Zwecke zu verwenden. Dies gelte sinngemäß auch für Dienstleistungen (z.B. Transporte). § 42 DBO-B regle den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Dienstbetrieb. Demnach sei ein Kfz dann einzusetzen, wenn dadurch Dienstgeschäfte außerhalb des Amtes zeit- und kostensparend erledigt werden könnten. Am habe der Landesamtsdirektor mit dem Beschwerdeführer über die private Benutzung eines Dienstkraftwagens gesprochen und er habe ihn vor allem auf die diesbezügliche Steuerpflicht hingewiesen und ihn unter anderem aus Gründen der Optik gebeten, möglichst zurückhaltend mit der Privatnutzung zu sein. Der Beschwerdeführer habe Landesamtsdirektor Dr. P. damals mitgeteilt, diesbezüglich bereits mit dem Leiter des Dienstkraftwagenbetriebes in Verbindung getreten zu sein. Mit Schreiben vom sei der Beschwerdeführer seitens des Präsidiums des Amtes der Oö Landesregierung darauf hingewiesen worden, dass die Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für die Zwecke der Sozialversicherung mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ 070602/3-IV/7/88, AÖFV Nr. 354, gemäß § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 bundeseinheitlich festgelegt und mit Erlass vom neu gefasst worden seien. In diesem Schreiben sei der Beschwerdeführer vor allem auf Punkt 6 dieses Erlasses zur Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges hingewiesen worden. Danach sei ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal S 7.000,-- monatlich anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehe, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Betrage die monatliche Fahrtstrecke für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, sei ein Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen, wobei hiefür die genaue Führung eines jeden Zweifel ausschließenden Fahrtenbuches erforderlich sei. Nur wenn sich bei Ansatz von S 7,-- (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. S 10,-- (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke ein um mehr als 50 % geringerer Sachbezugswert ergebe, sei der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung sei, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet würden. Nach den Bestimmungen der DBO-B (§ 42) sei für den Einsatz des Dienstkraftwagens die Führung eines Fahrtenbuches vorgeschrieben. Es sei daher mit der Finanzlandesdirektion vereinbart worden, dass die Führung eines zweiten Buches nicht erforderlich sei, jedoch seien im Fahrtenbuch bei einer eventuellen Überprüfung durch die Prüforgane der Finanzverwaltung die Privatfahrten zweifelsfrei als solche erkennbar zu machen. Dies gelte nicht für Fahrten, welche von vornherein als Privatfahrten erkennbar seien (z.B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte); diese müssten daher nicht ausdrücklich als Privatfahrten gekennzeichnet werden. Alle übrigen Privatfahrten seien jedoch als solche zu kennzeichnen. Seitens des Präsidiums sei daher im Schreiben vom angeregt worden, in den bestehenden Fahrtnachweisbüchern die nicht von vornherein zweifelsfrei als Privatfahrten erkennbaren Fahrten mit dem Zeichen "P" zu kennzeichnen. In diesem Schreiben sei der Beschwerdeführer auch ersucht worden, dem Präsidium mittels beiliegendem Formblatt mitzuteilen, wie weit von ihm vom eingeräumten Recht auf Benützung des Dienstkraftwagens für Privatfahrten Gebrauch gemacht werde, um eine steuerliche Berücksichtigung veranlassen zu können. Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer dem Präsidium mitgeteilt, dass er vom eingeräumten Recht der Benützung des Dienstkraftwagens für Privatfahrten (einschließlich Wohnung-Arbeitsstätte) kaum Gebrauch machen werde, da er überwiegend mit seinem Privat-Pkw fahre. Sollten jedoch Fahrten anfallen, bei denen der Beschwerdeführer den Dienstkraftwagen für Privatfahrten benötige, werde er dies monatlich bekannt geben. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Privatfahrten gemeldet, obwohl er diese laut überzeugender Aussage der beiden Dienstkraftwagenlenker wiederholt unternommen habe.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch das von ihm gesetzte Verhalten die allgemeinen Dienstpflichten eines oberösterreichischen Landesbeamten sowie auch besondere Dienstpflichten - wie z.B. die Wahrnehmung der Befangenheit im Rechnungswesen - verletzt habe und damit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gestört sowie das Ansehen des Landes Oberösterreich in der Öffentlichkeit beeinträchtigt habe, was sich bereits allein aus den Feststellungen in den Prüfberichten ergebe.
Das wichtige dienstliche Interesse für die Versetzung sei nach Ansicht der Dienstbehörde somit durch die im Verhalten des Beschwerdeführers gelegenen schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen, die dadurch entstandene Vertrauensunwürdigkeit und den daraus resultierenden Autoritätsverlust und die Beeinträchtigung des Ansehens und der Interessen des Landes Oberösterreich in der Öffentlichkeit beim Weiterverbleib im Amt begründet.
Als Bezirkshauptmann trage der Beschwerdeführer Verantwortung für das Land Oberösterreich, den SHV und für seine Mitarbeiter. Das Führen einer Behörde verlange gelebtes Vorbild und Glaubwürdigkeit der einzelnen Führungskraft. Der weitere Verbleib als Leiter der BH E. sei nicht mehr vertretbar.
Die Versetzung sei aus diesen Gründen auch bei einem damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteil gerechtfertigt und zulässig. Der Beschwerdeführer lebe von seiner Ehegattin getrennt mit seiner Lebensgefährtin in E., habe keine Kinder und sei auch nach durchgeführter Versetzung finanziell in seiner Existenz abgesichert. Die räumliche Nähe der neuen Dienststelle in Linz zu seinem Wohnort E. sei gegeben. Familiäre, persönliche oder soziale Gründe, die gegen eine Versetzung sprächen, lägen somit ebenfalls nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 451/05-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Er führte aus, die Beschwerde rüge die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf ein faires Verfahren iSd Art. 6 EMRK. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Über Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom , B 451/05-6, an den Verwaltungsgerichtshof ab.
In der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatte eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Rechtslage:
§ 92 Oö LBG 1993 in der Stammfassung LGBl. Nr. 11/1994 lautet:
"§ 92
Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte nicht nur vorübergehend (§ 91) einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen ist auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen."

§ 152 Oö LBG 1993 idF LGBl. Nr. 22/2001 lautet:

"§ 152

Vollziehung

(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes obliegt - unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden und Organe - der Landesregierung, soweit nicht im Bereich des inneren Dienstes (insbesondere der §§ 16, 46 bis 52, 54, 56, 57 Abs. 2 und 3, 60 bis 62, 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 und 4, 66, 68, 76 Abs. 1, 89 bis 93, 94 Abs. 2 Z. 1, 129, 130 und 131 Abs. 1 und 2 erster Satz beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde) die Zuständigkeit des Landeshauptmannes (Landesamtsdirektors) gegeben ist.

(2) Dienstbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden und des Landeshauptmannes (Landesamtsdirektors) die Landesregierung."

Die ergänzte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht zunächst geltend, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da er von der unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Im Beschwerdefall hätte die Oberösterreichische Landesregierung als Kollegialorgan entscheiden müssen. Im gegenständlichen Fall stelle § 152 Abs. 1 Oö LGB 1993 (noch) geltendes Recht dar, welche Bestimmung alternativlos dahin zu interpretieren sei, dass in Versetzungsangelegenheiten als Angelegenheiten des inneren Dienstes die Landesregierung als Kollegialorgan zu entscheiden habe. Weder § 92 Oö LBG 1993 noch die Bestimmung des § 152 Abs. 1 Oö LBG 1993 sehe eine Einzelzuständigkeit von Mitgliedern der Landesregierung vor. Selbst wenn man der Meinung sein sollte, dass in Dienstrechtssachen nicht die Landesregierung als Kollegialorgan, sondern das jeweilige Regierungsmitglied monokratisch entscheiden dürfe, so habe jedenfalls das zuständige Regierungsmitglied der Oö Landesregierung zu entscheiden. Dies sei Landeshauptmann-Stellvertreter F. H., dem funktionell auch die angefochtene Entscheidung zuzurechnen sei, der aber im gesamten bekämpften Bescheid nicht als Entscheidungsträger aufscheine. Ein Bescheid werde - wenn der Spruch keine ausdrückliche Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde enthalte, was gegenständlich der Fall sei - stets jenem Organ zugerechnet, das ihn ausfertige oder in dessen Namen er seinem äußeren Anschein nach ausgefertigt worden sei. Hier sei der angefochtene Bescheid WHR Dr. W. Sch. als jener Person, die ihn unterfertigt habe, zuzuordnen. Dr. Sch. sei aber nicht das in Dienstrechtssachen zuständige Mitglied der Oö Landesregierung.

Zutreffend geht der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nunmehr davon aus, dass zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die Landesregierung und nicht der Landeshauptmann bzw. Landesamtsdirektor zuständig war. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausführlich dargelegt, dass bei verfassungskonformer Interpretation nur jene Verfügungen über die Verwendung des Beamten in den Bereich des inneren Dienstes und somit in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes/Landesamtsdirektors fallen, die in der typischen Handlungsform des Dienstbefehles (beispielsweise die vorübergehende Verwendungsänderung nach § 93 Abs. 3 Oö LBG 1993) und nicht mittels Bescheid zu besorgen sind. Hingegen fallen jene Personalmaßnahmen, für die der Gesetzgeber die Bescheidform vorgesehen hat (nach § 93 Abs. 1 iVm mit § 92 Abs. 5 Oö LBG 1993 für die sogenannte "qualifizierte" Verwendungsänderung als "Dauermaßnahme") als Vollzug des Dienstrechts in die Zuständigkeit der Landesregierung (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 99/12/0167).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde spricht dagegen

auch nicht der Wortlaut des § 152 Abs. 1 Oö LBG 1993 in der hier

anwendbaren oben angeführten Fassung. Danach obliegt nämlich die

Vollziehung dieses Landesgesetzes ... der Landesregierung, soweit

nicht im Bereich des inneren Dienstes (insbesondere der §§ ... ,

89 bis 93, ... ) die Zuständigkeit des Landeshauptmannes

(Landesamtsdirektors) gegeben ist. Da jedoch die Versetzung nach § 92 Abs. 1 Oö LBG 1993 gemäß Abs. 5 leg. cit. mit Bescheid zu verfügen ist, kommt diesbezüglich dem Landeshauptmann/Landesamtsdirektor keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu.

Gemäß Art. 101 Abs. 1 B-VG übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung die Vollziehung jedes Landes aus.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom , betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 (im Folgenden: BVG über Ämter der Landesregierung) besorgen die Abteilungen des Amtes der Landesregierung die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Art. 101 Abs. 1 B-VG).

Nach Art. 52 Abs. 1 Oö L-VG idF LGBl. Nr. 122/1991 gibt sich die Landesregierung ihre Geschäftsordnung selbst. Gemäß Abs. 3 leg. cit. bezeichnet die Landesregierung die Geschäfte, die der kollegialen Beratung und Beschlussfassung bedürfen.

Gemäß § 2 der Geschäftsordnung der Oö Landesregierung, LGBl. Nr. 24/1977 bedürfen folgende der in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes der kollegialen Beratung und Beschlussfassung

a) Gesetzesvorschläge, Berichte und sonstige Anträge an den Oö Landtag,

b) Rechtsverordnungen mit Ausnahme von Verordnungen in Krisen- oder Katastrophenfällen bei Gefahr im Verzug, die auf Grund verfassungsgesetzlicher oder gesetzlicher Bestimmungen nicht einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen,

c) Verwaltungsverordnungen (wie Runderlässe an nachgeordnete Behörden, Dienststellen usw.), die über den Rahmen eines abgegrenzten Verwaltungsbereiches hinausgehen und daher die sachliche Zuständigkeit einer anderen Geschäftsgruppe berühren,

d) Geschäfte, die auf Grund von verfassungs- oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten sind,

e) die Verwaltung des Landesvermögens, soweit es sich um grundsätzliche Entscheidungen oder um Geschäfte handelt, die von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Oö Landesregierung sind die nicht unter § 2 fallenden Geschäfte der Landesregierung von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung (§ 1 Abs. 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung zu besorgen.

Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass einzelne der unter Abs. 1 fallenden Geschäfte jedoch der kollegialen Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung dann unterliegen, wenn die Landesregierung dies beschließt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann jedes Mitglied der Landesregierung fallweise für ein von ihm gemäß Abs. 1 zu besorgendes Geschäft die kollegiale Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung beantragen.

Inwieweit sich die Mitglieder der Landesregierung - unbeschadet ihrer durch die Landesverfassung und die Bundesverfassung geregelten Verantwortlichkeit - bei den bei Besorgung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Leiter von Abteilungsgruppen oder die Leiter von Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder durch einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird gemäß § 4 der Geschäftsordnung der Oö Landesregierung durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BVG über Ämter der Landesregierung wird das Nähere über den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung durch eine Geschäftsordnung geregelt, auf deren Erlass und Abänderung die Vorschrift des § 2 Abs. 5 sinngemäß Anwendung findet.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist in der Geschäftsordnung insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamte vertreten lassen können.

Zutreffend geht die Beschwerde davon aus, dass nach der Geschäftsverteilung der Oö Landesregierung (Beschluss der Oö Landesregierung vom 23. und , kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung, ALZ 22/2003) Landeshauptmann-Stellvertreter F. H. für die Abteilungsgruppe Personalrechtsangelegenheiten zuständig ist.

Der Beschwerdeführer selbst meint nunmehr, aus dem Umstand, dass weder in § 152 Abs. 1 Oö LBG noch in § 92 Oö LBG eine Einzelzuständigkeit von Mitgliedern der Landesregierung vorgesehen sei, ableiten zu können, dass die Landesregierung als Kollegialorgan den angefochtenen Bescheid hätte erlassen müssen. Gerade dies ist aber - auch nach der von ihm selbst wiedergegebenen Gesetzeslage - nicht der Fall. Aus § 3 Abs. 1 BVG über die Ämter der Landesregierung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber vorsehen kann, dass Geschäfte der Landesregierung im selbstständigen Wirkungsbereich nach dem Ressortsystem, also durch monokratische Entscheidung, erledigt werden. Dabei bindet weder die genannte noch andere bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen an eine bestimmte rechtstechnische Form, in der die Übertragung auf einzelne Mitglieder der Landesregierung vorzunehmen ist, auch nicht, inwieweit die Landesverfassung die Übertragung unmittelbar verfügt und inwieweit sie die Landesregierung ermächtigt, die näheren Bestimmungen im Wege der Geschäftsordnung zu treffen (VfSlg. 7653).

Wie oben dargestellt, hat der oö Landesgesetzgeber in Art. 52 Abs. 3 L-VG den Weg gewählt, der Landesregierung die Bezeichnung der Geschäfte zu überlassen, die der kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung bedürfen. In § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Oö Landesregierung wird angeordnet, dass alle nicht unter § 2 fallenden Geschäfte der Landesregierung von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung zu besorgen sind.

Im Beschwerdefall kommen lediglich die in § 2 lit. d) genannten Geschäfte in Betracht, die auf Grund von verfassungs- oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten sind. Der Umstand, dass weder in § 92 noch § 152 Oö LBG oder auch einer anderen (verfassungs)gesetzlichen Bestimmung eine Regelung darüber enthalten ist, dass die Landesregierung als Kollegialorgan über eine Versetzung nach § 92 Oö LBG zu entscheiden hat, bedeutet daher, dass das zuständige Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung zur Bescheiderlassung zuständig ist.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 88/18/0015, unter Berufung auf die Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts Folgendes ausgeführt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0098):

"Die Zuweisung von Agenden an die einzelnen Mitglieder der Landesregierung stellt die Ermächtigung zur Besorgung ihrer Agenden nach dem Ministerialsystem dar (Verwaltungsgerichtshof, verstärkter Senat vom , Slg. N. F. Nr. 9097/A). Die Delegation kann auch durch Verwaltungsverordnung erfolgen, es handelt sich um eine Maßnahme des inneren Dienstbetriebes (VfSlg. 7941, 10.338). Die Regelung der Approbation ist eine Angelegenheit der inneren Organisation; die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird dadurch nicht berührt (VfSlg. 7941, 10.338); auch die einfach gesetzlich geregelte Zuständigkeit wird dadurch nicht berührt (Verwaltungsgerichtshof vom , Slg. N. F. Nr. 674/A, ebenso Erkenntnis vom , Zl. 2628/76, Erkenntnis vom , Zl. 1405/77).

Nur die Frage, ob entweder die Landesregierung als Kollegialorgan oder eines ihrer Mitglieder monokratisch zu entscheiden hat, berührt die Frage des Rechtes auf den gesetzlichen Richter im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862, und des Art. 83 Abs. 2 BVG (VfSlg. 5546, 7642)."

Auf Basis dieser Rechtsprechung besteht im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Erledigungen auf Grund des BVG über die Ämter der Landesregierung kein subjektives Recht auf Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit durch das nach der Geschäftsordnung der jeweiligen Landesregierung zur Erledigung der Angelegenheit berufene Regierungsmitglied. Konsequenterweise verlangt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 7941 auch nicht, dass in einem solchen Falle zum Ausdruck zu bringen ist, ein Beamter des Amtes der Landesregierung habe für ein bestimmtes Mitglied der Landesregierung gehandelt (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0448). In der Beschwerde wurde lediglich gerügt, der angefochtene Bescheid sei für den Fall, dass nicht die Landesregierung als Kollegialorgan hätte entscheiden müssen, jedenfalls nicht vom zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassen worden. Dass der den angefochtenen Bescheid "für die Landesregierung, im Auftrag" fertigende Dr. Sch. nicht approbationsbefugt gewesen sei, wurde vom Beschwerdeführer hingegen gar nicht behauptet. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könnte selbst ein Fehlen der Approbationsbefugnis im einzelnen Fall das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzen (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 355/79 = Slg. Nr. 9411).

Es liegt daher ein Bescheid der Oö Landesregierung vor, durch den der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung nicht verletzt wurde.

Soweit die Beschwerde weiters vermeint, die belangte Behörde hätte anlässlich der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht Ermittlungsergebnisse aus anderen Verwaltungsverfahren heranziehen dürfen, kann dem nicht zugestimmt werden.

Wenn das Disziplinarverfahren im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Versetzung noch nicht zum Abschluss gelangt ist, ist die Dienstbehörde grundsätzlich verpflichtet, die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben als Vorfrage zu beurteilen, das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend zu begründen und sodann ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Daraus folgt, dass der belangten Behörde insoweit nicht entgegen getreten werden kann, als sie das auch den Gegenstand eines nicht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens bildende Verhalten des Beschwerdeführers einer eigenständigen Beurteilung zu Grunde gelegt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0157 mwN oder das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/12/0015). Dies gilt insbesondere im Beschwerdefall, da hier das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gebarung der Gelder des SHV E. und der BH E. unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt untersucht wurde als im Disziplinarverfahren. In der Disziplinaranzeige vom wurde nämlich der Verdacht des Amtsmissbrauches ausgesprochen, während als wichtiger Grund für die Versetzung im angefochtenen Bescheid die Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Gebarungsvorschriften als Grund für den Vertrauensverlust gegenüber dem Beschwerdeführer geprüft wurden.

Die belangte Behörde ist in diesem Zusammenhang - entgegen den Beschwerdebehauptungen - auch nicht verpflichtet gewesen, sämtliche Ermittlungsschritte selbst durchzuführen. Dem Verfahrenskonzept des AVG liegt grundsätzlich nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde. Auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) kann die Behörde daher auch amtliche Niederschriften über die bereits vor der Unterbehörde, vor anderen Behörden, aber auch vor Gerichten erfolgten Einvernahmen von Zeugen dem Beweisverfahren zu Grunde legen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom ). Durch die Verwertung der Verfahrensergebnisse des Disziplinarverfahrens wurde auch nicht § 143 Abs. 1 oder Abs. 2 letzter Satz Oö LBG 1993 verletzt. Diese Bestimmungen untersagen lediglich Mitteilungen betreffend den Inhalt der mündlichen Disziplinarverhandlung oder des Disziplinarerkenntnisses an die Öffentlichkeit, nicht jedoch die Verwertung dort gewonnener Beweisergebnisse in einem - gleichfalls nicht öffentlichen - Versetzungsverfahren. Weshalb die Verwertung von Verfahrensergebnissen aus dem Disziplinarverfahren gegen die in Art. 6 EMRK normierte Unschuldsvermutung verstoßen sollte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.

Weiters rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dem ist zu entgegnen, dass die Behörde aus dem Grund des § 39 Abs. 2 AVG zwar eine mündliche Verhandlung durchführen kann, dazu jedoch im Allgemeinen nicht verpflichtet ist. Es steht daher grundsätzlich im Ermessen der Behörde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom ). Auch die Beschwerde vermag nicht darzulegen, warum gerade im Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich gewesen wäre.

Weiters vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Partei habe das Recht, zur Sache und zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehört zu werden, sie sei dabei von allen Beweisergebnissen von Amts wegen in Kenntnis zu setzen. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer vom Ergebnis ihrer Ermittlungstätigkeiten und insbesondere aber vom Ergebnis der Akteneinsicht im Disziplinarverfahren konkret informieren müssen, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Ermittlungsergebnisse zu entkräften und weitere Beweisanträge zu stellen. Bei rechtzeitiger Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätte der Beschwerdeführer zu den einzelnen Arbeitsessen Stellung bezogen, in die Hilfsbelege nochmals Einsicht genommen und diese im Nachhinein kommentiert, Angaben zur Privatnutzung des Dienstkraftwagens gemacht und generell entlastende Beweise vorgelegt bzw. beantragt, wozu dem Beschwerdeführer aber keine Chance eingeräumt worden sei.

Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift dagegen den Standpunkt, das Parteiengehör sei dem Beschwerdeführer umfassend gewährt worden. Es seien ihm die Ermittlungsergebnisse mehrfach zur Stellungnahme vorgehalten worden, er habe die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen, erhalten, davon durch seinen Rechtsvertreter Gebrauch gemacht und Aktenkopien angefertigt, der Beschwerdeführer habe der Ladung zu seiner Einvernahme keine Folge geleistet, seine schriftlichen Stellungnahmen seien alle berücksichtigt und die von ihm beantragten Beweise durchgeführt worden.

Ohne dass hier im Einzelnen geprüft werden müsste, ob das dem Beschwerdeführer eingeräumte Parteiengehör ausreichend war, ist jedenfalls davon auszugehen, dass mit dem Beschwerdevorbringen die Relevanz eines in diesem Zusammenhang allenfalls vorliegenden Verfahrensmangels nicht dargetan wurde. Auch in der Beschwerde wurde nicht vorgebracht, welchen Inhalt allfällige Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Arbeitsessen, Kommentare zu den Hilfsbelegen oder Angaben zur Privatnutzung des Dienstkraftwagens gehabt hätten und welche anderen rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben hätten. Der Beschwerdeführer übersieht insbesondere, dass ihm im Versetzungsverfahren angelastet wird, die Gebarungsvorschriften nicht eingehalten zu haben. Auch in der Beschwerde wird nicht konkret behauptet, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Behörden die Gebarungsvorschriften doch eingehalten habe. Eine Relevanz des gerügten Verfahrensmangels ist daher nicht erkennbar.

Auch bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Befangenheit des Landeshauptmann-Stellvertreters F. H. wurde eine Entscheidungswesentlichkeit einer allenfalls vorliegenden Befangenheit nicht dargetan. Der Beschwerdeführer hat nicht darzustellen vermocht, dass bei Unbefangenheit eine andere Entscheidung hätte gefällt werden müssen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0083). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass der als befangen abgelehnte Landeshauptmann-Stellvertreter Einfluss auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides genommen habe.

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, ein Vertrauensentzug könne ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an einer Feststellung von Tatsachen mangle, die den Schluss rechtfertigten, dass ein Beamter in seiner Verwendung seine Aufgaben nicht erfüllen wolle oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen könne. Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe in seiner Funktion als Obmann des SHV E. Gebarungsvorschriften verletzt, sei nicht ausreichend für den rechtlichen Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Aufgaben nicht erfüllt oder habe sie nicht erfüllen können, denn die Verletzung von Dienstvorschriften allein bedeute nicht, dass der Beamte seine Aufgaben nicht erfüllen wolle oder könne. Ganz im Gegenteil finde sich im bekämpften Bescheid auch die Feststellung, dass zu keinem Zeitpunkt Ausgaben vom Beschwerdeführer getätigt worden seien, die betragsmäßig außerhalb des gesetzten Rahmens gelegen seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung habe der Beschwerdeführer daher keine Gebarungsvorschriften verletzt und es könne daher schon allein deshalb kein Vertrauensentzug vorliegen.

Dazu ist auszuführen, dass es zwar zutrifft, dass der Beschwerdeführer die budgetär zur Verfügung gestellten Repräsentationsmittel nicht überschritten hat, angelastet wird ihm jedoch als Dienstpflichtverletzung, dass er hinsichtlich der verwendeten Mittel die Gebarungsvorschriften nicht eingehalten, sondern zu 42,7 % der im Zeitraum 2000 bis 2003 verbuchten Repräsentationsausgaben und Verfügungsmittel des SHV E. keinerlei Rechnungen, sondern lediglich selbst geschriebene Hilfsbelege ohne jede Angabe über nähere Umstände (Zeit, Anzahl der teilnehmenden Personen, Zweck udgl.) vorlägen, drei Auszahlungen von Repräsentations- und Verfügungsmitteln an den Beschwerdeführer überhaupt ohne Belege durchgeführt worden seien und in einem Fall der Beschwerdeführer selbst die Auszahlung der Kosten für ein Arbeitsessen an sich selbst angeordnet und in der Folge den entsprechenden Barbetrag erhalten habe. Der Prüfbericht der Landesbuchhaltung bestätige, dass 13 interne Hilfsbelege in einer Gesamthöhe von EUR 1.858,01 sowie 22 externe Belege in einer Gesamthöhe von EUR 2.848,32 nicht zur Gänze den vorgeschriebenen Kriterien entsprächen. Bei diesen externen Belegen sei der Ausgabezweck nicht nachvollziehbar, es sei lediglich der Vermerk "Arbeitsessen" angebracht, der Anlass bzw. sonstige die Zuordnung und Nachvollziehbarkeit der Ordnungsmäßigkeit der Verwendung ermöglichende Hinweise seien aber nicht angegeben. Weiters wird dem Beschwerdeführer angelastet, den Dienstkraftwagen privat verwendet zu haben und obwohl ihm mehrfach zur Kenntnis gebracht worden sei, dass eine derartige Vorgehensweise Melde- und Steuerpflichten auslöse, diesen nicht nachgekommen zu sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet bereits ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Beamten für sich allein das wichtige dienstliche Interesse an seiner Versetzung, und zwar auch dann, wenn eine gesetzmäßige Besorgung der Aufgaben für die Zukunft zu erwarten ist. Ein Beamter hat sich an dem Gesetz, also nicht an vorgefundenen (übernommenen und nicht erst von ihm neu eingeführten) Praktiken zu orientieren. Vom Vorgesetzten wird ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert. Dies wegen der Beispielsfolgen und der Gefahr des Autoritätsverlustes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0058 mwN). Schon aus Rücksicht auf das Ansehen einer nach dem Gesetz geführten staatlichen Verwaltung nach außen und nach innen (nämlich gegenüber den Bediensteten der BH E.) besteht ein wichtiges Interesse am Abzug des Beschwerdeführers (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0058). Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Standpunkt vertrat, auf Grund der vom Beschwerdeführer geübten Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der Verwendung von Geldern des SHV E. und des Landes Oberösterreich, die in einer Vielzahl von Fällen eine Überprüfung der gesetzmäßigen Verwendung der Gelder unmöglich machte, sowie der Nutzung des Dienstkraftwagens für private Zwecke entgegen den geltenden Vorschriften, liege ein wichtiges dienstliches Interesse vor, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei der Bezirkshauptmannschaft E. in Verwendung stehe. Damit wurde im angefochtenen Bescheid zwar nur bezüglich des Dienstkraftwagens nicht aber der Gelder des SHV E. und der BH E. eine missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer angenommen. Bezüglich der genannten Gelder ist aber eine vorschriftswidrige Gebarung, die die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verwendung im hier vorliegenden Ausmaß unmöglich macht, jedenfalls als eine Dienstpflichtverletzung anzusehen, die dem Ansehen des Landes Oberösterreich nach außen und innen in einem den Abzug des Beschwerdeführers von der BH E. rechtfertigenden Ausmaß schadet. Dass dabei der jeweils budgetmäßig vorgegebene Rahmen nicht überschritten wurde, ist rechtlich bedeutungslos.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile rechtskräftig von den Strafgerichten wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2

1. Fall StGB iVm § 313 StGB sowohl betreffend die Verwendung des Dienstkraftwagens als auch der Gelder des SHV E. und der BH E. verurteilt wurde (Urteil des LG Wels vom , 12 Hv 77/06d-28, bestätigt durch das Urteil des OLG Linz vom , 9 Bs 228/07d-33).

Weiters vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, gemäß § 92 Abs. 2 Satz 2 Oö LBG 1993 sei eine Versetzung unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutete. Wie sich in dem parallel anhängigen Gehaltskürzungsverfahren ergeben habe, sei von der Dienstbehörde mit Bescheid vom das Gehalt des Beschwerdeführers von größenordnungsmäßig EUR 4.400,-- auf EUR 2.100,-- jeweils netto monatlich gekürzt worden, was zweifelsfrei als ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren sei. Es verstehe sich von selbst, dass er durch diesen beträchtlichen Einkommensverlust geradezu auch in seinen persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen ganz massiv beeinträchtigt sei, weshalb auch dieser Aspekt bei der Versetzung zu beachten gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers als Leiter der BH E. für nicht mehr vertretbar erachtet und so zum Ausdruck gebracht, dass das von ihr angenommene dienstliche Interesse ausschließlich im Abzug des Beschwerdeführers von der BH E. liegt. Gemäß § 92 Abs. 3 zweiter Satz Oö LBG 1993 ist eine Versetzung unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Ein anderer geeigneter Beamter im Sinne der genannten Bestimmung steht immer dann von vornherein nicht zur Verfügung, wenn das dienstliche Interesse ausschließlich daran besteht, einen bestimmten Beamten von seiner Dienststelle zu entfernen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0013 zu § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 mit identem Wortlaut wie der hier anzuwendende § 92 Abs. 3 zweiter Satz Oö LBG 1993 und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/12/0015 zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 38 Abs. 3 BDG 1979). Da somit eine Versetzung gemäß § 92 Abs. 3 zweiter Satz Oö LBG nur dann unzulässig ist, wenn beide Voraussetzungen (wirtschaftlicher Nachteil für den zu Versetzenden und Zurverfügungstehen eines anderen geeigneten Beamten) vorlägen, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass das Vorliegen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles des Beschwerdeführers allein die Versetzung nicht unzulässig macht. Auch bei Bedachtnahme auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird daher die Versetzung nicht auf Grund der durch diese letztlich erfolgenden Gehaltseinbußen unzulässig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am