VwGH vom 21.12.2011, 2008/08/0196

VwGH vom 21.12.2011, 2008/08/0196

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der C T in S, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs/Donau, Unterauerstraße 1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2008, betreffend Feststellung der Höhe der Notstandshilfe,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Höhe der Notstandshilfe für Zeiträume ab dem festgestellt wurde, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde - in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung - die Höhe der der Beschwerdeführerin gebührenden Notstandshilfe für - im angefochtenen Bescheid näher angeführte - Zeiträume vom bis und ab festgestellt.

Die belangte Behörde führte begründend - nach Schilderung des Verfahrensganges - aus, die Beschwerdeführerin stehe nach Erschöpfung des ihr mit der Bemessungsgrundlage von EUR 2.688,89 zuerkannten Arbeitslosengeldes seit im Notstandshilfebezug. Der fiktive tägliche Grundbetrag der Notstandshilfe betrage EUR 30,17. Inklusive eines Familienzuschlages ergebe sich ein täglicher Betrag von EUR 31,14.

Die Beschwerdeführerin sei verheiratet. Ihr Ehemann habe seit Dezember 2001 Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (in im angefochtenen Bescheid näher bezifferter Höhe) bezogen.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien jeweils mit einem Hälfteanteil Eigentümer einer Landwirtschaft, welche teilweise verpachtet worden sei. Der Jahreszins laut Pachtvertrag betrage EUR 683,12. Abzüglich der Pachtfläche verbleibe dem Ehepaar eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Einheitswert von EUR 287,77.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei Gemeinderat und erziele eine Gemeinderatsentschädigung. Weiter liege ein Standortmietvertrag über einen Handymasten vor, woraus die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Mieteinnahmen erzielten. Darüber hinaus habe das Ehepaar in den Jahren 2003 und 2004 ein Nutzungsentgelt aus Hallenvermietung lukriert. Weder dieses noch der Gemeinderatsbezug oder die Einnahmen aus dem Standortmietvertrag seien von der Beschwerdeführerin der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unaufgefordert bekannt gegeben worden.

Die Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 wiesen negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus. Entsprechend den Einkommensteuerbescheiden habe der Ehemann der Beschwerdeführerin Gemeinderatsentschädigungen in folgender Höhe erzielt: 2001:

ATS 10.404,--, 2002: EUR 763,14; 2003: EUR 770,28 und 2004:

EUR 777,06 (jeweils "netto", also nach Abzug der in den Einkommensteuerbescheiden angeführten Werbungskosten (Pauschbetrag)). Der Pauschbetrag für Sonderausgaben sei im Jahr 2002 mit ATS 819,-- und in den Jahren 2002 bis 2004 mit EUR 60,-- beziffert worden.

Die monatliche Gemeinderatsentschädigung des Ehemanns der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2005 bis Juni 2005 jeweils EUR 76,13, von Juli 2005 bis Juni 2006 EUR 77,29, von Juli 2006 bis Juni 2007 EUR 79,05 und ab EUR 80,23 (laut Bestätigungen der Gemeinde) betragen. Der Mietbezug (Handymasten) habe im Jahr 2005 EUR 2.694,75 betragen.

Bis zum Antrag vom sei von der Beschwerdeführerin ihr Sohn C als mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebend bekannt gegeben worden. Vom 15. Juli bis habe dieser eine Ferialarbeit aufgenommen und habe für Juli 2002 und August 2002 Einkommensanteile ausbezahlt bekommen. Vom 3. Juni bis sei er als Arbeiter beschäftigt worden. Nachweise über sein Einkommen seien von der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Ab dem gebühre kein Familienzuschlag und keine Freigrenze für ihren Sohn, da dieser laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im April 2005 in einem Arbeitsverhältnis gestanden und ab Mai 2005 den Präsenzdienst abgeleistet habe. Seit ihrem Antrag vom führe die Beschwerdeführerin ihren Sohn nicht mehr als "sorgeberechtigten Angehörigen" an.

In ihren Anträgen habe die Beschwerdeführerin auch das Vorliegen von Privatkrediten, aufgenommen bei ihrem Sohn und ihrer Tochter, angeführt. Eine Vergebührung dieser Kredite sei aber nicht nachgewiesen worden. Eine Anfrage der regionalen Geschäftsstelle beim Finanzamt sei ergebnislos geblieben. Die Beschwerdeführerin habe hiezu mitgeteilt, dass laut Auskunft des Finanzamtes wegen Amtsgeheimnisses keine Mitteilung oder Bestätigung an die regionale Geschäftsstelle ergehen werde, da der Kreditvertrag länger als 5 Jahre zurückliege. In ihrem Antrag vom habe die Beschwerdeführerin als freigrenzenerhöhenden Umstand das Vorliegen von Diabetes und inneren Erkrankungen bei ihrem Ehemann geltend gemacht.

Aufwendungen für Privatdarlehen von Angehörigen könnten freigrenzenerhöhend nur dann berücksichtigt werden, wenn ein vergebührter Darlehensvertrag vorliege; die Vergebührung liege aber nicht vor bzw. sei von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen worden.

Aufgrund der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2004 sei (sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Ehemann) von keinem Einkommen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen. Für die Anspruchsbeurteilung ab seien bis zum Vorliegen der betreffenden Einkommensteuerbescheide ihres Ehemanns vorläufig mangels laufender Erklärungen über Miet- und Pachteinkommen und mangels Nachweisen über Aufwendungen die nachgewiesenen Einnahmen zugrunde zu legen. Da ab laufend Erklärungen über Miet- und Pachteinkommen abgegeben worden seien, werde - auch im Hinblick auf die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2004 - ein Miet- und Pachteinkommen ab nicht in Anrechnung gebracht.

Ungeachtet der sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Verluste aus Vermietung und Verpachtung seien die Gemeinderatsentschädigung des Ehemannes, dessen Leistungsbezug aus Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld sowie 4 % bzw. 3 % seines Anteiles am Einheitswert der Landwirtschaft in Anrechnung zu bringen. Das eigene Einkommen der Beschwerdeführerin überschreite die Geringfügigkeitsgrenze nicht und sei daher nicht in Anrechnung zu bringen. Es sei daher nur das monatliche Ehegatteneinkommen jeweils für die Beurteilung des Anspruches im Folgemonat in Anrechnung zu bringen gewesen.

Im angefochtenen Bescheid werden sodann die für die einzelnen Monate zu berücksichtigenden Einkünfte des Ehegatten (Notstandshilfe, Gemeinderatsentschädigung, Landwirtschaft, vom Februar 2005 bis Jänner 2006 auch die Hälfte des Pachtzinses laut Pachtvertrag und Hälfte der Mieteinnahmen - Handymasten) dargestellt und diesen die jeweiligen Freigrenzen (für den das Einkommen beziehenden Ehepartner sowie für eine unterhaltsberechtigte Person, dies bis einschließlich April 2005; ab Freigrenzenerhöhung wegen Diabetes des Ehegatten) gegenübergestellt. Der sich daraus ergebende monatliche Anrechnungsbetrag wird von der fiktiven Notstandshilfe der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht.

Abschließend verweist die belangte Behörde darauf, dass nach Vorliegen der Einkommensteuerbescheide des Ehemanns der Beschwerdeführerin für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 der Anspruch einer nachträglichen Neubeurteilung zugeführt werden werde (vgl. hiezu den zu hg. Zl. 2011/08/0100 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde).

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Die Beschwerdeführerin hat auf die Gegenschrift repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Mit Bescheid vom (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/08/0100) wurde die Höhe der der Beschwerdeführerin gebührenden Notstandshilfe für die Zeiträume ab nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführerin für die Jahre 2005 bis 2009 (mit Ausnahme des Jahres 2007, für welchen kein Einkommensteuerbescheid erlassen worden sei) sowie des Ehemanns der Beschwerdeführerin für die Jahre 2005 bis 2007 - wie bereits im hier angefochtenen Bescheid angekündigt - neu festgestellt.

Durch diese - zulässige (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0210, mwN) - Neufeststellung der Notstandshilfe ist aber die Beschwerde, soweit sie sich auf den Zeitraum ab bezieht, gegenstandslos geworden; das Verfahren war demnach in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Die Erfolgsaussicht der Beschwerde (vgl. dazu unter Punkt 5.) war bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

2. Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn u.a. Notlage vorliegt. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 36 Abs. 1 AlVG erlässt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe, in denen das Ausmaß der Notstandshilfe insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden kann. In diesen Richtlinien sind gemäß § 36 Abs. 2 AlVG auch die näheren Voraussetzungen iSd § 33 Abs. 3 AlVG festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist.

Für die Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners sieht § 36 Abs. 3 lit. b lit. a vor, dass vom Einkommen des Ehepartners bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann.

Gemäß § 36 Abs. 5 AlVG kann eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. b lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners der Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Nach § 6 Abs. 2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat EUR 430,-- (dieser Betrag ist gemäß § 7 NH-VO mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor - § 108f ASVG - des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen) für den das Einkommen beziehenden Ehepartner und die Hälfte dieses Betrages für jede Personen, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

Nach § 6 Abs. 7 NH-VO ist bei der Anrechnung § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieses Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.

Gemäß § 5 Abs. 3 NH-VO ist bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.

Gemäß § 5 Abs. 4 NH-VO sind Sachbezüge mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.

Die auf Grund des § 36 Abs. 5 AlVG vom Arbeitsmarktservice erlassenen, in der Wiener Zeitung kundgemachten (nunmehr auch kundgemacht gemäß § 4 Abs. 4 AMSG) Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung bringen in ihrem Abschnitt "I. Allgemeines" zunächst zum Ausdruck, dass die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände keine Ermessensentscheidung gestattet. Bei Vorliegen von Berücksichtigungswürdigkeit ist die Freigrenze zu erhöhen, wobei es erst hier im Ermessen des Arbeitsmarktservice liegt, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht wird. Das Ausmaß der Freigrenze darf "die Freigrenze gem. § 6 Abs. 2 bis 4 Notstandshilfe-Verordnung um max. 50 Prozent übersteigen". In Abschnitt "II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG" sind als Umstände, die zur Freigrenzenerhöhung führen können, unter anderem angeführt:

"7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung, etc.)."

Im Abschnitt "III. Entscheidung über die Freigrenzenerhöhung" wird u.a. ausgeführt:

"4. Darlehen:

Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, können zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Grundsätzlich können nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind bzw. bei denen Punkt II 7 dieser Richtlinie zutrifft. In den übrigen Fällen finden während eines Leistungsbezuges aufgenommene Darlehen keine Berücksichtigung, erst nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft können diese Rückzahlungsverpflichtungen bei nachfolgenden Bezügen berücksichtigt werden.

Die tatsächlichen Zahlungen können bis zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden. Aufwendungen, die für Zweitwohnsitze getätigt werden, finden keine Berücksichtigung.

Aufwendungen für Privatdarlehen (von Angehörigen) sind wie Bankdarlehen zu behandeln, wenn ein vergebührter Darlehensvertrag vorliegt und auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden.

Darlehen, deren Verwendungszweck nicht nachgewiesen wurde, sowie Darlehen, die zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes aufgenommen wurden, sind nicht geeignet, eine Freigrenzenerhöhung zu begründen."

Gemäß § 36a Abs. 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens u.a. für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen iSd AlVG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß § 36a Abs. 3 AlVG und dem Pauschalierungsausgleich gemäß § 36a Abs. 4 AlVG.

Nach § 36a Abs. 4 AlVG gelten bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb 4vH, seit (§ 79 Abs. 74 AlVG) 3vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen.

Das Einkommen ist bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach dem AlVG bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen nachzuweisen (§ 36a Abs. 5 Z 1); bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung (Z 2 leg.cit) und bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides (Z 3 leg.cit).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es müsse dem Gesetzgeber unterstellt werden, dass er in Kenntnis des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/08/0025, die Gesetzeslage dahin habe abändern wollen, dass nun bei der Berechnung des Ehegatteneinkommens ein Verlustausgleich zulässig sein solle. Gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 sei Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte der Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten. Selbst dann, wenn ein Verlustausgleich aller Einkunftsarten untereinander nicht zulässig wäre, wäre das Einkommen innerhalb einer Einkunftsart so zu ermitteln, dass bei der Ermittlung die Werbungskosten, Betriebsausgaben und Aufwendungen in Abzug zu bringen seien. Der maßgebende Sachverhalt sei insoweit von Amts wegen festzustellen. Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, eine solche Berechnung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien initiativ bereit gewesen, am entsprechend einer vorangegangenen Aufforderung Einnahmen- und Ausgabenbelege vorzulegen. Dass die Behörde von einer solchen Berechnung aus organisatorischen Aspekten Abstand genommen habe, liege in ihrer Sphäre. Insoweit liege auch eine unschlüssige Beweiswürdigung vor. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Privatdarlehens liege eine unschlüssige Beweiswürdigung vor. Dass es sich um ein unbeachtliches Scheingeschäft handle, sei eine vorweggreifende Schlussfolgerung. Der Hinweis auf eine fehlende Vergebührung reiche nicht aus. Auch wendet die Beschwerdeführerin ein, der angefochtene Bescheid sei nicht klar und übersichtlich begründet.

4. Strittig ist also zunächst, ob hinsichtlich der Einkünfte des Ehemanns der Beschwerdeführerin ein Verlustausgleich vorzunehmen ist.

Wie dem § 33 AlVG zu entnehmen ist, ist es Sinn und Zweck der Regelungen über die Notstandshilfe, dem Arbeitslosen die "Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse" zu sichern, wenn diese "unmöglich" ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Notlage schon insoweit nicht anzunehmen, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (oder einer Invaliditätsversorgung) zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht; steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten sind hiebei nicht zu berücksichtigen. Andernfalls käme man im Ergebnis zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0185, mwN). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aus Vermietung und Verpachtung Verluste erzielt, hindert daher nicht die Anrechnung seiner unselbständigen Einkünfte und seiner Einkünfte aus Landwirtschaft.

5. Strittig ist sodann die Beachtlichkeit von steuerlichen Betriebsausgaben (Werbungskosten) innerhalb der Einkunftsarten.

Hiezu ist aber zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die vorliegenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 sowie im Hinblick auf Erklärungen der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2006 ohnehin keine Einkünfte des Ehemanns der Beschwerdeführerin aus Vermietung (Verpachtung) angenommen hat. Dass aber hinsichtlich der nichtselbständigen Einkünfte des Ehemanns der Beschwerdeführerin höhere Werbungskosten (als jene, die im angefochtenen Bescheid - abgeleitet von den Einkommensteuerbescheiden 2001 bis 2004 - ohnehin samt Sonderausgaben berücksichtigt wurden) vorlägen, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden nach § 36a Abs. 4 AlVG in pauschalierter Höhe ausgehend vom Einheitswert ermittelt; die Berücksichtigung von Betriebsausgaben ist hiebei nicht vorgesehen.

Im Ergebnis berechtigt gewesen wäre die Beschwerde aber - ungeachtet der insoweit auszusprechenden Einstellung des Verfahrens (vgl. oben Punkt 1.) - für das Jahr 2005 (Februar 2005 bis Jänner 2006), für welches die Hälfte des Pachtzinses laut Pachtvertrag sowie die Hälfte der Mieteinnahmen (Handymasten) als Einkünfte des Ehemanns der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wonach für das Jahr 2005 (anders als für das Jahr 2006) keine laufenden Erklärungen über Miet- und Pachteinkommen vorlägen, ist auf eine (wenn auch wenig konkrete) Erklärung der Beschwerdeführerin vom (Band II, AS 463) zu verweisen, wonach sie (u.a.) aus der Überlassung zur Nutzung von Grundflächen (Handysender, sporadische Gebäude- /Grundüberlassung wie 2003/2004) keine Einkünfte erziele, die über die notwendigen Aufwendungen hinausreichten; entsprechendes gelte auch für ihren Ehemann. Sollte trotz dieser Erklärung eine Meldung im Nachhinein monatlich erforderlich sein, ersuche sie um Mitteilung.

Es ist nicht ersichtlich, dass die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Beschwerdeführerin sodann aufgefordert hätte, monatliche Erklärungen (für das Jahr 2005) abzugeben. Die Erklärung der Beschwerdeführerin war im Hinblick auf die vorliegenden Einkommensteuerbescheide, welche hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einen Betrag von EUR 0,-- auswiesen (die Einkommensteuerbescheide des Ehemanns der Beschwerdeführerin wiesen insoweit negative Einkünfte aus), - auch aus Sicht der belangten Behörde, welche für das Jahr 2006 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte - nicht unplausibel. Es wären daher - betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - auch für das Jahr 2005 (vorerst) keine Einkünfte des Ehemanns anzusetzen gewesen.

6. Die Beschwerdeführerin macht Rückzahlungen aus einem Privatkredit geltend, wobei sie und ihr Ehemann Rückzahlungen ab März 2004 behaupten (vgl. Band II: Schreiben vom : ab Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Rückzahlungen; Schreiben vom : Rückzahlungen im März 2004;

vgl. Verwaltungsakten des Ehemanns der Beschwerdeführerin, Band II; AS 235: Schreiben des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom ).

Im Verfahren auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht bei Umständen, die der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzurechnen sind, eine spezifische Mitwirkungspflicht der Partei, weil die genaue Kenntnis dieser Umstände der Behörde ohne Mitwirkung der Partei naturgemäß verschlossen bleibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0019, mwN; aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse vom , Zl. 2008/08/0020, und vom , Zl. 2008/08/0236). Die Beschwerdeführerin ist demnach für das Vorliegen eines Darlehensvertrages - insbesondere im intransparenten Familienkreis - nachweispflichtig.

Die Beschwerdeführerin hat aber lediglich Urkunden über einen angeblichen Darlehensvertrag (vom ) vorgelegt, in welchen als "Darlehensempfänger" (und "Darlehensbesorger") der Ehemann der Beschwerdeführerin, als Darlehensgewährer "Privatanonym" (samt Unterfertigung der Urkunde als Darlehensgewährer mit dem Schriftzug "Privat") aufscheint sowie ferner eine Urkunde über eine "Umschuldung" vom mit der Tochter der Beschwerdeführerin als "Darlehensgewährerin" (vgl. Verwaltungsakten des Ehemanns der Beschwerdeführerin, Band II, AS 230 ff). Laut weiterem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei der (ursprüngliche - "anonyme") Darlehensgewährer der 1985 geborene Sohn der Beschwerdeführerin gewesen (Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin, Band II, AS 355 ff, AS 394). Zur Vergebührung brachte sie vor, die Kreditvertragsgebühr sei entrichtet worden, dies könne aber nicht mehr belegt werden, weil die "Aufbewahrungsfrist" bereits abgelaufen sei.

Mit diesem Vorbringen und diesen Urkunden hat die Beschwerdeführerin ihre Nachweispflicht nicht erfüllt. Insbesondere geht weder aus dem Vorbringen noch aus den Urkunden hervor, dass überhaupt ein Darlehensvertrag (etwa mit dem damals elfjährigen Sohn der Beschwerdeführerin) wirksam (etwa mit erforderlicher pflegschaftsgerichtlicher Bewilligung) zustande gekommen sei, noch ist eine Zuzählung der Darlehensvaluta (vom minderjährigen Sohn an den Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 1996 samt eines Nachweises der Herkunft der Mittel für die Darlehensgewährung durch den minderjährigen Sohn) in irgendeiner Weise belegt.

Mangels Nachweises einer Darlehensgewährung durch den damals minderjährigen Sohn an den Ehemann der Beschwerdeführerin fehlt auch die Grundlage für eine "Umschuldung" des Darlehens im Jahr 1998 durch die Tochter der Beschwerdeführerin. Damit kann aber der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie behauptete Darlehensrückzahlungen nicht als freigrenzenerhöhend berücksichtigt hat, ohne dass es darauf ankommt, ob die - ebenfalls nicht nachgewiesene - Vergebührung des Darlehensvertrages eine notwendige Voraussetzung für eine freigrenzenerhöhende Berücksichtigung des Darlehens wäre.

7. Die Beschwerde war daher - soweit sie nicht als gegenstandslos geworden zu erklären war - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 58 Abs. 2 iVm § 50) VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Beschwerdeführerin hätte - wäre das Rechtsschutzinteresse nicht nachträglich (zum Teil) weggefallen - zum Teil obsiegt (vgl. oben zu Punkt 5).

Wien, am