VwGH 26.05.2014, 2012/17/0453
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauG Bgld 1997 §9 Abs1; BauG Bgld 1997 §9 Abs5 idF 2006/013; BauG Bgld 1997 §9 Abs6 idF 2006/013; |
RS 1 | Der in § 9 Abs. 1 Bgld. BauG enthaltene Begriff der "Wiederherstellung" der Straßenbeleuchtung ist im Gesetz nicht definiert. Nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes ist dafür erforderlich, dass es zuvor schon eine Anlage zur Beleuchtung der Straße gab. Nicht zwingend erforderlich ist, dass diese vor der Aufschließungsmaßnahme funktionsuntüchtig gewesen wäre; es kommt vielmehr darauf an, ob die vorgenommene Umgestaltung derart weitgehend ist, dass sie in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht einer (neuerlichen) Herstellung gleichkommt. Das entspricht auch der ständigen hg. Rechtsprechung zum Errichtungsbegriff für den Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen nach der Oberösterreichischen Bauordnung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/17/0032, vom , Zl. 97/17/0256, vom , Zl. 96/17/0068, und vom , Zl. 2002/17/0064) und dem Salzburger Anliegerleistungsgesetz (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0237). Auch § 9 Abs. 5 und 6 Bgld. BauG stellt auf die Durchschnittskosten der erstmaligen Herstellung einer Maßnahme ab, was die Übernahme der genannten Judikatur auf die Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen nach dem Bgld. BauG rechtfertigt. |
Normen | BauG Bgld 1997 §9 Abs1; BauG Bgld 1997 §9 Abs2; |
RS 2 | § 9 Bgld. BauG erfasst ausschließlich notwendige Aufschließungsmaßnahmen, wobei das Erfordernis insbesondere in Hinblick auf die jeweiligen Verkehrsverhältnisse und straßenbautechnischen Erkenntnisse zu prüfen ist. Insofern genügen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Bgld. BauG (Baulandwidmung und Wartefrist bzw. bisherige Beitragsfreiheit) für sich alleine noch nicht für eine rechtmäßige Beitragsvorschreibung, sondern muss darüber hinaus auch die durch Abs. 1 leg. cit. vorausgesetzte Notwendigkeit der Maßnahme feststehen (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Bezug auf das Salzburger Anliegerleistungsgesetz das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0237). |
Norm | BauG Bgld 1997 §9 Abs1; |
RS 3 | Das subjektive Empfinden von Vorteilen seitens der Grundstückseigentümer bildet keine Voraussetzung für die Vorschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen, sondern diese sind im öffentlichen Interesse durchzuführen, jedoch genügt nicht jedwedes Interesse der Gemeinde an einer Erneuerung einer Straßenbeleuchtung bereits für eine Kostenüberwälzung; vielmehr können nur Kostenbeiträge für solche Aufschließungsmaßnahmen vorgeschrieben werden, die objektiv notwendig im Sinne des § 9 Abs. 1 Bgld. BauG sind, stünde doch andernfalls, wie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0237, bereits ausführt, die Beitragspflicht in unsachlicher Weise zur freien Disposition der Gemeindebehörden. |
Entscheidungstext
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde 1. der Dr. A K in B, 2. der Mag. G Z, 3. des Mag. M Z, beide in Wien, alle vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in 1060 Wien, Gumpendorfer Str. 14/1/22, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 2-GI-G4644/2-2012, betreffend Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen (mitbeteiligte Partei: Freistadt Eisenstadt in 7000 Eisenstadt, Rathaus, Hauptstraße 35), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurden den Beschwerdeführern Aufschließungsbeiträge für die Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung an ihrer als Bauland gewidmeten Liegenschaft in der Höhe von EUR 1.022,-
vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid seitens der Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde nach abschlägiger Berufungsvorentscheidung vom und Vorlageantrag der Beschwerdeführer vom mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom abgewiesen.
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den zweitinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Stadtgemeinde keine Folge und wies sie als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Gemeinde habe im öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung des Verkehrs und der straßenbautechnischen Erkenntnisse die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen einschließlich der (Wieder-)Herstellung der Straßenbeleuchtung zu treffen. Die Notwendigkeit der gegenständlichen Wiederherstellung ergebe sich unter technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten aus einem von der mitbeteiligten Stadtgemeinde in Auftrag gegebenen schlüssigen Sachverständigengutachten. Zur Frage der Wiederherstellung führte die belangte Behörde aus, eine Wiederherstellung im Sinne des Bgld. BauG setze nicht voraus, dass zuvor keine Straßenbeleuchtungsanlage vorhanden gewesen sei. Vielmehr werde darauf abgestellt, dass die bestehende Straßenbeleuchtungsanlage erneuert werde. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/17/0237, hinzuwiesen, wonach unter der "Errichtung der Verkehrsfläche" auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche verstanden werden könne, sofern der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen sei. Die im gegenständlichen Fall durchgeführten Maßnahmen gingen eindeutig über reine Instandhaltungsmaßnahmen hinaus, zumal Instandhaltungsmaßnahmen nur die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Straßenbeleuchtung implizierten und dann anzunehmen wären, wenn nur Leuchtmittel ausgetauscht werden. Der Austausch von zusätzlichen Mastverkabelungen stelle jedenfalls eine Wiederherstellung dar, auch wenn der Mast an sich nicht erneuert werde.
Schließlich verwies die belangte Behörde auf einen Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde über die Durchführung der gegenständlichen Aufschließungsmaßnahmen sowie auf weitere diesbezügliche Unterlagen und legte das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Verwirklichung des Abgabentatbestandes aus ihrer Sicht dar.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihrem Recht, keine Aufschließungskosten für die Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsfläche in der angegebenen Höhe vorgeschrieben zu erhalten, geltend machen und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragen.
1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
1.4. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde gab eine "Stellungnahme" zur Beschwerde ab und legte mit diesem Schriftsatz Urkunden vor.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
2.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom , mit dem Bauvorschriften für das Burgenland erlassen werden (Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG), LGBl. Nr. 10/1998, idF LGBl. Nr. 13/2006, lauten:
"§ 9
Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen
(1) Die Gemeinde hat die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und Straßenbeleuchtung) insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse zu treffen.
(2) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen zu erheben:
1. zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung,
2. zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche oder der Straßenbeleuchtung, soweit
a) diese frühestens 20 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist oder
b) für die bisherige Herstellung noch keine Beiträge vorgeschrieben wurden, und
3. zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche.
(3) Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes (Abs. 4) und dem jeweiligen Einheitssatz (Abs. 5).
(4) Die Berechnungslänge ist die Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze. Ergibt die Seitenlänge eines dem Baugrundstück flächengleichen Quadrates jedoch eine geringere Länge, ist diese der Berechnung zugrunde zu legen.
(5) Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung für die unter Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen getrennt festzusetzen. Diese dürfen jeweils die Höchstsätze nach Abs. 6 und die in der jeweiligen Gemeinde anfallenden halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters
1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung,
einer 3 m breiten Straßendecke,
eines 1,5 m breiten Gehsteiges und
einer Straßenbeleuchtung nicht übersteigen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die nach Abs. 5 Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen Höchstsätze festzulegen. Diese haben den halben Durchschnittskosten der erstmaligen Herstellung einer Maßnahme nach Abs. 5 zu entsprechen, wobei als Berechnungsgrundlage die abgerechneten Herstellungskosten von geographisch auf das Landesgebiet verteilten Gemeinden mit unterschiedlicher Einwohnergröße heranzuziehen sind.
(7) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde bereits Beiträge zur Deckung einer in Abs. 5 genannten Maßnahme erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Kostenbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.
(8) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche nicht von der Gemeinde errichtet und hat die Gemeinde die Kosten für die Aufschließungsmaßnahme ganz oder teilweise getragen, so kann die Gemeinde Beiträge zu den ihr erwachsenen Kosten nach Maßgabe der vorstehenden Absätze vorschreiben."
"§ 10
Rechtsnatur der Kostenbeiträge, Verfahren
(1) Die Kostenbeiträge gemäß § 9 sind ausschließliche Gemeindeabgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, die mit Bescheid vorzuschreiben sind. Ihre Erträge fließen der Gemeinde zu.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertiggestellt sind. Das Recht, die Kostenbeiträge gemäß § 9 vorzuschreiben, verjährt binnen fünf Jahren.
(3) Bei einer Änderung der Berechnungslänge des Grundstückes besteht Anspruch auf eine entsprechende Neubemessung des Kostenbeitrages. Wenn der Kostenbeitrag bereits geleistet wurde, ist im Falle einer Überzahlung diese ohne Zinsen rückzuerstatten."
3. Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst das Vorliegen einer Wiederherstellung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 Bgld. BauG, weil bereits vor den gegenständlichen Erneuerungsmaßnahmen eine funktionierende Straßenbeleuchtungsanlage bestanden habe, und sie bringen vor, es seien bloß Instandhaltungsmaßnahmen an der gegenständlichen Straßenbeleuchtung vorgenommen worden.
3.1. Der in § 9 Abs. 1 Bgld. BauG enthaltene Begriff der "Wiederherstellung" der Straßenbeleuchtung ist im Gesetz nicht definiert. Nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes ist dafür erforderlich, dass es zuvor schon eine Anlage zur Beleuchtung der Straße gab. Nicht zwingend erforderlich ist, dass diese vor der Aufschließungsmaßnahme funktionsuntüchtig gewesen wäre; es kommt vielmehr darauf an, ob die vorgenommene Umgestaltung derart weitgehend ist, dass sie in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht einer (neuerlichen) Herstellung gleichkommt. Das entspricht auch der ständigen hg. Rechtsprechung zum Errichtungsbegriff für den Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen nach der Oberösterreichischen Bauordnung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/17/0032, vom , Zl. 97/17/0256, vom , Zl. 96/17/0068, und vom , Zl. 2002/17/0064) und dem Salzburger Anliegerleistungsgesetz (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0237). Auch § 9 Abs. 5 und 6 Bgld. BauG stellt auf die Durchschnittskosten der erstmaligen Herstellung einer Maßnahme ab, was die Übernahme der genannten Judikatur auf die Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen nach dem Bgld. BauG rechtfertigt.
3.2. Im gegenständlichen Fall geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht eindeutig hervor, welche Maßnahmen an der Beleuchtungsanlage in welchen Gebieten der mitbeteiligten Stadtgemeinde durchgeführt wurden. Es wird in der Begründung des Berufungsbescheides des Stadtsenates lediglich angegeben, dass im Stadtgebiet "Leuchten, Leuchtmittel, Mastverkabelungen, Mastsicherungskästen und teilweise Maste" ausgetauscht worden seien, darüber hinaus werden zentrale Maßnahmen wie eine Erneuerung des Elektroverteilers und die Einrichtung eines Störungsmeldesystems angeführt. Der angefochtene Bescheid enthält keine eigenen diesbezüglichen Feststellungen. Über das Ausmaß der Weiterverwendung bestehender Anlagenteile und deren Erneuerung oder Ausweitung fehlen jegliche (konkrete) Anhaltspunkte. Auf Grund des von den Verwaltungsbehörden angenommenen Sachverhaltes kann nicht beurteilt werden, ob - wie die Beschwerdeführer meinen - eine bloße Instandsetzung oder doch eine Wiederherstellung, also in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht (neuerlichen) Herstellung der Straßenbeleuchtung erfolgte.
4. Darüber hinaus erfasst § 9 Bgld. BauG ausschließlich notwendige Aufschließungsmaßnahmen, wobei das Erfordernis insbesondere in Hinblick auf die jeweiligen Verkehrsverhältnisse und straßenbautechnischen Erkenntnisse zu prüfen ist. Insofern genügen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Bgld. BauG (Baulandwidmung und Wartefrist bzw. bisherige Beitragsfreiheit) für sich alleine noch nicht für eine rechtmäßige Beitragsvorschreibung, sondern muss darüber hinaus auch die durch Abs. 1 leg. cit. vorausgesetzte Notwendigkeit der Maßnahme feststehen (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Bezug auf das Salzburger Anliegerleistungsgesetz das schon genannte hg. Erkenntnis vom ).
4.1. Weder die belangte Behörde noch die gemeindeinternen Instanzen gehen auf die konkrete Situation in den einzelnen Gebieten der mitbeteiligten Stadtgemeinde in einer Weise ein, die eine Beurteilung der Funktionstüchtigkeit der ursprünglichen Straßenbeleuchtungsanlage sowie des in Hinblick auf die Verkehrssicherheit notwendigen Umfanges von Instandhaltungs- bzw. allenfalls Wiederherstellungsmaßnahmen erlaubt. Insoweit die belangte Behörde unter Verweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten nur auf die Lage im gesamten Stadtgebiet ohne genauere Differenzierung abstellt, belastet sie ihren Bescheid mit einem inhaltlich relevanten Begründungsmangel, der es dem Verwaltungsgerichtshof unmöglich macht, das Ausmaß der konkret notwendig gewesenen Erneuerungsmaßnahmen und damit das Vorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des gegenständlichen Abgabenanspruches zu überprüfen (vgl. dazu auch das vorzitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0237, mit weiteren Judikaturnachweisen).
4.2. Zwar ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass das subjektive Empfinden von Vorteilen seitens der Grundstückseigentümer keine Voraussetzung für die Vorschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen bildet, sondern diese im öffentlichen Interesse durchzuführen sind, jedoch genügt nicht jedwedes Interesse der Gemeinde an einer Erneuerung einer Straßenbeleuchtung bereits für eine Kostenüberwälzung; vielmehr können nur Kostenbeiträge für solche Aufschließungsmaßnahmen vorgeschrieben werden, die objektiv notwendig im Sinne des § 9 Abs. 1 Bgld. BauG sind, stünde doch andernfalls, wie das vorhin zitierte Erkenntnis bereits ausführt, die Beitragspflicht in unsachlicher Weise zur freien Disposition der Gemeindebehörden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde vermag das von ihr ins Treffen geführte nur allgemein gehaltene Sachverständigengutachten, welches erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorgelegt wurde, für sich alleine noch nicht den Anforderungen an eine ausreichende Begründung der Notwendigkeit einer umfassenden Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung im gesamten Gebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde zu genügen.
4.3. Somit kann weder der tatsächliche Umfang der konkret durchgeführten Maßnahmen in Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Wiederherstellung noch - unter Annahme des Vorliegens einer Wiederherstellung im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 Bgld. BauG - deren Notwendigkeit gegenüber einer gewöhnlichen (nicht beitragsrelevanten) Instandhaltung unter sicherheitstechnischen Gesichtspunkten überprüft werden, weshalb der angefochtene Bescheid unter einem wesentlichen Begründungsmangel leidet.
5. Die Beschwerdeführer rügen auch die Verletzung des Parteiengehörs, weil ihnen das im angefochtenen Bescheid genannte Gutachten nicht vorgelegt worden sei. Die Replik der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Akteneinsicht gehabt hätten, und dass die Initiative zur Akteneinsicht nicht notwendigerweise von der Behörde ausgehen müsse (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/13/0140), geht schon deshalb ins Leere, weil das Gutachten nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten enthalten war und deren Einsicht für die Beschwerdeführer nutzlos geblieben wäre.
In Hinblick auf das unstrittige Verstreichen der 20jährigen Wartefrist des § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a Bgld. BauG waren allerdings - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine Ermittlungen hinsichtlich älterer Anliegerleistungsbeitragsvorschreibungen (lit. b leg. cit.) erforderlich. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens zur Überprüfbarkeit des der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegten Einheitssatzes wird eine Überschreitung der Schranken des § 9 Abs. 5 und 6 Bgld. BauG in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
6. Auf Grund der unter den Punkten 3. und 4. dargestellten Rechtswidrigkeit des Inhaltes war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
7. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Kostenschuldner ist nicht die belangte Behörde, sondern jener Rechtsträger, in dessen Namen sie gehandelt hat (§ 47 Abs. 5 VwGG).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauG Bgld 1997 §9 Abs1; BauG Bgld 1997 §9 Abs2; BauG Bgld 1997 §9 Abs5 idF 2006/013; BauG Bgld 1997 §9 Abs6 idF 2006/013; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:2012170453.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAE-76028