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VwGH vom 15.11.2012, 2012/17/0439

VwGH vom 15.11.2012, 2012/17/0439

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der C GmbH in G, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-301145/3/AB/JK/TK, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom , mit welchem gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a Glücksspielgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010 von der Bundespolizeidirektion Linz zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden, vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung Tipomat-Y-Line und des dazugehörigen Schlüssels angeordnet worden war, als unbegründet ab.

1.2. In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufs - fest, es fänden sich im Bescheid der ersten Instanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl Feststellungen, weshalb es sich um ein Glücksspiel handle. Der konkrete Spielablauf stelle sich so dar, dass das gegenständliche Gerät die Möglichkeit biete, "Wetten" auf in der Vergangenheit stattgefundene virtuelle Hunderennen abzuschließen. Diese Rennen seien elektronische Aufzeichnungen von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen Rennveranstaltungen. Die Kunden hätten keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Spielergebnisse. Sie könnten nur einen Einsatz wählen und eine Wette abschließen und anschließend den Rennausgang abwarten. Die Entscheidung über das Spielergebnis hänge somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

1.3. Die vorliegende Beschlagnahme sei aufgrund des Verdachtes erfolgt, dass gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG fortgesetzt verstoßen werde. Dieser Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG müsse entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch im Zeitpunkt der Entscheidung des OÖ. Verwaltungssenates noch) ausreichend substantiiert sein (Hinweis auf die hg. Erkentnisse vom , Zl. 2005/17/0223 und Zl. 2008/17/0009, vom , Zl. 2009/17/0202, und vom , Zl. 2011/17/0097).

Aufgrund des skizzierten Spielablaufes ergebe sich der Verdacht, dass das Spielergebnis zumindest vorwiegend vom Zufall abhänge und die Spiele damit als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren seien. Anders als bei Sportwetten unterscheide sich das "Setzen" auf eine bestimmte Reihenfolge des Einlaufes von Hunden bei maschinell zufällig ausgewählten bzw. zentralseitig zufällig bestimmten, aufgezeichneten Rennen nicht wesentlich vom Spiel an elektronischen Apparaten, die zufällig bestimmte Zahlen- oder Symbolkombinationen kreierten. Der Spieler habe keinen Einfluss auf das Spielergebnis, welches ausschließlich von der zufälligen Auswahl durch den Apparat bzw. von der zentralseitigen zufälligen Bestimmung abhinge (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0175).

Auch wenn den Kunden eine Vielzahl von Informationen zur Verfügung stünden, so nähmen diese Daten den gegenständlichen Hunderennwetten nicht den Glücksspielcharakter. Die Teilnehmer des von dem EDV-Programm ausgewählten Rennens, seien dem Kunden aus eigener Wahrnehmung völlig unbekannt. Der Kunde sei auf die vom Gerät oder zentralseitig bestimmten Informationen angewiesen und könne keine Informationen selbst einholen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0042). Diese Informationen ermöglichten aber keine denklogischen Schlussfolgerungen auf das Ergebnis von in der Vergangenheit stattgefundenen zufällig ausgewählten Rennen.

1.4. Auch sei eine abschließende Klärung, ob ein Glücksspielautomat im Sinne des § 2 Abs. 3 GspG oder ein Gerät (Terminal), bei dem das Spielergebnis zentralseitig (über einen Server im Internet) herbeigeführt wird, vorliege, für die Rechtmäßigkeit des Beschlagnahmebescheids nicht von Bedeutung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0074, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0269), da als strafrechtlicher Anknüpfungspunkt, auf den sich der bergründete Verdacht nach § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG beziehe, ausschließlich das Vorliegen einer verbotenen Ausspielung gemäß § 2 Abs. 4 GSpG diene.

1.5. Für die Beschlagnahme genüge im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG der entsprechend substantiierte Verdacht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen (mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde) fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen werde. Es müsse also etwa ein begründeter Verdacht von (fortgesetzten) verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG - konkret deren Veranstaltung, Organisation oder unternehmerische Zugänglich-Machung bzw. die Beteiligung (§ 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) bzw. die Förderung oder Ermöglichung der Teilnahme an solchen Ausspielungen (§ 52 Abs. 1 Z 6 GSpG) - bestehen. Dass die verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG mit dem beschlagnahmten Gegenstand von etwa Mai 2010 bis zur Beschlagnahme mit entsprechend erbrachtem Spieleinsatz der Spieler bei in Aussicht gestellten Gewinnen durchgeführt worden seien bzw. jedenfalls ein diesbezüglicher Verdacht vorliege, ergebe sich unstreitig aus den Ausführungen in der Anzeige des Finanzamtes und werde auch von der Beschwerdeführerin dem Grunde nach nicht bestritten.

1.6. Das Berufungsvorbingen, wonach die Beschwerdeführerin selbst keinerlei Wetten, Spiele oder dergleichen anbiete, sondern einzig und allein die Internet-Terminals einem näher genannten Unternehmen zur Verfügung stelle, welche allein Wetten anbiete, gehe ins Leere. Ob der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz durch die Beschwerdeführerin selbst oder jemand anderen begründet sei, sei im Beschlagnahmeverfahren nicht von Relevanz.

1.7. Mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/17/0068, und auf die , Dickinger und Ömer, teilte die belangte Behörde die vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich zwar gegen die Sachverhaltsfeststellungen und daraus abgeleitete rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, führt aber nicht näher aus, inwiefern die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Annahmen über den Ablauf der Wetten unzutreffend sein sollten. Auf dem Boden dieser Annahmen gleicht der Beschwerdefall jedoch sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts als auch der maßgeblichen Rechtsfragen demjenigen den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom , Zl. 2011/17/0296 und Zl. 2011/17/0299, zu entscheiden hatte. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen werden.

2.2. Da die belangte Behörde nach den vorstehenden Ausführungen davon ausgehen konnte, dass ausreichende Feststellungen über den Ablauf der Wetten vorlagen, liegt auch der behauptete Verfahrensmangel wegen Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen § 51e Abs. 4 VStG nicht vor.

2.3. Aus den in dem unter Punkt 2.1. genannten Erkenntnis näher dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet ist.

2.4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-76003