VwGH vom 29.10.2008, 2008/08/0183

VwGH vom 29.10.2008, 2008/08/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Mag. EK in R, vertreten durch Dr. Walter Vasoll, Rechtsanwalt in 9620 Hermagor, Riedergasse 3/15, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom , Zl. LGS/SfA/05662/2008, betreffend Fortbezug der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Notstandshilfe "gemäß § 37 Arbeitslosenversicherungsgesetz wegen Verstreichen der Dreijahresfrist keine Folge gegeben."

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin am bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Hermagor (im Folgenden: Arbeitsmarktservice Hermagor) den Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt bis zum Notstandshilfe bezogen. In der Zeit vom 5. Februar bis zum sei sie in einem freien Dienstverhältnis gestanden, vom 4. Mai bis zum in einem Angestelltenverhältnis und vom 14. Jänner bis zum sei sie ebenfalls unselbständig beschäftigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe am beim Arbeitsmarktservice Hermagor vorgesprochen. Ein - im angefochtenen Bescheid namentlich genannter - Berater des Arbeitsmarktservice Hermagor habe "in ihrem Datensatz" Folgendes vermerkt:

"Kundin bezieht derzeit Sozialhilfe, hat Interesse an CAD-Kurs in Villach ab Feber 2008. Hat zwar Grundkenntnisse, möchte sich durch Kurs wieder Einstieg im Job ermöglichen. Meldet sich Anfang Jänner zur weiteren Beratung bei Kollegin (S)."

Der Berater habe die Beschwerdeführerin als arbeitsuchend vorgemerkt, weshalb für die Zeit vom bis beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Zeiten der Arbeitsuche gespeichert seien. Die Beschwerdeführerin habe keinen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe gestellt. Weitere Versicherungszeiten lägen nicht vor.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 37 und des § 15 Abs. 3 bis 5 AlVG aus, dass der letzte mögliche Fortbezugstag im Sinne des § 37 AlVG der gewesen sei, da der letzte Bezugstag der Notstandshilfe am gewesen sei. Innerhalb dieses Zeitraumes lägen keine die Rahmenfrist erstreckenden Zeiten nach § 15 Abs. 3 bis 5 AlVG. Da die Beschwerdeführerin erst am einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe gestellt habe, könne diesem Antrag unter Anwendung des § 37 AlVG keine Folge gegeben werden.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde aus, dass durch die grundsätzliche Begrenzung der Fortbezugsfrist der zeitliche Zusammenhang zwischen Leistungen der Arbeitslosenversicherung und dem Verlust des Arbeitsplatzes betont werde; eine - über den Wortlaut der Bestimmung hinausgehende - extensive Interpretation der Rahmenfristerstreckungsgründe scheitere daher schon am Gesetzeswortlaut.

Zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es das Arbeitsmarktservice verabsäumt habe, die Beschwerdeführerin über das Verstreichen der Dreijahresfrist schriftlich oder mündlich zu informieren, führte die belangte Behörde aus, dass es nur um Rechtsbelehrungen in Bezug auf Verfahrenshandlungen und deren unmittelbare Folgen, nicht jedoch auch in Bezug auf Rechtshandlungen außerhalb des Verfahrens gehe. Die regionale Geschäftsstelle sei somit nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin über den Ablauf dieser Frist nach § 37 AlVG zu informieren. Außerdem habe die Beschwerdeführerin erst am eine Verfahrenshandlung (Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe) gesetzt, weshalb eine Aufklärungsverpflichtung über diese Verfahrenshandlung erst zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 37 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 128/2003, kann dem Arbeitslosen, wenn er den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 AlVG.

§ 15 Abs. 3 bis 5 AlVG lauten:

"(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;

5. ein behindertes Kind gepflegt hat oder entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG,§ 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;

6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG."

2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr letzter Bezug von Notstandshilfe am geendet hat, und bringt auch nicht vor, dass seit diesem Zeitpunkt rahmenfristerstreckende Umstände im Sinne des § 15 Abs. 3 bis 5 AlVG vorgelegen wären. Vor diesem Hintergrund ist auch nach dem Beschwerdevorbringen unstrittig, dass der am gestellte Antrag auf Fortbezug der Notstandshilfe nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe gestellt wurde.

3. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass eine derart kurze Überschreitung einer ungewöhnlich langen Frist, die für die Beschwerdeführerin von existenzsichernder Wichtigkeit sei, als rechtzeitiger Antrag gewertet werden müsse. Sie verweist diesbezüglich auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Zl. 95/18/1118) im Zusammenhang mit einer geringfügigen Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Fremden.

Bei der in § 37 AlVG vorgesehenen Frist handelt es sich - wie bei der vergleichbaren Frist des § 33 Abs. 4 (früher Abs. 5) AlVG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0233) - um eine materiellrechtliche Frist, sodass weder eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt noch eine auch unverschuldete Überschreitung gegebenenfalls als unbeachtlich angesehen werden könnte. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis zum (seit nicht mehr in Kraft stehenden) § 6 Aufenthaltsgesetz lässt sich für sie schon deshalb nichts gewinnen, da es in diesem Fall nicht um die Versäumung einer gesetzlich ausdrücklich geregelten materiellrechtlichen Frist zur Geltendmachung eines Anspruches ging, sondern - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , B 1611-1614/94, Slg. Nr. 14.148) - eine im dort relevanten Zusammenhang festgestellte echte Gesetzeslücke durch Analogie geschlossen wurde.

4. Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass sie am persönlich beim Arbeitsmarktservice Hermagor vorgesprochen habe und zu diesem Zeitpunkt vom Mitarbeiter dahingehend hätte angeleitet werden müssen, dass die Dreijahresfrist am ende. Dies sei schuldhaft unterblieben. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich dieses Besuches um eine Auskunft über mögliche zukünftige Ansprüche und über alternative Fortbildungsmöglichkeiten ersucht. Sie berufe sich somit auf die ab diesem Zeitpunkt bestehende Auskunftspflicht, weil sie ein ausdrückliches Auskunftsbegehren gestellt habe.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich, wie sie in der Beschwerde vorbringt, ein "Auskunftsbegehren" gestellt hat, da jedenfalls unstrittig ist, dass sie anlässlich ihrer Vorsprache keinen Antrag auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung gestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches gemäß § 46 AlVG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0330) lässt es die mit dieser Bestimmung getroffene abschließende Normierung selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet. Diese Grundsätze sind auch im Fall des Antrags auf Fortbezug der Notstandshilfe heranzuziehen, sodass selbst dann, wenn eine Verletzung einer Manuduktionspflicht erfolgt wäre, dies die Beschwerde nicht zum Erfolg führen könnte.

5. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich geltend macht, sie hätte jedenfalls zur Abgabe von Kontrollmeldungen angeleitet werden müssen, geht dies insoweit ins Leere, als sie unstrittig nicht im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stand und somit keine Grundlage für die Vorschreibung von Kontrollmeldungen im Sinne des § 49 AlVG bestand.

6. Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass für die Beurteilung ihres tatsächlichen Informationsstandes zum Zeitpunkt des Termins am seitens der belangten Behörde keine weiteren Erhebungen durchgeführt worden seien. Wie bereits dargelegt, würde aber selbst die unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach sie an diesem Tag ausdrücklich Auskunft über mögliche Ansprüche begehrt habe, nicht dazu führen, dass ihr verspätet gestellter Antrag auf Fortbezug der Notstandshilfe als rechtzeitig anzusehen wäre.

7. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich rügt, dass der erstinstanzliche Bescheid nicht unterfertigt worden sei, genügt der Hinweis auf § 82a AVG in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, wonach schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen bis zum Ablauf des keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen.

Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am