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VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0173

VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des R E in G, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Dr. Helmut Klement, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. BMWA-462.205/0025-III/8/2008, betreffend Haftung gemäß § 25a Abs. 7 BUAG (mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in 1051 Wien, Kliebergasse 1 A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Rückstandsausweis vom wurden dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der E. GmbH von der mitbeteiligten Partei gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 25a Abs. 7 BUAG insgesamt EUR 13.141,30 samt 7% Zinsen an Zuschlägen zum Lohn samt Nebengebühren zur Zahlung vorgeschrieben.

Gegen diese Vorschreibung erhob der Beschwerdeführer Einspruch an den Bürgermeister der Stadt G, der dem Einspruch mit Bescheid vom Folge gab. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung, worüber die - aufgrund eines Devolutionsantrags zuständig gewordene - belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom entschieden hat.

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde ein nach Einlangen des Devolutionsantrags bei der belangten Behörde ergangener Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark behoben.

Mit Spruchpunkt II. wurde der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadt G behoben.

Mit Spruchpunkt III. wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei teilweise stattgegeben und "der Rückstandsausweis (der mitbeteiligten Partei) vom , (…) soweit er sich auf den Zeitraum November 2003 bis Dezember 2003 bezieht und vermindert um den im Konkursverfahren betreffend die (E.) GmbH (…) an die (mitbeteiligte Partei) zur Auszahlung gelangten Betrag von EUR 574,90, sohin in der Höhe von EUR 12.554,17 samt Nebengebühren zuzüglich 7% Zinsen gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25a Abs. 7 BUAG bestätigt. Der Rückstandsausweis der (mitbeteiligten Partei) vom (…), wird, soweit er sich auf den Zeitraum Februar 2004 bezieht, nicht bestätigt. (Der Beschwerdeführer) haftet als Geschäftsführer der (E.) GmbH für die Zuschläge zum Lohn samt Nebengebühren für den Zeitraum November 2003 bis Dezember 2003 in der Höhe von EUR 12.554,17 samt Nebengebühren zuzüglich 7% Zinsen."

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, dass sich aus den vom Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei bereits vor dem erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Saldenlisten für die Monate Jänner und Februar 2004 ergebe, dass die E. GmbH in diesem Zeitraum noch über liquide Mittel verfügt habe, und zwar im Jänner 2004 über EUR 236.565,85, im Februar 2004 nur noch über EUR 1.418,18. Welche Zahlungen der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum geleistet habe bzw. welche Gesamtverbindlichkeiten diesen Zahlungen gegenüber gestanden seien, lasse sich aus den Saldenlisten nicht ablesen. Für den Zeitraum März bis (Konkurseröffnung) habe der Beschwerdeführer lediglich handschriftliche Aufzeichnungen der in diesen Monaten geleisteten Barbeträge sowie Kontoauszüge über verschiedene Zahlungen im März und April 2004 vorgelegt. Weitere Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens, insbesondere Liquiditätsaufstellungen, habe der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der belangten Behörde nicht vorgelegt; er habe lediglich seine eigene Einvernahme zur Geschäftstätigkeit der E. GmbH im Zeitraum März bis Juni 2004 angeboten.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen könne seitens der belangten Behörde nicht festgestellt werden, inwieweit der Beschwerdeführer im haftungsrelevanten Zeitraum bei der Bedienung sämtlicher Verbindlichkeiten der E. GmbH dem ihn treffenden Gebot der Gläubigergleichbehandlung entsprochen habe. Ebenso wenig könne aufgrund dieser Unterlagen festgestellt werden, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt die gänzliche Einstellung sämtlicher Zahlungen bzw. die Einstellung der operativen Geschäftstätigkeit seitens der E. GmbH erfolgt sei. Aus einer vorgelegten Klagebeantwortung der S. AG in einem Verfahren gegen die E. GmbH ergebe sich lediglich, dass die S. AG als finanzierende Bank die E. GmbH ab Februar 2004 darauf hinzuweisen begonnen habe, dass eine zusätzliche Finanzierung in Form der Zurverfügungstellung weiterer Liquidität nicht in Frage komme.

Die mitbeteiligte Partei habe in ihrer Stellungnahme vom ihren Antrag dahingehend eingeschränkt, dass der gegenständliche Rückstandsausweis lediglich für die Zuschlagszeiträume November und Dezember 2003 bestätigt werde.

Diese Feststellungen würden sich auf die Akten des Verwaltungsverfahrens, des Konkursverfahrens sowie das Vorbringen der Parteien gründen.

Das Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers sei, soweit es um die Einhaltung des Gebots der Gläubigergleichbehandlung gehe, nur sehr allgemein gehalten und weder konkret noch substantiiert. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung seitens der belangten Behörde keine Liquiditätsaufstellungen vorgelegt um darzutun, inwieweit im haftungsrelevanten Zeitraum die gegenüber der mitbeteiligten Partei bestehenden Zuschlagsverbindlichkeiten im Vergleich zu allen sonstigen Verbindlichkeiten (zB Finanzamt, Gebietskrankenkasse, Lieferanten, Arbeitnehmer/innen etc.) von der E. GmbH bedient worden seien. Vielmehr habe der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei - schon vor dem erstinstanzlichen Verfahren - lediglich die Saldenlisten für Jänner und Februar 2004 vorgelegt, aus denen lediglich ersichtlich sei, dass die E-GmbH in diesem Zeitraum noch über liquide Mittel verfügt habe, nicht jedoch, welche Zahlungen der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum geleistet habe bzw. welche Gesamtverbindlichkeiten diesen Zahlungen gegenüber gestanden seien. Somit könne auch nicht festgestellt werden, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer dem Gebot der Gläubigergleichbehandlung entsprochen habe. An weiteren Beweisanboten habe der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Einvernahme zur Geschäftstätigkeit der E. GmbH im Zeitraum März bis Juni 2004 angeboten. Da die mitbeteiligte Partei ihren Rückstandsausweis jedoch auf die im Jänner und Februar 2004 fällig gewordenen Zuschlagsverbindlichkeiten eingeschränkt habe, könne auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers, die Geschäftstätigkeit der E-GmbH im Zeitraum März bis Juni 2004 betreffend, verzichtet werden.

Dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der Gläubigergleichbehandlung beim Beschwerdeführer liege, sei im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Einspruch vom , wonach er als Geschäftsführer der E. GmbH die Zuschlagsverbindlichkeiten gegenüber der mitbeteiligten Partei mit jenem Anteil befriedigt habe, der dem Verhältnis der Gesamtverbindlichkeiten der E. GmbH zu ihren vorhandenen Mitteln entsprochen habe und er somit nicht gegen das Gebot der Gläubigergleichbehandlung verstoßen habe, sei Folgendes festzuhalten:

Nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften hielt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass der Beschwerdeführer während des haftungsrelevanten Zeitraums vom (Fälligkeit der Zuschläge für November 2003) bis (Fälligkeit der Zuschläge für Februar 2004) alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GmbH gewesen sei. Über das Vermögen der Gesellschaft sei mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen G vom der Konkurs eröffnet worden, sodass die Uneinbringlichkeit der Zuschlagsforderungen bei der E. GmbH - berichtigt allerdings um den im Konkursverfahren an die mitbeteiligte Partei als anteilige Quote ausbezahlten Betrag von EUR 574,90 - zu bejahen sei.

In der Folge legte die belangte Behörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gleichbehandlungspflicht des Geschäftsführers und zu dessen Verschulden im Falle ihrer Verletzung näher dar. Auf den konkreten Fall angewendet, hielt die belangte Behörde fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Einhaltung des Gebots der Gläubigergleichbehandlung nur sehr allgemein gehalten und weder konkret noch substantiiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei auch der Aufforderung zur Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zur Erstattung entsprechender Beweisanbote zwecks Überprüfung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes nicht nachgekommen. So habe er insbesondere trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keine Liquiditätsaufstellungen vorgelegt, um darzutun, inwieweit im haftungsrelevanten Zeitraum die gegenüber der mitbeteiligten Partei bestehenden Zuschlagsverbindlichkeiten im Vergleich zu allen sonstigen Verbindlichkeiten von der E. GmbH aliquot bedient worden seien.

Vielmehr habe der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei lediglich Saldenlisten für die Monate Jänner und Februar 2004 vorgelegt, aus denen lediglich ersichtlich sei, dass die E. GmbH im Jänner und Februar 2004 noch über liquide Mittel verfügt habe, und zwar im Jänner 2004 über EUR 236.565,85 und im Februar 2004 über EUR 1.418,18, nicht jedoch, welche Zahlungen der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum geleistet habe bzw. welche Gesamtverbindlichkeiten diesen Zahlungen gegenüber gestanden seien. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0277, ausgesprochen, dass eine summierte Aufstellung von Zahlungsflüssen - wie in den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Saldenlisten - nicht geeignet sei, einen Rückstandsausweis als unzutreffend erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe zu diesen Fragen auch keine sonstigen Beweisanbote erstattet. Auch eine Ermittlung des Zahlenmaterials auf andere Weise sei aus Sicht der belangten Behörde nicht möglich. Somit könne auch nicht festgestellt werden, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer dem Gebot der Gläubigergleichbehandlung entsprochen habe.

Ebenso wenig könne auf Grund der vorgelegten Urkunden festgestellt werden, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt die gänzliche Einstellung sämtlicher Zahlungen bzw. die Einstellung der operativen Geschäftstätigkeit seitens der E. GmbH erfolgt sei. Aus dem Schriftverkehr im Verfahren der E. GmbH gegen die S. AG (Klage und Klagebeantwortung) ergebe sich lediglich, dass die S. AG als finanzierende Bank die E-GmbH ab Februar 2004 darauf hinzuweisen begonnen habe, dass eine zusätzliche Finanzierung in Form der Zurverfügungstellung weiterer Liquidität nicht in Frage komme. Auch aus dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Bericht der Masseverwalterin im Konkursverfahren betreffend die E. GmbH lasse sich der Zeitpunkt der gänzlichen Zahlungseinstellung nicht zweifelsfrei bestimmen.

Abgesehen davon erübrige sich ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses die Gründe für die Liquiditätsschwierigkeiten der E. GmbH bzw. die gänzliche Zahlungseinstellung betreffe. Da es für die Haftung nach § 25a Abs. 7 BUAG ohne Bedeutung sei, ob den Geschäftsführer ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft treffe, bedürfe es im Haftungsverfahren nämlich auch nicht der Klärung der Ursachen der Insolvenz einer Gesellschaft, des Zeitpunktes des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder der Erkennbarkeit der Überschuldung der Gesellschaft. Nicht die Schuldlosigkeit des Geschäftsführers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sondern nur die Erfüllung der ihm unter diesen Umständen möglichen abgabenrechtlichen Pflichten vermöge eine Haftung auszuschließen.

An weiteren Beweisanboten habe der Beschwerdeführer seine eigene Einvernahme zur Geschäftstätigkeit der E. GmbH im Zeitraum März bis Juni 2004 angeboten; im Hinblick darauf, dass die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom "ihren Rückstandsausweis jedoch auf die im Jänner und Februar 2004 fällig gewordenen Zuschlagsverbindlichkeiten eingeschränkt" habe, könne auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers, die Geschäftstätigkeit der E. GmbH im Zeitraum März bis Juni 2004 betreffend, verzichtet werden. Desgleichen erübrige sich ein Eingehen auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Zeitraum März bis Juni 2004 betreffe.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es der belangten Behörde anhand der vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei, im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer seiner Gleichbehandlungspflicht im Zeitraum Jänner und Februar 2004 entsprochen habe.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer der entsprechenden Aufforderung seitens der belangten Behörde nicht nachgekommen sei, sei somit ein schuldhafter Verstoß des Beschwerdeführers gegen die ihm obliegende Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung anzunehmen, sodass der Beschwerdeführer für die im Rückstandsausweis der mitbeteiligten Partei vom ausgewiesenen Zuschlagsschulden hafte, soweit sich diese auf die Zuschlagszeiträume November und Dezember 2003 bezögen, wobei der aushaftende Betrag um den im Konkursverfahren an die mitbeteiligte Partei als anteilige Quote ausbezahlten Betrag von EUR 574,90 zu vermindern gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 25 BUAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 98/2001 lautet (auszugsweise):

"§ 25. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist acht Wochen nach Ende dieses Zuschlagszeitraumes fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als sechs Wochen nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst vier Wochen nach dieser Vorschreibung fällig.

(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Arbeitgeber aufzufordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 7% p. a. vorzuschreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen herabsetzen oder erlassen.

(…)

(5) Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß Abs. 3 ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.

(…)

(7) Über Berufungen gegen einen Bescheid nach Abs. 5 oder 6 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine weitere Berufung unzulässig. Bildet Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so endet der Rechtsmittelzug beim Bundesminister für Arbeit und Soziales; dieser hat, wenn gleichzeitig die Höhe des Rückstandes bestritten wird, auch darüber zu entscheiden.

(…)"

Gemäß § 25a Abs. 7 BUAG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Zuschlagsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Zuschläge insoweit, als die Zuschläge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Die Haftung des Geschäftsführers nach § 25a Abs. 7 BUAG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Zuschlägen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Zuschläge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der mitbeteiligten Kasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Zuschläge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Zuschlagsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Zuschlagsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der (hier: mitbeteiligten) Kasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0190).

Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Zuschlagsschuldigkeiten zur Gänze (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0213).

2. Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides. Im gegenständlichen Verfahren ist strittig geblieben, ob der Beschwerdeführer (nach Aufforderung durch die belangte Behörde) hinreichend präzisierte und konkretisierte Beweisanbote erstattet hat um der belangten Behörde die Beurteilung zu ermöglichen, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der im Jänner und Februar 2004 fällig gewordenen Zuschlagszeiträume November und Dezember 2003 gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft.

Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass er anhand der von ihm vorgelegten Unterlagen nachweisen habe können, dass ein schuldhafter Verstoß gegen die ihm obliegende Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung nicht anzunehmen sei, weshalb er für die Zuschlagsschulden betreffend die Zuschlagszeiträume November und Dezember 2003 nicht zu haften habe.

So ergebe sich einerseits aus der vorgelegten Klagebeantwortung der S. AG und andererseits aus dem Bericht der Masseverwalterin zur Prüfungs- und Berichtstagsatzung, dass der E. GmbH im Februar 2004 keine weitere Liquidität zur Verfügung gestellt worden sei und dass die S. AG als finanzierende Bank bereits am auf den Konten der E. GmbH keine Haben-Buchungen mehr zugelassen habe bzw. Versuche, die Liquiditätskrise durch weitere Fremdfinanzierung zu überbrücken, im Februar 2004 gescheitert seien. Aus diesem Bericht ergebe sich weiters, dass die Gemeinschuldnerin in ihrer Bewegungsfreiheit durch die fehlende Liquidität außergewöhnlich behindert gewesen sei. Da sohin - und dies sei auch vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom entsprechend vorgebracht worden - keine Liquidität für die E. GmbH mehr vorhanden gewesen sei, sei Ende Februar 2004 die Einstellung der operativen Geschäftstätigkeit erfolgt.

Weiters habe die belangte Behörde den händischen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers betreffend die Monate März, April, Mai und Juni 2004 jegliche Relevanz abgesprochen. Daraus ergäben sich jedoch die laufend anfallenden Barbeträge. Diese Aufstellung belege, dass die zur Auszahlung gelangten Beträge nicht aus der operativen Geschäftstätigkeit stammten, sondern dass es sich dabei um Zahlungsverpflichtungen wie Benzinkosten, Parkgebühren etc. handle.

Auch aus der unberücksichtigt gebliebenen Mietvorschreibung vom sowie der unberücksichtigten Kopie der Zahlungsbelege der I. GmbH ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zwar laufend die Büromiete bezahlt habe und die in weiterer Folge aufgrund der Untervermietung der Büroräumlichkeiten an die I. GmbH eingenommenen Mietzinse lediglich einen "Durchläufer" bis zur Bezahlung bei der Hauptvermieterin darstellten.

Aus all diesen Unterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht gegen die Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung verstoßen habe. Die belangte Behörde hätte dies ohne weitere Mühe aus den Unterlagen feststellen können, dies jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen. Warum die belangte Behörde nur einige Unterlagen berücksichtigt habe, andere jedoch nicht, werde von ihr auch nicht näher begründet. Die belangte Behörde verlange vom Beschwerdeführer Beweismittel, welche der Beschwerdeführer auch aufgrund der "Nichtexistenz" der E. GmbH nicht in der Lage sei beizubringen. Die belangte Behörde überspanne sohin die den Beschwerdeführer treffenden Pflichten. Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde ergebe sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, welche Verbindlichkeiten befriedigt worden seien, und zwar, dass keine Altverbindlichkeiten befriedigt worden seien und dass eine Bevorzugung von Gläubigern nicht vorgenommen worden sei.

3. Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Haftung des Beschwerdeführers nur auf die Zuschläge für den Zeitraum November bis Dezember 2003 bezieht, die im Jänner und Februar 2004 fällig geworden sind. Die belangte Behörde hatte in Anbetracht der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Monaten Jänner und Februar 2004 die ihn gemäß § 25a Abs. 7 BUAG treffende Gläubigergleichbehandlungspflicht erfüllt hat. Auf die in der Beschwerde relevierte Frage der Geschäftstätigkeit der GmbH im Zeitraum von März bis Juni 2004 kommt es hingegen nicht an; auch die diesbezüglichen Verfahrensrügen gehen daher ins Leere.

Im Hinblick auf die in den Monaten Jänner und Februar 2004 fällig gewordenen Zuschläge vermögen jedoch auch die Ausführungen in der Beschwerde die Beurteilung der belangten Behörde nicht zu widerlegen, wonach die im Verwaltungsverfahren vorgelegten, in den Verwaltungsakten erliegenden Unterlagen nicht belegen, dass der Beschwerdeführer die ihn treffende Pflicht zur Gleichbehandlung der mitbeteiligten Partei im Verhältnis zu anderen Gläubigern erfüllt hätte. Diese Unterlagen - konkret handelt es sich dabei um Saldenlisten für die beiden Monate - lassen nämlich nicht erkennen, welche Gläubigeransprüche vom Beschwerdeführer für die E. GmbH zu welchem Anteil bedient wurden und ob dabei die Ansprüche der mitbeteiligten Partei nicht mit einer geringeren Quote als die Ansprüche anderer Gläubiger bedient wurden.

Auch die Beschwerde enthält keine konkreteren Angaben, inwiefern sich aus den Saldenlisten eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger in derselben Quote erkennen ließe. Der Verweis auf den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bericht der Masseverwalterin und die Schriftsätze des zivilgerichtlichen Verfahrens der E. GmbH gegen die S. AG kann zur gegenständlichen Frage nichts beitragen, da sich in diesen Unterlagen keine detaillierten Angaben zur aliquoten Befriedigung der Gläubiger der

E. GmbH durch den Beschwerdeführer im Jänner und Februar 2004 finden. Schließlich vermag auch der Hinweis darauf, dass "der Beschwerdeführer" (offensichtlich gemeint: als Geschäftsführer der E. GmbH) "laufend die Büromiete bezahlt" habe und die aufgrund der Untervermietung eingenommenen Mietzinse lediglich "Durchläufer" bis zur Bezahlung bei der Hauptvermieterin gewesen seien, nicht zu belegen, dass eine Gleichbehandlung aller Gläubiger stattgefunden habe. Diese Ausführungen, auch in Verbindung mit den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Belegen, legen vielmehr eher die Annahme nahe, dass die Forderungen der Vermieterin - anders als die Verbindlichkeiten gegenüber der mitbeteiligten Partei - zur Gänze erfüllt wurden; dass die an die Vermieterin entrichteten Mietzinse keine Verbindlichkeiten der E. GmbH dargestellt hätten (sondern allenfalls nur von dieser für die Vermieterin durch die E. GmbH von der I. GmbH eingezogen worden wären), lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren (wie auch in der Beschwerde) nicht ableiten; im Gegenteil deuten die verwendeten Begriffe der "Untervermietung" bzw. der "Hauptvermieterin" darauf hin, dass es sich um eigenständige Schuldverhältnisse zwischen der E. GmbH und der "Hauptvermieterin" einerseits (Hauptmietvertrag) und der E. GmbH und der I. GmbH andererseits (Untermietvertrag) gehandelt hat, sodass eine vollständige Zahlung des Hauptmietzinses in einem Zeitraum, in dem zugleich fällige Zuschlagszahlungen an die mitbeteiligte Partei nicht geleistet werden, jedenfalls als unzulässige Ungleichbehandlung der Gläubiger anzusehen ist.

4. Auch das Vorbringen, die belangte Behörde hätte sich mit den vorgelegten Urkunden nicht gehörig auseinandergesetzt, lässt sich anhand der vorgelegten Verwaltungsakten und des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, konkretisiertes und substantiiertes Vorbringen zu erstatten, um der belangten Behörde die Prüfung, ob die gebotene Gläubigergleichbehandlungspflicht eingehalten wurde, zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde entsprechende Unterlagen nicht beigebracht hat, musste die belangte Behörde von einer Verletzung der Gleichbehandlungspflicht ausgehen und gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung gemäß § 25a Abs. 7 BUAG die Haftung für sämtliche ausständige Zuschläge (vermindert um die im Konkursverfahren erfolgten Zahlungen) aussprechen. Die rechnerische Richtigkeit der vorgeschriebenen Zuschläge wird in der Beschwerde nicht bestritten.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz war abzuweisen, weil nach § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008 einem Mitbeteiligten nur dann Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zusteht, wenn die Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0152).

Wien, am