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VwGH vom 09.12.2010, 2010/09/0176

VwGH vom 09.12.2010, 2010/09/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des WC in W, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Favoritenstraße 26/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 07/A/29/4055/2008-46, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber in W

1) am den näher bezeichneten slowakischen Staatsangehörigen SB

2) am , und vom bis den näher bezeichneten ungarischen Staatsangehörigen FH und

3) und 4) am die näher bezeichneten ungarischen Staatsangehörigen OK und IS,

alle als Bauhelfer, beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch vier Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 4.800,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je einer Woche, vier Tagen und fünf Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides fasste die belangte Behörde die Verfahrensergebnisse, insbesondere die Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zusammen. Sie gab u.a. die Aussage des als Zeugen einvernommenen FJ folgendermaßen wieder (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Der Zeuge FH gab an, er habe am gemeinsam mit den Herren SB, OK und IS auf der Baustelle in W gearbeitet. Sie hätten damals von Abbrucharbeiten stammende Baustellenabfälle weggeräumt, d. h. Beton- und Holzteile in einen Container verfrachtet. Darüber hinaus hätten sie oberhalb der Backstube eine Decke betoniert. Dass er die Arbeiten mit den anderen, mit ihm zusammen arbeitenden Ausländern durchgeführt habe, beruhe auf eine Vereinbarung, die er mit (dem Beschwerdeführer), dem Besitzer des Objektes, getroffen habe. Es sei nach seiner Erinnerung ein Entgelt von 2.000,-- Euro für alle vier Arbeiter vereinbart gewesen. Er habe das Geld für alle vier vo(m Beschwerdeführer) auch (in bar) bekommen. Der Kontakt zu(m Beschwerdeführer) sei über Herrn PR zustande gekommen, bei dem er in W wohne. Anlässlich der Vereinbarung über das Entgelt sei mit (dem Beschwerdeführer) besprochen worden, welche Arbeiten auf der Baustelle von ihnen durchzuführen seien. (Der Beschwerdeführer) habe schon geschaut, ob sie die Arbeiten, für die er sie bezahlt habe, auch tatsächlich durchgeführt wurden. Dies sei leicht möglich gewesen, weil dieser ja unmittelbar neben der Baustelle wohnte. Herrn BS bzw. die M GmbH habe er im Personenblatt deshalb angeführt, weil ihm (der Beschwerdeführer) gesagt habe, dass diese Firma an der Baustelle Arbeiten durchführe. Herrn BS kenne er zwar. In Bezug auf diese Baustelle habe er mit diesem aber nichts zu tun gehabt. Er sei von diesem weder beauftragt noch angewiesen worden, dort Arbeiten durchzuführen und habe er auch keine Bezahlung von diesem erhalten. Herrn EC (Anm.: als Zeuge zur Verhandlung erschienen) kenne er nicht. Außer ihnen vier habe damals niemand auf der Baustelle gearbeitet. Im Personenblatt habe er angegeben, 4 Euro pro Stunde zu bekommen, weil er nicht zuviel sagen habe wollen, tatsächlich habe er am Ende ihrer Arbeitstätigkeit 2.000,-- Euro verlangt. Insgesamt hätten sie alle vier etwa eine Woche, täglich

9 - 10 Stunden, auf der Baustelle gearbeitet. Den habe

er als Beginn angegeben, weil er einen nicht allzu langen Zeitraum nennen habe wollen. Tatsächlich hätten sie schon ca. 5 - 6 Tage vorher begonnen. Nach der Kontrolle sei nicht mehr gearbeitet worden.

Auf Vorhalt durch den Vertreter des Finanzamtes gab der Zeuge an, das vom (Beschwerdeführer)vertreter vorgelegte Auftragsschreiben vom habe mit der gegenständlichen Baustelle nichts zu tun. Über Befragen durch den (Beschwerdeführer)vertreter erläuterte der Zeuge zum Zustandekommen des in Rede stehenden Schreibens. Er sei an Herrn BS herangetreten, um einen Auftrag zu bekommen, es sei ihm nämlich gesagt worden, er würde, um eine Firma gründen zu können, einen Auftrag brauchen. Das Schreiben sei von Herrn BS in seiner Gegenwart unterschrieben worden. Das Schreiben habe er von Herrn BS persönlich in einem Cafe im 5. Bezirk übernommen. Was Herr PR mit Herrn BS zu tun habe, könne er nicht sagen. Herr PR kenne jedoch (den Beschwerdeführer).

Die 2.000,-- Euro seien bezahlt worden, nachdem sich herausgestellt habe, dass sie nach der Kontrolle nicht mehr weiter arbeiten könnten, und zwar ein paar Tage nach Beendigung der Arbeiten. Davor sei geplant gewesen, dass sie länger arbeiten. Es sei über den bezahlten Betrag kein Beleg ausgestellt worden. Die Geldübergabe sei bei(m Beschwerdeführer) auf der auf der Baustelle gewesen. Die von ihm übernommenen 2.000,-- Euro seien auf alle vier aufgeteilt worden. Ob dort eine Baustellentafel der M GmbH gewesen sei, könne er nicht sagen. Er habe damals schon zur Zeit der Kontrolle bei Herrn PR gewohnt und wohne dort immer noch. Unterlagen oder Stempel der M GmbH habe er bei Herrn PR nicht gesehen. Er wohne allerdings in einem getrennten Haus auf dem Grundstück des Herrn PR."

Die belangte Behörde führte zur Feststellung des Sachverhaltes, der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen Folgendes aus:

"Der (Beschwerdeführer) war nach seinen eigenen Angaben zu den im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkten Eigentümer der Liegenschaft in W.

Die im Spruch genannten Ausländer haben am auf der Baustelle in W Bauhilfstätigkeiten (Schutt und Holz wegräumen) durchgeführt. Dies ergibt sich glaubhaft aus den im verfahrensauslösenden Strafantrag wiedergegebenen Wahrnehmungen und Erhebungen der Kontrollorgane, sowie bezüglich Herrn FH auch aus dessen eigenen zeugenschaftlichen Angaben in der mündlichen Berufungsverhandlung. Bezüglich Herrn FH steht auch fest, dass dieser auch am 23.1. und für den (Beschwerdeführer) auf dieser Baustelle gearbeitet hat. Dies folgt aus der glaubhaften Zeugenaussage des Herrn FH, der angab, bei der Kontrolle den Beginn seiner Beschäftigung zwar mit angegeben zu haben, um einen möglichst kurzen Beschäftigungszeitraum zu nennen, dass aber tatsächlich jedoch bereits 5 bis 6 Tage vor dem auf der Baustelle, u. .a. von ihm, zu arbeiten begonnen worden sei. Der ist der sechste Tag bzw. (unter Berücksichtigung des Wochenendes) der fünfte Werktag vor dem .

Unstrittig steht fest, dass die im Spruch angeführten Beschäftigten nicht österreichische Staatsbürger, mithin Ausländer sind, und dass für deren Beschäftigung kein arbeitsmarktrechtlicher Titel iSd §§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und 3 Abs 1 AuslBG vorlag.

Der Zeuge FH hat im unmittelbaren Eindruck unbefangen und glaubhaft gewirkt und an ihn gestellte Fragen spontan beantwortet sowie inhaltlich klare und schlüssige Angaben gemacht. Demnach

waren er, ... sowie die drei weiteren, im Tatvorwurf genannten

Ausländer im Auftrag des (Beschwerdeführers) und für diesen auf der Baustelle tätig. Das Entgelt für alle vier Arbeiter wurde vom (Beschwerdeführer) geleistet, und zwar durch Barzahlung des Gesamtbetrages für alle vier Arbeiter in Höhe von Euro 2.000,-- an Herrn FH. Der (Beschwerdeführer) gab die Anweisungen, welche Arbeiten zu erledigen sind und kontrollierte die Durchführung der Tätigkeiten durch die vier Ausländer.

Das Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass die vier im Spruch angeführten ausländischen Staatsangehörigen Beschäftigte der M GmbH gewesen oder von dieser im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung dem (Beschwerdeführer) zur Verfügung gestellt worden wären.

Es wurde dazu lediglich von (Beschwerdeführer)seite vorgebracht, dass bezüglich der Erbringung dieser Bauarbeiten (der Beschwerdeführer) die M GmbH mündlich beauftragt habe und die M GmbH diesen Auftrag an die H GmbH als Subunternehmer weitergegeben habe. Das Bestehen eines solchen mündlichen Vertrages, welchen konkreten Inhalts auch immer, hat der augenscheinlich unbefangen und glaubhaft aussagende Geschäftsführer der M GmbH, der Zeuge EC, nicht bestätigt, sondern hat dieser vielmehr, so wie auch der auf der Baustelle u. .a. arbeitend vor Ort tätig gewesene Zeuge FH, jedweden Zusammenhang der M GmbH mit den gegenständlich durchgeführten Bau(hilfs)tätigkeiten bestritten. In diese Richtung geht auch die verlesene Aussage des für die M GmbH in Vollmachtsnamen tätig gewesenen BS.

Der Zeuge FH legte auch dar, dass der von (Beschwerdeführer)seite ins Treffen geführte 'Subunternehmervertrag' zwischen Herrn FH und der M GmbH nichts mit der gegenständlichen Baustelle zu tun hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge FH die Verantwortlichen der M GmbH durch wahrheitswidrige Angaben zum Schaden des (Beschwerdeführers) vor Bestrafung schützen hätte wollen, liegen nicht vor.

Der (Beschwerdeführer) hat zwar behauptet, die M GmbH haben einen Kostenvoranschlag erstellt und Rechnungen gelegt, die er bereits beglichen habe. Diesbezügliche Unterlagen über konkrete Leistungspositionen, Abnahme der Leistungen bzw. Zahlungsflüsse wurden jedoch nicht vorgelegt.

Der Zeuge PR war vollends unglaubwürdig. Er hat auf die an ihn gerichteten konkreten Fragen ausweichend und zögerlich und hinhaltend geantwortet, wobei der Zeuge im Zuge seiner Einvernahme zunächst überhaupt jegliches Wissen über die gegenständliche Baustelle leugnete, um in weiterer Folge entweder, im Widerspruch zu seinen vorangegangenen Angaben, einzelne Sachverhaltselemente dann doch zuzugestehen, oder aber, etwa in Bezug auf die Frage, ob er die ihm vorgehaltene aktenkundige Baubeginnanzeige namens der M GmbH mit dem Firmenstempel versehen und unterschrieben habe, weiterhin zu bestreiten und damit einen Widerspruch nicht nur zu den Angaben der (Beschwerdeführers) selbst, zu offenbaren, sondern auch zu den Angaben des Zeugen PA. Letzterer hat als Beamter der Baubehörde im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit beobachtet, dass es sehr wohl der Zeuge PR war, der vom (Beschwerdeführer) bei der Baubehörde als Verantwortlicher der als Bauführer bezeichneten M GmbH ausgegeben wurde, und der die Baubeginnanzeige gefertigt und mit Firmenstempel versehen hat. Der Zeuge PA hat in seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung einen pflichtbewussten und verlässlichen sowie unbefangenen Eindruck hinterlassen, seine Angaben werden daher ohne Einschränkung als glaubhaft erachtet.

Die M GmbH wurde daher - wie bereits im Bauverfahren - so auch in Bezug auf die hier zu beurteilende Beschäftigung von Ausländern auf der Baustelle als bauführende Firma im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen nur zum Schein vorgeschoben.

...

Die vier Ausländer haben nach Anweisungen und unter Kontrolle des (Beschwerdeführers) sowie gegen ein von diesem geleistetes Entgelt manuelle Tätigkeiten an einem im Eigentum des (Beschwerdeführers) stehenden Objekt (Baustelle) geleistet. Ein gewährleistungsfähiger Erfolgt war nicht geschuldet, sondern erfolgte die Entlohnung für die Tätigkeit an sich. Die Tätigkeit der Ausländer kam dem (Beschwerdeführer) wirtschaftlich zugute.

Der (Beschwerdeführer) war zur Tatzeit nicht Obmann des genannten Vereins, weshalb der (Beschwerdeführer) seitens der Erstbehörde zu Recht ad personam verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde.

Dadurch dass der (Beschwerdeführer) zu den angeführten Zeiten in W die Ausländer 1.) SB, 2.) FH, 3.) OK und 4.) IS ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt hat, hat er jeweils den Tatbestand der Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG erfüllt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 28 Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/2007, bestimmt:

"Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. wer,

a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, oder

...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro;

..."

§ 2 AuslBG lautet in den hier wesentlichen Stellen:

"(1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung


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a)
in einem Arbeitsverhältnis,
b)
in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c)
in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d)
nach den Bestimmungen des § 18 oder
e)
überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,

c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und

d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist.

(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

..."

Vorauszuschicken ist, dass nach Anhang XIV Z. 2 der Beitrittsakte der Slowakei und Anhang X Z. 1 der Beitrittsakte Ungarns zur Europäischen Union die früheren Mitgliedstaaten berechtigt sind, während eines Übergangszeitraums bis zu sieben Jahren (Z. 5) den Zugang slowakischer und ungarischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln; Österreich hat von dieser Möglichkeit durch die Erlassung des § 32a Abs. 1 AuslBG Gebrauch gemacht, wonach slowakische und ungarische Staatsangehörige den Bestimmungen des AuslBG unterfallen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung - soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt - durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0190, mwN).

Der Beschwerdeführer rügt, der Spruch entspreche nicht § 44a Z. 1 VStG. Es hätte "der konkreten Angabe jener Umstände der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Bescheides bedurft, aus denen sich die Verletzung der angezogenen Verwaltungsstrafnorm ableiten hätte lassen". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht der an eine bestimmte Person gerichtete Vorwurf, bestimmte Ausländer entgegen dem AuslBG "beschäftigt" zu haben, im Sinne des § 44a Z. 1 VStG für die Belangung dieser Person als Beschäftiger aus (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/09/0018, und vom , Zl. 2001/09/0047).

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde zur Frage, ob es sich bei den vier Ausländern "allenfalls um Beschäftigte der H GmbH handelte", bzw. "ob die mit den Bauarbeiten an der gegenständlichen Baustelle befassten Personen OK, IS und SB als Dienstnehmer der Firma H GmbH tätig wurden, zumal bereits der Umstand, dass nach den Feststellungen der Betrag von EUR 2.000,-- von Herrn FH für alle vereinnahmt wurde, dafür spricht, dass es sich bei diesem um den 'Chef' handelt", keine Feststellungen getroffen habe. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, es habe sich nicht um eine direkte Beschäftigung der drei genannten Personen gehandelt, sondern um die Verwendung überlassener Arbeitskräfte.

Damit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die von einer unmittelbaren Beschäftigung der vier Ausländer durch den Beschwerdeführer ausging. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053). Wenn sich der Beschwerdeführer im Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt entfernt, stellt er eine Behauptung den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, da die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0300). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Insbesondere ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass die von ihm in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nach dem Zweck seiner Zahlung von EUR 2.000,-- an FH und das Zustandekommen der angeblichen Auftragserteilung der M GmbH an die H GmbH mit Sitz in W vom Gegenstand der Einvernahme des FH in der mündlichen Verhandlung vom waren. FH hatte zur ersten Frage angegeben: "Anlässlich der Vereinbarung über das Entgelt von EUR 2.000,-- wurde mit (dem Beschwerdeführer) besprochen, welche Arbeiten auf der Baustelle von uns durchzuführen sind. Der (Beschwerdeführer) hat schon geschaut, ob wir die Arbeiten für die er uns das Geld bezahlt hat, auch tatsächlich durchgeführt haben. ...". Zur zweiten Frage hatte FH angegeben, dass das vorgelegte "Auftragsschreiben" vom "nichts mit der gegenständlichen Baustelle zu tun" hat. Dieses sei so zustande gekommen, dass ihm ein Bekannter gesagt habe, er würde einen Auftrag brauchen, um eine Firma aufmachen zu können. Die angeführte Anschrift sei seine Wohnadresse. Dem Beschwerdeführer wäre es frei gestanden, die Glaubwürdigkeit der Aussage des FH in der mündlichen Verhandlung durch weitere Fragen oder konkrete Beweisanträge zu erschüttern.

Auch aus den vom Beschwerdeführer erst anlässlich der Beschwerde vorgelegten Ablichtungen von, seinen Ausführungen nach von der M GmbH ausgestellten, Rechnungen für den Leistungs-Zeitraum von (insgesamt) bis November 2007 lässt sich nicht zwingend ableiten, dass auch die gegenständlichen Arbeiten (die einen mehrere Monat danach liegenden Zeitraum betrafen) unter einen der M GmbH erteilten Gesamtauftrag fielen, sodass auch diesbezüglich eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht dargetan wird. Es kann daher dahingestellt bleiben, warum eine frühere Vorlage der Rechnungen durch den Beschwerdeführer unterblieben ist und ob die Vorlage der Rechnungen erst anlässlich der Beschwerdeerhebung allenfalls eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung darstellten.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer noch, die belangte Behörde habe keine Feststellung darüber getroffen, dass es für den Beschwerdeführer "erkennbar" gewesen sei, es habe sich um "beschäftigungsbewilligungspflichtige Ausländer" gehandelt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es an ihm gelegen wäre, Identitätsüberprüfungen aller auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter vor Arbeitsaufnahme vorzunehmen, dabei das Vorhandensein der arbeitsrechtlichen Papiere aller eingesetzten Arbeiter zu kontrollieren und allenfalls vorhandene derartige Papiere inhaltlich zu prüfen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0266). Auf die Feststellung der "Erkennbarkeit" im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt es deshalb nicht an.

Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen mangelndes Verschulden behaupten, ist ihm zu entgegnen, dass es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, dass nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der für den Vollzug des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Behörde, im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden könnte; hingegen ist es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Unterlässt der Beschwerdeführer - wie hier - die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sie von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0187).

Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde insbesondere auf Grund der als glaubwürdig erachteten Aussage des FH von einer Beschäftigung der vier gegenständlichen Ausländer durch den Beschwerdeführer ausging, welche dieser verschuldet zu verantworten habe.

Gegen die Strafbemessung wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit keine Bedenken entstanden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-75975

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