VwGH vom 25.01.2013, 2010/09/0174

VwGH vom 25.01.2013, 2010/09/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des VV in S, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 54, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-11/11107/13- 2010, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als Arbeitgeber, näherhin als Inhaber eines Reinigungsbetriebes, zu verantworten, dass in seinem Betrieb drei iranische, vier serbische und ein türkischer Staatsangehöriger, wobei alle namentlich angeführt wurden, in den Zeiträumen vom bis , vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum und vom bis zum beschäftigt worden seien, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch die §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) übertreten und wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 3.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden verhängt und ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren unbestritten gelassen habe, dass die im Spruch näher bezeichneten Ausländer als Reinigungskräfte für sein Unternehmen gearbeitet hätten. Der Beschwerdeführer habe aber eingewendet, dass ihn an den angelasteten Übertretungen kein Verschulden treffe, weil ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliege. Er habe bezüglich der Zulässigkeit der Tätigkeit der jeweiligen als Asylwerber in Österreich aufhältigen Personen, die im Besitz von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 des Asylgesetzes gewesen seien, eine Rechtsauskunft bei seinem Steuerberatungsunternehmen, Frau Mag. G. des Unternehmens X-Steuerberatungs-GmbH, eingeholt. Das Steuerberatungsunternehmen habe beim Asylamt in Wien angerufen und die Auskunft erhalten, dass man mit dieser Aufenthaltsberechtigung auch arbeiten dürfe. Auf Grund dieser Auskunft sei sodann in der Folge die Beschäftigung der Ausländer, die auch bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen seien, erfolgt.

Mit dieser Verantwortung lege der Beschwerdeführer nicht dar, dass ihn an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe. Bei den vorliegenden Übertretungen handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Ein Arbeitgeber sei verpflichtet, sich Kenntnis über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu verschaffen. Nach § 4 Abs. 7 AuslBG könne zwar ein Ausländer, der seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sei und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfüge oder gemäß § 46a FPG geduldet sei und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen gewesen sei oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genieße, eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden. Diese sei jedoch zu beantragen und Bewilligungsfreiheit für Asylbewerber bestehe nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht. Im Zweifel seien Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzuholen. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine Auskunft nur bei seinem Steuerberater eingeholt. Es wäre an ihm gelegen, bei der zuständigen Behörde, dem Arbeitsmarktservice Salzburg, zur Zulässigkeit der in Aussicht genommenen Beschäftigungen nachzufragen. Da er sich darauf verlassen habe, dass sein Steuerberater eine bloß fernmündliche Anfrage - angeblich beim Bundesasylamt - eingeholt und er sich nicht darum bemüht habe, eine Rechtsauskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen, habe er eine zumindest fahrlässige Übertretung des AuslBG zu verantworten.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass im vorliegenden Fall zwar keine typische Schwarzarbeit gegeben sei, weil die Ausländer ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet gewesen seien. Strafmildernd sei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, im Zusammenhang mit der langen Verfahrensdauer und der Einsicht des Beschwerdeführers erscheine die Festsetzung der Verwaltungsstrafe - angesichts des zur Anwendung gelangten zweiten Strafrahmens des § 28 Abs. 1 lit. a AuslBG (von EUR 2.000,-- bis EUR 20.000,--) im unteren Bereich dieses Strafrahmens angemessen. Erschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe könne nicht ausgegangen werden. Die Anwendung des § 21 VStG sei nicht möglich gewesen, weil in Anbetracht eines Tatzeitraumes von teilweise bis zu fünf Monaten nicht mehr von bloß unbedeutenden Tatfolgen gesprochen werden könne. Die persönlichen Verhältnisse des geschiedenen Beschwerdeführers, der sorgepflichtig für ein Kind sei und monatlich EUR 1.090,-- verdiene, sowie ein Haus in Serbien besitze, und dem aus einem Konkurs angemeldete Verbindlichkeiten in der Höhe von EUR 300.000,-

- zur Last fielen, seien als leicht unterdurchschnittlich zu werten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die im angefochtenen Bescheid angeführten Ausländer in den dort angeführten Zeiträumen ohne Bewilligung oder Bestätigung gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt habe. Er meint jedoch, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung fehl gehe, dass der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde und nicht bei der Steuerberatungskanzlei oder dem Bundesasylamt Auskünfte hätte einholen müssen, weil einerseits Steuerberater grundsätzlich in Fragen des Arbeitsrechtes qualifiziert seien und andererseits die Auskunft des Steuerberaters auf eine unrichtige Auskunft des Bundesasylamtes zurückgehe. Habe aber ein Behördenorgan, nämlich das Bundesasylamt, eine Auskunft erteilt, so hätte sich der Beschwerdeführer darauf verlassen können, weshalb er sich in einem schuldausschließenden Irrtum befunden habe und Straflosigkeit nach § 5 Abs. 2 VStG gegeben sei.

Mit dieser Argumentation zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Sofern der Beschwerdeführer nämlich insofern mangelndes Verschulden ins Treffen führt, ist er auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. Da die belangte Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Beschäftiger einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien. Auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern oder - wie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer behauptet - einer Steuerberaterin darf sich der Arbeitgeber nicht verlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0168, mwN).

Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durften nämlich "nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden, … weil es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf". Als zuständige Behörde in diesem Sinne wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Auskünften über die Zulässigkeit der Beschäftigung von Ausländern nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz die "Arbeitsmarktbehörde", näherhin die örtlich zuständige Behörde erster Instanz, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice konkretisiert (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/09/0241, vom , Zl. 98/09/0298, vom , Zl. 2009/09/0004, vom , Zl. 2008/09/0187, und vom , Zl. 2008/09/0370).

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Auskünfte seiner Steuerberaterin ist daher nicht geeignet, das Fehlen eines Verschuldens des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall zu erweisen und auch dann nicht, wenn sich die Steuerberaterin beim Bundesasylamt über die Rechte erkundigt haben sollte, weil das Bundesasylamt keine zuständige Behörde zur Erteilung von Auskünften über die arbeitsmarktrechtliche Zulässigkeit der Beschäftigung von Asylbewerbern ist.

Nach dem Gesagten zeigt der Beschwerdeführer sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und auch die Strafzumessung ist letztlich im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu befinden.

Daher war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am