VwGH vom 24.02.2011, 2010/09/0169

VwGH vom 24.02.2011, 2010/09/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des JH in E, vertreten durch Dr. Elfgund Frischenschlager, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Landstraße 15/IV, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK- 41550/1525-IV/9/2008, betreffend Pflegezulage nach dem HVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0018, verwiesen, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem in Bestätigung des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Oberösterreich vom der Antrag auf Anerkennung der Leiden "Glomerulonephritis Kl. V, Niereninsuffizienz, Renale Anämie, Renale Hypertonie, Zustand nach Abstoßungstherapie mit ATG" als Dienstbeschädigung und Zuspruch einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen aufgehoben worden war.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben, dem Beschwerdeführer ab eine Beschädigtenrente unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % gewährt und die anerkannte Gesundheitsschädigung wie folgt neu beschrieben:

"Zustand nach Glomerulonephritis (IgA/Nephritis) mit terminaler Niereninsuffizienz und chronischer Hämodialyse, sowie Zustand nach zweimaliger Nierentransplantation mit Transplantversagen mit Renaler Anämie und Renaler Hypertonie". Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom wurde auf der Grundlage des Bescheides der Bundesberufungskommission vom die Beschädigtenrente ziffernmäßig bestimmt.

Gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Antrag, die für den Zeitraum vom bis ausgezahlte Gesamtnachzahlung von EUR 89.551,20 um die in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen zu erhöhen. Im Übrigen wies der Beschwerdeführer in seiner Berufung darauf hin, dass sein Antrag vom als "Antrag auf Entschädigung für Heeresbeschädigte" alle Leistungen, nicht nur eine Beschädigtenrente, sondern auch eine Pflegezulage, einen Diätkostenzuschuss und die Schwerstbeschädigtenzulage umfasst habe. Über diese Zulagen sei bisher nicht entschieden worden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung keine Folge gegeben. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0362, als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie den Anspruch auf Zuerkennung der Pflegezulage, des Diätkostenzuschusses und der Schwerstbeschädigtenzulage betraf, weil über diese im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen worden war. Im Übrigen, also insoweit sie den Anspruch auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrages betraf, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom wies nunmehr die Behörde erster Instanz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. P, Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, den Antrag auf Gewährung einer Pflegezulage nach dem HVG ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten vom des Dr. R, Facharzt für Innere Medizin, u.a. betreffend die beantragte Pflegezulage und ein Ergänzungsgutachten vom ein. Nach Gewährung des Parteiengehörs wurde die Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen.

In der Zwischenzeit erließ die Behörde erster Instanz den Bescheid vom , mit dem zu den bisher anerkannten Dienstbeschädigungen zusätzlich als weitere Dienstbeschädigung "Depressionen" anerkannt wurden. Weitere im Einzelnen angeführte Gesundheitsschädigungen seien bereits in der bisher anerkannten Dienstbeschädigung mitumfasst. Auf die Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit, welche mit 100 v.H. festgestellt war, habe die neue Bezeichnung der Dienstbeschädigung keinen Einfluss, weil eine Steigerung über 100 v.H. nicht möglich sei. Auf Grund erhobener Berufung ist dieses Verfahren bei der belangten Behörde anhängig.

In der Begründung des hier angefochtenen Bescheides vom führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

"Voraussetzung für die Pflegezulage gemäß § 18 KOVG 1957 ist, dass Hilflosigkeit vorliegt und diese 'infolge' der Dienstbeschädigung eingetreten ist. Die Hilflosigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG 1957 muss aber nicht ausschließlich auf die Dienstbeschädigung zurückgehen, sondern diese muss für die Annahme der Hilflosigkeit nur eine 'wesentliche Bedingung' sein. Es sind daher kausale und akausale Leidenszustände zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Dienstbeschädigung eine wesentliche, d.h. eine nach Bedeutung der Tragweite zumindest annähernd gleichwertige Bedingung der Hilflosigkeit bewirkt.

Aufgabe des Sachverständigen im Verfahren wegen Gewährung der Pflegezulage ist die Beurteilung, ob und zu welchen Verrichtungen der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung der Hilfe einer anderen Person bedarf und welche dieser Verrichtungen lebenswichtig sind. Nach abgeschlossener Sachverhaltsfeststellung fällt die Schlussfassung darüber, ob der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos sei, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedürfe, in das Gebiet der der Verwaltungsbehörde obliegenden rechtlichen Beurteilung.

Im ärztlichen Sachverständigengutachten und in der ergänzenden Stellungnahme von Dr. R wird ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass beim (Beschwerdeführer) seit Beginn der Erkrankung keine Hilflosigkeit vorliegt und er für alle lebenswichtigen Verrichtungen nicht der Hilfe einer anderen Person bedarf.

Bei der Hämodialyse handelt es sich um ein medizinisches Behandlungsverfahren, das nicht unter den Begriff der Pflege und Wartung im Sinne des KOVG 1957 fällt.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Auswirkungen im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit ausführlich eingegangen. Die getroffene Beurteilung entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Angaben des (Beschwerdeführers) konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Auch wurde im bekämpften Verfahren ein allgemeinmedizinisches Fachgutachten eingeholt, welches im Ergebnis mit dem neuerlich erstellten Sachverständigengutachten übereinstimmt.

Seitens des medizinischen Sachverständigen wurde ausführlich auf das Vorbringen eingegangen und schlüssig dargelegt, dass sämtliche vorgebrachten Krankheitsbilder des (Beschwerdeführers) keine Pflegebedürftigkeit bedingen.

Die Einwendungen zum Parteiengehör waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahren zu entkräften, weil es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung des Berufungsvorbringens handelt und neue medizinische Beweismittel (Unterlagen, Befunde etc.), die allenfalls geeignet wären, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, nicht vorgelegt wurden, und die Einwendungen folglich keine Angaben enthalten, welche eine Erweiterung der Beweisaufnahme bedingen.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten inklusive ergänzender Stellungnahme wurde als vollständig, schlüssig und in sich widerspruchsfrei erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Betreffend die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen bestimmten Arzt ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Bestimmung des § 90 Abs. 1 erster Satz KOVG 1957 nicht geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bzw. bestimmter Sachverständiger besteht.

Diesbezüglich wird festgehalten, dass eine allumfassende Beurteilung des Leidenszustandes durch das Spezialgebiet Nephrologie nicht möglich ist; die Beurteilung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit ist die Domäne des Allgemeinmediziners.

Zum Einwand in der Berufungsschrift, dass der (Beschwerdeführer) Pflegegeld der Stufe 1 bezieht, wird festgestellt, dass dies nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Feststellungen steht. Die Beurteilungskriterien eines Anspruches auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz können jedoch nicht bei Beurteilung eines allfälligen Anspruches auf eine Pflegezulage nach dem KOVG 1957 angewendet werden.

In den nach dem HVG anzuwendenden Beurteilungskriterien der Kriegsopferversorgung ist bei der Beurteilung der Hilflosigkeit infolge der anerkannten Dienstbeschädigung vom für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand auszugehen.

Hilflosigkeit im Sinne dieser Bestimmungen ist dann noch nicht gegeben, wenn der Beschädigte nur bei einzelnen Handreichungen fremder Hilfe bedarf oder wenn die Hilfeleistung nur gelegentlich, d.h. in größeren Zeitabständen erforderlich ist und somit nicht als Pflege und Wartung gewertet werden kann (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/09/0055, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Unter dem Begriff der 'Wartung' sind alle jene Handreichungen und Verrichtungen dritter Personen zu verstehen, die unbedingt erforderlich sind, um den Betreffenden vor dem sonst drohenden Untergang zu bewahren. Hiezu gehören alle Verrichtungen, die unmittelbar die Person betreffen und nicht unterbleiben dürfen, soll nicht seine Existenz unmittelbar bedroht sein, also etwa die Hilfeleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung- und pflege, beim Essen, bei der Verrichtung der Notdurft, aber auch bei der Zubereitung des Essens und bei der Beheizung des Wohnraums.

Die Voraussetzung für die Gewährung der Pflegezulage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann erfüllt, wenn der Grad der Hilflosigkeit ein Maß an Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich macht, das als 'Pflege und Wartung' zu qualifizieren ist. Hiebei ist davon auszugehen, dass der Beschädigte infolge der durch die Dienstbeschädigung verursachten Gebrechen (Versehrtheit) unfähig ist, bestimmte, unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben und deshalb hiezu die Hilfe einer anderen Person bedarf (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 690/73, VwSlg. Nr. 8.490/A).

Der (Beschwerdeführer) ist entsprechend dem Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens fähig, all die obzitierten lebenswichtigen Verrichtungen selbst durch zu führen.

Bei den im Rahmen der Gutachtenerstellung nach dem BPGG festgestellten Beeinträchtigungen bei der 'Herbeischaffung von Nahrungsmittel und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie teilweisen Zubereitung von diätisch ausgewogenen Mahlzeiten' handelt es sich jedoch um bloße Handreichungen, die im Rahmen des sittlichen Familienbandes nahen Angehörigen zugemutet werden und nicht - wie z.B. die Ganzkörperreinigung - selbst dem Begriff 'Pflege und Wartung' unterstellt werden können (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 82/09/0117, und vom , Zl. 84/09/0022).

Bei der Prüfung, ob Handreichungen von nahen Angehörigen auf Grund des sittlichen Familienbandes erwartet und ihnen zugemutet werden können, kommt es nicht darauf an, ob diese Handreichungen von Angehörigen tatsächlich erbracht werden; es handelt sich bloß darum, dass diese Handreichungen im allgemeinen durch jene Kriterien charakterisiert sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1956/72, in dem weitere Judikaturhinweise enthalten sind).

Bei der mehrmals wöchentlich notwendigen Hämodialyse handelt es sich um ein medizinisches Behandlungsverfahren, das nicht unter den Begriff der Pflege und Wartung im Sinne des KOVG 1957 fällt.

Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 KOVG 1957 findet auf interne Erkrankungen und deren Folgezustände keine Anwendung. Eine Gleichsetzung der Gesundheitsschädigung 'Verlust einer Niere' mit dem Verlust von Gliedmaßen ist nicht zulässig.

Demzufolge besteht beim (Beschwerdeführer) keine Hilflosigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG 1957, da er für keine lebenswichtige Verrichtung der Hilfe einer anderen Person bedarf. Zusammenfassend erschöpft sich die notwendige Hilfeleistung somit in Handreichungen, die nahen Angehörigen auf Grund des sittlichen Familienverbandes zugemutet werden können bzw. kann sich der (Beschwerdeführer) durch ihm zumutbare Hilfsmittel selbst behelfen. Ein Anspruch auf eine Pflegezulage ist somit nicht gegeben."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 27 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964

idF. BGBl. Nr. 687/1991, lautet:

"Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 18 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren."

§ 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG), BGBl. Nr. 152/1957 idF. BGBl. II Nr. 436/2009, lautet auszugsweise:

"(1) Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.

(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, dass die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, dass Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.

(3) Die nachstehend angeführten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft:

...

Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die den vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt die Pflegezulage in gleicher Höhe. Einer Exartikulation ist eine Versteifung des Oberarm- oder Oberschenkelstumpfes oder ein extremer Kurzstumpf des Oberarmes oder Oberschenkels gleichzuhalten.

(4) Die Pflegezulage beträgt monatlich

...

(5) Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung vier Gliedmaßen verloren haben, sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen."

Der Beschwerdeführer rügt zunächst als Verfahrensfehler, es sei seine Einvernahme als Partei "zum Beweis dafür, dass ich in Folge der Dienstbeschädigung so hilflos bin, dass ich für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf", unterblieben.

Aufgabe des Sachverständigen im Verfahren wegen Gewährung der Pflegezulage ist die Beurteilung, ob und zu welchen Verrichtungen der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung der Hilfe einer anderen Person bedarf und welche dieser Verrichtungen lebenswichtig sind. Nach abgeschlossener Sachverhaltsfeststellung fällt die Beschlussfassung darüber, ob der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos sei, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedürfe, in das Gebiet der der Verwaltungsbehörde obliegenden rechtlichen Beurteilung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 815/75).

Bei der Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen "einzelnen Handreichungen", die keinen Anspruch auf Pflegezulage begründen und der Pflege und Wartung" bedarf es eines anschaulichen Bildes von den erforderlichen Verrichtungen, um die rechtlichen Beurteilungen vornehmen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 649/64).

Der Beschwerdeführer lässt unberücksichtigt, dass er bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz zum zu erhebenden Sachverhalt, ob und zu welchen Verrichtungen er infolge der Dienstbeschädigung der Hilfe einer anderen Person bedarf, vom dort beigezogenen Sachverständigen Dr. P untersucht wurde. Als Untersuchungsbefund ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer in Teilzeit als Frisör arbeite und (zusammengefasst) selbständig bei persönlicher Pflege, im Haushalt etc. (die einzelnen Punkte sind detailliert im Befund aufgelistet), sei. In der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz ist gestützt auf das Gutachten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG infolge des vorliegenden Leidenszustandes zur Vornahme von lebenswichtigen Verrichtungen keine fremde Hilfe benötige.

Der Beschwerdeführer wies in der Berufung auf die anlässlich seines Antrages auf Bundespflegegeld durchgeführte Befundung durch Dr. St, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom hin. Darin finden sich - entgegen der in der Beschwerde vorgenommenen bloß punktweisen, aus dem Zusammenhang gerissenen und selbst in diesen Punkten unvollständigen Zitierung - insgesamt die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer ca. 12 Stunden/Woche in einem Frisörbetrieb arbeiten, eigenständig sich an- und auskleiden, die tägliche und gründliche Körperpflege durchführen und kleine Mahlzeiten bereiten könne. Er sei nicht mehr in der Lage, für sich täglich eine ausgewogene warme Mahlzeit zuzubereiten, die darüber hinaus den diätetischen Vorschriften entspreche. Eigenständig sei weiters möglich: Einnahme von Mahlzeiten, Verrichtung der Notdurft, Einnahme der notwendigen Medikamente, Einkäufe, Behörden- und Ämterwege, Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, eingeschränkte Benützung des eigenen Autos. Er sei mobil im engeren Sinn, Unterstützung benötige er bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, teilweise bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche. Eine zeitliche Einstufung nahm die Gutachterin konkret selbst nicht vor (bei den einzelnen Positionen zeigt dies jeweils das Wort "Gesetzesvorgabe" vor einer Zeitangabe), sondern verwies darauf, dass der in der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (BGBl. II Nr. 37/1999) gesetzlich festgelegte zeitliche Betreuungsaufwand beim Beschwerdeführer nicht erheblich unter- bzw. überschritten würde.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine für die Beurteilung im Sinne des § 18 KOVG relevanten (siehe hiezu im Folgenden), von der Untersuchung durch Dr. P abweichenden oder darüber hinausgehenden Sachverhalte zur Inanspruchnahme fremder Hilfe auf. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass der in zweiter Instanz beigezogene Sachverständige auf den bereits aktenkundigen medizinischen Unterlagen und der Untersuchung durch Dr. P aufbauend ein Aktengutachten erstellte, in welchem er u.a. auf das Gutachten vom einging.

Einer Einvernahme des Beschwerdeführers zu dem von ihm in der Beschwerde genannten Beweisthema bedurfte es deshalb nicht, weil es sich hierbei - wie oben dargestellt - um eine von der Behörde zu lösende Rechtsfrage handelt.

Sodann rügt der Beschwerdeführer, es sei kein ergänzendes Sachverständigengutachten des DDr. H, Facharzt für innere Medizin, Schwerpunkt Nephrologie, erstellt, sondern nur ein "Allgemeinmediziner" beigezogen worden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass in zweiter Instanz ohnehin ein Facharzt für innere Medizin, nämlich Dr. R, das Gutachten erstattete. Des Weiteren wäre aber auch die Beiziehung eines "Allgemeinmediziners" unbedenklich gewesen. Denn die gegenständliche Sachfrage der Beurteilung von Inanspruchnahme fremder Hilfe bei bestimmten Verrichtungen ist keine, die speziell in das Fachgebiet fiele, in das die anerkannte Dienstbeschädigung einzuordnen wäre, weil es dabei nicht um die Beurteilung der Dienstbeschädigung bzw. deren Schwere als solche geht, sondern um Lebenssachverhalte, zu deren Beurteilung ein "Allgemeinmediziner" ebenso sachkundige Aussagen treffen kann wie ein Facharzt. Dies zeigt nicht zuletzt der Beschwerdeführer selbst auf, indem er sich auf das von einem "Allgemeinmediziner" erstellte Gutachten im Verfahren zur Erlangung des Bundespflegegeldes bezieht.

Die Voraussetzung für die Gewährung der Pflegezulage ist dann erfüllt, wenn der Grad der Hilflosigkeit ein Maß an Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich macht, das als "Pflege und Wartung" zu qualifizieren ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Beschädigte infolge der durch die Dienstbeschädigung verursachten Gebrechen (Versehrtheit) unfähig ist, bestimmte, unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben und deshalb hiezu die Hilfe einer anderen Person bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 690/73).

Der Ausdruck "hilflos" (§ 18 Abs. 1 KOVG) schließt die Voraussetzung in sich, dass alle dem Beschädigten zumutbaren Mittel der Selbsthilfe versagen und dass andererseits die im Gesetze verwendeten Worte "Pflege und Wartung" (§ 18 Abs. 2 KOVG) insbesondere nicht die der äußeren Erscheinung des Menschen oder anderen Zwecken gewidmeten persönlichen Dienstleistungen einbeziehen, zu deren Verrichtung im Wirtschaftsleben befugte Gewerbsleute zur Verfügung stehen, sofern ihre Inanspruchnahme die allgemein üblichen und zumutbaren Grenzen nicht überschreiten würde. Dasselbe gilt auch für die auf Grund des sittlichen Familienbandes zu erwartende zumutbare Hilfeleistung solcher Art durch nahe Angehörige des Beschädigten, wobei die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Pflegezulage besteht, nicht vom konkreten Familienstand abhängig ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1596/71), wie hier etwa für die Hilfe einer Bekannten bei der Zubereitung einzelner Mahlzeiten.

Ausgaben für die Lebensführung, wie z.B. für die Reinigung der Kleider, der Wäsche und der Wohnung, können in der Regel bei der Bemessung des Aufwandes im Sinne des § 18 KOVG nicht berücksichtigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 247/65).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen nahezu ohne Einschränkung selbständig auszuüben imstande ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hilfen im Haushalt (die im Gutachten zum Bundespflegegeldgesetz (BPGG) erwähnt sind) sind auf Grund der oben dargestellten Grundsätze unbeachtlich. Zudem sind die Anspruchsvoraussetzungen zur Erlangung von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (vgl. insbesondere dessen § 4; nach § 7 BPGG wären überdies Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Bundespflegegeld anzurechnen), von denen zur Erlangung einer Pflegezulage nach § 18 KOVG verschieden. Die Rechtsprechung der Gerichte zum Bundespflegegeld kann schon deshalb nicht maßgebend für die Anspruchsvoraussetzungen betreffend die Gewährung der Pflegezulage nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz sein.

Weder ein regelmäßiges Betreten von Straßen noch ein gelegentliches Verlassen der Wohnung (etwa zum Aufsuchen eines Arztes) gehört zu den lebenswichtigen Verrichtungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/09/0130). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese grundsätzliche Aussage im Erkenntnis vom , Zl. 94/09/0291, betreffend einen Dialyse-Patienten dahingehend differenziert, dass das Erfordernis des regelmäßigen (und nicht bloß gelegentlichen) Verlassens der Wohnung und die Fahrt von und zum Krankenhaus zum Zweck der Durchführung einer Dialyse im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG beachtlich sein könnte, wenn der Beschädigte auf Grund seiner anerkannten Dienstbeschädigung zu diesen Verrichtungen fremder Hilfe bedürfte. Der Beschwerdeführer ist aber in der Lage, diese Fahrten eigenständig durchzuführen. Er bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass er nach der Dialyse an Stelle der Benutzung eines anderen Verkehrsmittels auf ein Taxi angewiesen wäre. Dies fällt aber unter die oben aufgezeigte zumutbare Inanspruchnahme von Dienstleistungen gewerblicher Anbieter.

Die Durchführung der Dialyse an sich wurde aber - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - in diesem Erkenntnis vom als lebensnotwendige medizinische Behandlung eingestuft. Auch nach allgemein bekannter Auffassung ist die Dialyse die wichtigste Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen, somit eine Heilbehandlung. Sie fällt nicht unter "Pflege und Wartung" im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG. Dies entspricht vor dem Hintergrund, dass nach dem Sinn des Gesetzes die Versorgung beschädigter Personen sichergestellt werden soll, wobei die Beschädigtenrente die Grundversorgung und die Pflegezulage den unzumutbaren Mehraufwand aus Anlass notwendiger Inanspruchnahme fremder Hilfe auf Grund anerkannter Dienstbeschädigungen abdeckt, die Kosten einer Heilbehandlung wie der Dialyse aber nach den Regeln der Krankenfürsorge ohnehin vom Träger der Krankenversicherung getragen werden, auch den Intentionen des Gesetzgebers.

Die in der Spezialnorm der in § 18 Abs. 3 KOVG aufgezählten Verluste von Gliedmaßen und die dadurch zuzuerkennende Stufe der Pflegezulage kann nicht auf darin nicht genannte Dienstbeschädigungen ausgedehnt werden, weil hiezu im Gesetz kein Ansatzpunkt enthalten ist. Andere Dienstbeschädigungen sind zur Frage, ob für lebenswichtige Verrichtung der Beschädigte der Hilfe einer anderen Person bedarf, ausschließlich an § 18 Abs. 1 KOVG, bei Bejahung dieser Frage hinsichtlich der Schwere des Leidenszustandes und des Aufwandes für die Pflege und Wartung ausschließlich an § 18 Abs. 2 KOVG zu messen.

Da der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten keiner Hilfe zu Verrichtungen im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG bedarf, ist es auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unbeachtlich, ob der Sachverständige die anerkannten Dienstbeschädigungen vollständig in seinem Gutachten dargestellt hätte oder nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am