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VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160

VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AlVG 1977 §25 Abs2;
AlVG 1977 §50 Abs1;
RS 1
Durch die Einfügung des Begriffes "unverzüglich" in § 50 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 AlVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, das Missbräuche (stärker als bisher) bekämpfen sollte, wurden auch die Anforderungen an die Frist, innerhalb der die Aufnahme einer Beschäftigung gemeldet werden sollte, gesteigert. Eine Meldung innerhalb von drei Tagen (wie es nach der Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgesehen war) ist demnach seit Mai 1996 (im Allgemeinen) nicht mehr als rechtzeitig anzusehen. "Unverzüglich" ist sohin hier - wie auch sonst - im Sinne von "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (Hinweis: E , 2008/08/0141).
Norm
AlVG 1977 §50 Abs1;
RS 2
Die Pflicht zur Meldung einer neu aufgenommenen Beschäftigung an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice trifft gemäß § 50 Abs. 1 AlVG den Arbeitslosen selbst und nicht seinen Arbeitgeber oder dessen Buchhalter. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die (von ihm auch grundsätzlich als notwendig erkannte) Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an. Es ist daher ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, auf deren Tätigwerden sich der Meldepflichtige bei Erstattung der Meldung verlässt, dieses - unerwartet - unterlässt (Hinweis: E , 2001/08/0112, E , 2002/08/0137). Ein Verschulden des Meldepflichtigen an einer möglicherweise verspäteten Meldung kann somit nicht dadurch abgetan werden, dass dieser sich auf die Durchführung der Meldung durch seinen Arbeitgeber verlassen hat.
Norm
AlVG 1977 §50 Abs1;
RS 3
Ausführungen, ob die seitens des Arbeitslosen erstattete Meldung seiner am Freitag, dem , aufgenommenen Beschäftigung am Montag, dem , unverzüglich im Sinne des § 50 Abs. 1 AlVG gewesen ist (Hinweis: E , 2008/08/0141).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des M K in G, vertreten durch Mag. Philipp Rock, Rechtsanwalt in 8043 Graz, Mariatrosterstraße 87a, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl. LGS600/SfA/0566/2008-He/Kö, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Instanzenzug ergangene angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom hat folgenden Spruch:

"Der Berufung wird nicht stattgegeben. Der Bezug des Arbeitslosengeldes wird für den Zeitraum 09.02. bis in Höhe von EUR 506,16 widerrufen und rückgefordert und die die Notstandshilfe für den Zeitraum bis in Höhe von EUR 78,09 widerrufen und rückgefordert und für den Zeitraum bis widerrufen."

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, der erstinstanzliche Bescheid habe sich darauf gegründet, dass der Beschwerdeführer am von der Finanzverwaltung bei der Erbringung einer Arbeitsleistung betreten worden sei und daher die unwiderlegliche Rechtsvermutung gelte, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werde. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, dass er am bei der Firma Z. zu arbeiten begonnen habe. Dies habe sich für ihn spontan ergeben, da er an diesem Tag bei der Firma Z. nach Arbeit gefragt habe und sofort anfangen habe können. Da der ein Freitag gewesen sei und er im Zuge seiner Arbeit keine Möglichkeit gehabt habe, sich noch am Freitag beim Arbeitsmarktservice zu melden, habe er das sofort am darauf folgenden Montag nachgeholt. Er habe damit keine Meldepflichtverletzung begangen.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid als entscheidungserheblichen Sachverhalt an, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Firma Z. am nicht gemeldet habe, sondern diese Beschäftigung erst nach erfolgter Kontrolle durch Organe des Finanzamtes bekannt geworden sei. Der Beschwerdeführer habe am telefonisch bekannt gegeben, dass er zu arbeiten begonnen habe. Somit sei er seiner unverzüglichen Meldepflicht nicht nachgekommen. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer seit bei der Firma Z. beschäftigt gewesen und von dieser Firma "auch ab diesem Zeitpunkt bei der Gebietskrankenkasse verspätet angemeldet" worden sei. Es gelte daher gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass die Tätigkeit bei der Firma Z. über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 25 Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet (auszugsweise):

"(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. (…)"

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

Zum Begriff "unverzüglich" - eingefügt in § 50 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 AlVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl. 201/1996) - hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0141, ausgesprochen, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass mit der Änderung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, das Missbräuche (stärker als bisher) bekämpfen sollte, auch die Anforderungen an die Frist, innerhalb der die Aufnahme einer Beschäftigung gemeldet werden sollte, gesteigert wurden. Eine Meldung innerhalb von drei Tagen (wie es nach der Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgesehen war) ist demnach seit Mai 1996 (im Allgemeinen) nicht mehr als rechtzeitig anzusehen. "Unverzüglich" ist sohin hier - wie auch sonst - im Sinne von "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen.

2. Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit, bei der er am , einem Freitag, betreten wurde, nicht vor dem darauffolgenden Montag, dem , gemeldet hat.

Der Beschwerdeführer tritt in seiner Beschwerde der Ansicht der belangten Behörde entgegen, er habe die Beschäftigung nicht unverzüglich gemeldet. Als einfacher Staatsbürger sei der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis der Gesetzesbestimmungen. Der Beschwerdeführer sei schon Jahre zuvor bei der Firma Z. in einem Dienstverhältnis gestanden, die An- und Abmeldung sowohl bei der Sozialversicherung als auch beim Arbeitsmarktservice sei immer durch den zuständigen Buchhalter bei der Firma Z. erfolgt. Da am Freitag, dem , der zuständige Buchhalter der Firma Z. auf Urlaub gewesen und erst wieder am Montag zum Dienst erschienen sei, habe der Buchhalter den Beschwerdeführer rückwirkend mit bei der Gebietskrankenkasse angemeldet und als Leistungsbezieher nach dem AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle abgemeldet. Der Beschwerdeführer habe darauf vertraut, dass der zuständige Buchhalter seines Dienstgebers alle An- und Abmeldungen vornehme, sodass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unterlassenen Meldepflicht treffe. Auch ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers scheide aus, da dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen sei, dass der Buchhalter der Firma Z. sich auf Urlaub befunden habe und der Beschwerdeführer auch nicht gewusst habe, dass er die Meldungen selbst vorzunehmen habe zumal diese immer vom Dienstgeber erfolgt seien.

3. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Pflicht zur Meldung einer neu aufgenommenen Beschäftigung an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 50 Abs. 1 AlVG den Arbeitslosen selbst und nicht seinen Arbeitgeber oder dessen Buchhalter trifft. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass es bei der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die (von ihm auch grundsätzlich als notwendig erkannte) Meldung unterblieben ist, nicht ankommt. Es ist daher ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, auf deren Tätigwerden sich der Meldepflichtige bei Erstattung der Meldung verlässt, dieses - unerwartet - unterlässt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung zB die Erkenntnisse vom , Zl. 2001/08/0112, und vom , Zl. 2002/08/0137). Ein Verschulden des Beschwerdeführers an einer möglicherweise verspäteten Meldung kann somit nicht dadurch abgetan werden, dass dieser sich auf die Durchführung der Meldung durch seinen Arbeitgeber verlassen hat.

4. Der Beschwerdeführer meint, dass die Meldung seiner am Freitag, dem , aufgenommenen Beschäftigung am Montag, dem , unverzüglich im Sinne des § 50 Abs. 1 AlVG gewesen sei.

Nach dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0141, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wäre dies nur dann zu bejahen, wenn der Arbeitslose die Meldung ohne schuldhaftes Zögern und ohne unnötigen Aufschub erstattet hat. Aus dem von der belangten Behörde hervorgehobenen Umstand, dass der Beschwerdeführer von seinem Dienstgeber am selben Tag auch verspätet zur Pflichtversicherung gemeldet worden sei, ist deshalb nichts zu gewinnen, weil § 33 Abs. 1 ASVG eine Meldung vor Arbeitsantritt vorschreibt. Angesichts der davon abweichenden Rechtslage nach § 50 Abs. 1 AlVG kann aus der unterlassenen Meldung am Tag der Arbeitsaufnahme (Freitag) noch nicht schlechthin auf einen verschuldeten Verzug des Beschwerdeführers geschlossen werden. Um diese Frage abschließend beurteilen zu können, bedarf es vielmehr unter den Gesichtspunkten der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer früheren Meldung entsprechender Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Erreichbarkeit des Arbeitsmarktservice ab Antritt der Beschäftigung einerseits und zu den Arbeitszeiten und den Umständen der Arbeitserbringung des Beschäftigten andererseits. Aufgrund dieser im fortgesetzten Verfahren noch zu treffenden Feststellungen wird die belangte Behörde sodann zu beurteilen haben, wann dem Beschwerdeführer nach den konkret vorliegenden Umständen eine Meldung vor dem Eintreffen der Kontrollorgane der KIAB (dessen Zeitpunkt ebenfalls festzustellen wäre) möglich und zumutbar gewesen wäre.

5. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AlVG 1977 §25 Abs2;
AlVG 1977 §50 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080160.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAE-75941