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VwGH vom 16.09.2010, 2010/09/0165

VwGH vom 16.09.2010, 2010/09/0165

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/08/0174 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde 1. der KH in G und

2. der Z GmbH in Wien, beide vertreten durch Dr. Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zlen. UVS-07/A/13/8849/2009, UVS-07/AV/13/8949/2009, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Erstbeschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der Z GmbH (der Zweitbeschwerdeführerin) zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in W, am in S, Lokal PP, den tunesischen Staatsangehörigen WF als Küchenhilfe mit der Zubereitung eines Salattellers entgeltlich beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Die Erstbeschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.120,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und vier Stunden) verhängt.

Des Weiteren wurde die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin für die über die Erstbeschwerdeführerin verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand ausgesprochen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde unter anderem beruhend auf dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den Aussagen der Zeugen KO und EW in der mündlichen Berufungsverhandlung als Sachverhalt fest, dass WF bei der Dienstgeberin Z GmbH (der Zweitbeschwerdeführerin), deren Geschäftsführerin die Erstbeschwerdeführerin sei, als Pizzakoch in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen sei.

Zur Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde fest (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"Der Meldungsleger hinterließ beim erkennenden Senat einen glaubwürdigen und verantwortungsbewussten Eindruck. Seinen Angaben, dass Herr KO die Z GesmbH als Arbeitgeberin angeführt hat, wird daher gefolgt. Er konnte auch glaubhaft darlegen, dass keiner der im Lokal anwesenden Mitarbeiter die Pächterin AZ KG erwähnt hat. Ein weiteres Indiz für das offensichtlich nur zum Schein verpachtete Unternehmen stellt das an der Tür belassene Schild 'Z GesmbH' dar.

Der in öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge KO, der nach Firmenbuchauszug einen Tag vor der Kontrolle als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Z GesmbH eingetragen wurde, wirkte sehr unsicher. Er bestritt anfangs, dass er telefonisch die Auskunft erteilt hätte, die Z GesmbH betreibe das Lokal, erst auf nochmaliges Nachfragen relativierte er seine Aussage in dem Sinn, dass er es nicht mehr wisse. In der Folge führte er aus, er glaube, dass Herr MZ das Lokal betreibe. Die erkennende Behörde geht nun davon aus, dass die ersten Angaben im Zuge des Telefongespräches mit dem Meldungsleger der Wahrheit entsprochen haben, zumal nach der Lebenserfahrung und der höchstgerichtlichen Judikatur Erstaussagen der Wahrheit am nächsten sind, da diese noch unverfälscht und zumeist ohne Bedachtnahme auf möglicher Rechtsfolgen getroffen werden. So ist auch das unsichere Auftreten des Zeugen KO in der mündlichen Verhandlung zu erklären, da er offenbar nunmehr Kenntnis der Rechtsfolgen versuchte, seine Aussage abzuschwächen.

Die (Erstbeschwerdeführerin) selbst verwies in der mündlichen Verhandlung lediglich auf den Pachtvertrag. Obwohl der Pächter durch den Pachtvertrag ohnedies zur Instandhaltung des Betriebes verpflichtet worden war und dafür auch die entsprechende Haftung übernommen hat, gab die (Erstbeschwerdeführerin) an, dass Herr MZ auch nach der Verpachtung immer noch das Lokal kontrollierte. Es liegt daher der Schluss nahe, dass Herr MZ bzw seine GmbH das Lokal tatsächlich nach wie vor betrieben hat; anderenfalls hätte er kaum ein Interesse an und keine Befugnis zu regelmäßigen Kontrollen gehabt. Nicht zuletzt ergibt sich die Betreibereigenschaft auch aus der vorangegangenen Einstellungszusage gegenüber dem ausländischen Arbeitnehmer, dessen Schwester (die Erstbeschwerdeführerin) kannte; als Vertreter bloß des Verpächters hätte er diese Zusage schwerlich geben können."

In der rechtlichen Beurteilung gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Z GmbH Arbeitgeber von WF gewesen sei und die Erstbeschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftführerin, die nach außen Vertretungsbefugte sei, die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen auch in der Beschwerde - wie im Verwaltungsverfahren - vor, WF sei nicht von der Z GmbH, sondern von der Pächterin A KG beschäftigt worden.

Insoweit sich die beschwerdeführenden Parteien gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wenden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aus folgenden Gründen nicht aufkommen:

Der Hinweis auf den zum Tattag noch bestehenden Pachtvertrag mit der A KG geht deswegen fehl, weil es nicht auf eine möglicherweise noch bestehende rechtliche Konstruktion ankommt, sondern ausschließlich auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt einer Tätigkeit. Dies gilt auch für die Frage, welchem Arbeitgeber die Beschäftigung zuzurechnen ist. Dass noch ein Pachtvertrag auf dem Papier bestanden habe und dass die pachtende A KG auf Grund Konkurses die bisherigen Arbeitnehmer mit abgemeldet habe, ist seitens der belangten Behörde nicht strittig. Dies ist aber hier nicht entscheidend, weil es - wie gesagt - ausschließlich darauf ankommt, wer am Tattag WF tatsächlich beschäftigt hat. Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt durfte von ihr aber schlüssig so gewürdigt werden, dass nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt WF Arbeitnehmer der Z GmbH war.

Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Einvernahme der Geschäftsführer der A KG oder der Masseverwalterin zur Frage, wer am die Pizzeria betrieben habe, obwohl darauf hingewiesen worden sei, dass die Pizzeria an die A KG zum damaligen Zeitpunkt verpachtet gewesen sei. Sie bringen aber nicht vor, welchen konkreten Sachverhalt diese Personen vorgebracht hätten, aus dem sich die Rechtsfrage hätte lösen lassen, wer WF am Tattag beschäftigt habe.

Auch zur Rüge der Unterlassung des "Gesellschafters und Prokuristen" der Zweitbeschwerdeführerin MZ bringen die Beschwerdeführer nur vor, seine Einvernahme wäre "relevant gewesen, um Feststellungen bezüglich des angeblich mit WF bei dessen Schwester in Tunis geführten 'Einstellungsgespräches' und bezüglich des Grundes für seine nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin vorgenommenen 'Kontrollen' in der verpachteten Pizzeria überhaupt treffen zu können". Sie bringen aber keinen konkreten Sachverhalt vor, den dieser Zeuge hätte aussagen können. Damit zeigen sie jedenfalls die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht auf.

Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde habe Ermittlungen zur Frage unterlassen, an welchem Tag der Meldungsleger mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer MK telefoniert habe und ziehen aus ihrer Annahme unterschiedlicher (Telefonats )Tage verschiedene Schlüsse. Dem ist erstens entgegen zu halten, dass es der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung offen gestanden wäre, ihr Fragerecht in diese Richtung auszuüben. Zweitens behaupten die Beschwerdeführer auch diesbezüglich keinen konkreten Sachverhalt, sodass es sich um einen Erkundungsbeweis handelt, den die belangte Behörde nicht durchzuführen hatte.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kann zudem nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Dies gilt auch und insbesondere für die von den Beschwerdeführern vorgenommene Würdigung der Angaben des WF hinsichtlich seiner Einstellung über MZ. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0300).

Gegen die Strafhöhe und den Ausspruch der Haftung wird in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, diese Spruchteile sind auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs. 1 VwGG), so ist der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn dem Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/02/0197).

Wien, am

Fundstelle(n):
VAAAE-75935