Suchen Hilfe
VwGH 29.11.2005, 2005/12/0195

VwGH 29.11.2005, 2005/12/0195

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der G in N, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. K4-L-1371/001-2005, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: H in K, vertreten durch Mag. Erich Allinger, 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Nach Ausschreibung der schulfesten Leiterstelle an der Volksschule N. im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich bewarben sich u.a. die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte.

Auf dem Vorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates wurde die Beschwerdeführerin an erster Stelle, die Mitbeteiligte an dritter Stelle, auf dem Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich wurde die Beschwerdeführerin an erster Stelle und die Mitbeteiligte an zweiter Stelle gereiht.

Mit Bescheid vom verlieh die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen die schulfeste Leiterstelle an die Beschwerdeführerin (Spruchpunkt I), die Bewerbung der Mitbeteiligten und einer weiteren gereihten Bewerberin wurden abgewiesen (Spruchpunkt II). Als Rechtsgrundlagen waren § 26 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) sowie § 3 des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes (NÖ LDHG) angegeben.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Mitbeteiligten gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom Folge, behob den erstbehördlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 26 und 26a LDG 1984, § 7 NÖ LDHG, § 1 DVG und § 66 Abs. 2 AVG angegeben. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zur hg. Zl. 2005/12/0109 protokollierte Beschwerde.

Die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen verlieh daraufhin die schulfeste Leiterstelle mit Bescheid vom an die Mitbeteiligte (Spruchpunkt I.), die Bewerbung der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Als Rechtsgrundlagen waren § 26 LDG 1984 und § 3 NÖ LDHG angegeben.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 26 und 26a LDG 1984, § 7 NÖ LDHG, § 1 DVG und § 66 Abs. 4 AVG angegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben.

Mit Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0109, hob der Verwaltungsgerichtshof den oben erwähnten Berufungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mangels rechtlichen Interesses der Mitbeteiligten hätte die belangte Behörde die Berufung der Mitbeteiligten zurückzuweisen gehabt, indem sie dies unterließ, habe sie ihren eigenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Wie sich sowohl aus der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde als auch aus den meritorischen Beschwerdeausführungen unmissverständlich ergibt, beruht die Angabe des oben erwähnten Bescheides der belangten Behörde vom als angefochtenen Bescheid auf einem offenkundigen Versehen und erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Beibehaltung der durch den oben erwähnten Bescheid der Erstbehörde vom erlangten Position als Leiterin der Volksschule N. verletzt. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG trat durch die mit dem hg. Erkenntnis vom bewirkte Aufhebung des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte. Auf Grund der ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist daher der Überprüfung des nunmehr angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu Grunde zu legen, dass der erste Berufungsbescheid vom gar nicht ergangen ist. Damit erweist sich aber der erstbehördliche Bescheid vom als rechtswidrig, weil mit ihm während der Dauer eines bereits anhängigen Berufungsverfahrens (über den Bescheid vom ) in derselben Angelegenheit neuerlich entschieden wurde (vgl. zum Verbot einer neuerlichen Entscheidung der Erstbehörde während eines anhängigen Berufungsverfahrens zB. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0026, mwN).

Da mit dem angefochtenen Bescheid diese Entscheidung der Erstbehörde bestätigt wurde, ist auch der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §66 Abs4;
LDG 1984 §26;
LDG 1984 §26a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer
Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120195.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAE-75933