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VwGH vom 26.06.2012, 2010/09/0164

VwGH vom 26.06.2012, 2010/09/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des JP in S, vertreten durch Dr. Helmut Sommer und Mag. Felix Fuchs, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 5/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-148447/0002- IV/5/2010, betreffend Erhöhung einer Opferrente nach dem Opferfürsorgegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmanns vom Kärnten vom wurde dem im Jahr 1938 geborenen Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2, § 11a bzw. § 2 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes (OFG) iVm § 7, § 9 Abs. 1, § 11 und § 51 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) entsprechend einer 60 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Opferrente (ab in der Höhe von EUR 215,10) sowie gemäß § 11 Abs. 2 und 3 KOVG eine Alterszulage zur Opferrente (ab in der Höhe von EUR 32,20) monatlich zuerkannt.

Gemäß § 11 Abs. 4 OFG wurde als Leiden anerkannt:

"posttraumatische Belastungsstörung, Kausalitätsanteil: 1/1".

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der sachverständige Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Otto H. in seinem neurologischen Gutachten vom ein therapieresistentes posttraumatisches Stresssyndrom (posttraumatische Belastungsstörung) beim Beschwerdeführer festgestellt habe, wobei die Diagnose auch als "Holocaust-Syndrom" einzuordnen sei. Die wesentlichen Symptome seien beträchtliches Vermeidungsverhalten mit Ängsten, erhöhte Verstimmbarkeit und Reizbarkeit, Auslösung szenischer Erinnerungen schon bei banalen assoziierenden Situationen und Schlafstörungen. Die Einschätzung sei im Sinne einer Analog-Einschätzung nach der Richtsatzposition Ve585 (der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 150/1965) auf Grund der erheblichen psychischen Alteration des Probanden erfolgt. Die Schwere der Symptome seien mit 60 % GdB eingeschätzt worden. Der Gutachter habe sich zur Kausalität dahingehend geäußert, dass ohne den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Lager 1942-1945 die erheblichen Symptome kaum oder nicht aufgetreten wären.

Mit Antrag vom an das Amt der Kärntner Landesregierung ersuchte der Beschwerdeführer um Erhöhung der Opferrente, da sich sein gesundheitlicher Zustand sehr verschlechtert habe. Er legte einen neuropsychiatrischen Fachbefund vom vor, in welchem zusammengefasst ausgeführt ist, dass es beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Herzoperation und der anschließenden Rehabilitation in einer Kuranstalt zu einer Verschlimmerung seines Leidens gekommen sei. Der Beschwerdeführer leide nunmehr vermehrt unter Angstgefühlen, Durchfällen, Schlaflosigkeit, Antriebslosigkeit, Traurigkeit und Niedergeschlagenheit. Gegenüber einer am erfolgten Untersuchung bestehe eine deutliche Beschwerdeprogredienz, zwischenzeitlich bestünden zusätzlich bzw. de novo aufgetretene Symptome rezidivierender schwer wiegender psychogener Diarrhöen, Elemente des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung, zusätzlich auftretende Alpträume sowie auch eine mittlerweile mittels Bypass behandelte KHK. Es bestehe aus fachärztlicher Sicht eine Zunahme der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 85 %.

Die Behörde erster Instanz holte ein Gutachten des Sachverständigen Dr. Otto H. vom ein, in welchem dieser zum Ergebnis kam, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden Symptome des depressiven, labilen und zwanghaften sowie des agitierten und unsicheren, einhergehend mit Erinnerungssymptomen, Überregungssymptomen und Vermeidungssymptomen, andererseits mit Nägelbeißen, enuresis und enkopresis in der Kindheit und Jugend weiterhin nach der Richtsatzposition Ve585 mit 60 % MdE eingestuft würden.

Dazu nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte mit Schreiben vom aus, dass sich seine Lebensqualität in den letzten Jahren wesentlich verschlechtert habe. Die Untersuchung durch Dr. Sigurd M.H. habe eine Stunde gedauert, jene durch Dr. Otto H. nur wenige Minuten.

Dazu nahm der Sachverständige Dr. Otto H. mit gutachterlicher Stellungnahme vom dahingehend Stellung, dass die Untersuchung durch ihn zumindest eine Stunde angedauert habe. Im Gutachten von Dr. Sigurd M.H. würden keine Angaben über eventuell durchgeführte Therapien gemacht. Nach der wissenschaftlichen Literatur in den letzten Jahren gebe es bei tatsächlich durchgeführten Therapien (bei posttraumatischen Belastungsstörungen) ausreichend therapeutische Strategien, die in hohem Maß als zielführend angesehen werden könnten und letztlich zur Besserung der Beschwerden führten. Derartige Therapien seien nicht eingreifend und duldungspflichtig, würden jedoch vom Beschwerdeführer in keiner Weise durchgeführt.

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der Ärztin Dr. Andrea U. vor, in welcher diese ausführt, dass sie beim Beschwerdeführer mit dem Medikament Trittico in steigender Dosierung eine Verbesserung zu erzielen versucht habe, sie habe dem Beschwerdeführer den Versuch einer Psychotherapie empfohlen, was ihm jedoch wegen seiner Zurückgezogenheit schwierig sei.

Dazu gab der Sachverständige Dr. Otto H. mit ergänzendem neurologischem Fachgutachten vom dahingehend Stellung, dass die medikamentöse Therapie mit Trittico nur teilweise den wissenschaftlichen Erkenntnissen im Hinblick auf therapeutische Maßnahmen bei Missbrauchsopfern entspreche. Es seien insbesondere hochdosierte Antidepressivagaben indiziert. Erst nach geraumer Zeit der Durchführung notwendiger therapeutischer Maßnahmen sei zu überprüfen, wie weit diese zu einer Stabilisierung geführt hätten. Nur bei konkretem Nachweis einer Verschlimmerung trotz durchgeführter Therapien sei eine Erhöhung der MdE durch eine neuerliche Untersuchung zu gewähren. Daher erfolge die Einschätzung weiterhin nach einer Analog-Einschätzung nach der Richtsatzposition Ve585 auf Grund der erheblichen psychischen Alteration des Beschwerdeführers mit 60 %.

Auf Grund eines Ersuchens um Weisung durch den Landeshauptmann von Kärnten nahm der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Schreiben vom dahingehend Stellung, dass es nach dem Opferfürsorgegesetz nicht zulässig sei, nur bei konkretem Nachweis einer Verschlimmerung trotz durchgeführter Therapien eine Erhöhung der MdE zu gewähren.

Ein neuerliches ergänzendes neurologisches Fachgutachten wurde vom Landeshauptmann für Kärnten bei Dr. Otto H. eingeholt, welcher ein solches datiert mit abgab und weiterhin daran festhielt, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von nur 60 % gegeben sei. Es liege kein Umstand vor, der kausal zu einer Verschlimmerung sechs Jahrzehnte nach stabilem posttraumatischem Belastungsstörung geführt hätte. In der wissenschaftlichen Literatur ließen sich die Verläufe von posttraumatischen Belastungsstörungen über Jahre und Jahrzehnte verfolgen. Dabei komme es zumeist zu einer Stabilisierung und Besserung mit Angepasstheit der jeweiligen persönlichen Situation. Nur vereinzelt in Situationen, die stark an die ursprünglichen Situationen erinnern, die letztlich das posttraumatische Belastungssyndrom ausgelöst haben, könne es zu einer Verschlechterung der geistig-seelischen Symptome eines Probanden kommen. Diesbezüglich bestehe eine einzige wissenschaftliche Arbeit, die nachweise, dass es bei Menschen, die in ihrem Leben eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten haben, viele Jahre später zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sei. Diese Verschlimmerung sei nun wissenschaftlich untersucht worden und es habe sich gezeigt, dass das Aufflackern der PTBS-Symptome gehäuft beim Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim aufträten, zumal es in der Situation des Eintritts in ein Heim zum Gefühl des Eingeengtseins und Eingesperrtseins führen könne. Es seien keine wissenschaftlichen Untersuchungen bekannt, die aufzeigten, dass mehr als sechs Jahrzehnte nach dem psychischen Trauma ohne konkretes Erleben neuerlicher psychischtraumatischer Ereignisse tatsächlich eine Verschlimmerung der PTBS auf Dauer einträten.

Mit Bescheid vom wurde durch den Landeshauptmann von Kärnten der Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung seiner Opferrente gemäß § 11 Abs. 2, § 11a, § 11c bzw. § 2 Abs. 2 OFG iVm § 7, § 9 Abs. 1 und § 11 KOVG 1957 abgewiesen. Nach Anführung der unterschiedlichen gutachtlichen Stellungnahmen des Dr. Otto H. führte die Erstbehörde aus, dass dieser in Opferfürsorgeangelegenheiten bereits mehr als 400 Gutachten erstellt habe und die Einwendungen des Beschwerdeführers die gutachtlichen Stellungnahmen des Dr. Otto H. weder erschüttern noch in Frage stellen hätten können.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, mit welcher er einen neuropsychiatrischen Fachbefund des Dr. Sigurd M.H. vom vorlegte, in welchem dieser die Situation des Beschwerdeführers ausführlich darstellte und darauf hinwies, dass die Situation des Beschwerdeführers nach Aufnahme in einem Akutkrankenhaus mit der Belastungssituation des Eintritts in ein Alters- oder Pflegeheim durchaus vergleichbar sei, tatsächlich wohl in Hinsicht auf Belastungselemente eher noch problematischer, weil eine Bypass-Operation, wie im Fall des Beschwerdeführers, infolge der statistisch nachweisbaren Komplikationsmöglichkeit sicher als akut-bedrohlicher zu bewerten sei als der bloße Eintritt in ein Pflegeheim. Auch die Durchführung einer Herz-Kreislauf-Rehabilitation in einer Rehab-Einrichtung sei dem Eintritt in ein Pflegeheim hinsichtlich der Elemente des Eingeengtseins und Eingesperrtseins aus subjektiver Sicht des Patienten nachvollziehbarerweise vergleichbar. Eine dadurch ausgelöste Folgeproblematik sei nicht im Widerspruch mit der von Dr. Otto H. zitierten wissenschaftlichen Befundsituation. Bereits im Vorbefund des Dr. Sigurd M.H. vom sei eine Reihe im psychosomatischen Bereich angelegter Beschwerdeverschlechterungen aufgezeigt, insbesondere eine psychogene Diarrhoe in der Zeit während der Rehab-Behandlung, ähnlich der Symptomatik, die der Beschwerdeführer bereits aus der Zeit seiner Internierung in den Lagern Eichstätt, Frauenaurach und Rebdorf-Hesselberg kenne. Auch Dr. Otto H. räume ein, dass besonders bei somatoformen Beschwerden gehäuft nach Unfällen oder anderen Ereignissen, die mit Angst und persönlichen psychischen Traumata einhergingen, eine allmähliche Verschlimmerung der Symptome auftreten könne. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass seine psychogene Diarrhoe unmittelbar anschließend an die Belastungssituation der Operation aufgetreten sei, es sei eine erhebliche psychogene Diarrhoe und eine erhebliche Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit infolge einer psychosomatischen Beeinträchtigung festzustellen. Der Beschwerdeführer habe u.a. angegeben, dass er im Lager von einem Aufseher z.B. in eine Hundehütte eingesperrt worden sei, an seine Situation im Lager werde der Beschwerdeführer in jüngerer Zeit immer mehr erinnert. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers habe angegeben, dass sich dessen Situation in letzter Zeit verschlimmert habe. Zusammenfassend kam Dr. Sigurd M.H. zu dem Ergebnis, dass gegenüber der Erstuntersuchung vom und der Nachuntersuchung vom insgesamt eine Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik in einem nunmehrigen Ausmaß einer MdE von 90 % gegeben sei.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein, das mit Erledigung vom den Sachverständigengutachten des Dr. Otto H. vom sowie dessen ergänzendem Fachgutachten vom und vom beipflichtete und diese als nachvollziehbar bezeichnete. Aus den weiteren medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem neuropsychiatrischen Fachbefund des Dr. Sigurd M.H. vom ergäben sich keine Änderungen in der medizinischen Beurteilung des Falles. Speziell die ausführliche Darstellung der Verschlechterung des kausalen Leidens durch die als akausal anzusehende Herzerkrankung und der diesbezüglichen Therapie werde "von der ho. ärztlichen Seite zur Kenntnis genommen, jedoch keinesfalls als Grundlage für eine Änderung der Höhe der kausalen MdE angesehen".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 11 Abs. 2 und 4, § 16 und § 17 OFG sowie § 4 Abs. 1 und § 52 KOVG 1957. Als Begründung führte sie die Stellungnahme der medizinischen Abteilung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob sich die unbestritten als Gesundheitsschädigung gemäß § 1 Abs. 1 lit. d des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 77/1957, idF BGBl. I Nr. 86/2005, anerkannte posttraumatische Belastungsstörung seit der Einstufung mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom mit 60 % Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) verschlimmert hat und ob dies die belangte Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren verneint hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 des kraft § 11 Abs. 2 Opferfürsorgegesetzes anwendbaren Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist die Rente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er insbesondere mit der Vorlage der Krankenakten und des neuropsychiatrischen Fachbefundes des Dr. Sigurd M.H. eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 90 vH den Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung im Sinne des § 52 Abs. 2 KOVG 1957 glaubhaft gemacht habe und weist darauf hin, dass nach der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 150/1965, in Abschnitt V für Psychosen des manisch-depressiven Formenkreises bei Defektzuständen nach akuten Schüben eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis zu 100 vH vorgesehen sei. Die belangte Behörde habe sich mit der vom Beschwerdeführer beschriebenen Verschlechterung seines kausalen Leidens nicht ausreichend auseinander gesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof kann sich der Beurteilung des Falles durch den Beschwerdeführer nicht verschließen. In der Tat hat der Beschwerdeführer durch Vorlage der Gutachten des Dr. Sigurd M.H. vom und vom ausgeführt, dass eine Verschlimmerung seiner posttraumatischen Belastungsstörung und deren Symptome durch das - zunächst erfolglose - Erscheinen des Beschwerdeführers zu einer Herzoperation, durch die verspätete Durchführung der Herzoperation sowie durch einen anschließenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer Kuranstalt eingetreten sind und dass diese Ereignisse durchaus geeignet gewesen wären, zu einer Verschlechterung des anerkannten Leidens des Beschwerdeführers zu führen. Dr. Sigurd M.H. hat in seinem Gutachten vom ausgeführt, dass die beim Beschwerdeführer durchgeführte Hospitalisierung durchaus der Verschlimmerung beim Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim vergleichbar ist, welche auch vom Gutachter Dr. O.H. als mögliche Ursache einer Verschlimmerung eines posttraumatischen Belastungssyndroms bezeichnet worden sei. Damit hat sich jedoch weder die ärztliche Leiterin der medizinischen Abteilung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz noch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf schlüssige Weise auseinander gesetzt. Es ist daher als eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu werten, wenn sich die belangte Behörde mit ihrer Einschätzung der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers auf Beurteilungen des Sachverständigen Dr. Otto H. und der Leiterin der ärztlichen Abteilung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales beruft, ohne das vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgebrachte zusätzliche Gutachten und die darin enthaltenen Ausführungen betreffend die Ursache einer Verschlimmerung des posttraumatischen Belastungssyndroms auf fachlich begründete Weise zu würdigen. Liegen einander widersprechende Gutachten mehrerer Sachverständiger vor, so ist nämlich in der Begründung des Bescheides anzugeben, welche Erwägungen dafür maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen (vgl. die zu § 45 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa vom , Zl. 92/07/0076, oder vom , Zl. 2005/12/0221). Die Aussage: " wird von der ho. ärztlichen Seite zur Kenntnis genommen, jedoch keinesfalls als Grundlage für eine Änderung der Höhe der kausalen MdE angesehen", wird diesem Erfordernis nicht gerecht.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Die Abweisung des Mehrbegehrens ist darauf zurückzuführen, dass in Angelegenheiten des Opferfürsorgegesetzes zufolge dessen § 2 Abs. 2 iVm § 64 Abs. 2 KOVG 1957 Gebührenfreiheit besteht.

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-75931

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