VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0158
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des O H in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2007-0566-9- 002212, betreffend Zuerkennung von Notstandshilfe, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Beschwerdevertreters Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser und der Vertreterin der belangten Behörde Frau Dr. Reingard Schaler, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.489,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezieht seit Oktober 2002 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt (seit ) in Form von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss.
Nachdem der Beschwerdeführer eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom über die Einstellung des Leistungsbezuges ab erhalten hatte, brachte er am bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen "Antrag auf bescheidförmliche Erledigung der Leistungseinstellung" ein.
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellte mit Bescheid vom fest, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem zustehe. Begründend führte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aus, der Beschwerdeführer sei am in einem Dienstverhältnis gestanden und habe sich erst am wieder persönlich gemeldet.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid insoweit Berufung, als damit festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom bis kein "Arbeitslosengeld" (in Form des Pensionsvorschusses) zustehe. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer am einen Tag beschäftigt gewesen sei. Der Anspruch auf "Arbeitslosengeld" (Pensionsvorschuss) sei nur für diesen einen Tag eines Probebeschäftigungsverhältnisses unterbrochen gewesen. Nach der Ausnahmebestimmung des § 46 Abs. 5 zweiter Satz AlVG bedürfe es aber keiner Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG, wenn der Zeitraum der Unterbrechung bzw. des Ruhens 62 Tage nicht übersteige. Auch könne die regionale Geschäftsstelle die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit bestehe und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich sei. Diese Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer erfüllt. Das Schreiben vom des Arbeitsmarktservice, mit welchem der Beschwerdeführer von der Einstellung des Leistungsbezuges mit verständigt worden sei, sei ihm erst so spät zugekommen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Wochenfrist nach § 46 Abs. 5 letzter Satz AlVG zu wahren. Der Beschwerdeführer sei daher durch die verspätete Mitteilung der Einstellung des Leistungsbezuges, sohin durch behördliches Verhalten an der Wahrnehmung seines Rechts nach § 46 Abs. 5 letzter Satz AlVG gehindert worden. Um eine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 46 Abs. 5 letzter Satz AlVG zu vermeiden, sei die Zeit der Unterlassung der Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezuges (vom bis zur Zustellung dieser Mitteilung vom ) in die Frist von einer Woche nicht einzurechnen. Der Beschwerdeführer sei nunmehr seit bei dem gleichen Dienstgeber definitiv beschäftigt, sodass in Analogie zu § 10 Abs. 3 AlVG aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine Nachsicht von der Einstellung des Leistungsbezuges gerechtfertigt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, und zwar seit Notstandshilfe und seit Notstandshilfe "auf Basis Pensionsvorschuss". Am habe das Arbeitsmarktservice durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeführer am in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe diese Beschäftigung dem Arbeitsmarktservice - entgegen § 50 AlVG - nicht gemeldet. Das Arbeitsmarktservice habe nach Kenntnis der Beschäftigung den Leistungsbezug eingestellt und dem Beschwerdeführer eine entsprechende Mitteilung geschickt.
Aus § 46 Abs. 5 AlVG gehe klar hervor, dass im Falle der Unterbrechung des Leistungsbezuges, wenn das Ende der Unterbrechung im Vorhinein nicht bekannt sei, der Fortbezug nur nach neuerlicher persönlicher Meldung erfolgen könne. Der Beschwerdeführer habe sich erst am , also erst nach Ablauf einer Woche, wieder persönlich beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Das Vorbringen, dass die Bezugseinstellungsmitteilung möglicherweise erst nach Ablauf einer Woche beim Beschwerdeführer eingelangt sei, könne dem Arbeitsmarktservice nicht zum Vorwurf gemacht werden, da es sich diesfalls um eine "Serviceeinrichtung" des Arbeitsmarktservice handle. Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, das Dienstverhältnis zu melden. Auch könne das Arbeitsmarktservice die Mitteilung erst nach Kenntnis (in diesem Fall nach Überlagerungsmeldung) versenden. Ein rechtswidriges Verhalten des Arbeitsmarktservice sei somit keinesfalls gegeben.
Eine Entbindung von der Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache sei nicht erfolgt. Zur lückenlosen Wahrung des Anspruches wäre der Beschwerdeführer daher zur persönlichen Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Unterbrechung verpflichtet gewesen. Da der Beschwerdeführer aber erst am wieder vorgesprochen habe, habe die Leistung erst ab diesem Zeitpunkt wieder zuerkannt werden können.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung bzw. dem Fortbezug sehe das Gesetz keine Nachsichterteilung vor. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die Beschäftigung unverzüglich zu melden und den Fortbezug rechtzeitig geltend zu machen. Eine Nachsicht sei auch nicht analog zu § 10 Abs. 3 AlVG zu gewähren, da der Sinn der Nachsichterteilung wegen Aufnahme einer Beschäftigung im Falle des § 10 AlVG darin liege, dass dadurch zum Ausdruck komme, dass der Arbeitslose bereit und willig sei, eine Beschäftigung aufzunehmen. Auf die Geltendmachung eines Anspruches sei diese Konstellation nicht anzuwenden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u.a. arbeitslos ist. Nach § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist es nach § 23 Abs. 2 Z 1 AlVG u.a. erforderlich, dass abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen.
§ 24 AlVG idF BGBl. I Nr. 71/2003 lautet:
"(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen."
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
§ 46 AlVG idF BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise:
"(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Hat die arbeitslose Person zum Zweck der Geltendmachung des Anspruches bereits persönlich vorgesprochen und können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so kann die regionale Geschäftsstelle vom Erfordernis der persönlichen Abgabe des Antrages absehen. Eine persönliche Abgabe des Antrages ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(…)
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen."
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, u.a. die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.
Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe sind diese Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt (§ 58 AlVG).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach der Ausnahmebestimmung des § 46 Abs. 5 zweiter Satz AlVG bedürfe es keiner Geltendmachung, wenn der Zeitraum der Unterbrechung bzw. des Ruhens 62 Tage nicht übersteige. Auch könne die regionale Geschäftsstelle die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehe und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich sei. Diese Voraussetzungen seien in seinem Fall erfüllt, weil er als Pensionsvorschussbezieher von Meldepflichten entbunden sei.
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, das Schreiben des Arbeitsmarktservice, mit welchem er von der Einstellung des Leistungsbezuges mit verständigt worden sei, sei ihm so spät zugekommen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Wochenfrist nach § 46 Abs. 5 letzter Satz AlVG zu wahren. Er sei daher durch die verspätete Mitteilung der Einstellung des Leistungsbezuges, sohin durch behördliches Verhalten an der Wahrnehmung seines Rechts gehindert worden. Um eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 46 Abs. 5 letzter Satz AlVG zu vermeiden, sei die Zeit der Unterlassung der Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezuges in die Wochenfrist nach § 46 Abs. 5 letzter Satz AlVG nicht einzurechnen.
Falls eine verfassungskonforme Interpretation in diesem Sinne nicht möglich sei, sei diese Bestimmung unsachlich und verletze damit den Gleichheitssatz. Als Pensionsvorschussbezieher sei der Beschwerdeführer ausschließlich darüber belehrt worden, dass er sich bei Beendigung des Verfahrens über die beantragte Invaliditätspension zurückmelden müsse, um keine Notstandshilfe zu verlieren, nicht aber über die ihm nunmehr entgegengehaltene Regelung. Der Beschwerdeführer sei nur einen einzigen Tag bei diesem Dienstgeber beschäftigt gewesen. Die Entscheidung der belangten Behörde habe nicht nur zur Folge, dass er für den Zeitraum bis einschließlich Notstandshilfe in Form des Pensionsvorschusses verloren habe, sondern auch, dass er je nach Ausgang des Verfahrens betreffend die Invaliditätspension entweder Ersatzzeiten für die Pensionsversicherung oder aber Invaliditätspension für diesen Zeitraum verliere. Auch Versicherungsleistungen nach § 6 Abs. 3 AlVG würden beseitigt, was im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls zu dramatischen Folgen führen könne. Es komme nicht mehr nur ausnahmsweise vor, dass aufgrund dieser Mechanismen des AlVG erwerbsarbeitslose Personen beim Arzt oder im Krankenhaus feststellen müssten, dass ihre e-Card gesperrt sei. Eine sachliche Lösung müsste beinhalten, dass die Wochenfrist erst mit der Verständigung des Betroffenen (von der Unterbrechung der Leistung) in Gang gesetzt werde. Die Bestimmung sei auch gleichheitswidrig, weil in diesen Fällen keine Nachsicht wie in den Fällen nach § 10 Abs. 3 AlVG vorgesehen sei. Allenfalls sei die Frist von einer Woche unsachlich kurz.
Die Hintanhaltung von Versicherungsleistungen durch die gegenständliche Regelung verwirkliche auch einen schwer wiegenden Eingriff in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK. Die Verweigerung des Schutzes (der Krankenversicherung) greife überdies in das Recht nach Art. 3 EMRK ein, da die Staaten die positive Verpflichtung treffe, notwendige medizinische Hilfe zu leisten.
3. Die Aufnahme einer (mehr als geringfügig entlohnten) Beschäftigung beendet die Arbeitslosigkeit, bewirkt daher den Wegfall einer der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld und ist sohin ein Einstellungsgrund iSd § 24 Abs. 1 AlVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist die bezugsberechtigte Person von der amtswegigen Einstellung "unverzüglich" durch Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Eine (von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vertretende) Verzögerung der Mitteilung ist aus dem unbestrittenen Sachverhalt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht ableitbar: Der belangten Behörde wurde die Aufnahme der Beschäftigung (also der Grund für die Einstellung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung) erst am (einem Freitag) durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger bekannt. Die regionale Geschäftsstelle gab - laut Vorbringen des Beschwerdeführers - die Einstellung des Bezuges mit Mitteilung vom , also dem darauf folgenden Montag bekannt; eine Verzögerung der Behandlung ist sohin nicht erkennbar. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht - vom Beschwerdevertreter in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten - auch hervor, dass der Beschwerdeführer der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice weder einen Telefonanschluss noch eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben hatte, sodass auch insoweit eine raschere Bekanntgabe nicht möglich war.
Eine Verzögerung dieser Mitteilung kann lediglich insoweit erkannt werden, als sie nicht unmittelbar mit Eintritt des Einstellungsgrundes, also der Aufnahme der Beschäftigung des Beschwerdeführers erfolgte. Diese Verzögerung beruht aber ausschließlich auf dem rechtswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers, der die Aufnahme der Beschäftigung entgegen § 50 Abs. 1 AlVG nicht unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat. Über diese Anzeigepflicht wurde aber der Beschwerdeführer regelmäßig mit der Antragstellung auf Notstandshilfe belehrt. Diese Verzögerung ist daher ausschließlich dem Beschwerdeführer anzulasten.
Im Übrigen besteht aber auch kein rechtlich relevanter zeitlicher Zusammenhang zwischen der Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Einstellung der Leistung (§ 24 Abs. 1 AlVG) und der Wiedermeldung des Leistungsbeziehers nach § 46 Abs. 5 AlVG. Die Mitteilung nach § 24 Abs. 1 AlVG knüpft daran an, dass ein Einstellungsgrund (Unterbrechungs- oder Ruhensgrund), hier die Aufnahme einer Beschäftigung, vorliegt. Die Frist zur Wiedermeldung nach § 46 Abs. 5 AlVG beginnt aber nicht mit dem Eintritt dieses Unterbrechungsgrundes, sondern mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes (Beendigung der Beschäftigung), sodass der Beginn der Frist zur Wiedermeldung - entgegen dem Vorschlag des Beschwerdeführers an den Gesetzgeber - auch nicht an die Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezuges wegen Aufnahme einer Beschäftigung anknüpfen kann.
4. Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis begründet:
Gemäß § 47 Abs. 1 AlVG ist dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt wird, dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist nach Satz 2 leg.cit. darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufertigen.
Die Erleichterung des § 47 Abs. 1 AlVG, Rechtswirkungen durch Zustellung einer bloßen Mitteilung auszulösen, ist somit auf die antragsgemäße Gewährung von Leistungen beschränkt. Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zu § 24 Abs. 1 AlVG idF vor dessen Novellierung mit BGBl. I Nr. 71/2003) ab, dass die Einstellung oder Berichtung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ausschließlich mit Bescheid unter den dort genannten Voraussetzungen zu erfolgen habe. Solange ein solcher Bescheid über die Einstellung der Notstandshilfe nicht erlassen ist, konnten die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges nicht eintreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0067, mwN). Wenn aber mangels Bescheides über die Einstellung in rechtlicher Hinsicht eine Einstellung des Bezuges und damit eine Unterbrechung nicht eingetreten ist, bedarf es zu einem Weiterbezug der Leistungen auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0151).
Mit BGBl. I Nr. 71/2003 wurde die Bestimmung des § 24 Abs. 1 AlVG dahin abgeändert, dass die bezugsberechtigte Person (vorerst) von der amtswegigen Einstellung durch Mitteilung in Kenntnis zu setzen ist. Die bezugsberechtigte Person hat aber das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf und eine spätere Rückforderung werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Entsprechend den Erläuterungen (RV 22 BlgNR 20. GP, 347) dient die vorgeschlagene Änderung der Umsetzung des Anliegens der Volksanwaltschaft, den Rechtsschutz bei vorläufigen Leistungseinstellungen durch das Arbeitsmarktservice nach Bekanntwerden von Umständen, welche die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Frage stellen, zu verbessern. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollte eine Bescheiderlassung auf Antrag der Betroffenen vorgesehen werden.
Damit kann nun zwar eine Einstellung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auch durch bloße Mitteilung an die bezugsberechtigte Person erfolgen; dies führt dann, wenn binnen vier Wochen kein Bescheid über die Einstellung begehrt wird, zur Unterbrechung des Leistungsbezuges und dazu, dass die Leistung neuerlich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG geltend zu machen ist. Begehrt die bezugsberechtigte Person aber innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung, so ist darüber - binnen vier Wochen - mit Bescheid abzusprechen, widrigenfalls die Einstellung rückwirkend außer Kraft tritt.
Im hier zu beurteilenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der Bezugseinstellung mit Mitteilung vom verständigt; am - also jedenfalls innerhalb von vier Wochen - beantragte der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle eine "bescheidförmliche Erledigung der Leistungserstellung".
Ein Bescheid über die Einstellung wurde aber in der Folge nicht erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid wird lediglich - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides - ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe (erst) ab dem (wieder) zustehe. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides kann abgeleitet werden, dass damit (implizit) auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den (hier alleine strittigen) Zeitraum vom 28. November bis abgewiesen wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0136, mwN).
Weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen (oder des erstinstanzlichen) Bescheides kann aber entnommen werden, dass mit diesem Bescheid - allenfalls implizit - auch eine bescheidmäßige Erledigung iSd § 24 Abs. 1 AlVG erfolgen sollte; diese Bestimmung wird auch - insoweit folgerichtig - im angefochtenen Bescheid weder im Spruch noch in der Begründung erwähnt.
Im Hinblick darauf, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 das Verfahren betreffend die Einstellung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung formalisiert wurde und mit dieser Novellierung - ausweislich der Gesetzesmaterialien - der Rechtsschutz des Beziehers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verbessert werden sollte, kann auch die zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 ergangene Rechtsprechung, wonach ein Bescheid, mit welchem ausgesprochen werde, Notstandshilfe stehe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu, implizit auch einen bescheidmäßigen Abspruch über die Einstellung beinhalte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/08/0387, und vom , Zl. 2004/08/0255), für die Rechtslage nach der Novellierung BGBl. I Nr. 71/2003 nicht aufrecht erhalten werden.
Da sohin im hier zu beurteilenden Fall innerhalb der Frist von vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid über die Einstellung des Leistungsbezuges nicht erlassen wurde, trat die Einstellung gemäß § 24 Abs. 1 vierter Satz AlVG rückwirkend außer Kraft. Damit trat nicht nur keine Unterbrechung des Leistungsbezuges im Rechtssinne ein, die genannte Gesetzesstelle verpflichtet das Arbeitsmarktservice auch ausdrücklich zur Nachzahlung der (aufgrund der Mitteilung von der Einstellung allenfalls bereits faktisch) vorenthaltenen Leistung. Der fünfte Satz der zitierten Gesetzesstelle lässt lediglich in jenem Umfang, in dem die Leistung tatsächlich nicht gebührt hat, einen - nachträglichen und mit Bescheid zu verfügenden - Widerruf der Leistung und - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - in diesem Umfang auch ihre Rückforderung zu.
Kam es aber mangels wirksamer Einstellung in rechtlicher Hinsicht zu keiner Unterbrechung des Leistungsbezuges, dann war aber für den Weiterbezug der Leistung auch keine Geltendmachung iSd § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG erforderlich, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt:
Einer Mitteilung über die Zuerkennung einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 47 Abs. 1 AlVG kommt zwar kein Bescheidcharakter zu, die Verweigerung der Auszahlung einer mit einer derartigen Mitteilung anerkannten Leistung - aus welchem Grund immer - kann aber nur auf Grund eines diesen Anspruch beseitigenden Bescheides erfolgen (es sei denn, es wird nach einer Mitteilung iSd § 24 Abs. 1 AlVG nicht rechtzeitig ein Bescheid über die Einstellung begehrt). Dieser Schutz, welchen § 24 AlVG der Partei vor einem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen gewähren soll, ersetzt in jenen Fällen, in denen eine Leistung ohne Erlassung eines Bescheides im Wege einer Mitteilung antragsgemäß zuerkannt wurde, bis zu einem gewissen Grad die fehlende Rechtskraft, durchbricht aber auch diesen Schutz (und auch die Rechtskraft im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung) insoweit, als eine auch rückwirkende Korrektur der Leistungen unter den in § 24 AlVG genannten Voraussetzungen ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0181, mwN). Dem Beschwerdeführer stand also aufgrund des Fehlschlagens der Einstellung ab im darauffolgenden (und hier streitgegenständlichen) Zeitraum vom 28. November bis aufgrund der seinerzeitigen Mitteilung über den Leistungsbezug Notstandshilfe (als Pensionsvorschuss) weiterhin zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daher in diesen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers durch - implizite - Abweisung des Anspruches für diesen Zeitraum eingegriffen, und zwar ausschließlich aus dem Grund einer verspäteten Wiedermeldung nach Bezugsunterbrechung.
Da aber nach dem Gesagten zuvor eine Einstellung des Anspruches rechtswirksam nicht ausgesprochen wurde und eine Bezugsunterbrechung mithin gar nicht eingetreten ist, erweist sich der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Eingriff in den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 28. November bis als rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am