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VwGH vom 15.03.2013, 2012/17/0347

VwGH vom 15.03.2013, 2012/17/0347

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/17/0349

2012/17/0348

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerden der Bundesministerin für Finanzen in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg, 1.) vom , Zl. UVS-1-379/K1-2011 (protokolliert zu Zl. 2012/17/0347),

2.) vom , Zl. UVS-1-1113/K1-2011 (protokolliert zu Zl. 2012/17/0348), 3.) vom , Zl. UVS-1-732/K1-2011 (protokolliert zu Zl. 2012/17/0349), jeweils betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (mitbeteiligte Partei: jeweils

M H in T, vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, 1080 Wien, Trautsongasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Zu Verfahren Zl. 2012/17/0347:

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom , mit welchem der Mitbeteiligte als verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ nach § 9 VStG einer Übertretung von § 52 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 4 sowie 3 Glückspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 14.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 210 Stunden, verhängt worden war, insoweit Folge, als die Geldstrafe auf EUR 8.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt wurden.

Mit Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0233, hob der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil die belangte Behörde - trotz diesbezüglichen Vorbringens der Partei - keine Feststellungen getroffen hatte, ob die geleisteten Einsätze (auch) EUR 10,-- überschritten oder nicht.

Im zweiten Rechtsgang gab die belangte Behörde mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid der Berufung des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis vom Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.

Zu den Verfahren Zlen. 2012/17/0348 und 0349:

Mit dem zweit- und dem drittangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde jeweils den Berufungen des Mitbeteiligten gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom und vom , mit welchen der Mitbeteiligte jeweils als verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines näher angeführten Unternehmens nach § 9 VStG der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 4 sowie 3 GSpG schuldig erkannt und im zweitangefochtenen Bescheid eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.800,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 73 Stunden, im drittangefochtenen Bescheid eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 9.600,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 146 Stunden, verhängt worden war, Folge, hob die angefochtenen Straferkenntnisse jeweils auf und stellte das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren ein.

In der Begründung der angefochtenen Bescheide stellte die belangte Behörde jeweils fest, dass mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten Spiele mit mehr als EUR 10,-- Einsatz pro Spiel durchgeführt worden seien und insofern eine eventuelle Strafbarkeit nach dem Glücksspielgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurücktrete.

Die belangte Behörde erstattete jeweils gemäß § 78 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft unter Anschluss der angefochtenen Bescheide.

Die Staatsanwaltschaft benachrichtigte in der Folge jeweils die belangte Behörde von der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens unter Hinweis auf die gemäß § 57 StGB eingetretene Verjährung.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Amtsbeschwerden der Bundesministerin für Finanzen.

Die belangte Behörde legte jeweils die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

Der Mitbeteiligte erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der er jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Mitbeteiligt brachte jeweils ergänzende Stellungnahmen ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den wesentlichen Punkten jenen, über die mit den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2012/17/0156, und vom heutigen Tag, Zlen. 2012/17/0365 und 0366, zu entscheiden war. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen. Aus den in diesen Erkenntnissen genannten Gründen waren die angefochtenen Bescheide jeweils mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.

Von der vom Mitbeteiligten jeweils beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Die angefochtenen Bescheide waren im Sinne obiger Ausführungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-75927